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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2025 – L 33 R 392/24
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1015.L33R392.24.00
Orientierungssatz
Die Wartezeitregelung in § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Potsdam, 9. Juli 2024, S 48 R 392/23, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der 1960 geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR eine Berufsausbildung (September 1977 bis März 1979) und stand anschließend durchgängig in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (April 1979 bis 24. Oktober 1994). Sein beim beklagten Rentenversicherungsträger geführtes Versicherungskonto enthält 205 Monate, d. h. 17 Jahre und einen Monat, Versicherungszeiten.
Vom 25. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 2023 war der Kläger als Beamter im Dienste des Landes Berlin tätig. Wegen des Vorliegens einer Schwerbehinderung bezieht er vom Land Berlin bereits seit dem 1. August 2023 ein Ruhegehalt, berechnet auf der Grundlage der Dienstzeit als Beamter.
Am 11. August 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er gab an, dass bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 bestehe.
Mit Bescheid vom 15. August 2023 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2023 zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Das Versicherungskonto enthalte statt der erforderlichen 420 Monate nur 205 Wartezeitmonate im Sinne von § 51 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI.
Am 13. Dezember 2023 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben. Er hat geltend gemacht: Der Umstand, dass er die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle, dürfe aus moralischen und menschlichen Gesichtspunkten kein Ausschlusskriterium darstellen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Lebensleistung von 46 Arbeitsjahren nicht anerkannt werde. Der Wechsel in das Beamtenverhältnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Für den Zeitraum vor der Verbeamtung habe er vollständig Rentenbeiträge geleistet. Auch seine Arbeit als Beamter habe er fleißig und zuverlässig absolviert. Er habe objektiv überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, eine Wartezeit – so, wie sie die Beklagte definiere – abzuleisten. Hier einzig nach den Buchstaben des Gesetzes zu handeln, sei diskriminierend.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht die für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfülle. Eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Ungleichbehandlung. Der Kläger werde nicht anders behandelt als andere Versicherte, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen wollen. Wie diese müsse er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die noch im selben Monat eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass er durch den Wechsel in das Beamtenverhältnis faktisch eine doppelte Benachteiligung erleide. Die Regelung des § 236a SGB VI solle einen Ausgleich schaffen und die Lebensleistung würdigen, bleibe in seinem Fall aber ohne Wirkung. Es widerspreche den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wenn die 17 Beitragsjahre, die er in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe, nunmehr keine Berücksichtigung fänden. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrundrCharta) sowie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juli 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. August 2023 an Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 5. Juni 2025 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung war vom Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, weil der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu, weil er die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt.
I. Versicherte haben gemäß § 37 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35. Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 37 Satz 2 SGB VI nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
§ 236a SGB VI enthält für Versicherte, die – wie hier der Kläger – vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, eine Übergangsregelung. Sie haben nach Abs. 1 Satz 1 des § 236a SGB VI (frühestens) Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI (frühestens) nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
II. Die Voraussetzungen des § 236a Abs. 1 SGB VI sind hier nicht gegeben. Der Kläger erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren nicht.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (vgl. § 54 Abs. 1 SGB VI) angerechnet. Nach § 51 Abs. 4 SGB VI werden auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.
Der Kläger hat rentenrechtliche Zeiten lediglich im Umfang von 205 Monaten, nämlich von September 1977 bis Oktober 1994, zurückgelegt. Ersatzzeiten sind nicht vorhanden. § 52 SGB VI, der ergänzend zu § 51 SGB VI bestimmte Sachverhalte als wartezeitrelevant einstuft, die selbst keine rentenrechtliche Zeit im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI darstellen, ist ebenfalls ersichtlich nicht einschlägig.
III. Eine gesetzliche Regelung, die es erlauben würde, dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch ohne Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren zuzusprechen, existiert nicht. Dass der Kläger – teils im System der gesetzlichen Rentenversicherung, teils im System der Beamtenversorgung – insgesamt 46 Jahre gearbeitet hat und darüber hinaus schwerbehindert ist, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf die von ihm erstrebte Altersrente. Hinzu kommen muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vielmehr die erforderliche Mindestdauer der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung (Wartezeit), die ein Versicherter vorweisen muss, die der Kläger aber eben eindeutig nicht vorweist. Nur nebenher sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger, anders als er behauptet, durchaus möglich gewesen wäre, die Wartezeit von 35 Jahren trotz des Wechsels in das Beamtenverhältnis zu erreichen. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten hätte er durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erwerben können (vgl. § 7 SGB VI). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
IV. Soweit sich der Kläger auf Vertrauensschutz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) beruft, fehlt es bereits an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand. Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist seit jeher an die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren geknüpft. Dieses Erfordernis war bereits in § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 25 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) enthalten. Es wurde in die Nachfolgevorschrift, § 37 SGB VI, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, 2261) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingefügt wurde, übernommen. Auch die im vorliegenden Fall einschlägige Übergangsregelung des § 236a SGB VI, die zum 1. Januar 2001 in Kraft trat (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827)), setzt die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren voraus. Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage, die den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch ohne Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ermöglicht, konnte somit nie erzeugt werden.
Die Wartezeitregelung in § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 –, BVerfGE 105, 313 ff., juris Rn. 108 m. w. N.). Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, BVerfGE 153, 358 ff., juris Rn. 94). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20 –, BVerfGE 162, 178 ff., juris Rn. 9).
Die Regelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI behandelt alle Versicherten gleich. Sie knüpft die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen an die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit, der Wartezeit von 35 Jahren. Die Wartezeitregelungen im SGB VI sind spezifischer Ausdruck des Versicherungsprinzips, das ein Gleichgewicht zwischen Vorleistung und Leistung voraussetzt (Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Februar 2016, § 50 Rn. 4). Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er werde hinsichtlich der Wartezeit schlechter gestellt als Versicherte, die – anders als er – keinen Wechsel in das System der Beamtenversorgung vollzogen hätten, fehlt es schon an vergleichbaren Sachverhalten. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich seit jeher und auch heute noch um zwei getrennte Alterssicherungssysteme, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass sie nicht vergleichbar im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 20/16 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr. 9, juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 26. Juli 2023 – B 5 R 46/21 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr. 13, juris Rn. 40). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln bzw. gleich zu behandeln bzw. die Nachteile auszugleichen, die mit einem Wechsel von dem einen in das andere System verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 20/16 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr. 9, juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 26. Juli 2023 – B 5 R 46/21 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr. 13, juris Rn. 42). Im Übrigen bleiben die Zeiten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, auch keineswegs gänzlich unberücksichtigt. Ihnen kommt vielmehr Bedeutung im Zusammenhang mit anderen Rentenarten zu. So setzt namentlich der Anspruch auf Regelaltersrente lediglich die Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren voraus (§ 35 SGB VI i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), weshalb der Kläger eine solche Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird beanspruchen können.
V. Die EUGrundrCharta ist, anders als der Kläger meint, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 EUGrundrCharta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Geht es demgegenüber – wie hier – alleine um die Anwendung nationalen Rechts, ist die Charta nicht einschlägig. Ohnedies liegt schon deshalb kein Verstoß gegen Art. 21 EUGrundrCharta vor, weil es an einer Diskriminierung im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Das oben zu Art. 3 Abs. 1 GG Gesagte gilt sinngemäß auch hier. Ebenso wenig ist auch nur ansatzweise ersichtlich, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf der Anwendung des § 236a SGB VI entgegenstehen könnte.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.