Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.04.2021 – L 1 SV 5/21 B ER

ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0409.L1SV5.21B.ER.00

Orientierungssatz

1. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit diese nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.(Rn.5)

2. Macht der Antragsteller einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 der Corona-Impfverordnung geltend, so ist nach § 68 Abs. 1a IfSG ausdrücklich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorgeschrieben.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 17. März 2021, S 74 SV 19/21 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner, das Land Berlin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Impf-Code zukommen zu lassen, der ihm eine Impfung gegen das Coronavirus ermöglicht.

2

Mit Beschluss vom 17. März 2021 hat das Sozialgericht Berlin (SG) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

II.

3

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hiergegen hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben.

5

Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den speziellen gesetzlichen Bestimmungen und ansonsten aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch bzw. Eilanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers/Antragstellers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2014 – L 1 SV 8/14 B ER –, juris- Rdnr. 2).

6

Der Antragsteller macht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) geltend und beruft sich für seine Auffassung der Zuständigkeit auch der Sozialgerichte auf den Umstand, dass diese Verordnung ihre Ermächtigungsgrundlage neben § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch in § 20i Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) findet.

7

Mittlerweile regelt jedoch § 68 Abs. 1a IfSG ausdrücklich, dass für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nr. 2, SGB V sowie des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f IfSG erlassenen Rechtsverordnung, also nach der CoronaImpfV, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (eingeführt mit Wirkung vom 31. März 2021 als Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021, BGBl I, 370).

8

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte galt auch schon vor dem 31. März 2021 nach den Prozessordnungen selbst.

9

Dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt. Es hat ausgeführt, dass keine der in § 51 SGG enumerativ aufgelisteten Streitigkeiten vorliegt. Hierauf wird ergänzend verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Der Antragsteller macht keinen (versicherungsrechtlichen) Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse geltend. Er wendet sich gegen den Staat selbst (vgl. ebenso z. B. VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 14 L 33/21 –, juris-Rdnr. 11). Der Gesetzgeber hat § 68 Abs. 1a IfSG ausweislich der Gesetzesbegründung auch nur klarstellend eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/27291 S. 66).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

11

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind angesichts der aktuellen Gesetzeslage nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.