Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.01.2024 – L 37 SF 281/21 EK AS
ECLI:DE:LSGBEBB:2024:0124.L37SF281.21EK.AS.00
Orientierungssatz
1. Eine geforderte Mindestentschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren führt zu einer anteiligen Begrenzung des Regelbetrags (§ 198 Abs 2 S 3 GVG) nach dem (maximal verdoppelten) Verhältnis der geltend gemachten Gesamtzahl der Verzögerungsmonate zum Betrag der Mindestentschädigung (hier ua Begrenzung auf 2 x 10 Euro pro Monat bei insgesamt 65 geltend gemachten Verzögerungsmonaten und 650 Euro geforderter Mindestentschädigung) und mindert dadurch den Entschädigungsanspruch für die letztlich zuerkannten Verzögerungsmonate. (Rn.104)
2. Insoweit geht er Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BGH zu Schmerzensgeldansprüchen, die eine Überschreitung der Mindestsumme um das Doppelte zulässt (vgl zB BGH vom 30.4.1996 - VI ZR 55/95 = BGHZ 132, 341), davon aus, dass die konkret angegebene Mindestforderung höchstens um 100 % überschritten werden kann (vgl hierzu auch LSG Halle vom 26.4.2016 - L 10 SF 1/14 EK). (Rn.105)
3. Die für die Kompensation im Instanzenzug herangezogenen Erwägungen für die instanzübergreifende Verrechnung von nicht verbrauchter Überlegungs- und Bedenkzeit sind für das auf andere Prüfungsschritte als das Hauptsacheverfahren gerichtete PKH-Beschwerdeverfahren (hier: Beschwerde vor dem LSG gegen eine PKH-Ablehnung aus einem parallel zum Hauptsacheverfahren geführten PKH-Verfahren) nicht übertragbar, sodass nur die vom LSG tatsächlich verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeiten für das PKH-Beschwerdeverfahren zu einer Verringerung der Verzögerungszeiten führen. (Rn.96)
4. Eine Versendung der Verfahrensakten an eine andere Kammer stellt - auch wenn hierdurch das konkrete Ausgangsverfahren nicht gefördert wird - einen sachlichen Grund für eine Inaktivität des Gerichts dar, wenn diese nur kurze Zeit (hier: 2 Wochen) in Anspruch nimmt. (Rn.89)
5. Das Gericht kann bei einem komplexen Streitgegenstand auch eine großzügige Frist von 3 Monaten zur Erwiderung einräumen. (Rn.81)
6. In einem frühen Verfahrensstadium kann es zu tolerieren sein, dass das Gericht ein Schreiben eines Beteiligten zwecks möglicher Stellungnahme an den anderen Beteiligten weiterleitet, obwohl
hierdurch das Gerichtsverfahren selbst nicht direkt gefördert wird (hier: bei der Mitteilung des Beklagten über an ihn gerichtete Kostennoten des Klägervertreters). (Rn.78)
7. Auch die Moderation des Gerichts zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Anregung eines Beteiligten, das Verfahren ruhend zu stellen, kann als aktive Bearbeitungszeit angesehen werden, selbst wenn es letztlich mangels Zustimmung des anderen Beteiligten nicht zu einer Aussetzung kommt. (Rn.81)
8. Eine Anfrage des Gerichts, ob eine erhobene Anhörungsrüge (hier zur Ablehnung von PKH im parallel laufenden PKH-Verfahren) aufrechterhalten bleibe, führt nicht zu einem Aktivitätsmonat, wenn das Gericht dieser Frage ersichtlich kein Gewicht für den weiteren Verfahrensablauf in Hauptsacheverfahren beimisst (hier: weil es das Verfahren sofort wieder ins Terminierungs-Fach verfügt). (Rn.80)
9. Der Zuerkennung von erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Prozesszinsen steht § 99 Abs 1 SGG nicht entgegen, weil es sich hierbei um eine Nebenforderung im Sinne des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG handelt, die nicht als Änderung der Klage anzusehen ist (vgl BSG vom 6.2.2003 - B 7 AL 72/01 R = SozR 4-4100 § 119 Nr 1). (Rn.109)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 9. September 2024, B 10 ÜG 1/24 B, Beschluss
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 179 AS 3717/14 geführten Verfahrens eine Entschädigung zu zahlen, und zwar an den Kläger zu 1 in Höhe von 400,00 €, an die Klägerin zu 2 in Höhe von 24,64 € sowie an die Kläger zu 3 und 4 jeweils in Höhe von 80,00 €, dies jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Januar 2022. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zuletzt unter dem Aktenzeichen S 179 AS 3717/14 geführten Klageverfahrens.
Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger zu 1, der neben einem Münz- und Briefmarkenhandel ein Ingenieurbüro betrieb, aus dem er nach eigenen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen erzielte, bezog gemeinsam mit seinen drei Kindern, den Klägern zu 2 bis 4, (ergänzende) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Jobcenter L. (JC). Mit sechs Bescheiden vom 17. Oktober 2013 und einem Bescheid vom 18. Oktober 2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06. Februar 2014 setzte dieses die Leistungen für die Kläger für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. Oktober 2012 endgültig fest. Hiergegen wandten sich die Kläger letztlich wohl mit der Begründung, dass zu Unrecht durchgehend keine Anrechnung der Ausgaben für das Ingenieurbüro in Höhe von (iHv) 75,00 € monatlich sowie der Kosten für Telekommunikation iHv 150,00 € monatlich erfolgt sei. Weiter seien Ausgaben aus dem Münz- und Briefmarkenhandel in einem Umfang von rund 4.400,00 € nicht, umgekehrt aber Einnahmen hieraus iHv rund 900,00 € doppelt berücksichtigt worden. Im Einzelnen gestaltete sich der Verfahrensablauf wie folgt:
Am 14. Februar 2014 erhoben die Kläger durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten fristwahrend Klage vor dem SG gegen die vorgenannten Bescheide. Zugleich beantragten sie Prozesskostenhilfe (PKH) und stellten das Nachreichen erforderlicher Unterlagen bei Klagebegründung in Aussicht.
In dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 39 AS 3717/14 registrierten Verfahren bestätigte das Gericht am 28. Februar 2014 den Klageeingang und forderte die Klagebegründung innerhalb eines Monats an. Am selben Tag wurde die Klageschrift dem JC zur Kenntnisnahme übersandt.
Am 10. April 2014 ging die zweiseitige Klagebegründung ein, die sich mit den Bewilligungszeiträumen November 2012 bis April 2013 auseinandersetzte und der u.a. zwei Widerspruchsbescheide vom 20. Februar 2014 beigefügt waren. Diese wurde am 14. April 2014 an das JC zur Stellungnahme binnen sechs Wochen weitergeleitet. Die Erwiderung, mit der das JC geltend machte, dass die in der Klagebegründung genannten Zeiträume ausweislich der Klageschrift vom 14. Februar 2014 nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, ging am 25. April 2014 ein. Daraufhin wurde der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben des SG vom 29. April 2014 zur Stellungnahme zur Klageerwiderung und zur Klarstellung des Streitgegenstandes binnen eines Monats aufgefordert sowie an die Übersendung der PKH-Unterlagen erinnert. Seine Antwort, mit der er die Verbindung von zwei weiteren Verfahren der Kläger anregte, ging am 15. Mai 2014 ein.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 02. Juni 2014 - lehnte das SG den PKH-Antrag der Kläger ab, weil der Vordruck gemäß § 117 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorgelegt worden war. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2014 wurde dem JC mit dem PKH-Beschluss am 23. Mai 2014 zur Stellungnahme binnen vier Wochen zugeleitet.
Am 04. Juli und 14. Juli 2014 wurde der Vorgang in das EöT(Erörterungstermin)-Fach verfügt. Am 10. Juli 2014 ging ein Verfahrenskostenhilfeantrag, nunmehr mit Anlagen ein.
Am 23. September 2014 übersandte das JC fünf Kostennoten des Prozessbevollmächtigten, die klagegegenständliche Widerspruchsbescheide betrafen, und wies darauf hin, dass es auf Grund von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr zur Entscheidung hierüber berechtigt sei. Der Schriftsatz wurde am 25. September 2014 zur freigestellten Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 23. November 2014 – dem Prozessbevollmächtigten am 01. Dezember 2014 zugestellt - wurde der neue PKH-Antrag der Kläger abgelehnt. Anschließend wurde der Vorgang ins EöT-Fach verfügt.
Gegen den PKH-Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte am 11. Dezember 2014 Beschwerde, hilfsweise Anhörungsrüge ein. Weiter legte er für den Kläger zu 1 fristwahrend eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein und kündigte die Rücknahme für den Fall des Erfolgs der Beschwerde an.
Mit an den Prozessbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 15. Dezember 2014 machte das Gericht Ausführungen zur Anhörungsrüge. Zudem wurden die Beschwerde und die Verfassungsbeschwerde zur freigestellten Stellungnahme an das JC übersandt und die Akten an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zur Entscheidung über die PKH-Beschwerde weitergeleitet, wo sie am 16. Dezember 2014 eingingen. Die Beschwerde wurde noch im selben Monat unter dem Az. L 31 AS 3227/14 B PKH registriert. Am 11. Februar 2015 wurde die am 29. Dezember 2014 verfügte Eingangsbestätigung an den Prozessbevollmächtigten versandt und das JC am gleichen Tag zur Beschwerdeerwiderung innerhalb eines Monats aufgefordert. Diese traf am 26. Februar 2015 beim LSG ein und wurde dem Prozessbevollmächtigten verbunden mit der Aufforderung, bis zum 14. April 2015 das Einkommen der Kläger nachzuweisen, am 17. März 2015 übersandt. Am 10. April 2015 ging die vom Kläger zu 1 persönlich übersandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit zahlreichen Anlagen ein. Das Anschreiben des Klägers zu 1 wurde im April 2015 an das JC weitergeleitet. Außerdem wurde am 13. April 2015 die Kostenbeamtin gebeten, eine Berechnung der Freibeträge der Kläger durchzuführen, die sie am 04. Mai 2015 vornahm.
Mit Beschluss vom 06. Mai 2015 hob das LSG den Beschluss des SG vom 23. November 2014 auf und bewilligte den Klägern PKH. Am 28. Mai 2015 gingen die Akten des Ausgangsverfahrens wieder beim SG ein. Auf den am 21. Mai 2015 beim SG gestellten Antrag wurde der PKH-Vorschuss mit Beschluss der Kostenbeamtin vom 01. Juni 2015 antragsgemäß festgesetzt.
Nach Wiedervorlage beim Richter am 20. Juli 2015 wurde der Vorgang am 20. September 2015 in das EöT-Fach verfügt. Auf eine Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2015 teilte ihm das SG mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 mit, dass ein Erörterungstermin spätestens im 1. Quartal 2016 beabsichtigt sei, fragte nach, ob noch über die Anhörungsrüge entschieden werden solle, und verfügte den Vorgang wieder in das EöT-Fach. Eine Reaktion seitens des Prozessbevollmächtigten erfolgte nicht.
Am 27. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zu einem Erörterungstermin am 16. Juni 2016 geladen. Der Prozessbevollmächtigte stellte in dem Termin den streitbefangenen Zeitraum klar und kündigte eine Klagebegründung binnen drei Wochen an.
Am 27. Juni 2016 ging die – ursprünglich zum Aktenzeichen S 171 AS 7084/14 eingereichte - dreiseitige Klagebegründung vom 09. April 2014 mit 13 Seiten Anlagen ein und wurde am 04. Juli 2016 zur Stellungnahme binnen fünf Wochen an das JC weitergeleitet. Mit am 31. August 2016 eingegangenem Schriftsatz wies dieses darauf hin, dass der Kontoauszug Nr. 7 fehle. Der Schriftsatz wurde unter dem 01. September 2016 - aus unerfindlichen Gründen - an eine nicht am Verfahren beteiligte Anwaltskanzlei zur weiteren Veranlassung übersandt.
Mit am 06. September 2016 eingegangenem zweiseitigen Schreiben, dem zwei Berechnungen als Anlage beigefügt waren, nahm das JC zur Klagebegründung Stellung und erläuterte darin, unter Angabe von Beispielen, dass es die vom Kläger zu 1 vorgelegten so genannten Varianzlisten mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehen könne. Die Einkommensermittlung habe sich auf das - von den Angaben in den Varianzlisten abweichende - Kassenbuch / die Ausgaben-/Einnahmen-Rechnung des Klägers zu 1 gestützt. Außerdem wies das JC darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01. August 2010 bis 31. Januar 2011 kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angerechnet worden sei. Weiter bat es um Benennung der konkreten Fehler in den bewilligten Leistungen.
Der Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten wenige Tage später zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zugeleitet. Am 10. Oktober 2016 ging dessen Stellungnahme ein, der erneut die Erläuterungen des Klägers zu 1 vom 06. Dezember 2013 zum Widerspruch beigefügt waren. Weiter kündigte der Prozessbevollmächtigte an, man werde zum Gerichtstermin mit mehreren Koffern anreisen und nochmals alle Belege laut Kassenbuch vorlegen. Er habe den Kläger zu 1 aufgefordert, die Beträge anhand seiner buchhalterischen Unterlagen zu prüfen. Daraufhin teilte ihm das Gericht mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 mit, dass das JC dargelegt habe, welche Positionen aus dessen Sicht problematisch seien, sodass es nun an dem – anwaltlich vertretenen – Kläger sei, seinerseits im Detail, einzeln und übersichtlich darzulegen, bei welchen konkreten Positionen er mit der Entscheidung des JC nicht einverstanden sei und dies nachvollziehbar mit Belegen nachzuweisen. Hierfür wurde eine Frist von drei Monaten gesetzt.
Mit am 10. Januar 2017 eingegangenem Schreiben vom Vortag teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass ihm der Kläger zur Fristwahrung der Klagebegründung sämtliche Kassenbuchbelege des streitgegenständlichen Leistungszeitraums beigereicht habe, die er zum Gegenstand seines Vortrags mache, und übersandte sog. Varianzlisten und Ausgaben- und Einnahmenübersichten (insgesamt 57 Seiten). Der Schriftsatz wurde drei Tage später an das JC zur Stellungnahme binnen eines Monats weitergeleitet und dieses am 16. März 2017 unter Fristsetzung von drei Wochen an die Stellungnahme erinnert.
Mit am 20. März 2017 eingegangenem Schreiben vom 17. März 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht für die Zeiträume Juli 2010 bis Januar 2011 und Dezember 2011 bis April 2011 (gemeint wohl 2012), erklärte den Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 für erledigt, machte weitere Angaben zu den Betriebseinnahmen und –ausgaben und fügte sechs Seiten Anlagen bei. Unter dem 22. März 2017 leitete das SG den Schriftsatz an das JC weiter und forderte dieses auf, dem Prozessbevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
Am 20. April 2017 ging eine Stellungnahme des JC zu den Schreiben vom 09. Januar 2017 und vom 17. März 2017 ein, in der dieses anregte, sich mit den in den Widerspruchsbescheiden im Einzelnen angegebenen Positionen, die nicht anerkannt worden waren, auseinanderzusetzen. Außerdem wurde der Kläger zu 3 aufgefordert, sein Vermögen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit nachzuweisen, und mitgeteilt, welche Aktenteile der Verwaltungsakten sich bei der 171. Kammer befinden. Den Schriftsatz leitete das SG unter dem 24. April 2017 zur weiteren Veranlassung binnen zwei Monaten an den Prozessbevollmächtigten weiter.
Am 11. Mai 2017 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht.
Eine am 15. Mai 2017 eingegangene Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten leitete das SG unter dem 21. Mai 2017 zur Stellungnahme binnen eines Monats an das JC weiter. Mit an den Prozessbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom gleichen Tag verwies das SG auf sein Schreiben vom 11. Oktober 2016 und äußerte die Auffassung, dass die Ausführungen der Kläger weiterhin nicht nachvollziehbar seien. Daraufhin wiederholte der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag auf Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 07. Juni 2017 wies das SG auf den Schriftsatz des JC vom 20. April 2017 hin und forderte den Prozessbevollmächtigten auf, beim JC oder der 171. Kammer Akteneinsicht zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem SG am 14. Juni 2017 wiederum per Fax vom Prozessbevollmächtigten übermittelt, der auf telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle am 26. Juni 2017 mitteilte, dass er am Folgetag Akteneinsicht bei der 171. Kammer nehmen werde. Am 20. Juli 2017 wurde der Vorgang um sechs Wochen verfristet.
Auf die Anfrage des Kammervorsitzenden vom 06. September 2017 teilte die 171. Kammer mit, dass der Prozessbevollmächtigte die beantragte Akteneinsicht genommen habe. Daraufhin forderte das SG diesen mit Schreiben vom 12. September 2017 zur weiteren Klagebegründung auf. Dieser regte mit Schriftsatz vom 25. September 2017 u.a. das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein Parallelverfahren zum Az. S 171 AS 7084/14 an. Der Schriftsatz wurde am 11. Oktober 2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen an das JC weitergeleitet und dieses am 07. November 2017 erinnert. Am 21. November 2017 ging die Stellungnahme des JC ein, mit der dieses einen richterlichen Hinweis erbat und ein Ruhen als nicht sachgerecht ansah. Die Stellungnahme des JC wurde unter dem 29. November 2017 zur freigestellten Äußerung an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet, dessen Erwiderung am 21. Dezember 2017 einging und dem JC am 08. Januar 2018 zur Stellungnahme übersandt wurde. An diese wurde am 29. Januar 2018 und 20. Februar 2018 jeweils unter Fristsetzung von zwei Wochen erinnert. Mit Schreiben vom 07. März 2018 erläuterte das JC, auf der Grundlage welcher vom Kläger eingereichter Unterlagen das anzurechnende Einkommen ermittelt worden sei, und wies darauf hin, dass in den Kassenbüchern angegebene Summen teilweise unrichtig seien. Dieses Schreiben leitete das SG am 22. März 2018 zur Stellungnahme binnen eines Monats an den Prozessbevollmächtigten weiter. Außerdem übersandte es die Gerichtsakte gemäß Aufforderung an die 171. Kammer, die diese am 05. April 2018 samt der eigenen Akten und der Verwaltungsakten zurückreichte und um erneute Übersendung binnen zwei Wochen bat.
Am 24. April 2018 ging ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten ein, in dem er das JC anhand einer beigefügten handschriftlichen Tabelle um Aufklärung bat, welche Beträge die Kläger aus welchen Bescheiden erhalten hätten. Dem JC wurde das Schreiben am 08. Mai 2018 zur Stellungnahme binnen eines Monats übersandt.
Am 16. Mai 2018 forderte die 171. Kammer die Gerichtsakte erneut zur Einsichtnahme an, woraufhin diese am 17. Mai 2018 dorthin übersandt wurde und am 30. Mai 2018 zurückgelangte.
Eine am 29. Juni 2018 eingegangene Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten, mit der ausstehende Zahlungen des JC iHv 5.725,94 € geltend gemacht wurden, und die beigefügte Aufstellung der Zahlungseingänge vom JC übersandte das SG diesem am 11. Juli 2018 zur Stellungnahme binnen eines Monats. Auf eine gerichtliche Erinnerung vom 10. September 2018 beantragte dieses am 13. September 2018 stillschweigende Fristverlängerung bis zum 19. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 09. November 2018 erinnerte das SG unter Fristsetzung von drei Wochen erneut. Am 20. November 2018 ging die angeforderte Stellungnahme ein, mit der das JC u.a. ausführte, dass die von den Klägern benannte Zahlungsdifferenz genauso wenig nachvollziehbar sei wie die eingereichte Liste. Weiter wies es darauf hin, dass der Zeitraum von Juli 2010 bis Januar 2012 (richtig: 2011) bereits klaglos gestellt sei, nun aber wieder aufgerollt werde. Das SG leitete das Schreiben am 28. November 2018 zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen an den Prozessbevollmächtigten weiter, verbunden mit der Bitte zu prüfen, ob die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Die Erwiderung des Prozessbevollmächtigten, der an der Klage festhielt, ging am 20. Dezember 2018 ein. Unter dem 02. Januar 2019 wurde diese an das JC weitergeleitet und der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die von ihm übersandte handschriftliche Tabelle teilweise nicht zu entziffern sei.
Am 21. Februar 2019 ging ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten ein, mit dem er zur Vermeidung einer Verzögerungsrüge eine Sachstandsmitteilung forderte und auf die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung hinwies. Dieses wurde unter dem 04. März 2019 zur Stellungnahme innerhalb eines Monats an das JC übersandt. Der Prozessbevollmächtigte legte am 12. April 2019 die zunächst in handschriftlicher Form übersandte Tabelle maschinengeschrieben vor, welche das SG am 18. April 2019 zur Stellungnahme binnen eines Monats an das JC weiterleitete. Nachdem das JC am 25. Juni 2019 und am 24. Juli 2019 erinnert worden war, ging am 05. September 2019 die angeforderte Stellungnahme nebst einer vom JC vorgenommenen Korrektur der vom Prozessbevollmächtigten eingereichten Tabelle ein.
Der Schriftsatz einschließlich Tabelle wurde am 10. September 2019 zur Stellungnahme binnen drei Wochen an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet, die am 16. September 2019 beim SG einging und dem JC am 24. September 2019 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt wurde. Am 30. September 2019 ging ergänzender Vortrag des Prozessbevollmächtigten ein, der dem JC am Folgetag zur laufenden Stellungnahme weitergeleitet wurde.
Am 22. Oktober 2019 erinnerte das SG das JC unter Fristsetzung von zwei Wochen an die angeforderte Stellungnahme. Mit am 30. Oktober 2019 eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2019 forderte dieser das JC zur zeitnahen Stellungnahme zu seinen Schriftsätzen auf. Eine Weiterleitung an das JC zur Stellungnahme binnen drei Wochen erfolgte am 04. November 2019.
Der am 07. November 2019 eingegangenen Aktenanforderung der 171. Kammer wurde noch am selben Tag nachgekommen. Am 15. November 2019 wurde die Gerichtsakte zurückgereicht.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 erhob der Prozessbevollmächtigte Verzögerungsrüge. Außerdem beantragte er unter Bezugnahme auf - dem Schriftsatz beigefügte - Tabellen eine Nachzahlung von 2.645,15 € an die Kläger und begründete dies damit, dass sich eine erhebliche Differenz auch dadurch ergebe, dass beschiedene Beträge tatsächlich nicht ausbezahlt worden seien. Weiter begehrte er neben der Verzinsung des Betrages, die Kosten für die Erstellung der anliegenden Listen durch eine Buchhalterin dem JC in Rechnung zu stellen. Die Anlagen umfassten insgesamt zwölf Seiten, u.a. abschließende EKS für den Münz- und Briefmarkenhandel und für das Ingenieurbüro für Mai bis Oktober 2011. Der Schriftsatz wurde am 03. Februar 2020 zur Stellungnahme an das JC binnen drei Wochen weitergeleitet.
Den am 03. März 2020 eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, dem die Rechnung der mit der tabellarischen Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen des Klägers zu 1 für das Klageverfahren beauftragten Buchhalterin C über 685,75 € beigefügt war, leitete das SG am 13. März 2020 an das JC zur laufenden Stellungnahme weiter. Am 16. April 2020 erinnerte es dieses unter Fristsetzung von drei Wochen an die angeforderte Stellungnahme.
Am 12. Juni 2020 ging eine Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten ein, die dem JC, verbunden mit einer erneuten Erinnerung, am 19. Juni 2020 zur Kenntnis zugeleitet wurde. Der Prozessbevollmächtigte wurde über die Erinnerung informiert. Die Stellungnahme des JC, mit der es bezüglich der geltend gemachten Kosten der Buchhalterin von einer Klageerweiterung ausging und dieser nicht zustimmte, ging am 18. Juni 2020 ein und wurde am 22. Juni 2020 zur Kenntnis an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet.
Am 18. August 2020 wurden die Gerichtsakte S 171 AS 7084/14 sowie vorhandene Verwaltungsakten von der 171. Kammer angefordert. Nach antragsgemäßer Übersendung gelangten sie am 31. August 2020 zurück.
Am 28. September 2020 gingen eine Sachstandsanfrage und eine (erneute) Verzögerungsrüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger ein.
Mit Schreiben vom 06. November 2020 hörte das SG die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an, wobei es die Erfolgsaussicht erläuterte und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eröffnete.
Am 24. November 2020 bat die 171. Kammer erneut um Übersendung der Gerichtsakte, woraufhin dieser mitgeteilt wurde, dass sich die Gerichtsakte beim erkrankten Vorsitzenden zu Hause befinde.
Ab dem 01. Januar 2021 fiel das Klageverfahren aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung mit dem neuen Aktenzeichen S 179 AS 3717/14 in die Zuständigkeit der 179. Kammer. Hierüber wurden die Beteiligten umgehend informiert. Am 04. Januar 2021 wurde die Gerichtsakte für drei Wochen an die 171. Kammer übersandt, von wo sie am 26. Januar 2021 zurückgelangte.
Mit Schreiben vom 02. Februar 2021 machte der Vorsitzende gegenüber den Beteiligten Ausführungen zu den Hauptstreitpunkten und gab eine vorläufige rechtliche Einschätzung ab. Zudem forderte er einerseits die Kläger zu 3 und 4 auf, ihre Vermögenswerte am 18. Geburtstag aufzulisten, und andererseits das JC, einen Auszahlungsnachweis zu übersenden. Weiter wurden am 02. Februar 2021 die Gerichtsakten S 171 AS 7084/14 und S 156 AS 9074/13 angefordert.
Die angeforderten Gerichtsakten gingen am 05. bzw. 09. Februar 2021 ein, wurden am 12. Februar 2021 durchgesehen und am 18. Februar 2021 Kopien hieraus gefertigt. Ebenfalls am 18. Februar 2021 wurde die Gerichtsakte S 123 AS 13916/12 ER angefordert und die Akte der 171. Kammer verbunden mit einem Hinweis zum Streitgegenstand an diese zurückgesandt. Außerdem informierte das SG das JC und die Kläger am 18. Februar 2021 über die Ergebnisse der Akteneinsicht, bat um die Erledigung des Schreibens vom 02. Februar 2021 und um Prüfung, ob bestimmte Punkte weiter unstreitig sind.
Am 19. Februar 2021 ging eine Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten und am 24. Februar 2021 die angeforderte Gerichtsakte S 123 AS 13916/12 ER ein. Am 24. Februar 2021 wurde die Stellungnahme zur Kenntnis an das JC weitergeleitet. Am 10. März 2021 ging eine Stellungnahme des JC vom 05. März 2021 mit den angeforderten Auszahlungsnachweisen (21 Blatt) ein, die dem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis am Folgetag weitergeleitet wurde.
Mit Schreiben vom 12. März 2021, das am 17. März 2021 an das JC übersandt wurde, ergänzte der Prozessbevollmächtigte seinen Vortrag. Zugleich wurden das JC und der Prozessbevollmächtigte um Mitteilung gebeten, ob die Möglichkeit der Durchführung eines Erörterungstermins per Video besteht.
Am 12. April 2021 ging eine weitere Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten ein, in der u.a. die Teilklagerücknahme für den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011 erklärt wurde. Diese wurde am 16. April 2021 zur Stellungnahme an das JC weitergeleitet. Zudem nahm der Kammervorsitzende zu einer vom Prozessbevollmächtigten angeregten Verfahrensverbindung Stellung.
Nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten am 20. Mai 2021 setzte der Kammervorsitzende für den 06. Juli 2021 einen Erörterungstermin an. Die Ladung erfolgte am 31. Mai 2021.
Am 14. Juni 2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte wegen Verhinderung des Klägers zu 1 die Verlegung des Termins. Daraufhin hob das SG am 15. Juni 2021 den Termin auf und kündigte einen neuen Termin für Mitte August 2021 an. Am 01. Juli 2021 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an den Terminverlegungsantrag, woraufhin das SG ihn am 08. Juli 2021 auf die bereits erfolgte Terminaufhebung hinwies.
Am 20. Juli 2021 wurde ein Erörterungstermin auf den 24. August 2021 geladen. Am 19. August 2021 forderte das SG sowohl von den Klägern als auch vom JC weitere Nachweise an.
Am 24. August 2021 wurde der Erörterungstermin durchgeführt und ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Das Protokoll konnte auf Grund technischer Störungen zunächst nicht übersandt werden. Am 25. August 2021 bat der Prozessbevollmächtigte um Übersendung der vom Kammervorsitzenden im Erörterungstermin verwendeten Tabellen, um den Vergleich zu prüfen. Tags darauf leitete das SG diese unter Hinweis auf die Probleme bei der Übersendung des Sitzungsprotokolls den Beteiligten zu. Das JC bat es zugleich um Übersendung der im Erörterungstermin vorgelegten Auszahlungsnachweise.
Am 03. September 2021 übersandte das SG das Sitzungsprotokoll an den Prozessbevollmächtigten und das JC. Letzteres erinnerte es zugleich erneut und nochmals am 20. September 2021 telefonisch an die Übersendung der Auszahlungsübersichten.
Mit am 23. September 2021 erstelltem Schreiben vom 20. September 2021 erläuterte der Kammervorsitzende dem JC und dem Prozessbevollmächtigten den Hintergrund zu Ziffer 5) des im Erörterungstermin geschlossenen Vergleichs. Die angeforderten Auszahlungsübersichten gingen am 28. September 2021 ein und wurden am 30. September 2021 an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet. Bereits am 29. September 2021 wurde der Vergleich durch den Prozessbevollmächtigten widerrufen und der Widerruf am 04. Oktober 2021 an das JC zur Kenntnis übersandt. Daraufhin fragte der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 07. Oktober 2021 unter Hinweis auf die Verpflichtungen des JC aus dem Vergleich beim Prozessbevollmächtigten an, ob die Bereitschaft bestehe, den Vergleich erneut zu schließen.
Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021, mit dem er grundsätzliche Vergleichsbereitschaft erklärte und um Geduld wegen weiterer erforderlicher Prüfungen bat. Das Schreiben wurde am 13. Oktober 2021 zur Kenntnis an das JC weitergeleitet.
Am 20. Oktober 2021 gelangte die bereits am 12. Oktober 2021 der 171. Kammer antragsgemäß und mit der Bitte um sehr kurzfristige Rückgabe übersandte Gerichtsakte samt Verwaltungsakten zurück.
Der Prozessbevollmächtigte teilte am 27. Oktober 2021 mit, dass der im Erörterungstermin geschlossene Vergleich trotz des Widerrufs weiterhin gewollt sei. Daraufhin übersandte der Kammervorsitzende den Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 28. Oktober 2021 einen modifizierten Vergleichsvorschlag mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte stimmte diesem am 03. November 2021 zu. Das JC äußerte mit am Folgetag eingegangenem Schreiben seine grundsätzliche Bereitschaft zum Vergleich, allerdings unter Wegfall eines aus seiner Sicht geklärten Punktes. Dieser Schriftsatz wurde am 08. November 2021 mit der Anregung an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet, den Vergleich wie vom JC vorgeschlagen abzuschließen. Dem stimmte der Prozessbevollmächtigte am 09. November 2021 zu.
Am 30. November 2021 haben die Kläger bei dem LSG Entschädigungsklage erhoben – die dem Beklagten am 05. Januar 2022 zugestellt wurde - und zur Begründung vorgetragen, bis zur Abgabe des Verfahrens an die 171. (gemeint: 179.) Kammer könne von einer Förderung des Verfahrens seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des im Sozialgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes keine Rede sein. Vielmehr sei das Verfahren vom Austausch gegenseitiger Schriftsätze geprägt gewesen, während sich die richterliche Würdigung darauf beschränkt habe, dem Kläger zu 1 teilweise fast nicht zu erfüllende Beweislasten aufzubürden oder die Klagerücknahme anzuregen. Die nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) vorgesehene Höchstrahmengebühr von 550,00 € sei dabei ebenso aus den Auge verloren worden wie der Umstand, dass der Kläger zu 1 wegen der im Raum stehenden Rückforderung des JC Rücklagen habe bilden müssen, die seine wirtschaftlichen Handlungsoptionen als Selbständiger erheblich eingeschränkt hätten. Das Gericht habe die nach dem Amtsermittlungsgrundsatz dem Richter obliegende Prüfung der Ansprüche und Forderungen der Bedarfsgemeinschaft dem Prozessbevollmächtigten aufgebürdet und lediglich die Fehler in dessen Berechnungen hervorgehoben, aber keinerlei Hinweise, Anregungen und Forderungen nach rechtmäßiger Bescheidung gegen das JC erhoben. Schließlich habe der Kläger zu 1 selbst auf eigene Rechnung im Herbst 2020 eine Buchhalterin beauftragt, in ausführlichen Excel-Tabellen den Anspruch nachzuberechnen. Es werde ein Entschädigungsanspruch iHv mindestens 6.500,00 € geltend gemacht, der sich aus der Gesamtverfahrensdauer von 89 vollen Monaten (März 2014 bis November 2021) abzüglich der - bei Beachtung des komplizierten Verfahrensstoffes bei ausreichender richterlicher Förderung 24 Monate betragenden - angemessenen Dauer und je Monat 100,00 € gemäß § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) errechne. Die Kläger zu 3 und 4 seien während des Ausgangsverfahrens im Februar 2017 bzw. April 2019 volljährig geworden. Ihnen sei bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass das Verfahren nicht zeitnah abgeschlossen worden sei, weil sie sich bei Minderjährigkeit durch die Einrede nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesen Schulden hätten befreien können. Dem Kläger zu 1 sei ein Schaden entstanden, weil er durch die Ungewissheit über seine tatsächliche Schuld gegenüber dem JC gehindert gewesen sei, einen zusätzlichen Betrag von 500,00 € jährlich in Werbung zu investieren, aus dem er einen (weiteren) jährlichen Gewinn von (mindestens) 550,00 € realisiert hätte. Zwar sei ihrem Bevollmächtigten bei der Übersendung der Klagebegründung ein Fehler unterlaufen, diesen habe das Gericht aber bei Durchlesen und Reflektion erkennen und einen entsprechenden Hinweis erteilen können. Es komme nicht allein auf Liegezeiten an, sondern auch darauf, was das Gericht bei sachdienlicher Prozessförderung hätte tun können, um das Verfahren zu beschleunigen. Eine nicht sachdienliche oder unerfüllbare richterliche Aufforderung könne das Verfahren verlangsamen. Auch wenn dies keine Liegezeiten verursache, führe es zu einem Entschädigungsanspruch, weil diese fehlerhafte Prozessführung vom Gericht zu vertreten sei. Die Rechnung der Buchhalterin C über 678,75 € für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren sei als Schadenersatzanspruch innerhalb der von dem Kläger zu 1 begehrten 5.000,00 € zu werten.
Nachdem die Kläger zunächst als Gesamtgläubiger einen Entschädigungsanspruch iHv mindestens 6.500,00 € geltend gemacht, dann Mindestforderungen iHv 4.000,00 € (Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger) bzw. iHv jeweils 750,00 € (Kläger zu 3 und 4) gestellt, im Folgenden Mindestforderungen iHv 5.000,00 € (Kläger zu 1), 200,00 € (Klägerin zu 2) sowie je 650,00 € (Kläger zu 3 und 4) erhoben hatten, um sodann wieder zum zweitgenannten Antrag zurückzukehren, haben sie schließlich bestätigt, dass sie von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 65 Monaten ausgehen und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 179 AS 3717/14 geführten Verfahrens eine Entschädigung zu zahlen, und zwar wegen der erlittenen immateriellen Nachteile an den Kläger zu 1 in Höhe von mindestens 5.000,00 €, an die Klägerin zu 2 in Höhe von mindestens 200,00 € und an die Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils mindestens 650,00 €, dies jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Ausgangserfahren sei deutlich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig gewesen. Allerdings sei der Entschädigungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen. Dies betreffe zum einen die geltend gemachte Gesamtgläubigerschaft der Kläger, weil es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen personenbezogenen Anspruch handele. Aber auch der Umfang der begehrten Entschädigung sei unklar und nicht durch Auslegung zu ermitteln.
Der Vortrag, die Verzögerung sei infolge Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes eingetreten, begründe für sich genommen keinen Entschädigungsanspruch wegen Überlänge, denn die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde lege, seien grundsätzlich nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erschienen. Auch habe ein tatsächlich oder vermeintlich zu geringer Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten keine Auswirkung auf den Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht.
Insgesamt ergäben sich im Ausgangsverfahren zwar 18 Monate Liegezeiten (Juli bis Oktober 2014, Juni bis September 2015, Dezember 2015 bis April 2016, Mai, August und September 2020 sowie Dezember 2020 und Januar 2021), es bestehe aber kein Entschädigungsanspruch. Bis zum ersten Erörterungstermin sei der Gegenstand des Verfahrens unklar gewesen und erst im Termin – auch klägerseitig – bemerkt worden, dass es zu einer Verwechslung von klagebegründenden Schriftsätzen gekommen sei. Zwischen Dezember 2014 und Mai 2015 habe sich das Verfahren im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH beim LSG befunden. In diesem Verfahren seien keine Liegezeiten zu verzeichnen. Im November 2015 habe das SG die Antwort des Klägers auf die Nachfrage zur Aufrechterhaltung der Anhörungsrüge gegen den PKH-Antrag abwarten dürfen. Nach dem Erörterungstermin im Juni 2016 sei das Verfahren bis einschließlich Juli 2020 verzögerungsfrei betrieben worden. Das Unterlassen einer rechtlichen Bewertung bzw. Würdigung durch das Gericht sei keine Verfahrensverzögerung, Anspruch hierauf hätten die Beteiligten nicht. Der frühere Kammervorsitzende habe seine Auffassung zur Notwendigkeit der umfassenden Darlegung der Betriebseinnahmen und –ausgaben wiederholt deutlich gemacht. Die gesetzten Stellungnahmefristen seien nicht überdimensioniert gewesen und hätten einen Monat regelmäßig nicht überschritten. Von 18 Monaten entstandener Liegezeiten sei zunächst die dem Gericht regelmäßig zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz in Abzug zu bringen, die sich vorliegend um mindestens drei Monate für das PKH-Beschwerdeverfahren verlängere. Zudem sei ihm die auf die Monate Mai 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 entfallende Zeit der gerichtlichen Inaktivität infolge längerfristiger Dienstunfähigkeit des Kammervorsitzenden nicht zurechenbar. Hinzu komme, dass die pandemiebedingten Beschränkungen, die sich im Ausgangsverfahren zwar nur im Monat Mai 2020 unmittelbar ausgewirkt hätten, mittelbar durch die generelle Verschiebung zunächst aufschiebbarer Handlungen auf spätere Zeiträume gleichwohl zu einer außergewöhnlichen Belastung auch in den Folgemonaten geführt hätten und ihm nicht zuzurechnen seien.
Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Höhe einer Entschädigungszahlung für minderjährige Streitgenossen in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Die angeführten Kosten einer Buchhalterin könnten nicht als adäquat kausal durch eine – ohnehin nicht bestehende – unangemessene Verfahrensdauer verursacht angesehen werden, sondern dürften auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Kläger meinten, ihren Anspruch durch buchhalterische Aufbereitung besser untermauern zu können.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Ausgangsverfahrens Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet und daher abzuweisen.
A.
I. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist Zweifel, die sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens beträgt. Das zuletzt unter dem Aktenzeichen S 179 AS 3717/14 geführte Verfahren endete am 09. November 2021 durch Annahme des modifizierten Vergleichs durch die Kläger, dem das JC zuvor mit einer weiteren Änderung zugestimmt hatte. Bereits am 30. November 2021 haben die Kläger Entschädigungsklage erhoben.
Auch steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Kläger mit dieser die Höhe der - ihnen nach ihrer Ansicht für 65 Monate zustehenden - Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt und insoweit lediglich eine Mindestforderung geltend gemacht haben, die letztlich - teilweise deutlich - unter dem gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag von 100,00 € liegt. Jedenfalls für diese Fallkonstellation bestehen keine Bedenken gegen die Formulierung einer Mindestforderung (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2018 – B 10 ÜG 4/16 R – Rn. 14, BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – Rn. 56, BVerwG, Urteil vom 26.02.2015 – 5 C 5/14 D – Rn. 15 sowie BFH, Urteile vom 12.07.2017 – X K 3-7/16 – Rn. 27 und vom 29.11.2017 – X K 1/16 – Rn. 23, alle zitiert nach juris).
B.
Die - nach § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das Land Berlin gerichtete - Entschädigungsklage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
Die Kläger, die alle am streitgegenständlichen Ausgangsverfahren beteiligt waren, sind aktivlegitimiert, wobei der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG jedem von ihnen gesondert zusteht (vgl. Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 Rn. 228). Sie sind somit nicht Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, die eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.
I. Das Ausgangsverfahren hat unangemessen lange gedauert. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).
1. Den Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 24 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 31, zitiert nach juris). Das streitgegenständliche Ausgangsverfahren dauerte von der Erhebung der Klage am 14. Februar 2014 bis zu seiner Erledigung durch angenommenen Vergleich am 09. November 2021 knapp 93 Monate (7 Jahre und 9 Monate).
2. Das Ausgangsverfahren ist zur Überzeugung des Senats in Bezug auf seine Bedeutung, Schwierigkeit und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten.
Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, alle zitiert nach juris). Für die Bedeutung des Verfahrens kommt es dabei allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 35, zitiert nach juris).
In der Sache gingen die Kläger davon aus, dass Beträge im Umfang von mehreren Tausend Euro nicht oder zu Unrecht bei der endgültigen Leistungsfestsetzung berücksichtigt wurden. Außerdem haben sie im Laufe des Verfahrens Differenzen zwischen den (vorläufig) bewilligten und den tatsächlich ausgezahlten Leistungen iHv 5.725,94 € bzw. 2.645,15 € geltend gemacht. Angesichts der danach streitbefangenen Beträge ist die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als überdurchschnittlich zu bewerten, während die Bedeutung für die Allgemeinheit gering war. Das Verfahren umfasste zudem mehrere Bewilligungszeiträume (Oktober 2010 bis Oktober 2012), war wegen der möglichen Berücksichtigung von Einkommen aus zwei selbständigen Tätigkeiten des Klägers zu 1 und aufgrund unterschiedlicher Berechnungsansätze der Beteiligten sowie angesichts des sich wiederholt ändernden Streitgegenstandes als komplex zu bezeichnen. Hinzu kam, dass die Bearbeitung durch andere parallel laufende Verfahren erschwert wurde.
3. Über die in § 198 GVG ausdrücklich genannten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hinaus hängt die Unangemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind insoweit Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 34 und B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 41, vom 12.02.2015, B 10 ÜG 7/14 R, Rn. 35 sowie vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 38, alle zitiert nach juris). Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher Zeiten der Bearbeitung und Phasen der Inaktivität gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 40 ff., 50, juris), wobei kleinste relevante Zeiteinheit stets der Kalendermonat ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert nach juris).
Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, juris Rn. 36). Weiter hat das Entschädigungsgericht bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont (vgl. BT-Drucks. 18/9092 S. 19) – nicht von dem Maßstab eines ˮidealen Richters“ auszugehen, sondern vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls einen objektiven Maßstab anzulegen (BSG, Urt. vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 45, juris).
Anders als die Kläger meinen, liegt eine Inaktivität vorliegend nicht bereits darin, dass der Kammervorsitzende das Verfahren lediglich "moderiert“ und nicht in dem von ihnen für erforderlich gehaltenen Umfang in jedem Verfahrensabschnitt "geprüft“ hat. Zwar gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten erforscht (§ 103 Satz 1 SGG). Dabei richtet sich der Umfang der Amtsermittlungspflicht nach dem Streitgegenstand, wobei sich das Ausmaß der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Ermittlungen nach dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten bestimmt (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 4). Kennzeichnend für das Ausgangsverfahren ist, dass der Streitgegenstand durch Antragsänderungen der Kläger - sowohl Begrenzung als auch Erweiterung - wiederholt neu bestimmt wurde, worauf das Ausgangsgericht jeweils reagieren und dem JC wiederholt rechtliches Gehör einräumen musste. Allerdings entbindet der Untersuchungsgrundsatz die Beteiligten nicht von jeglicher Mitwirkung, vielmehr wird die Ermittlungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt (vgl. B. Schmidt, aaO. § 103 Rn. 7, 13). Offensichtlich keinen Einfluss auf den Umfang der Amtsermittlungspflicht hat schließlich, in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte für die Übernahme des Mandats mit einer Honorierung rechnen kann.
a) Mit Blick auf den Ablauf des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass dieses in der Anfangszeit verzögerungsfrei betrieben wurde. Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 wurde PKH – rund fünf Wochen nach Eingang der Klagebegründung - abgelehnt, der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 02. Juni 2014 zugestellt, das JC wurde mit der Übersendung des Beschlusses zur Stellungnahme binnen vier Wochen aufgefordert. Der Ablauf dieser Frist durfte abgewartet werden, bevor das Verfahren im Juli 2014 in das EöT-Fach verfügt wurde, sodass sowohl Juni als auch Juli 2014 als Aktivitätszeiten zu beurteilen sind. Außerdem ging am 10. Juli 2014 der (erneute) PKH-Antrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck einschließlich PKH-Unterlagen ein, dessen Kenntnisnahme durch den Kammervorsitzenden ebenfalls als Aktivität zu bewerten ist. Zu einer ersten Inaktivität ist es im August 2014 (1 Kalendermonat) gekommen, da weder das JC im Vormonat an die Stellungnahme erinnert worden war, noch eine andere Verfahrensförderung zu verzeichnen ist. Im September 2014 ging ein Schreiben des JC mit fünf von dem Prozessbevollmächtigten dort vorgelegten Kostennoten ein, die diesem zur freigestellten Äußerung übersandt wurden, sodass in diesem Monat gerichtliche Aktivität gegeben ist, auch wenn das Verfahren selbst hierdurch nicht direkt gefördert wurde. Dies ist in diesem frühen Verfahrensabschnitt zu tolerieren. Im Oktober 2014 durfte das Gericht den Eingang einer Äußerung des Prozessbevollmächtigten abwarten, bevor es im November 2014 über den erneuten PKH-Antrag entschied, gegen den der Prozessbevollmächtigte im Dezember 2014 Beschwerde zum LSG, hilfsweise Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde einlegte. Eine weitere gerichtliche Untätigkeit – die allerdings das Beschwerdeverfahren betrifft - ist im Januar 2015 (1 Kalendermonat) dadurch entstanden, das die Ende Dezember 2014 erstellte Eingangsverfügung erst im Februar 2015 ausgeführt wurde. Ab Februar 2015 wurde die Beschwerde vom LSG bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Mai 2015 verzögerungslos bearbeitet. Auch im Juni 2015 ist das Verfahren in Gestalt der Entscheidung der Kostenbeamtin über den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf PKH-Vorschuss vom 01. Juni 2015 aktiv betrieben worden.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es nicht nur – wie die Kläger meinen – dem SG, sondern auch ihrem Prozessbevollmächtigten oder dem Kläger zu 1 durchaus bereits bei Erhalt der Klageerwiderung mit gerichtlichem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem er zur Klarstellung des Streitgegenstandes aufgefordert worden war, hätte auffallen können, dass die klagebegründenden Schriftsätze versehentlich unzutreffend zugeordnet worden waren. Statt den Streitgegenstand selbst zu prüfen, scheinen sich Kläger zu 1 und Bevollmächtigter jedoch – möglicherweise in unzutreffender Wertung des Untersuchungsgrundsatzes - darauf verlassen zu haben, dass dies das SG übernehmen werde.
Von Juli 2015 bis April 2016 (10 Kalendermonate) ist eine Phase der Inaktivität zu verzeichnen, die weder im September 2015 durch die erneute Verfügung ins EöT-Fach noch im November 2015 dadurch unterbrochen wurde, dass der Kammervorsitzende mit der Beantwortung der Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten aus September 2015 diesem mitteilte, dass spätestens im 1. Quartal 2016 mit einem Termin zu rechnen sei und anfragte, ob die Anhörungsrüge (gegen die vom LSG aufgehobene PKH-Ablehnung) aufrechterhalten bleibe. Dass dieser Frage kein Gewicht für den weiteren Verfahrensablauf beigemessen wurde, ergibt sich bereits daraus, dass der Vorgang ohne Fristsetzung sofort wieder ins EöT-Fach verfügt wurde.
Ab Mai 2016 wurde das Verfahren bis Februar 2019 aktiv betrieben. Ende Mai 2016 ist mit der Ladung zum Erörterungstermin am 16. Juni 2016 erneut Aktivität entfaltet worden, die weitere Aktivitäten auslöste, denn die das Ausgangsverfahren betreffende nachgereichte Klagebegründung einschließlich 13 Seiten Anlagen wurde Ende Juni 2016 dem JC zur Stellungnahme weitergeleitet, die am 06. September 2016 beim Gericht einging und dem Prozessbevollmächtigten zur Stellungnahme übersandt wurde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte im Oktober 2016 ein weiteres Mal die Erläuterungen des Klägers zu 1 aus dem Widerspruchsverfahren vorgelegt und mitgeteilt hatte, dass er diesen aufgefordert habe, die Beträge anhand seiner Buchhaltungsunterlagen zu prüfen, erteilte der Kammervorsitzende den Klägern die Auflage, sich detailliert mit der Entscheidung des JC auseinanderzusetzen. Es war nicht zu beanstanden, dass hierfür eine großzügige Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, da sich das Verfahren nach erstmaligem Vorliegen der Klagebegründung Ende Juni 2016 in einem frühen Stadium des Argumentationsaustauschs der Beteiligten befand und der Streitgegenstand wie ausgeführt komplex war. Im Januar 2017 wurden klägerseits sog. Varianzlisten und Ausgaben-/ Einnahmen-Rechnungen im Umfang von fast 60 Seiten vorgelegt, die dem JC zur Stellungnahme übersandt wurden. Mitte März 2017 erinnerte das SG dieses sodann. Im selben Monat beantragte der Prozessbevollmächtigte ferner Akteneinsicht, machte weitere Angaben zu Betriebseinnahmen und –ausgaben des Klägers zu 1 und überreichte sechs weitere Seiten Anlagen, die dem JC zur Stellungnahme mit der Bitte weitergeleitet wurden, dem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. Das JC forderte im Folgemonat den Kläger zu 3 zur Abgabe einer Vermögensaufstellung im Zeitpunkt der Volljährigkeit auf und informierte darüber, dass sich die Verwaltungsakten bei der 171. Kammer befinden. Außerdem stellte es seine Bereitschaft in Aussicht, eine Anerkennung zu prüfen, wenn gegenüber den in den Widerspruchsbescheiden aufgrund der vorgelegten Kassenbücher angenommenen Positionen abweichende Positionen nachgewiesen oder hinreichend begründet würden. Die Weiterleitung an den Prozessbevollmächtigten zur weiteren Veranlassung binnen zwei Monaten unterliegt keinen Bedenken, da dieser neben der Akteneinsicht die Einreichung eines Vermögensverzeichnisses des Klägers zu 3 und eine Bezifferung der konkret von den Klägern bemängelten Positionen der Einkommensanrechnung zu organisieren hatte. Auf dessen Erinnerung an den Antrag auf Akteneinsicht und seinen Vortrag im Schreiben vom 11. Mai 2017 nahm der Kammervorsitzende auf die im Oktober 2016 erteilte Auflage Bezug und teilte mit, dass die Ausführungen der Kläger weiterhin nicht nachvollziehbar seien und es letztlich ihnen obliege, ihr Begehren gegenüber dem Gericht nachvollziehbar und in jedem Einzelpunkt verständlich darzustellen. Auf das wiederholte Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten wurde dieser mit Schreiben vom 07. Juni 2017 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht beim JC oder der 171. Kammer hingewiesen, die schließlich genommen wurde, ohne dass im Anschluss eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren erfolgte. Der Kammervorsitzende fragte nach Ablauf der sechswöchigen Wiedervorlagefrist bei der 171. Kammer nach, ob dort Akteneinsicht genommen worden war, und forderte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. September 2017 zur weiteren Klagebegründung auf, der daraufhin das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren bei der 171. Kammer anregte. Hieran schloss sich von Oktober 2017 bis Februar 2018 ein Austausch von Schriftsätzen an, der letztlich nicht als verfahrensfördernd bezeichnet werden kann, den das SG aber gleichwohl moderiert, Fristen gesetzt und deren Einhaltung kontrolliert hat. Anhaltspunkte für eine willkürliche Verfahrensweise sind vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr hat das SG der Anregung des Prozessbevollmächtigten folgend, das Ausgangsverfahren im Hinblick auf ein bei einer anderen Kammer anhängiges Parallelverfahren ruhend zu stellen, beim JC angefragt, ob es mit dieser Verfahrensweise einverstanden sei, und dieses unter kurzer Fristsetzung an eine Äußerung erinnert. Das JC hielt ein Ruhen jedoch im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensablauf nicht für zielführend und regte einen richterlichen Hinweis an. Der Prozessbevollmächtigte bat das JC in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 um Benennung der Aktenstellen, aus denen sich nach dessen Sicht die Einnahmen des Klägers ergeben und diejenigen, aus denen nachvollziehbar für den entsprechenden Leistungszeitraum ermittelt werden kann, wie die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben berechnet wurde. Hierauf reagierte das JC nach zwei Erinnerungen des SG mit Schreiben vom 07. März 2018 und teilte mit, auf der Grundlage welcher vom Kläger eingereichter Unterlagen das anzurechnende Einkommen ermittelt wurde.
In Reaktion hierauf legte der Prozessbevollmächtigte im April 2018 eine handschriftliche Tabelle vor und bat um Aufklärung, welche Beträge der Kläger aus welchem Bescheid erhalten habe. Diese Tabelle wurde dem JC zur Stellungnahme übersandt, dessen Reaktion das SG abwarten durfte. Zudem stand im Mai 2018 die Gerichtsakte in der zweiten Monatshälfte wegen einer Aktenanforderung der 171. Kammer nicht zur Verfügung. Dem sodann im Juni 2018 eingegangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten waren weitere Anlagen zu Zahlungseingängen des JC beigefügt, die die Einräumung weiteren rechtlichen Gehörs für das JC erforderten, sodass die Übersendung zur Stellungnahme nicht zu beanstanden ist und der August 2018 als Folgemonat der Übersendung am 11. Juli 2018 als vom Abwarten der Stellungnahme gedeckter Aktivitätsmonat zu werten ist. Am 10. September 2018 wurde das JC erinnert und nach Antrag auf Fristverlängerung bis 19. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Erinnerung unter dem 09. November 2018 mit Fristsetzung von drei Wochen. Daraufhin ging die Stellungnahme kurze Zeit später ein und wurde dem Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Prüfung der Hauptsacheerledigung zugeleitet, der mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 an der Klage festhielt.
Im Januar 2019 wies der Kammervorsitzende den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die vorgelegte handschriftliche Tabelle teilweise nicht lesbar sei, woraufhin das SG den Februar 2019 über abwarten durfte, ob der Prozessbevollmächtigte reagieren würde. Dies tat er mit Schreiben vom 21. Februar 2019, mit dem er zur Vermeidung einer Verzögerungsrüge um Sachstandsmitteilung bat und auf den Amtsermittlungsgrundsatz hinwies.
Keine Aktivität ist hingegen im März 2019 (1 Kalendermonat) zu verzeichnen. Daran ändert nichts, dass das SG das vorgenannte Schreiben des Prozessbevollmächtigten Anfang März 2019 an das JC zur Stellungnahme übersandte. Es ist nicht ersichtlich, was das JC zur Erhebung einer Verzögerungsrüge und zu dem an das Gericht gerichteten Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz für eine Stellungnahme abgeben können sollte.
Im April 2019 legte der Prozessbevollmächtigte sodann die von JC und Kammervorsitzendem beanstandete handschriftliche Liste in maschinengeschriebener Form vor, die dem JC zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Im Mai 2019 hatte das SG dementsprechend nichts zu veranlassen, bevor es das JC an die Erledigung im Juni und nochmals Juli 2019 erinnerte. Dies hielt sich angesichts der Komplexität der Materie, bei der auch dem JC eine längere Bearbeitungszeit zugebilligt werden musste, im Rahmen des dem SG zustehenden Ermessens und führte dazu, dass auch noch im Monat August auf die Reaktion des JC gewartet werden durfte. Anfang September 2019 ging schließlich dessen Stellungnahme nebst einer vom JC vorgenommenen Korrektur der vom Prozessbevollmächtigten übersandten Tabelle ein und wurde dem Prozessbevollmächtigten ihrerseits zur Äußerung übersandt. Nachdem eine erste Stellungnahme von diesem am 16. September 2019 eingegangen und dem JC zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt worden war, äußerte der Prozessbevollmächtigte sich mit zwei Wochen später eingehendem weiteren Schreiben ergänzend. Anfang Oktober wurde daraufhin auch hierzu dem JC rechtliches Gehör gewährt; am 22. Oktober 2019 wurde dieses unter Fristsetzung von zwei Wochen erinnert, sodass der Monat November 2019 abgedeckt ist. Es kann daher dahinstehen, ob eine Aktivität auch darin zu sehen ist, dass dem JC ein Ende Oktober 2019 eingegangener weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten Anfang November 2019 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt worden war.
Indes ist für Dezember 2019 (1 Kalendermonat) nicht mehr von gerichtlicher Aktivität auszugehen. Weder wandte sich das SG nochmals an das JC noch sind sonstige Aktivitäten ersichtlich, nachdem die an die 171. Kammer übersandten Akten bereits Mitte November 2019 zurückgelangt waren.
Allerdings ist der Januar 2020 wieder als Aktivitätsmonat zu bewerten. Denn mit der am 30. Januar 2020 erhobenen Verzögerungsrüge bezifferte der Prozessbevollmächtigte die nicht ausgezahlten Leistungen nunmehr auf 2.645,15 € und fügte dem Schreiben zwölf Seiten Anlagen bei. Als Monat, in den der Eingang des Schriftsatzes beim Ausgangsgericht fällt, ist der Januar damit als Aktivitätsmonat zu beurteilen (vgl. BSG Urteil vom 24.03.2022, B 10 ÜG 2/20 R, Rn. 29, juris). Auch hierzu musste dem JC zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, was durch Übersendung zur Stellungnahme am 03. Februar 2020 geschah. Dies gilt ebenfalls für die am 03. März 2020 vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Rechnung der Buchhalterin, die die Ende Januar 2020 eingereichten tabellarisch aufbereiteten Geschäftsunterlagen des Klägers zu 1 gefertigt hatte. Auch diese wurde dem JC zur laufenden Stellungnahme übersandt, an die am 16. April 2020 unter Fristsetzung von drei Wochen erinnert wurde. Anders als der Beklagte annimmt, ist damit auch der Monat Mai 2020 als Aktivitätszeit zu bewerten, da das SG den Erfolg seiner Erinnerung grundsätzlich abwarten durfte. Zu dem Beklagten nicht zurechenbaren durch die Corona-Pandemie bedingten Inaktivitätszeiten, die nach der Rechtsprechung des Senats in der Anfangsphase der Pandemie von März 2020 bis Mai 2020 zu berücksichtigen sind, ist es somit vorliegend nicht gekommen. Nicht hingegen kann sich das beklagte Land nach dieser Rechtsprechung für Phasen der gerichtlichen Inaktivität ab Juni 2020 mit Erfolg darauf berufen, dass diese auf pandemiebedingten Ursachen beruhen würden (vgl. Senatsurteile vom 20.01.2023, L 37 SF 298/21 EK AS, Rn. 35 - 37, L 37 SF 71/22 EK SO, Rn. 34 - 37 und L 37 SF 82/22 EK R, Rn. 49 - 51, alle zitiert nach juris). Dies gilt auch für den vom Beklagten geltend gemachten Aspekt einer Verschiebung der pandemiebedingten Beschränkungen in die Folgemonate.
Im Juni 2020 ging sodann die Stellungnahme des JC ein, mit der dieses bzgl. der geltend gemachten Kosten für die tabellarische Aufarbeitung durch die Buchhalterin von einer Klageerweiterung ausging und dieser ausdrücklich nicht zustimmte. Dieses Schreiben wurde am 22. Juni 2020 an den Prozessbevollmächtigten zur Kenntnisnahme übersandt. Dies bedeutet hier, dass auch im Juli 2020 nicht von gerichtlicher Inaktivität auszugehen ist, das Gericht vielmehr eine etwaige Reaktion abwarten durfte. Denn die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. einer Berufungserwiderung zur Kenntnisnahme schließt stets eine Stellungnahmemöglichkeit ein (vgl. BSG Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 43, juris). Nichts anderes kann zur Überzeugung des Senats für eine Erwiderung auf eine Klageerweiterung gelten.
Der Monat August 2020 ist insofern von Aktivität geprägt, als der 171. Kammer Mitte des Monats antragsgemäß die Gerichts- sowie vorhandene Verwaltungsakten zur Einsicht überlassen wurden, von wo sie am 31. August 2020 zurückgelangten. Denn auch wenn mit der Versendung der Akten an die 171. Kammer keine Förderung des hier gegenständlichen Ausgangsverfahrens verbunden war, lag ein sachlicher Grund für die Inaktivität vor. Solange Verwaltungs- und Gerichtsakten noch in Papierform geführt werden, ist es immer wieder erforderlich, anderen Spruchkörpern z.B. zur Prüfung der doppelten Rechtshängigkeit oder des Ausgangs erfolgter Ermittlungen Einsicht in die Papierakten zu gewähren. Dies darf insbesondere in Verfahren, die bereits lange anhängig sind, zweifelsohne nicht wochenlang dauern. Nimmt es aber wie hier nur knapp zwei Wochen in Anspruch, ist dies nicht zu beanstanden. Denn auch die Fertigung von Aktendoppeln ist nicht nur mit unnötigem Papierverbrauch, sondern insbesondere auch mit Zeitaufwand verbunden und führt dazu, dass die Akten der eigentlichen Bearbeitung entzogen sind.
Dies gilt jedoch nicht mehr für September und Oktober 2020 (2 Kalendermonate), in denen keine maßgebliche Aktivität zu verzeichnen ist. Nach Rücksendung der Akten von der 171. Kammer am 31. August 2020 ist es erst wieder im November 2020 zu einer gerichtlichen Aktivität gekommen, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens unter Erläuterung des rechtlichen Standpunktes des Kammervorsitzenden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört wurden. Die dreiwöchige Stellungnahmefrist war Ende November 2020 abgelaufen, im Dezember 2020 (1 Kalendermonat) ist sodann wieder keine gerichtliche Aktivität zu verzeichnen.
Am 01. Januar 2021 wechselte die Kammerzuständigkeit und nach Information der Beteiligten des Ausgangsverfahrens wurde die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens nochmals der 171. Kammer für drei Wochen zur Verfügung gestellt. Insoweit gilt das bereits oben für August 2020 Ausgeführte.
In der Folgezeit wurde das Verfahren sodann bis zur Erledigung Anfang November 2021 stringent geführt.
Insgesamt ist es somit in 17 - und nicht wie die Kläger meinen in 65 – Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen.
b) Das heißt jedoch nicht, dass von einer Unangemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens in diesem Umfang auszugehen wäre. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 33, juris). Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten – über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus – Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 48, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 49 und B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 56, juris).
Für das Ausgangsverfahren bedeutet dies, dass von den 17 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das erstinstanzliche Ausgangsverfahren abzuziehen sind. Gründe, hier eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit als angemessen anzusehen, werden seitens der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hinzu kommt ein weiterer Monat, der während des beim LSG anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH aufgetreten ist (Januar 2015). Denn auch dem LSG muss in diesem Verfahrensstadium eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit eingeräumt werden, während der umgekehrt das SG das Verfahren typischerweise nicht fördern kann. Soweit der Beklagte meint, für das Beschwerdeverfahren seien mindestens drei Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2016, L 37 SF 360/13 EK AS, Rn. 80, juris) anzusetzen und diese, soweit sie nicht im Laufe dieses Verfahrensabschnitts aufgebraucht wurden, zur Kompensation der in anderen Verfahrensabschnitten aufgetretenen Verzögerungen heranzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.03.2022, B 10 ÜG 4/21 R, Rn. 23 ff., juris), folgt der Senat ihm indes nicht. Die für die Kompensation im Instanzenzug herangezogenen Erwägungen sind zu seiner Überzeugung für das auf andere Prüfungsschritte als das Hauptsacheverfahren gerichtete PKH-Beschwerdeverfahren nicht übertragbar. Er zieht daher nur die durch die Nichtbearbeitung der Eingangsverfügung im Monat Januar 2015 eingetretene Inaktivitätszeit als bei der Bearbeitung der Beschwerde durch das LSG entstandene gerechtfertigte Bearbeitungs- und Bedenkzeit ab. Somit sind vorliegend insgesamt 13 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu berücksichtigten.
Es verbleiben damit vier entschädigungspflichtige Monate gerichtlicher Inaktivität.
II. Auch haben die Kläger wirksam die Verzögerung des Verfahrens gerügt. Angesichts der damaligen Verfahrensdauer und der nach obigen Ausführungen seinerzeit jeweils aufgetretenen Phasen der Inaktivität bestanden Ende Januar und insbesondere Ende September 2020 am Bestehen einer Rügesituation keine durchgreifenden Zweifel.
III. Durch die unangemessene Dauer des Verfahrens in einem Umfang von vier Monaten haben die Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet sind, sind nicht erkennbar und auch vom Beklagten nicht vorgetragen.
IV. Auch haben die Kläger Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen des erlittenen immateriellen Nachteils, dies allerdings nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.
1. Den Klägern steht eine Geldentschädigung zu. Eine Wiedergutmachung des erlittenen Nachteils auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 und 4 GVG, namentlich durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht als ausreichend anzusehen. Indes hat die den Klägern jeweils zuzusprechende Entschädigung deutlich hinter ihren Erwartungen zurückzubleiben.
2. Zum Ausgleich des Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist und dessen Eintritt im Falle der Unangemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens vom Gesetz vermutet wird, beträgt die Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG regelhaft 1.200,00 € für jedes Jahr und damit 100,00 € je Monat der Verzögerung. Während dem Kläger zu 1 zur Überzeugung des Senats letztlich für vier Monate tatsächlich eine Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist, sieht der Senat, der in ständiger Rechtsprechung Entschädigungsansprüche - anders als vom Beklagten (unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2020, L 13 SF 5/19 EK AS, und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.06.2018, L 12 SF 43/17 EK AS, juris) gefordert - nicht nach Alter abstuft, sich vorliegend daran gehindert, auch den Klägern zu 2 bis 4 eine Entschädigung iHv 100,00 € je entschädigungspflichtigem Monat zuzusprechen.
Denn bereits ihr Antrag, mit dem die Kläger Mindestentschädigungsbeträge iHv 5.000,00 € für den Kläger zu 1, von jeweils 650,00 € für die Kläger zu 3 und 4 sowie von 200,00 € für die Klägerin zu 2 gefordert haben, steht bei der zugleich ihrerseits ausdrücklich angenommenen entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 65 Kalendermonaten der Gewährung einer höheren als der ihnen jeweils zugesprochenen Entschädigung entgegen.
a) Bei der Auslegung des Klageantrages ist der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare gesamte Klagevortrag heranzuziehen. Danach können vorliegend keine Zweifel daran bestehen, dass die Kläger ihre erhobenen Mindestforderungen auf eine entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 65 Monaten bezogen haben. Hätte der Senat ihnen in der Annahme, das streitgegenständliche Verfahren sei tatsächlich in diesem Umfang verzögert, jeweils den genannten Mindestbetrag zugesprochen, wären die Kläger in Anlehnung insbesondere an die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Schmerzensgeldforderungen nicht als beschwert anzusehen, auch wenn ihnen tatsächlich - insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG - höhere Ansprüche zugestanden hätten (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 02.02.1999 – VI ZR 25/98 – juris, Rn. 16 ff. und vom 30.03.2004 – VI ZR 25/03 – juris, Rn. 6 für Schmerzensgeldforderungen; BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R, juris, Rn. 14 f. für einen Mindest-GdB). Dies bedeutet zur Überzeugung des Senats jedoch zugleich, dass ihr Antrag dahin zu verstehen ist, dass sie pro Monat der entschädigungspflichtigen Verzögerung einen Mindestanspruch iHv 76,92 € für den Kläger zu 1, von jeweils 10,00 € für die Kläger zu 3 und 4 sowie von 3,08 € für die Klägerin zu 2 geltend machen. Ausgehend hiervon kann bei den nach obigen Ausführungen tatsächlich nur zu entschädigenden vier Monaten zwar dem Kläger zu 1 letztlich eine Entschädigung in Höhe des Regelbetrags zugesprochen werden. Nicht aber ist dies für die Kläger zu 2 bis 4 der Fall.
b) Wird eine Mindestforderung gestellt, bedeutet dies, dass das Gericht nicht gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ verstößt, wenn es über den genannten Betrag hinausgeht. Indes ist dies schon im Hinblick auf das andernfalls gänzlich einseitig zu Lasten des Beklagten verlagerte Kostenrisiko nicht unbeschränkt möglich. Vielmehr geht der Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schmerzensgeldansprüchen, die eine Überschreitung der Mindestsumme um das Doppelte zulässt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 30.04.1996 – VI ZR 55/95, Rn. 32, 34 f., juris), davon aus, dass die konkret angegebene Mindestforderung höchstens um 100 % überschritten werden kann (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016, L 10 SF 1/14 EK, juris). Dementsprechend kann je entschädigungspflichtigem Verzögerungsmonat für die Klägerin zu 2 nicht über 6,16 € und für die Kläger zu 3 und 4 jeweils nicht über 20,00 € hinausgegangen werden, woraus sich die im Tenor ausgewiesenen Entschädigungen für die Klägerin zu 2 iHv 24,64 € und die Kläger zu 3 und 4 iHv jeweils 80,00 € ergeben.
Indes sieht der Senat keinen Anlass, auch bei dem Kläger zu 1 den benannten Mindestbetrag zu verdoppeln und ihm damit eine monatliche Entschädigung zuzusprechen, die über der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG regelhaft vorgesehenen liegt. Denn er vermag nicht zu erkennen, dass der Regelbetrag vorliegend unangemessen wäre. Anlass für eine in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eröffnete Abweichung vom Normbetrag besteht nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sowie Normzweck nur ausnahmsweise in atypischen Sonderfällen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 37 ff. sowie Urteile vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 50, 52 und B 10 ÜG 3/16 R, Rn. 33, alle zitiert nach juris). Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/16 R, Rn. 51 f., alle zitiert nach juris). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird weder von den Klägern nachvollziehbar geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich.
3. Nicht zu entschädigen ist schließlich die Rechnung der Buchhalterin C, die vom Kläger zu 1 im Ausgangsverfahren zur Substantiierung des dortigen Begehrens beauftragt wurde. Abgesehen davon, dass die Kläger zuletzt eine Entschädigung ausdrücklich nur noch zum Ausgleich des ihnen entstandenen immateriellen Nachteils gefordert haben, es sich bei der Forderung indes um einen Vermögensnachteil handelte, ist weder von den Klägern vorgetragen worden, noch sonst erkennbar, dass es sich bei der Erstellung der EKS für die Zeit vom Mai 2011 bis Oktober 2012 durch eine vom Kläger zu 1 beauftragte Buchhalterin um einen verzögerungsbedingten Schaden handelt. Vielmehr waren der Kläger zu 1 und sein Prozessbevollmächtigter der Klagebegründung zufolge nicht bereit oder in der Lage, die Einnahmen und Ausgaben aus den selbständigen Tätigkeiten des Klägers zu 1 nachvollziehbar für SG und JC aufzubereiten, sodass sich der Kläger zu 1 einer Buchhalterin bedient hat, um den im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruch zu untermauern.
4. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre.
V. Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, jeweils zitiert nach juris). Die Zinsen sind ab Rechtshängigkeit, d. h. nach § 94 Satz 2 SGG ab Zustellung der Klage zu zahlen. Die Zinspflicht beginnt mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 291 Rn. 6), hier also am 06. Januar 2022. Der Zuerkennung der erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Prozesszinsen steht § 99 Abs. 1 SGG, wonach eine Änderung der Klage nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält, nicht entgegen, weil es sich hierbei um eine Nebenforderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG handelt, die nicht als Änderung der Klage anzusehen ist (vgl. BSG Urteil vom 06.02.2003, B 7 AL 72/01 R, Rn. 13 nach juris). Die Entscheidung hierüber erfordert auch keine zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. -ermittlungen.
VI. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass angesichts der Gesamtklageforderung iHv 6.500,00 Euro der Anteil des Obsiegens mit 584,64 Euro unter 10 vH liegt.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen.