Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2020 – L 26 BA 5/20
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0923.L26BA5.20.00
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.19)
2. Ist der als freier Mitarbeiter in einer Praxis für Logopädie Tätige in die Organisation seines Auftraggebers eingegliedert und diesem gegenüber weisungsgebunden, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erfolgt die Vergütung für die Tätigkeit entsprechend einem vereinbarten Honorar von 70 % der aktuellen Krankenkassensätze pro Verordnung, so ist von dem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 19. November 2019, S 182 KR 1969/15, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 32.642,85 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 32.624,85 €, wegen der die Beklagte den Kläger als Inhaber einer logopädischen Praxis in Anspruch nimmt.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 10. September 2014 bis zum 8. Januar 2015 in der Praxis des Klägers, in der die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) tätig waren, eine Betriebsprüfung durch.
Der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), einer Logopädin, als „freier Mitarbeiter“ für die Praxis „im Bereich Logopädie“ lag im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Honorarvereinbarung vom 29. Juli 2009 zugrunde.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2), einer Diplom-Sprachwissenschaftlerin (Patholinguistik), setzte sich in der Praxis des Klägers nach Ablauf einer befristeten Praktikumsvereinbarung von April 2009 in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 als Nebentätigkeit fort, ohne dass hierfür ein gesonderter – schriftlicher – Vertrag geschlossen wurde.
Der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3), einer Logopädin, der der akademische Grad Master of Science im Studiengang „Klinische Linguistik“ verliehen worden war, als „freier Mitarbeiter“ für die Praxis „im Bereich Logopädie“ lag für die Zeit seit dem 1. Februar 2012, dem Tätigkeitsbeginn in der Praxis des Klägers, die Honorarvereinbarung vom 21. Februar 2012 zugrunde. Sie war ferner seit dem 1. Januar 2012 in Teilzeit im S Klinikum L als Logopädin beschäftigt.
Ausweislich der gleichlautenden Honorar- bzw. der Praktikumsvereinbarungen wurde als Vergütung für die Tätigkeit pro Verordnung ein Honorar von 70 % der aktuellen Krankenkassensätze gezahlt; die Vergütung sollte monatlich nach Abrechnung der Vorordnungen erfolgen (§ 2). Die Praxis ersetze die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, wie benötigte Materialien der Therapien (§ 3). Das Vertragsverhältnis, für das mündliche Nebenabreden nicht beständen und Änderungen der Schriftform bedürften (§ 5), könne – so im Fall der Honorarvereinbarungen (§ 4 Abs. 2), die Praktikumsvereinbarung war von vornherein befristet – beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf Bl. 12 bis 14, 16 bis 18 und 20 bis 22 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Beklagte forderte als Ergebnis der Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 von dem Kläger zuletzt einen Betrag in Höhe von 32.642,85 € nach, der sich aus nachzuentrichtenden Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz/Aufwendungsausgleichsgesetz und für das Insolvenzgeld zusammensetzte (Bescheid vom 22. Januar 2015, Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015, Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015, Änderungsbescheid vom 23. September 2015). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Kläger sei als Praxisinhaber die Verantwortung und Letztentscheidung für alle physiotherapeutischen und logopädischen Leistungen, die in seiner Praxis erbracht werden, zugewiesen, einschließlich der relevanten Nebenpflichten. Ihm komme die entscheidende Weisungs- und Entscheidungsgewalt zu, die das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen belegten. Den Mitarbeitern sei im Rahmen der höchstpersönlichen Leistungserbringung die Betriebseinrichtung für die Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden. Sie seien in das Betriebssystem mit eigenen Betriebsabläufen eingebunden gewesen. Dem Grunde nach bestehe Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung; die Sozialversicherungsbeiträge seien nachzuberechnen, deren konkrete Höhe sich aus der Anlage ergebe. Säumniszuschläge seien mangels grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Klägers nicht zu erheben.
Seine hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 19. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Nachforderung seitens der Beklagten in noch geltend gemachter Höhe sei nicht zu beanstanden, weil die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung unterlegen habe. Nach dem Gesamtbild ihrer jeweiligen Tätigkeiten für den Kläger überwiegten die für das Vorliegen von Beschäftigung sprechenden Merkmale. Die für Selbständigkeit sprechenden Merkmale fielen daneben nicht ins Gewicht. Insbesondere die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) in die betriebliche Organisation des Klägers spreche für abhängige Beschäftigung. Unternehmerische Freiheiten bzw. ein sie treffendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen seien demgegenüber kaum ersichtlich.
Mit seiner Berufung vom 20. Januar 2020, einem Montag, gegen das seinem Bevollmächtigten am 19. Dezember 2019 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Soweit in der erstinstanzlichen Entscheidung die Einbindung der Beigeladenen zu 1) bis 3) in seine Organisation als Hauptargument für die Qualifikation als Angestellte angenommen worden sei, liege dies neben der Sache, weil es nur ganz geringfügige Kontaktstellen zwischen den beigeladenen Mitarbeiterinnen und ihm bzw. seiner Praxis gebe. Diese hätten vielmehr frei wählen können, welche Patienten sie übernehmen. Sie hätten zudem auch eigene Patienten betreuen können. Auch die Ausführungen zum unternehmerischen Risiko im angefochtenen Urteil orientierten sich nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten. Er habe schließlich keinerlei Einfluss auf die Arbeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) ausgeübt. Die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit würden überwiegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. September 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend
Die Beigeladenen zu 1) bis 6) haben keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss hat zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat, ist unbegründet. Die Beteiligten sind hierzu zuvor gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Das SG hat die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der nach Anhörung ergangene und mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 in der Fassung des gemäß § 96 Abs. 1 GG Gegenstand der Klage gewordenen Änderungsbescheides vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Allgemeine Vorschriften – (SGB IV) zu Recht auf Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Prüfzeitraum 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 herangezogen. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber – vorliegend der Kläger – den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm (versicherungspflichtig) beschäftigten Personen, und insofern die zu entrichtenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu zahlen. Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. So lag es hier bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum, wie das Sozialgericht unter Zugrundelegung eines entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffenden Prüfungsmaßstabes ausgeführt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 13 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O. m.w.N.).
Das Gesamtbild einer Tätigkeit bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erlauben. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist insofern regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, mit der Folge, dass ggf. der Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen ist. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 17 m.w.N.).
Ausgehend hiervon waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) beim Kläger im Prüfungszeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 – soweit sie in dieser Zeit in dessen Praxis tätig waren – abhängig beschäftigt. Der Senat macht sich die vom Sozialgericht getroffenen und in die Gesamtabwägung eingestellten Tatsachenfeststellungen zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht er insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente des Klägers keine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigen. Anders als er geltend macht, ist ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Eingliederung in den Betrieb des Klägers. Hierbei handelt es sich um ein eigenständig neben einer etwaigen Weisungsgebundenheit der Tätigkeit zu betrachtendes Indiz (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 a.a.O. Rn. 28). Soweit der Kläger gegen eine solche Eingliederung maßgeblich vorträgt, er habe für die beigeladenen Mitarbeiterinnen kein „Material etc.“ gestellt, erlaubt diese pauschale Einlassung nicht die gegenteilige Feststellung. Abgesehen davon, dass nach allen der zugrunde liegenden Vereinbarungen die Praxis die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, wie benötigte Materialien der Therapien, die in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entständen, ersetzte (vgl. § 3 Abs. 1 der jeweiligen Vereinbarung) bei gleichzeitiger Abbedingung mündlicher Nebenabreden (vgl. § 5 der jeweiligen Vereinbarung), folgt die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 3) in die betriebliche Organisation des Klägers vielmehr auch zur Überzeugung des Senats neben der Zurverfügungstellung der Praxisräume maßgeblich daraus, dass der Erstkontakt zu Patienten – Gegenteiliges wurde nicht konkret vorgetragen – über den Kläger anhand einer Liste mit Telefonnummern und den jeweiligen Krankheitsbildern der Patienten stattfand, die maßgeblich vom Kläger geführt wurde. Die Patientenakten blieben letztlich auch dann in der Praxis, wenn logopädische Leistungen außerhalb – etwa in Einrichtungen oder im Rahmen von Hausbesuchen – erbracht wurden. Dass die Beigeladenen von Teambesprechungen freigestellt gewesen sein sollen, fällt insofern nicht ins Gewicht, zumal es ihnen freigestanden habe, daran teilzunehmen. Demgegenüber ist ein die beigeladenen Mitarbeiterinnen treffendes unternehmerisches Risiko nicht im Ansatz ersichtlich und wird vom Kläger nur pauschal behauptet, wenn er hiervon abweichende tatsächliche Gegebenheiten geltend macht, ohne diese konkret zu benennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit bei dem Kläger in rechtlich relevantem Maße nach außen unternehmerisch aufgetreten wären, bestehen nicht. Für die Patienten war es, wie vom Sozialgericht ausgeführt, auch zur Überzeugung des Senats nicht wahrnehmbar, dass sie, die Beigeladenen zu 1) bis 3), selbständige Logopäden gewesen sein sollten, zumal ausweislich der zugrunde liegenden Vereinbarungen die Leistungsabrechnung mit der Krankenkasse bzw. etwaigen Patienten über die Praxis erfolgte, da die Beigeladenen zu 1) bis 3) als Honorar 70 % der Krankenkassensätze am Monatsende in Rechnung zu stellen hatten. Am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis des Klägers waren sie nicht eigenständig und unabhängig vom Ausmaß des eigenen persönlichen Arbeitseinsatzes beteiligt, wie der Kläger selbst nicht bestreitet. Indes hat aber das BSG weiter ausgeführt, dass allein der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos führt, wie der Kläger mit seiner Berufung jedoch sinngemäß geltend macht; einem solchen Risiko müssen vielmehr – um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können – auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen; aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt ein solches Unternehmerrisiko nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 21 m.w.N.).
Ausschlaggebend ist mithin, wie vom Sozialgericht ebenfalls ausgeführt worden ist, der Grad der Einbindung der Beigeladenen zu 1) bis 3) in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Klägers, und zwar auch, soweit sie Hausbesuche o.ä. vorgenommen haben. Im Abrechnungsverhältnis zum Kläger behandelten sie (weit überwiegend, wenn nicht ausschließlich) Patienten, die sich auf einer vom Kläger geführten Liste befanden, woraus sich ergibt, dass im Wesentlichen auch der erste Kontakt zum Leistungserbringer über den Kläger stattgefunden hatte. Nach außen („am Markt“) trat allein die Praxis des Klägers in Erscheinung. Lediglich die konkrete Durchführung der Behandlung und ggf. Terminabsprache erfolgte durch die beigeladenen Mitarbeiterinnen, die ihrerseits insbesondere nicht über eigene Behandlungsräume verfügten bzw. eine die Praxis betreffende Patientendatei verfügten. Aus der Regelung des Leistungserbringungsrechts in § 124 Abs. 1 SGB V folgt, wie der Kläger selbst einräumt, nichts Abweichendes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 2016 – a.a.O. Rn. 28 f.). In der Gesamtabwägung können mithin die – auch vom Sozialgericht – für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) den aufgrund der Einbindung in die betriebliche Organisationsstruktur des Klägers bestehenden überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung bei nur unwesentlichem eigenen Unternehmerrisiko nicht durchgreifend erschüttern, ohne dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt gesehen hätte (vgl. § 103 SGG).
Für Fehler bei der Berechnung der von der Beklagten geforderten Beiträge zu den Zweigen zur Sozialversicherung bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren sämtlich keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht dem Kläger aufzulegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht dem Wert des mit der Berufung verfolgten Begehrens.