Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.04.2024 – L 34 AS 824/23
ECLI:DE:LSGBEBB:2024:0424.L34AS824.23.00
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 8. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. Februar 2020 und 12. Juni 2020 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 monatliche Leistungen in Höhe von 670,94 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020.
Der 1977 geborene Kläger wohnt in einer Mietwohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Die Warmwasserversorgung erfolgt dezentral. Im streitbefangenen Zeitraum betrug die Bruttowarmmiete 464,00 Euro und setzte sich aus der Grundmiete in Höhe von 350,00 Euro, kalten Betriebskosten in Höhe von 80,00 Euro und Heizkosten in Höhe von 34,00 Euro zusammen.
Im Juni 2016 schloss der Kläger einen Untermietvertrag, mit dem er ein Zimmer der Wohnung für einen Mietzins von 235,00 Euro (150,00 Euro Kaltmiete + 85,00 Euro Nebenkosten) monatlich vermietete. Als weitere Kosten wurden 25,00 Euro für Strom und 10,00 Euro für die Internetnutzung vereinbart.
Eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 12. November 2019 für das Jahr 2018 endete mit einer Nachzahlung in Höhe von 24,57 Euro. Sie sollte bis zum 10. Dezember 2019 auf das Mietkonto überwiesen werden.
Der Kläger ist Vater eines am 2014 geborenen Kindes, für das er monatlichen Unterhalt in Höhe von 340,00 Euro zahlt. Der Zahlung liegt kein Unterhaltstitel zugrunde. Das Kind hält sich regelmäßig beim Kläger auf. Die Kindergeldzahlung erfolgt an die Mutter des Kindes.
Der Kläger erhielt von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildungsfinanzierung (Modulare Ausbildung als Web-Programmierer). Die Ausbildung dauerte vom 20. August 2018 bis zum 13. September 2019. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg dem Kläger für die Dauer der Teilhabeleistung ab dem 20. August 2018 Übergangsgeld in Höhe von 49,49 Euro kalendertäglich. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Übergangsgeld monatlich, spätestens zum jeweiligen Monatsende überwiesen werde. Für den letzten Monat könne das Übergangsgeld gezahlt werden, sobald der Deutschen Rentenversicherung die Beendigungsmitteilung der Rehabilitationseinrichtung vorliege.
Am 24. August 2018 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, den er am 28. August 2018 mit der Begründung zurücknahm, dass er von der Deutschen Rentenversicherung die Information erhalten habe, dass sein Antrag auf Übergangsgeld in Bearbeitung sei. Er sehe davon ab, Arbeitslosengeld II zur Überbrückung bis zur Zahlung des Übergangsgeldes zu beantragen.
Im Anschluss an die Ausbildung bezog der Kläger bis zum 24. September 2019 Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid vom 28. November 2019 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg dem Kläger für die Zeit vom 25. September 2019 bis zum 13. Dezember 2019 (Anschluss-)Übergangsgeld in Höhe von 45,50 Euro kalendertäglich. Das Übergangsgeld werde für die Zeit vom 25. September 2019 bis zum 05. November 2019 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.865,50 Euro gezahlt.
Am 3. Dezember 2019 wurde dem Konto des Klägers Übergangsgeld in Höhe von 213,80 Euro für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 13. September 2019 und in Höhe von 1.865,50 Euro für die Zeit vom 25. September 2019 bis zum 5. November 2019 gutgeschrieben. Eine weitere Überweisung ist am 18. Dezember 2019 in Höhe von 1.547,00 Euro für die Zeit vom 6. November 2019 bis zum 9. Dezember 2019 zu verzeichnen.
Am 13. Dezember 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosengeld II und gab zur Begründung an, dass am 13. Dezember 2019 die Auszahlung des Übergangsgeldes ende. Bei Antragstellung reichte der Kläger auch die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ein, mit denen das Übergangsgeld bewilligt worden war.
Mit Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei berücksichtigte der Beklagte in der Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 Einkommen in Form des anteiligen Übergangsgeldes in Höhe von 604,38 Euro monatlich, welches er in Höhe von 574,38 Euro monatlich anrechnete. Der Beklagte erläuterte, dass die Einmalzahlung des Übergangsgeldes im Dezember 2019 von insgesamt 3.626,30 Euro zum Wegfall des Anspruchs führen würde, so dass die Summe nach § 11 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf sechs Monate aufzuteilen sei.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2020 Widerspruch ein, der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers damit begründet wurde, dass es sich beim Übergangsgeld nicht um eine einmalige Einnahme, sondern um eine Schlusszahlung einer laufenden Einnahme handele. Zudem dränge sich ein Beratungsfehler auf. Da der Kläger mitgeteilt habe, dass er noch Zahlungen von der Deutschen Rentenversicherung erwarte, hätte es nahegelegen, ihn dahingehend zu beraten, die Leistungen erst im Januar 2020 zu beantragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 (W 374/20) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Übergangsgeld sei gemäß § 11 Abs. 3 SGB II als Nachzahlung gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten angerechnet worden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit der Folge der Rücknahme oder Verschiebung eines gestellten Antrags scheide bei § 37 Abs. 1 SGB II aus, wenn dadurch Einkommen in Vermögen umgestaltet werde. Andernfalls könne der Antragsteller noch nach Antragstellung frei über die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen und damit über seine Hilfebedürftigkeit disponieren, was dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses zuwiderlaufe.
Am 28. Januar 2020 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger auf entsprechende Aufforderung dem Beklagten eine Erklärung zur Aufteilung der Kinderbetreuung für den Zeitraum Dezember 2019 bis November 2020 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 88 der Verwaltungsakte).
Daraufhin hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2020 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 Leistungen für den Kläger und dessen Kind bewilligt, indem es dem Kind für die Tage der Anwesenheit beim Kläger anteilig Regelbedarf gewährt hat. An der Höhe des angerechneten Einkommens und seiner Verteilung auf die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 änderte sich nichts.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2020 hat der Beklagte beim Kind des Klägers einen anteiligen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung anerkannt und entsprechend höhere Leistungen bewilligt.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass es sich bei Übergangsgeld nicht um eine Nachzahlung einer ansonsten laufenden Einnahme, sondern um die erste und letzte Zahlung einer laufenden Einnahme handele. Das BSG habe in seinem Urteil vom 07. Mai 2009 (Az. B 14 AS 4/08 R) entschieden, dass bei Übergangsgeld auch die eine (Schluss-)Zahlung eine laufende Einnahme sein könne. Als laufende Einnahme sei das Übergangsgeld nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Die Klage müsse auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Erfolg haben. Der Beklagte hätte ihn, als er sich über die ausstehende Zahlung informierte, spontan über die Möglichkeit einer späteren Antragstellung informieren müssen.
Der Beklagte hat auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 6. Juli 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen höheren Leistungsanspruch habe, da der Beklagte das im Dezember 2019 zugeflossene Einkommen aus Übergangsgeld in Höhe von 3.626,30 Euro zutreffend auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt und angerechnet habe. Zwar stelle das Übergangsgeld eine laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II dar. Da es allerdings in größeren als monatlichen Zeitabständen zugeflossen sei, gelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II der Absatz 3 entsprechend. Zudem sei der Kläger auch nicht mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob er den Leistungsantrag bei dem Beklagten zurückgenommen und erst im Januar 2020 gestellt habe. Eine derartige Korrektur der Antragstellung verstoße gegen den Gesetzeszweck, Hilfebedarf zu vermeiden. Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 24. April 2015 (Az. B 4 AS 22/14 R) festgestellt, dass es nicht der rechtlich zulässigen Disposition des Antragstellers unterfalle, einen einmal gestellten Antrag nachträglich zu beschränken, wenn dadurch die materiellen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollten.
Gegen das am 19. Juli 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. August 2023 Berufung eingelegt.
Zur Begründung macht er geltend, dass die Übergangsgeldzahlung nur im Monat Dezember 2019 anzurechnen sei. Da es hinsichtlich des Übergangsgeldes an einer Fälligkeitsbestimmung fehle, liege eine Schlusszahlung einer laufenden Einnahme vor. Es werde auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. September 2022 (Az. L 5 AS 1449/19) zur Zahlung von Krankengeld verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 8. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. Februar 2020 und 12. Juni 2020 zu verurteilen, ihm unter Anrechnung des Einkommens aus Übergangsgeld lediglich in dem Monat Dezember 2019 höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 13. März 2024 bzw. vom 15. März 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).
I. Die Berufung ist auch begründet. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II lagen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 vor. Der Kläger war damals 42 Jahre alt und erwerbsfähig, er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und er war hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum einen Regelbedarf in Höhe von 432,00 Euro und einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 9,94 Euro monatlich.
Hinzu kam ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 229,00 Euro monatlich. Die Untermietzahlungen in Höhe von 235,00 Euro reduzierten die Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, sind Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R, Rn. 31 juris).
Hingegen reduzierte sich der Unterkunftsbedarf des Klägers nicht durch die Anwesenheit seines Kindes in einem Umfang von regelmäßig weniger als 10 Tagen pro Monat. Denn der grundsicherungsrechtliche Wohnbedarf des Kindes war nicht für die Wohnung des Klägers, sondern für die Wohnung der Kindsmutter anzuerkennen. § 22 SGB II dient der Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen. Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird (BSG, Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R, Rn. 19f., juris).
Diesen Gesamtbedarf von 670,94 Euro konnte der Kläger nicht durch Einkommen oder Vermögen decken. In der Zeit von Januar bis Mai 2020 hat der Kläger kein anrechenbares Einkommen erzielt.
Das im Dezember 2019 zugeflossene Übergangsgeld ist zwar Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (§ 11 SGB II im Folgenden stets in der Fassung vom 26. Juli 2016), da es sich um eine Einnahme in Geld handelt und keine Ausnahme nach § 11a SGB II vorliegt.
Beim Übergangsgeld handelt sich jedoch um eine laufende Einnahme, welche nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Monat des Zuflusses, d.h. hier im Dezember 2019, zu berücksichtigen ist. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden; bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 4/08 R, Rn. 21, juris). Das Übergangsgeld wurde dem Kläger während der Zeit der Weiterbildung und im Anschluss an diese für über ein Jahr gewährt und regelmäßig gezahlt.
Diese laufende Einnahme war nicht über § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II wie eine einmalige Einnahme im Sinne des Absatz 3 zu behandeln. Es liegt kein Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II vor. Danach gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, Absatz 3 entsprechend. Ein Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II liegt nur dann vor, wenn sich ein größerer Zeitabstand zwischen den Auszahlungen aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt (wie bei Jahressonderzahlungen oder regelmäßig wiederkehrenden Prämien) (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, L 31 AS 462/16, Rn. 34; LSG NRW, Urteil vom 09.11.2015, L 19 AS 924/15, Rn. 33; SG Landshut, Urteil vom 14.02.2024, S 11 AS 114/22, Rn. 35; alle zitiert nach juris). Zum einen ergibt sich bereits aus der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 (Blatt 32 der Gerichtsakte), dass das Übergangsgeld keinesfalls regelmäßig in größeren als monatlichen Zeitabständen zugeflossen ist. Zum anderen handelt es sich um eine Zahlung, die den Lebensunterhalt des Versicherten während der Durchführung einer Teilhabeleistung sichern und schon aus diesem Grund nicht in größeren als monatlichen Abständen ausgezahlt werden soll.
Das im Dezember 2019 zugeflossene Übergangsgeld war auch nicht über § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II anteilig in den Monaten Januar bis Mai 2020 als Einkommen zu berücksichtigen. Danach gehören zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II ist eine einmalige Einnahme, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele, auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Das im Dezember 2019 zugeflossene Übergangsgeld stellt keine Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II dar. Eine Nachzahlung zeichnet sich nämlich nicht allein dadurch aus, dass sie "nicht für den Monat des Zuflusses erbracht" wird, sondern es muss hinzukommen, dass die Einnahme "als Nachzahlung" zufließt. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2022, L 5 AS 1449/19, Rn. 39; SG Landshut, Urteil vom 14.02.2024, S 11 AS 114/22, Rn. 37; aA: LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2022, L 7 AS 40/22 B ER, Rn. 31; alle zitiert nach juris). Das Übergangsgeld ist also nicht schon deshalb eine als Nachzahlung zufließende einmalige Einnahme, weil es abschnittsweise nachträglich gezahlt wird. Der Begriff der "Nachzahlung" impliziert vielmehr eine Form der Verspätung oder Korrektur. Er setzt voraus, dass die Zahlung nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem üblicherweise mit der Zahlung zu rechnen ist, geplanter und tatsächlicher Zufluss auseinanderfallen. Die Nachzahlung ist demnach dadurch charakterisiert, dass zwischen dem Entstehen und der Auszahlung eine zeitliche Zäsur besteht (Klerks in: info also 2023, 147, 150). Die Zahlungen des Übergangsgeldes für zurückliegende Zeitabschnitte sind jedoch nicht verspätet. Hier ist der Zweck des Übergangsgeldes als Lohnersatzleistung zu berücksichtigen. Sein Charakter als Lohnersatzleistung rechtfertigt eine von § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abweichende Fälligkeit, weil auch das Arbeitsentgelt gemäß § 614 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorbehaltlich abweichender einzel- oder tarifrechtlicher Regelungen nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den es bemessen wird (d.h. regelmäßig am Monatsende), gezahlt wird (Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, 49. Ergänzungslieferung, § 41 SGB 1, Rn. 12; BeckOGK/Spellbrink, 01.03.2019, SGB I, § 41, Rn. 13).
Ähnliche Überlegungen hat das BSG bereits im Jahr 2008 (Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R, Rn. 22f., juris) zu Krankengeldzahlungen angestellt, wobei es in der Entscheidung um die Unterscheidung von Vermögen und Einkommen ging und die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II noch nicht existierte. Hier hat das BSG ausgeführt, dass es sich bei letzten Krankengeldzahlungen in einer Reihe von regelmäßig für einen abgelaufenen Zeitraum erfolgter Zahlungen nicht um eine Nachzahlung handelt und dies auch gilt, wenn das Krankengeld erst sechs Tage nach Beendigung des Leistungszeitraums auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben wird.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine kalendertägliche Bezifferung der Höhe des Übergangsgeldes erfolgt. Nach § 65 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX, in der Fassung vom 23. Dezember 2016) werden das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Diese Vorschrift dient der Harmonisierung der Berechnungsvorschriften für die verschiedenen Entgeltersatzleistungen und der Verfahrenserleichterung insbesondere beim Zusammentreffen dieser Leistungen. Sie macht eine Unterscheidung nach Arbeits- bzw. Werktagen und Sonn- oder Feiertagen unbeachtlich. Es ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auch unerheblich, wenn eine der genannten unterhaltssichernden Leistungen für einen ganzen Kalendermonat gezahlt werden muss, wie viele Tage der entsprechende Monat tatsächlich hat (28 oder 29 bzw. 30 oder 31 Tage) (Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 65 SGB IX (Stand: 16.01.2024), Rn. 69). Die Regelung verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung jedoch nicht, das Übergangsgeld kalendertäglich auszuzahlen. Es wird mit der Vorschrift nur der Umfang der Leistungspflicht der Deutschen Rentenversicherung festgelegt (siehe zu Krankengeldzahlungen auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2022, L 5 AS 1449/19, Rn. 44, juris).
Darüber hinaus entspricht die hier vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat zu der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Rechtslage, die nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen unterscheidet und nur für Nachzahlungen ggfs. eine Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten vorsieht, ausgeführt, dass die Behandlung als Nachzahlung zufließender Einnahmen einen "eher seltenen Fall" betrifft (BT-Drs. 20/3873, S. 75). Bei einem alleinigen Abstellen auf das Tatbestandsmerkmal "nicht für den Monat des Zuflusses" wären jedoch eine Vielzahl von Zahlungen, auch wenn sie nicht verspätet erfolgen, als Nachzahlungen zu behandeln. Von einem "eher seltenen Fall" könnte keine Rede mehr sein. Die vom Gesetzgeber angestrebte "Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung" würde vereitelt (vgl. Klerks in: info also 2023, 147, 150).
Schließlich hinge es, wenn man der Gegenauffassung folgte, im Ergebnis vom zufälligen Zeitpunkt der Bearbeitung des Übergangsgeldantrags ab, ob dem Leistungsberechtigten derselbe Betrag als Nachzahlung oder als laufende Einnahme angerechnet wird. Ob der Zeitraum, für den Übergangsgeld gewährt bzw. ausgezahlt wird, zufällig die Monatsgrenze überschreitet oder nicht und ob die Bearbeitung bei der Deutschen Rentenversicherung z. B. vor oder nach einem Wochenende stattfindet, an dem der Monat wechselt, kann kein überzeugendes Abgrenzungskriterium sein (vgl. zum Krankengeld SG Landshut, Urteil vom 14.02.2024, S 11 AS 114/22, Rn. 42, juris).
Nach alledem handelt es sich bei den im Dezember 2019 zugeflossenen Übergangsgeldzahlungen nicht um Nachzahlungen. Die Zahlungen sind ohne Verspätung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem üblicherweise mit ihnen zu rechnen war. Dies gilt insbesondere auch für die für den Zeitraum vom 1. September bis zum 13. September 2019 vorgenommene Zahlung, da es sich hierbei um die Schlusszahlung auf Grundlage des Bescheides vom 10. Oktober 2018 handelte. Danach sollte diese erst nach der Beendigungsmitteilung der Rehabilitationseinrichtung erfolgen.
Die Übergangsgeldzahlungen waren demnach gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Monat des Zuflusses, d.h. nur im Dezember 2019 zu berücksichtigen. Hingegen waren die Zahlungen nicht im streitbefangenen Zeitraum anteilig als Einkommen anzurechnen, so dass dem Kläger kein Einkommen zur Verfügung stand. Er hatte deshalb einen Leistungsanspruch jeweils in Höhe seines Gesamtbedarfs von 670,94 Euro.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.