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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.09.2025 – L 33 R 594/23
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0925.L33R594.23.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 als Zeit der beruflichen Ausbildung.
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Der im Jahr 1958 in der ehemaligen DDR geborene Kläger verpflichtete sich nach dem Abitur zu einer dreijährigen Dienstzeit bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Er absolvierte vom 02. November 1976 bis zum 30. November 1976 seinen Grundwehrdienst. In der Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 machte er anschließend während seiner Dienstverpflichtung bei der NVA eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur an der Technischen Unteroffiziersschule "E H". Die Wehrzeit schloss der Kläger am 25. Oktober 1979 nach eigenen Angaben als Feldwebel ab.
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Im Jahr 2002 erließ der zuständige Sonderversorgungsträger einen Bescheid über die Anerkennung der Entgelte nach § 8 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger wurde für den Zeitraum vom 01. Dezember 1976 bis zum 25. Oktober 1979 dem Sonderversorgungssystem NVA zugeordnet. Für Dezember 1976 wurde ein Entgelt in Höhe von 200 Mark, für das Jahr 1977 in Höhe von 3.696,66 Mark, für das Jahr 1978 in Höhe von 7.800,00 Mark und für die Zeit vom 01. Januar 1979 bis zum 25. Oktober 1979 in Höhe von 6.391,61 Mark festgestellt.
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Mit Rentenbescheid vom 11. März 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab dem 01. März 2022 in Höhe von 2.170,55 Euro monatlich zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 172,56 Euro. Der Versicherungsverlauf enthält für den streitgegenständlichen Zeitraum eine "Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen, Sonderversorgungssystem". In der Anlage "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" wird ausgeführt, dass die Zeit der Ausbildung in der NVA vom 02. November 1976 bis zum 20. Oktober 1977 nicht zusätzlich als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung anerkannt werden könne, da diese bereits in der Sonderversorgungszeit enthalten sei. Eine gesonderte Kennzeichnung als Berufsausbildung erfolge ebenfalls nicht.
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Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 18. März 2022 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass für die Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 eine Berufsausbildung zu berücksichtigen sei. Während seiner Beschäftigungszeit bei der NVA sei er zunächst zum Maschinen- und Anlagenmonteur ausgebildet worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Zeitraum vom 01. Dezember 1976 bis zum 25. Oktober 1979 liege eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem vor, die vom zuständigen Sonderversorgungsträger nach dem AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden sei. Der Rentenversicherungsträger sei an diese Feststellung des Versorgungsträgers gebunden. Eine weitere Bewertung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem als Berufsausbildung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
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Am 11. Mai 2022 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
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Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, dass die Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 als Berufsausbildungszeit zu berücksichtigen sei, weil der Kläger während seiner Beschäftigungszeit bei der NVA zum Maschinen- und Anlagenmonteur ausgebildet worden sei. Bei der rentenrechtlichen Bewertung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG seien die sonstigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) zur Ermittlung der Leistungshöhe mit heranzuziehen. Da der Sonderversorgungsträger nicht berechtigt sei, eine Berufsausbildung mit Drittwirkung gegenüber der Beklagten festzustellen, seien die vom Sonderversorgungsträger gemäß § 8 AAÜG gemeldeten Pflichtbeitragszeiten keineswegs abschließend für die Rentenberechnung. Es gehe ausschließlich um die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 3 SGB VI.
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Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Mit Urteil vom 10. Oktober 2023 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch nicht aus § 54 Abs. 3 SGB VI ergebe, da die Vorschrift auf die in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung bereits nicht anwendbar sei. Auch § 248 SGB VI sei nicht einschlägig, weil die Beiträge zu einem Sonderversorgungssystem keine Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. § 248 Abs. 3 SGB VI treffe eine Regelung für Erwerbstatbestände in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets, wohingegen § 5 AAÜG eine Regelung speziell für Erwerbstatbestände im Zusammenhang mit Zusatz- und Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet treffe. Die Regeln in den §§ 248 ff. SGB VI würden durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte verdrängt.
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Gegen das am 21. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Oktober 2023 Berufung eingelegt.
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Die im Bescheid des Sonderversorgungsträgers geregelten Tatbestände im Sinne des § 8 AAÜG schlössen die Berücksichtigung einer Berufsausbildung weder ausdrücklich noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung aus. Vielmehr ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, dass auf die Pflichtbeitragszeiten im Sonderversorgungssystem die Vorschriften des SGB VI ergänzend anzuwenden seien, soweit im AAÜG nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Beklagte allein sei für die Feststellung der Höhe der Altersrente zuständig (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG). Zugehörigkeitszeiten in einem Sonderversorgungssystem würden im Sinne der gesetzlichen Fiktion als Pflichtbeitragszeiten der bundessdeutschen Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Das Sozialgericht begründe nicht, warum § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf eine in der DDR absolvierte Ausbildung nicht anwendbar sein solle. In seinem Urteil vom 04. August 1999, Az. B 4 RA 1/99 R, führe das Bundessozialgericht (BSG) lediglich aus, dass Entgeltpunkte für Zeiten nach dem AAÜG "nur" die Anwendung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 256a, 256b und 70 SGB VI verdränge. Die Berechnungsvorschriften der §§ 54, 71 ff. SGB VI würden hingegen vom BSG nicht erwähnt.
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Es gehe darum, neben der Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen eine beitragsgeminderte Zeit wegen einer beruflichen Ausbildung durchzusetzen. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem niedrigen Verdienst von Dezember 1976 bis Oktober 1977 um eine Ausbildungsvergütung gehandelt habe. Zwar treffe es zu, dass der Kläger nach der Einberufung den Dienstgrad "Soldat" gehabt habe. Nach der Grundausbildung habe die Zeit an der Unteroffiziersschule mit Berufsausbildung jedoch nicht fünf, sondern insgesamt zwölf Monate betragen.
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Schließlich werde auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01. Juli 2021, Az.
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L 3 R 879/17, verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2022 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 als Zeit der Berufsausbildung eine höhere Rente zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem ausschließlich nach § 5 AAÜG in das System der gesetzlichen Rentenversicherung überführt würden, Tatbestände der allgemeinen Rentenversicherung nach § 248 SGB VI. Für die Anwendung der "allgemeinen" Berechnungsvorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei deshalb kein Raum.
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Die Kennzeichnung einer Zeit als berufliche Ausbildung obliege dem Rentenversicherungsträger. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum Soldat auf Zeit gewesen und habe ein volles Entgelt und kein ausbildungsbedingt niedrigeres Entgelt bezogen. Die Dienstbezüge des Klägers seien lediglich laufbahnbedingt geringer gewesen. Er habe als Soldat auf Zeit für die Dauer der Ausbildung an Schulen der NVA entsprechend seinem Dienstgrad als "Unteroffiziersschüler" Dienstbezüge in Höhe von zunächst 200,00 Mark erhalten, die sich nach sechs Monaten (übliche Dauer eines reinen Unteroffizierslehrgangs) auf 250,00 Mark erhöht hätten. Es habe sich um reguläre Dienstbezüge für den Einstiegsgrad "Unteroffiziersschüler" gehandelt, die entsprechend niedriger gewesen seien als bei dem auf den Unteroffizierslehrgang folgenden Dienstgrad.
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Die Beklagte hat Kopien der Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) vom 24. Januar 1962, der Zweiten Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 11. November 1965, der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung – NVA) vom 10. Dezember 1973 und der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Verlauf des Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung – NVA) vom 25. März 1982 übersandt.
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Der Senat hat den Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamts beigezogen.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2025 bzw. vom 10. April 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsamts verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rentenbescheid vom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
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Nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gelten als beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Für die Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 liegen keine Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift vor. Zwar handelt es sei bei der genannten Zeit um eine Pflichtbeitragszeit, jedoch nicht um eine solche für eine Berufsausbildung.
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Der Begriff der Beitragszeit wird in § 55 SGB VI konkretisiert. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2).
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Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI liegt nicht vor, da die in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffene Regelung für Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 keine Anwendung findet. § 55 Abs. 1 SGB VI definiert den Begriff "Beitragszeit" ausschließlich für den Geltungsbereich des SGB VI, und zwar für die Zeit ab – und nicht vor – dessen Inkrafttreten am 01. Januar 1992 (BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 62/00 R, Rn. 18, juris; Scharf in: Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 55, Rn. 4, juris).
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Die Anerkennung und Berücksichtigung von Beitragszeiten, welche im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, kann daher nur in dem Umfang und nach Maßgabe der Normen erfolgen, mit denen diese in den Geltungsbereich des SGB VI überführt worden sind.
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Allerdings scheidet hier auch eine Anerkennung und Bewertung der streitigen Zeit nach § 248 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI aus, der die Anerkennung und Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet regelt.
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Nach § 248 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 08. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Wehrdienst im Sinne der genannten Vorschrift geleistet. Wehrdienst im Sinne des § 248 Abs. 1 SGB VI ist ausschließlich der auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung abzuleistende Grundwehrdienst, und zwar nach dem Recht der ehemaligen DDR der Grundwehrdienst gemäß § 1 ff. Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962. Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI an, denn danach unterliegen nur die Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst ableisten, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Grundwehrdienst des Klägers dauerte jedoch nur vom 02. November 1976 bis zum 30. November 1976.
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Ebenso wenig ist § 248 Abs. 3 SGB VI einschlägig. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind (Abs. 3 Satz 1 Hs. 1). Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht 1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, 2. Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, 3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind (Abs. 3 Satz 2).
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Von § 248 Abs. 3 SGB VI erfasst werden allerdings nur Erwerbstatbestände in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets, nicht jedoch Erwerbstatbestände im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 248, Rn. 31). So hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 30. August 2001, Az. B 4 RA 62/00 R, Rn. 19 ausgeführt:
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"Wegen der Andersartigkeit des Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebietes, das mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist, bedurfte es einer rechtsbegründenden Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen "Beitrittsgebietszeiten" nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI den Beitragszeiten "nach Bundesrecht" gleich stehen und damit im Rechtsverhältnis zur Beklagten Beitragszeiten - mit Rangstellen begründenden versicherten Arbeitsverdiensten - "nach Bundesrecht" erlangt sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 38 ff mwN). Während § 248 Abs 3 SGB VI dies für Erwerbstatbestände in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets regelt, trifft § 5 AAÜG eine Regelung speziell für solche Erwerbstatbestände im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (stRspr stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 5 S 25; SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 4, Nr 3 S 14, Nr 4 S 23 f)."
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Damit hat das BSG klargestellt, dass ein Erwerbstatbestand entweder der allgemeinen Rentenversicherung oder dem Zusatz- und Sonderversorgungssystem unterfällt. Im Fall des Klägers hat nicht die Norm des § 248 Abs. 3 SGB VI zu einer Anerkennung und Bewertung der streitigen Zeit bei der Rentenberechnung geführt, da es sich bei dieser Zeit nicht um einen Erwerbstatbestand in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gehandelt hat. Vielmehr sind für die streitige Zeit, in welcher der Kläger dem Sonderversorgungssystem der NVA angehörte, die Spezialregelungen des AAÜG einschlägig.
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Allerdings begründet die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG eine
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Pflichtbeitragszeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 55, Rn. 27; Lepiorz in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 55, juris; BeckOGK/Gürtner, SGB VI, § 55, Rn. 9, beck-online). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenversicherung. Damit wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem eine Pflichtbeitragszeit im Sinne der SGB VI fingiert.
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Es kann zur Überzeugung des Senats offen bleiben, ob vom
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Sonderversorgungsträger festgestellte, fingierte Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG zugleich als Zeiten der Berufsausbildung bewertet werden können. Dafür könnte sprechen, dass der Träger der Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zwar an den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG gebunden ist. Diese Bindung geht allerdings nur so weit, wie der Sonderversorgungsträger überhaupt berechtigt ist, Feststellungen zu treffen. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist der Versorgungsträger berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über 1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, 2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, 3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und 4. (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Eine Kennzeichnung als Berufsausbildung ist nach dem AAÜG nicht vorzunehmen, so dass diesbezüglich die Regelungen des SGB VI Anwendung finden könnten. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sind auf Zeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vom 01. Januar 1992 an die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, soweit im AAÜG nichts anderes bestimmt ist.
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Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es sich hier bei der Pflichtbeitragszeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m.§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI jedenfalls nicht um eine Pflichtbeitragszeit nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für eine Berufsausbildung handelt. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum eine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) absolviert hat, stellen die (fingierten) Beiträge nicht solche für eine Berufsausbildung dar. Denn bei dem in der Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 bezogenen Entgelt handelte es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung. Vielmehr war der Kläger während seiner gesamten Zeit bei der NVA Soldat auf Zeit, was sich seinem Sozialversicherungsausweis entnehmen lässt. Als solcher erhielt der Kläger keine Ausbildungsvergütung sondern sog. Dienstbezüge. Dies ergibt sich aus § 14 der Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) vom 24. Januar 1962. Nach § 14 Abs. 1 Besoldungsverordnung erhielten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten für die Dauer des aktiven Wehrdienstes Dienstbezüge. Die Dienstbezüge umfassten nach § 15 Abs. 1 Besoldungsverordnung die Vergütung für die Dienstgrade der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere (a)), die Vergütung für die Dienststellungen der Offiziere (b)), die Vergütung entsprechend den Studien- bzw. Lehrjahren für Offiziersschüler (c)) und die Vergütungen für das Dienstalter (d)). Nach § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 11. November 1965 wurde § 15 Abs. 1 Besoldungsverordnung u.a. dahingehend geändert, dass die Dienstbezüge die Vergütungen für die Dienstgrade der Soldaten auf Zeit (a)) und die Vergütungen für die Dienstgrade und Dienststellungen der Berufssoldaten (b)) umfassten (Satz 1) und Soldaten auf Zeit den Berufssoldaten in den Vergütungen gleichgestellt werden konnten (Satz 2).
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Dass diese Dienstbezüge auch während der Ausbildung an Schulen der NVA geleistet wurden, ergibt sich aus § 17 Besoldungsverordnung, wonach den Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten für die Dauer der Ausbildung an der Militärakademie und den Schulen der Nationalen Volksarmee die Dienstbezüge weiterzuzahlen waren. Für die Zeit seiner Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur an der Technischen Unteroffiziersschule erhielt der Kläger demnach Dienstbezüge. Dies ergibt sich so auch aus der Karte über die Dienstbezüge, die für die gesamte Zeit des Klägers bei der NVA Dienstbezüge ausweist.
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Ausweislich der Karte über die Dienstbezüge handelte es sich in der hier streitigen Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 um eine Vergütung für seinen Dienstgrad. Nach Abschluss der Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur trat zu der Vergütung für den Dienstgrad die Vergütung für die Dienststellung, d.h. die konkrete Aufgabe des Klägers hinzu. Insofern ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich die Dienstbezüge nach Abschluss der Ausbildung erhöhten. Dies hatte aber nicht damit zu tun, dass er zunächst eine Ausbildungsvergütung erhalten hatte. Auch während der Zeit der Ausbildung handelte es sich um Dienstbezüge, die allerdings geringer ausfielen, weil sie nur die Vergütung für den Dienstgrad beinhalteten. An dem Umstand, dass dem Kläger Dienstbezüge gezahlt wurden, ändert dies jedoch nichts.
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Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01. Juli 2021, Az. L 3 R 879/17, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Insbesondere hatte der dortige Kläger während der Zeit seiner Ausbildung keine Dienstzeit bei der NVA absolviert und entsprechend keine Dienstbezüge als Soldat auf Zeit nach der Besoldungsverordnung erhalten.
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Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI liegen nach alledem nicht vor.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.