Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.10.2019 – L 29 AS 1714/19 B ER, L 29 AS 1715/19 B ER PKH
ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1007.L29AS1714.19B.ER.00
Orientierungssatz
1. Besteht für den Antragsteller zu Leistungen des SGB 2 kein Aufenthaltsrecht bzw. ein solches lediglich zur Arbeitsuche, so ist er von dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a bzw. b SGB 2 ausgeschlossen. Für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG ist die Rechtmäßigkeit eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts Voraussetzung.(Rn.3)
2. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist u. a. die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 erforderlich. Erhält ein ausländischer Antragsteller seit eineinhalb Jahren keine Leistungen mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts, ist er seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Deutschland gemeldet und sind auf seinem Konto als ehemaligem selbständigem Gewerbetreibenden keine Bewegungen mehr zu verzeichnen, so ist eine behauptete Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 10. September 2019, S 121 AS 6388/19 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2019 wird, auch hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lara Heitmann wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Beschwerdevortrag nicht zu einer anderen Einschätzung führt.
Soweit in der Beschwerdeschrift erneut vorgetragen wird, der Antragsteller lebe seit 2011 in der Bundesrepublik Deutschland und verfüge daher über ein Daueraufenthaltsrecht, so ist dies nicht zu einer Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II geeignet.
Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU die Rechtmäßigkeit des behaupteten 5-jährigen gewöhnlichen Aufenthaltes Voraussetzung ist. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieser Regelung setzt allerdings seinerseits ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU voraus. Ein solches Recht wurde von dem Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Für die behauptete Erwerbstätigkeit mit dem An- und Verkauf von Altmetall und Schrott wurde zwar eine Gewerbeanmeldung vom Bezirksamt Spandau von Berlin vom 21. März 2011 sowie Belege über den Verkauf von Schrott in Celle aus den Jahren 2014 und 2015 vorgelegt. Daraus ist jedoch zum einen schon nicht eine legale Ausübung der Erwerbstätigkeit ersichtlich, weil das Gewerbe jedenfalls nach den vorgelegten Unterlagen nicht dort ausgeübt wurde, wo es angemeldet wurde und insbesondere die Verlegung des Gewerbes (von Berlin nach Celle) entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 GewO nicht angezeigt wurde. Zum anderen ist nicht einmal behauptet, dass der Antragsteller nach 2015 überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder aus sonstigen Gründen ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU im Zeitraum seit 2015 hatte. Ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens fünf Jahren, der zu einem Daueraufenthaltsrecht führen könnte, ist danach nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, ob ihm ein Aufenthaltsrecht vom Ordnungsamt des Landkreises Celle mit Wirkung zum 20. Oktober 2017 wirksam entzogen worden ist. Selbst wenn ein solcher Bescheid nicht wirksam geworden sein sollte, bedarf es für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers mit polnischer Staatsbürgerschaft in der Bundesrepublik Deutschland gleichwohl eines bestehenden gegenwärtigen Rechtes zum Aufenthalt nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU. Besteht aber kein Aufenthaltsrecht oder allenfalls eins zur Arbeitssuche, so greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) oder b) SGB II.
Darüber hinaus sind ein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit Dezember 2017 keine Leistungen mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, seit dem 24. Mai 2018 in Deutschland nicht mehr gemeldet ist und seit Ende 2017 keine regelmäßigen Eingänge oder Abhebungen auf dem Konto des Antragstellers mehr zu verzeichnen sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller mit polnischer Staatsbürgerschaft ohne weiteres in der Lage wäre, seinen Wohnsitz wieder in Polen zu nehmen und innerhalb weniger Stunden nach Berlin und zurück zu reisen. Damit ist aber nicht einmal der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers und dessen Hilfebedürftigkeit für den behaupteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Im Hinblick auf die verstrichenen Zeiträume ist schließlich auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller - anders als in den vergangenen Jahren - nunmehr dringlich finanzieller Leistungen nach dem SGB II bedarf.
Eine Folgenabwägung könnte bei einem bestehenden Leistungsausschluss nach § 7 SGB II schon deshalb nicht zu einer stattgebenden Entscheidung für den Antragsteller führen, weil in solchen Fällen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allenfalls ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII bestehen kann.
Schließlich ist auch eine Beiladung des Sozialhilfeträgers im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb grundsätzlich nicht geboten, weil sie regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen führt. So sind grundsätzlich vor einer Beiladung die bereits Beteiligten zu hören, anschließend hat gegebenenfalls ein Beiladungsbeschluss zu erfolgen, der zuzustellen ist und dem Beigeladenen ist schließlich rechtliches Gehör zu gewähren. Dies alles steht dem Gedanken einer Verfahrensbeschleunigung im einstweiligen Rechtsschutz entgegen.
Zudem hätte im vorliegenden Fall für den anwaltlich vertretenen Antragsteller durchaus die Möglichkeit bestanden, Leistungen nach dem SGB XII bei dem zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz gegen den Sozialhilfeträger anzustrengen. Stattdessen wurden im gesamten gerichtlichen Verfahren durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller ausschließlich Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Nicht einmal im Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich vertretene Antragsteller Ansprüche nach dem SGB XII beantragt. Soweit es um Ansprüche nach dem SGB XII geht, ist es deshalb, auch nicht hilfsweise zumutbar, den Antragsteller auf den entsprechenden Antragsweg/Rechtsweg zu verweisen. Außerdem kommt eine Beiladung des Sozialhilfeträgers im hiesigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb nicht Betracht, weil insbesondere die Hilfebedürftigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im SGB XII Leistungsvoraussetzungen sind (vgl. § 23 und § 27 SGB XII) und daher nach gegenwärtigen Ermittlungsstand auch eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistungserbringung im hiesigen Verfahren mangels Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Betracht kommt (vgl. § 75 Abs. 2 SGG).
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -) kam weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt die Entscheidung aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).