Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.06.2020 – L 31 AS 585/20 B ER
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0615.L31AS585.20B.ER.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2020 abgeändert.
Dem Antragsteller wird vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein monatliches Darlehen in Höhe von 380 Euro ab 1. März 2020 bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht B, längstens bis 31. August 2020 gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller steht nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) ein Darlehen im Hinblick auf Regelbedarf und Kosten der Unterkunft zu, weil der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für ihn zumindest bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vor dem Verwaltungsgericht B eine besondere Härte darstellt. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss hat der Antragsteller dagegen nicht. Insoweit war die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, einer weitergehenden Begründung bedarf es insoweit nicht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2020 rückwirkend Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2019 begehrt, ist ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht.Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind mangels Eilbedürfnis in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Hierzu ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Für die Zeit ab Eingang der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin hat dieses Gericht die Prüfung einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu Unrecht auf die bisher anerkannten Fallgruppen beschränkt. Der Antragsteller macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass ihm der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) faktisch verwehrt wird, wenn während des Streits um die Versagung von BAföG-Leistungen mangels ausreichender Studienergebnisse vor dem Verwaltungsgericht sein Existenzminimum weder vom BAföG-Amt noch vom Antragsgegner sichergestellt würde. Denn um im Streit vor dem Verwaltungsgericht überhaupt erfolgreich sein zu können, muss der Antragsteller dort geltend machen, er studiere jedenfalls grundsätzlich in Vollzeit, von vorübergehenden unfallbedingten Einschränkungen einmal abgesehen. Würde er eine vollschichtige ungelernte Tätigkeit aufnehmen, um sein Existenzminimum zu sichern, dürfte die Klage vor dem Verwaltungsgericht schon deshalb keinen Erfolg haben. Zu einer Prüfung der Versagensentscheidung in der Sache käme es womöglich gar nicht.
Fände der Antragsteller keine Arbeitsstelle, müsste er, um SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sein Studium aufgeben, denn andernfalls greift der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Auch dann dürfte es zu einer Überprüfung der Versagung von BAföG-Leistungen mangels ausreichender Studienleistung nicht mehr kommen.
Diese rechtliche Situation ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. Daraus folgt, dass die Ausschlusswirkung nach § 7 Abs. 5 SGB II im vorliegenden Fall eine besondere Härte darstellt, die zur Darlehensgewährung unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss.
Allerdings ist dann auch vom Antragsteller zu fordern, dass er alles unternimmt, um Leistungen vorrangig aus dem System zu erhalten, dass er eigentlich in Anspruch nehmen will, um dem Subsidiaritätsgrundsatz der SGB II-Leistungen gerecht zu werden (§ 9 SGB II). Dies hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht auch getan.
Die Frage, wie lange die vorliegende Situation als besondere Härte i.S. von § 27 Abs. 3 SGB II begriffen werden kann, kann hier offen bleiben. Eine besondere Härte liegt zumindest solange vor, bis der Antragsteller die Erfolgsaussichten seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht durch den Erlass einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besser einschätzen kann. Eine weitere Grenze ist sicher der Ablauf einer gegebenenfalls verlängerten Höchstförderungsdauer. Der Senat hat deshalb den glaubhaft gemachten Anspruch auf Darlehensgewährung (§ 86 b Abs. 2 SGG) auf das Ende des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht begrenzt, längstens jedoch auf 6 Monate entsprechend der Regelung für vorläufige Leitungen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Wegen der Höhe des Darlehens hat sich der Senat am Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2019 und den dort für den Antragsteller berechneten Leistungen (471,80 Euro) orientiert. Zur Vermeidung einer kompletten Vorwegnahme der Hauptsache bewilligt der Senat in ständiger Rechtsprechung lediglich 80 v.H. der Ansprüche. Den Beginn des Darlehens hat der Senat zur Vereinfachung der vorläufigen Darlehensberechnung auf den 1. März 2020 datiert, die zustehende Summe gerundet. Der Antragsteller ist auch weiter hilfebedürftig, da ihm derzeit nur Nahrung und Unterkunft durch die ebenfalls SGB II-Leistungen beziehenden Eltern gewährt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass kein Anspruch auf Zuschuss besteht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).