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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.06.2020 – L 34 AS 1703/18
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0618.L34AS1703.18.00
Orientierungssatz
Fällt im Rahmen der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung lediglich eine Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung an, so handelt es sich dabei nicht um Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 83 Abs 1 Nr 4 SGB 3. (Rn.)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 15. August 2018, S 99 AS 22900/15, Urteil
nachgehend BSG, 14. Dezember 2021, B 14 AS 61/20 R, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Wege des Zugunstenverfahrens.
Am 13. Juni 2014 schloss die 1985 geborene Klägerin nach Erhalt eines Bildungsgutscheins mit der C GmbH einen Qualifizierungsvertrag betreffend eine vom 18. Juni 2014 bis zum 17. Juni 2016 andauernde Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen (IHK) Teilzeit (9:00 bis 14:15 Uhr) und nahm in der Folgezeit an dieser tatsächlich auch regelmäßig teil. Die Klägerin ist die Mutter der 2009 geborenen L K sowie des 2011 geborenen TK. Beide Kinder besuchten 2014 die private Kindertagesstätte „T“ in B und zwar L ab dem 01. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2015 und T ab dem 01. September 2012 bis zum 31. Juli 2017. Für die ganztätige Betreuung in der Kindertagesstätte fielen für T im Juni und Juli 2014 gesetzliche Betreuungskosten i.H.v. monatlich 20,00 € an, im Übrigen fielen für L keine und für Tab dem 01. August 2014 keine gesetzlichen Betreuungskosten (mehr) an, jedoch zahlte die Klägerin an die Kindertagesstätte jeweils Verpflegungsbeiträge für Mittagessen i.H.v. 23,00 € pro Monat und Kind, zudem zahlte sie an die Kindertagesstätte einen monatlichen Zusatzbeitrag für die restliche Vollverpflegung i.H.v. 12,00 € - ab dem 01. Januar 2015 i.H.v. 17,00 € - pro Kind. Aus den Betreuungsverträgen, die für die Kinder der Klägerin abgeschlossen worden waren, ergab sich weder die Verpflichtung der Klägerin, den Verpflegungskostenbeitrag noch die Verpflichtung, den Zusatzbeitrag zu zahlen. Eine ausdrückliche Vereinbarung schloss die Klägerin über diese Beträge mit der Kindertagesstätte nicht ab.
L K wurde zum 05. September 2015 eingeschult. Im Rahmen der schulischen Ausbildung wurde sie zusätzlich betreut, ein Platz an der B-Grundschule wurde ihr bereits zum 01. August 2015 zugeteilt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 18. Juni 2014 bis zum 17. Juni 2016 Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 81, 83-87 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Form von Lehrgangs- und Fahrtkosten. Für die Zeit vom 18. Juni bis zum 31. Juli 2014 bewilligte der Beklagte zudem Kinderbetreuungskosten für den Sohn der Klägerin T i.H.v. insgesamt 260,00 € (2 x 130,00 €). Darüber hinaus lehnte der Beklagte die Bewilligung von Kinderbetreuungskosten für den Sohn T und die Tochter L ab. Zur Begründung hieß es, aufgrund der gültigen gesetzlichen Regelung fielen für L in der Zeit vom 18. Juni 2014 bis voraussichtlich 31. Juli 2015 keine Kosten für die Betreuung, sondern lediglich Verpflegungskosten an. Bei diesen handele es sich nicht um Betreuungskosten. Für den Sohn T entfielen ab dem 01. August 2014 ebenfalls die Kosten für die Betreuung.
In ihrem Widerspruch vom 01. Juli 2014 machte die Klägerin geltend, ihr fielen trotz der neuen gesetzlichen Regelung Kosten für die Fahrt zur Kita, für eine Betreuung in Krankheitszeiten sowie in den Schließzeiten der Kita an. Außerdem zahle sie einen monatlichen Zusatzbeitrag i.H.v. 12,00 € für jedes Kind. Täglich hole ihre Schwester die Kinder von der Kita ab und betreue sie. Dafür zahle sie ihr 10,00 €, an Krankheitstagen 20,00 €.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 als unbegründet zurück. Gemäß § 1 Abs. 1 Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) hätten das Kind und seine Eltern sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an den durchschnittlichen jährlichen Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für in einem Angebot enthaltene Verpflegung zu beteiligen. Nach § 3 Abs. 5 TKBG werde in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten für in einem Angebot enthaltene Verpflegung, eine Kostenbeteiligung nicht erhoben. Gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Berlin würden mit Beginn eines Schuljahres (01. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet hätten oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden würden. Das Kind L, geboren 2009, werde aufgrund der bevorstehenden Einschulung im Jahr 2015 seit August 2012 kostenfrei betreut. Das Kind T, geboren 2011, werde aufgrund der bevorstehenden Einschulung im Jahr 2017 ab August 2014 kostenfrei betreut. Leistungsberechtigte nach dem SGB II zahlten in Berlin für Kindergarten-/Hortbetreuung lediglich den Mindestbeitrag, der die Verpflegungskosten abdecke. Demzufolge könnten hier Betreuungskosten nur im Einzelfall anfallen, zum Beispiel bei einer Erkrankung des Kindes oder in Schließzeiten. Für den Fall der Erkrankung des Kindes oder von Schließzeiten bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin von der Maßnahme befreit werde (Urlaub oder Krankmeldung). Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Unterricht der Fortbildung im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 14:15 Uhr stattfinde. Die Betreuungszeiten in der Kindertagesstätte seien von Montag bis Donnerstag von 6:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 6:00 bis 17:00 Uhr. Die Kindertagesstätte sei von der Wohnung der Klägerin mit dem Auto 1,2 km und somit ca. 3 Minuten entfernt. Von der Kita zum Schulungsort betrage die Entfernung 17 km mit einem zeitlichen Umfang von ca. 30 Minuten. Somit sei sichergestellt, dass der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, ihre Kinder vor Maßnahmebeginn zur Tagesstätte zu bringen und später wieder abzuholen. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch die Tante könne daher nicht nachvollzogen werden. Der von der Klägerin gezahlte zusätzliche Beitrag von 12,00 € monatlich je Kind müsse nicht bezahlt werden, da gemäß TKBG ein Kindertagesstättenplatz verlangt werden könne, der über die Kostenbeteiligung nach dem TKBG hinaus keine Zahlungsverpflichtungen umfasse. Der Verpflegungsanteil sei bereits im Regelbedarf enthalten und könne somit nicht gesondert übernommen werden.
Am 26. Juni 2015 reichte die Klägerin 3 Quittungskopien ein, wonach sie ihrer Schwester am 28. November 2014 60,00 € für Betreuung aufgrund von Krankheit in der Zeit vom 18. bis zum 26. November 2014 sowie am 30. Dezember 2014 50,00 € in der Zeit vom 15. bis zum 19. Dezember 2014 und ihrer Mutter am 01. Mai 2015 150,00 € für Betreuung aufgrund von Kitaschließung und Fahrtkosten gezahlt hatte. Es sei ihr nicht möglich, während der Kitaschließzeiten auf eine andere Kita zurückzugreifen. Die Kita sei die ganzen Sommerferien geöffnet, aber die Eltern müssten entscheiden, ob sie die ersten oder die letzten 3 Wochen Sommerferien frei nähmen. Sie habe in der Zeit vom 28. Juli bis zum 08. August 2014 2 Wochen Urlaub gehabt, sei davon jedoch die gesamte erste Woche krank gewesen. In den ersten drei Wochen der Ferien (ab 09. Juli 2014) habe ihre Mutter die Betreuung übernommen. Nach dem 08. August 2014 hätten die Kinder die Kita besucht. Im Übrigen beantrage sie die Übernahme der Betreuungskosten für ihre Tochter L. Hierzu legte sie den Kostenbescheid nach dem TKBG vom 20. Mai 2015 vor, wonach für L ab dem 01. August 2015 ein Betreuungsanteil in Höhe von monatlich 9,00 € sowie ein Verpflegungsanteil in Höhe von monatlich 37,00 € anfiel. Bereits am 29. Juni 2015 hatte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 26. Juni 2014 beantragt.
Mit Änderungsbescheid vom 08. Juli 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin höhere Fahrtkosten für die Zeit vom 18. Juni 2014 bis zum 17. Juni 2016. Mit weiterem Änderungsbescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin sodann Betreuungskosten für L für die Zeit vom 01. August 2015 bis zum 17. Juni 2016, und zwar i.H.v. 130,00 € im Monat. Mit dem dritten Bescheid vom 08. Juli 2015 verwies der Beklagte zu dem Überprüfungsantrag auf die weiteren Bescheide vom 08. Juli 2015 und führte darüber hinaus aus, dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Betreuung der Tochter L in der Zeit vom 18. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2015 sowie des Sohnes T in der Zeit vom 01. August 2014 bis zum 17. Juni 2016 könne weiterhin nicht stattgegeben werden. Betreuungskosten könnten nur dann übernommen werden, wenn diese tatsächlich anfielen. Aufgrund der gültigen gesetzlichen Regelungen fielen für die Kinder in den genannten Zeiträumen lediglich Verpflegungskosten an, welche jedoch keine Betreuungskosten darstellten.
Unter dem 20. Juli 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zum einen seien Verpflegungskosten als Kinderbetreuungskosten anzuerkennen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) habe mit Urteil vom 23. Oktober 2014 zu dem Az. L 8 AL 342/11 entschieden, dass Verpflegungskosten Betreuungskosten darstellten. Zum anderen sei zwar kein gesetzlicher Betreuungsanteil mehr zu zahlen, da der private Kindergarten jedoch Zusatzbeiträge erhebe, seien diese vom Beklagten anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im TKBG sei die Kostenbeteiligung verbindlich geregelt. Die Zusatzbeiträge, die der private Kindergarten erhebe, fielen nicht als Betreuungsanteil unter § 1 Abs. 1 TKBG. Sofern es sich um Kosten für zusätzliche Angebote handele, könne die Klägerin deren Anfall dadurch verhindern, dass ihre Kinder an den Angeboten nicht teilnähmen.
Hiergegen hat die Klägerin am 09. November 2015 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2017 unter Vorlage von Quittungen geltend gemacht hatte, dass ihre Mutter bzw. ihre Schwester die Kinder vom 28. Juli bis zum 22. August 2014, 19. bis zum 26. November 2014, 15. bis zum 19. Dezember 2014 und 27. bis zum 30. April 2015 betreut und hierfür jeweils 10,00 € pro Tag verlangt hätten, hat sie unter dem 15. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie auf eine weitere Beweisaufnahme in dieser Hinsicht verzichte.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 15. August 2018 abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 08. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 26. Juni 2014 sei nicht zurückzunehmen, da bei dessen Erlass das Recht nicht unrichtig angewendet worden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf weitere Kinderbetreuungskosten stehe ihr insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Var. 1 SGB II i.V.m. §§ 81, 83 und 87 SGB III zu. Weder die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungskosten i.H.v. 20,00 bzw. 23,00 € monatlich noch die Zusatzbeiträge i.H.v. monatlich 17,00 € pro Kind seien Kinderbetreuungskosten, die nach diesen Normen zu berücksichtigen wären. Darüber hinaus habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass ihre Mutter die Kinder zeitweise betreut habe.
Nach zutreffender Ansicht des LSG, welche dieses in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (L 18 AL 255/12) geäußert habe, seien Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 4 SGB III alte Fassung bzw. § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III neue Fassung. Die Verpflegungskosten wären ohnehin angefallen und beruhten nicht unmittelbar nur auf der Weiterbildung. Verpflegungsleistungen seien vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung und würden nur anlässlich der Betreuung des Kindes erbracht. Im Gegenteil dürfte die Klägerin dadurch, dass ihre Kinder für den Betrag von monatlich 20,00 € bzw. 23,00 € in der Kindertagesstätte mit Essen versorgt worden seien, sogar erhebliche Aufwendungen erspart haben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des LSG vom 23. Oktober 2014 (L 8 AL 342/11). Die darin zu § 64 Abs. 3 S. 1 SGB III getroffenen Wertungen seien auf den vorliegenden Fall und auf die §§ 81, 83 bis 87 SGB III nicht zu übertragen. Anders als in § 87 SGB III i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III und anders als in § 64 Abs. 3 S. 2 SGB III sei in § 64 Abs. 3 S. 1 SGB III nicht geregelt, dass nur die unmittelbar entstehenden Betreuungskosten berücksichtigungsfähig seien, weshalb Überlegungen zur Kausalität zwischen Ausbildung und Betreuungskosten in diesem Zusammenhang - anders als bei den §§ 81 ff. SGB III - entbehrlich seien. Dementsprechend müssten die Kosten im Rahmen des § 64 Abs. 3 S. 1 SGB III nicht unvermeidbar durch die Berufsausbildung bzw. Teilnahme an der Maßnahme entstehen, wohingegen der eindeutige Wortlaut des § 87 SGB III dies voraussetze.
Ebenso wenig seien die Zusatzbeiträge als Kinderbetreuungskosten anzuerkennen. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 TKBG alte Fassung sei in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung eine Kostenbeteiligung nicht zu erheben. § 5 Abs. 3 RV-Tag habe ferner geregelt, dass jeder Träger grundsätzlich verpflichtet sei, auf Wunsch der Eltern einen Platz anzubieten, für den keine Zuzahlungen entstünden. Angemessene Verpflichtungen der Elternmitarbeit seien hiervon nicht erfasst, über diesen Anspruch seien die Eltern im Betreuungsvertrag zu informieren. Sofern es den Eltern möglich sei, für ihr Kind einen kostenfreien Platz in der Kindertagesstätte zu verlangen, könnten diese Kosten nicht als Kinderbetreuungskosten ersetzt verlangt werden. Vielmehr stünde der Klägerin unter Umständen ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Kindertagesstätte zu. Dies gelte umso mehr, als hinsichtlich der Zahlung des Zusatzbeitrages keinerlei vertragliche Verpflichtung der Klägerin bestanden habe. Dieser sei nicht im Betreuungsvertrag vereinbart gewesen, die Klägerin habe selbst zu Protokoll erklärt, hinsichtlich des Beitrages keine ausdrückliche Vereinbarung mit der Kindertagesstätte abgeschlossen, sondern diesen schlicht gezahlt zu haben.
Soweit die Klägerin behauptet habe, ihre Mutter bzw. ihre Schwester hätten ihre Kinder betreut und insoweit seien Betreuungskosten angefallen, seien die vorgelegten Quittungen nicht ausreichend, um die Betreuung als nachgewiesen zu betrachten. Daher sei beabsichtigt gewesen, die Mutter und die Schwester der Klägerin zu den angeblichen Betreuungszeiten als Zeugen zu vernehmen. Insoweit habe die Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 08. November 2017 durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 mitteilen lassen, dass sie auf eine Beweiserhebung verzichte. Die Kammer habe damit die Behauptung der Klägerin nicht verifizieren und insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht feststellen können.
Gegen das ihr am 24. August 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. September 2018 bei dem LSG eingegangene Berufung der Klägerin. Der 8. Senat des LSG habe mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (L 8 AL 342/11) entschieden, dass Verpflegungsaufwendungen Kosten für die Betreuung eines aufsichtsbedürftigen Kindes eines Auszubildenden gemäß § 68 Abs. 3 S. 3 SGB III unabhängig davon seien, ob auch eine Betreuung ohne Verpflegung hätte gewählt werden können. Hiernach zählten Verpflegungskosten zu den Kinderbetreuungskosten, da die Gemeinschaftsverpflegung in der Kindertagesstätte der körperlichen und sozialen Entwicklung des Kindes diene. In den Fällen der Prüfung der unmittelbaren Weiterbildungskosten gemäß § 83 SGB III liege die gleiche Problematik bei der Berücksichtigung von Kosten für den gemeinsamen Mittagstisch vor. Die Unmittelbarkeit sei zu bejahen, da die Verpflegung integraler Bestandteil der Kindertagesbetreuung sei. Für die Betreuung der Kinder seien schließlich Kosten entstanden. Hierzu reiche es aus, dass Aufwendungen in Geld in Zusammenhang mit der Betreuung angefallen seien. Die Begründung, es sei die ureigenste Aufgabe der Eltern, die Kinder zu verpflegen, sei nicht tragfähig, weil es auch die ureigenste Aufgabe der Eltern sei, die Kinder zu betreuen und zu erziehen. Die Verpflegungskosten seien deshalb angefallen, weil die Kinder in der Kita versorgt worden seien, insofern bestehe die Unmittelbarkeit offensichtlich. Dass andere Kosten auch zu Hause angefallen wären, sei ohne Belang. Dies gelte gleichfalls für die angefallenen Zusatzkosten. Hierbei sei es nach jeder bisher vertretenen Meinung vollkommen unerheblich, ob der Kitaaufenthalt auch ohne diesen Zusatzbeitrag möglich gewesen wäre. Jedenfalls sei der Beitrag von der Kita erhoben und von der Klägerin auch gezahlt worden. Unzutreffend sei zudem die Ansicht des SG, die Zahlung des Zusatzbeitrags beruhe nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung, zu deren Begründung sich das Gericht auf den Betreuungsvertrag berufe. Eine rechtsverbindliche Zusatzvereinbarung zwischen Kita und Eltern der betreuten Kinder sei selbstredend nicht formbedürftig. Der Zusatzbeitrag werde zudem von allen Eltern in der Kita erbracht. Insofern seien der Klägerin Betreuungskosten in Form des Verpflegungsanteils und des Zusatzbeitrags unmittelbar entstanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 08. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 26. Juni 2014 zu ändern und der Klägerin Betreuungskosten für das Kind L i.H.v. 130,00 € monatlich für den Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2015 sowie für das Kind T i.H.v. 130,00 € monatlich für die Zeit vom 01. August 2014 bis zum 17. Juni 2016 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt (Schreiben des Beklagten vom 12. Dezember 2018, der Klägerin vom 02. Januar 2019).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte (1 Heftung) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erteilt hatten.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Die Klägerin hat – wie schon das SG in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat - keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides des Beklagten vom 08. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 und (weitere) Änderung des Bescheides vom 26. Juni 2014.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt – hier der Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2014 -, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Erlass des Änderungsbescheides vom 08. Juli 2015, mit welchem der Klägerin für die Tochter L Betreuungskosten ab dem 01. August 2015 bis zum 17. Juni 2016 bewilligt worden sind, nicht erfüllt.
Die Klägerin begehrt die – weitere – Änderung des Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2014 insoweit, als der Beklagte weiterhin die Bewilligung von Betreuungskosten für die Tochter der Klägerin L für die Zeit vom 18. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2015 sowie für den Sohn der Klägerin T für die Zeit vom 01. August 2014 bis zum 17. Juni 2016 abgelehnt hat.
Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Var. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen. Nach dem dadurch unter anderem in Bezug genommenen § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sind Weiterbildungskosten unter anderem die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Kosten für die Betreuung von Kindern. § 87 SGB III füllt diese Regelung näher aus und bestimmt, dass Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers i.H.v. 130,00 € monatlich je Kind übernommen werden können, wobei es sich hier entgegen dem Wortlaut nicht um eine Ermessensvorschrift handelt (vgl. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Stand September 2015, Rn. 22 zu § 87).
Zwar hat die Klägerin in dem Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis zum 17. Juni 2016 eine von dem Beklagten geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme besucht, ihr sind in den streitigen Zeiträumen – 18. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2015 bezüglich der Tochter L sowie 01. August 2014 bis zum 17. Juni 2016 bezüglich des Sohnes T – jedoch tatsächlich keine Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entstanden. In diesen Zeiträumen fielen der Klägerin gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 TKBG keine Kosten für die ganztätige Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte „T“ an. Soweit die Klägerin gemäß § 1 der Mittagessensverordnung des Landes Berlin vom 19. November 2013 (GVBl. 2013, 590) für das Mittagessen der Kinder in der Kita eine monatliche Kostenbeteiligung i.H.v. 23,00 € pro Kind sowie für die weitere Verpflegung der Kinder (Vollverpflegung über das Mittagessen hinaus) einen Zusatzbeitrag i.H.v. 12,00 € je Kind bzw. ab dem 01. Juli 2015 i.H.v. 17,00 € je Kind gezahlt hat, handelt es sich bei diesen Verpflegungskosten nicht um Kinderbetreuungskosten im Sinne des Gesetzes.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anerkennung von Verpflegungskosten als Weiterbildungskosten in § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB III abschließend geregelt und danach auf im Zusammenhang mit einer auswärtigen Unterbringung entstehende Verpflegungskosten des geförderten Arbeitnehmers begrenzt ist (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2013 – L 18 AL 225/12 – juris Rn. 16). Darüber hinaus handelt es sich bei den für die Verpflegung der Kinder angefallenen Kosten um Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts, die vom Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst sind. Weiterhin fehlt es an einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den Verpflegungskosten und der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme (wie hier auch: Schmidt a.a.O., Stand Januar 2016, § 87 Rn. 28a; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 07/16, § 87 Rn. 48; Reichel in jurisPK-SGB III, § 87 Rn. 15, Stand 15.01.2019; Baar in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. A. 2013, § 87 Rn. 7; Hassel in Brand, SGB III, 8. A. 2018, § 87 Rn. 2; Burkiczak in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 87 SGB III Rn. 7; Kruse/Schaumberg in LPK-SGB III, 2. A. 2015, § 87 Rn 8; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2007 - L 4 RJ 61/04 – juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2013 - L 18 AL 225/12 – a.a.O.; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 – L 8 AL 342/11 – juris Rn. 21; Geiger, info also 2015, 15f). § 87 SGB III dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes, sondern der Entlastung des Elternteils von seiner Betreuungspflicht. Unter diesem Aspekt ist es entscheidend, ob die in Rede stehenden Kosten für die Dienstleistung der Betreuung angefallen sind oder nicht. In der Praxis wird im Übrigen differenziert (vgl. die in den Akten enthaltenen Beitragsmitteilungen der Kita „T“ vom 20. März 2013, 28. Januar 2014, 3. Juni 2014 und 10. Juli 2015 sowie den Kostenbescheid nach dem TKBG vom 20. März 2015), ob ein Beitrag für die Betreuung (auch während einer gemeinsamen Mahlzeit) verlangt wird oder ob es sich um einen Aufwendungsersatz für das Essen an sich handelt (so auch: Schmidt a.a.O.). Insofern sind die Kosten für Verpflegung eben nicht „für“ die Betreuung entstanden. Zwar mag die Gemeinschaftsverpflegung in einer Kindestagesstätte unmittelbar zu deren gesetzlichen Auftrag gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehören (Betreuung als Versorgung und Aufsicht; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. a. 2015, § 22 Rn. 19), dennoch sind die Kosten für das Essen an sich – und nicht die Betreuung währenddessen – Kosten der allgemeinen Lebensführung, die vom Regelbedarf abgedeckt sind. Auch im Steuerrecht stellt sich die Lage differenziert dar. Zwar ermöglicht § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) den (beschränkten) Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Dabei ist allgemein anerkannt, dass dazu alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert gehören, die für die Betreuung eines Kindes aufgebracht werden – nicht aber die Kosten für die Verpflegung des Kindes während der Betreuung (vgl. Bleschick in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. A. 2020, § 10 EStG Rn. 38g unter Verweis auf BMF vom 14.03.2012, BStBl. I S. 307 Tz. 9).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass, soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren sowie erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2017 noch geltend gemacht hat, ihr seien ferner Betreuungskosten für die Betreuung ihrer Kinder durch ihre Schwester bzw. ihre Mutter entstanden, sie diesen Vortrag zweitinstanzlich nicht weiter verfolgt hat. Darüber hinaus ist dem SG zuzustimmen, dass die vorliegenden Quittungskopien kein ausreichender Nachweis dafür sind, welche Betreuungskosten für welche Kinder aus welchen Gründen tatsächlich angefallen sind, zumal an der Ersthaftigkeit der Zahlungsverpflichtung im engen Verwandtenkreis Zweifel angebracht sein dürften. Eine weitere Beweiserhebung ist von der Klägerin erstinstanzlich bereits abgelehnt worden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Satz 1 SGG) zuzulassen.