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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2025 – L 33 R 689/23

ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1015.L33R689.23.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine höhere Witwenrente von der Beklagten unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten ihres verstorbenen Ehemanns in der Zeit vom 09. November 1946 bis zum 31. Dezember 1990. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975) Anwendung findet.

2

Der Versicherte, Herr Dr. Sch, wurde am 1926 in Frankfurt/Main geboren und verstarb am 2020. In der Zeit vom 09. November 1946 bis zum 31. August 1991 zahlte er Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein. Ab dem 01. September 1991 bezog der Versicherte von der Beklagten eine Altersrente. Die am 1941 geborene Klägerin war mit dem Versicherten seit dem 1996 verheiratet. Sie ist polnische Staatsangehörige und lebt seit jeher in Polen.

3

Am 17. Dezember 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Witwenrente. Mit Rentenbescheid vom 21. April 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente beginnend ab dem 01. Dezember 2020 in Höhe von 44,38 Euro monatlich. Die Rente sei ab dem 01. März 2021 nicht zu zahlen. Für die vom verstorbenen Versicherten bis zum 31. Dezember 1990 in Deutschland zurückgelegten Zeiten könnten Rentenansprüche nur beim polnischen Versicherungsträger geltend gemacht werden. Der polnische Versicherungsträger habe bei der Feststellung der Rente die in Deutschland zurückgelegten Zeiten in der Weise zu berücksichtigen, als ob sie in Polen zurückgelegt worden wären. Der deutsche Versicherungsträger sei daher von der Leistungspflicht befreit. Die Befreiung von der Leistungspflicht gelte auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, weil das DPSVA 1975 als weitergeltendes Recht die Ansprüche umfassend und abschließend regele. Nur die nach dem 31. Dezember 1990 zurückgelegten deutschen Zeiten könnten nach den EU-Vorschriften gezahlt werden. Die Rente sei aber wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen. Ausweislich des Versicherungsverlaufs wurden lediglich Zeiten ab dem 01. Januar 1991 bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

4

Mit Schreiben vom 05. Mai 2021 bestätigte die Beklagte gegenüber dem polnischen Sozialversicherungsträger Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) Zeiten des Versicherten nach dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 und forderte die ZUS auf, die deutschen Zeiten bis einschließlich Dezember 1990 in das polnische Rentenversicherungssystem zu übernehmen und ihr eine Durchschrift des Rentenbescheides zu übersenden.

5

Gegen den Rentenbescheid legte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2021 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Anwendung des DPSVA 1975 auf den vorliegenden Fall verfassungs- und unionsrechtswidrig sei. Das Eingliederungsprinzip des DPSVA 1975 widerspreche dem grundsätzlich nach dem Unionsrecht geltenden Exportprinzip.

6

Es liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, da die Klägerin deshalb benachteiligt werde, weil sie sich dazu entschlossen habe, gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann in Polen zu leben.

7

Weiter verstießen die Regelungen des DPSVA 1975 gegen das Recht auf Freizügigkeit, weil sie es zuließen, dass Beitragszeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz habe. Es werde auf das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 (verb. Rs. C-396/05, C-419/05 und C-450/05) verwiesen.

8

Zudem verletzten die Regelungen des DPSVA 1975 den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 und 3 Grundgesetz (GG). Nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stehe ein Anspruch auf Witwenrente unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich allen Witwen unabhängig von dem Wohnort zu. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor, zumal die unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensverhältnisse in Deutschland und Polen nicht mehr in der Form existent seien wie bei Abschluss des DPSVA 1975 und des DPSVA vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990).

9

Weiter liege in der Anwendung des DPSVA 1975 ein Verstoß gegen Art. 14 GG, da der verstorbene Ehemann der Klägerin auch eine geschützte Anwartschaft zugunsten seiner Ehefrau erworben habe. Durch die Anwendung des DPSVA 1975 entfalle der Anspruch auf Witwenrente ohne irgendeine Kompensation, was gegen das Wesentlichkeitsgebot aus Art. 19 Abs. 2 GG verstoße. Der Verweis der Witwe an den polnischen Rentenversicherungsträger, welcher eine Witwenrente verweigere, höhle das Eigentumsrecht vollständig aus.

10

Der vorliegende Fall unterscheide sich von der Entscheidung des BSG vom 10. Juli 2012 (Az. B 13 R 17/11 R) dadurch, dass nicht die Klägerin die versicherte Person sei, sondern ihr verstorbener Ehemann. Auch der der Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2019 (Az. B 5 R 36/17) zugrundeliegende Sachverhalt sei anders gelagert, weil dort bereits die Rente des verstorbenen Ehemannes dem DPSVA 1975 unterlegen habe.

11

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die der Berechnung der Rente des verstorbenen Ehemanns zugrundeliegenden Beitragszeiten anders berechnet werden sollten als die der Witwenrente der Klägerin zugrundeliegenden.

12

Mit Bescheid vom 11. August 2021 entschied die ZUS, dass die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Für die Berechnung der Rente seien 508 Monate mit Beitragszeiten und 58 Monate mit beitragsfreien Zeiten berücksichtigt worden. Der Rentenanspruch der verstorbenen Person würde danach 2.103,11 PLN betragen und müsse deshalb auf den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. 1.835,97 PLN angepasst werden. Die Hinterbliebenenrente betrage hiervon 85 %, d.h. 1.560,57 PLN. Diese Hinterbliebenenrente werde nicht ausgezahlt, weil die Leistung niedriger ausfalle, als die von der Klägerin bereits erhaltene Altersrente.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2022 als unbegründet zurück. Auf Grund des DPSVA 1975 sei nur der Versicherungsträger zur Rentengewährung verpflichtet, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhalte. Nach Art. 4 DPSVA 1975 habe der leistungspflichtige Versicherungsträger des Wohnsitzstaates die im anderen Staat erworbenen Versicherungszeiten – längstens bis zum 31. Dezember 1990 – nach seinen Rechtsvorschriften für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung so zu berücksichtigten, als ob sie im Wohnsitzstaat zurückgelegt worden wären. Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union ergebe sich keine Änderung des Rechtslage. Das DPSVA 1975 sei durch die Aufnahme in den Anhang II der EGV 883/2004 (Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) zum Bestandteil des Gemeinschaftsrechts geworden und bleibe nach Art. 8 Abs. 1 EGV 883/2004 weiter anwendbar. Die Behandlung der vom DPSVA 1975 erfassten Versicherungszeiten sei damit umfassend und abschließend geregelt. Regelungen zum Besitzschutz, wie durch § 88 SGB VI normiert, enthalte das DPSVA 1975 nicht, so dass sich ein solcher aus dem DPSVA 1975 nicht ergeben könne.

14

Am 30. Mai 2022 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

15

Mit Urteil vom 14. November 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Witwenrente unter Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten des verstorbenen Versicherten in der Zeit vom 09. November 1946 bis zum 31. Dezember 1990. Aus Art. 4 DPSVA 1975 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 ergebe sich, dass die bis zum 31. Dezember 1990 in Deutschland zurückgelegten Zeiten nur beim polnischen Versicherungsträger geltend gemacht werden könnten. Aus der Kollisionsregel des § 110 Abs. 3 SGB VI folge, dass über Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 auf die Ansprüche der in Polen wohnhaften Klägerin das DPSVA 1975 als zwischenstaatliches Recht anwendbar sei. Nach Art. 4 DPSVA 1975 seien entsprechend dem Eingliederungsprinzip vom Rentenversicherungsträger des Wohnsitzstaates auch die in dem anderen Staat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.06.2019, Az. B 5 R 36/17 R) nicht durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01. Mai 2004 durch europarechtliche Regelungen verdrängt worden.

16

Nach der an Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) orientierten Auslegung sei Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 so zu verstehen, dass es maßgeblich auf den unveränderten Wohnsitz derjenigen Person ankomme, die einen konkreten Anspruch auf Rentenleistungen geltend mache. Demnach sei der polnische Versicherungsträger leistungspflichtig. Dieser habe ausweislich des Bescheides vom 11. August 2021 die polnische Witwenrente unter Berücksichtigung von 508 Beitragsmonaten des Verstorbenen in Deutschland berechnet. Dass die Hinterbliebenenrente nach diesem Bescheid nicht ausgezahlt werde, da die Leistung niedriger ausfalle als die von der Klägerin bezogene Altersrente, führe nicht zu einer Abweichung von der bestehenden Rechtslage.

17

Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da mit der Übertragung der Rentenanwartschaft in eine Rentenversicherung eines anderen europäischen Staates keine Enteignung verbunden sei.

18

Gegen das am 04. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Dezember 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die von der Beklagten im Berufungsverfahren übersandten Unterlagen über die Verständigung von Deutschland und Polen zur Auslegung der DPSVA zeigten, dass die rechtliche Bewertung von Fällen der Hinterbliebenenrente, in denen eine Heirat nach dem Stichtag des 31. Dezember 1990 stattfand, keineswegs eindeutig sei. Es stelle sich die Frage, inwieweit die Beklagte sowie die ZUS über eine entsprechende Auslegungskompetenz verfügten. Die Anwendung des DPSVA 1975 auf entsprechende Fälle sei vom Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 nicht mehr gedeckt. Mit einem Sachverhalt, in dem das tatbestandsbegründende Ereignis (die Heirat) nach dem 01. Januar 1991 stattgefunden hat, habe sich das BSG (Az. B 5 R 36/17 R) nicht befasst. Der Wortlaut des Art. 27 DPSVA 1990 sehe eine Anwendung des DPSVA 1975 lediglich in solchen Fällen vor, in denen Ansprüche oder Anwartschaften vor dem 01. Januar 1991 erworben worden seien. Davon gehe auch das BSG (Rn. 29) aus. Besonders vor dem Hintergrund, dass Art. 27 DPSVA 1990 eine Norm zum Schutz von Anwartschaften darstelle, erscheine eine Anwendung auf den vorliegenden Fall systemwidrig.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 21. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2022 zu verurteilen, ihr höhere Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vom 09. November 1946 bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemanns zu gewähren.

21

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Bei Hinterbliebenenrenten, die mit einem Wechsel des Berechtigten einhergehen, führe ein unterschiedliches Zuzugsverhalten der Ehepartner dazu, dass die Voraussetzungen des DPSVA 1975 für jeden Berechtigten separat zu prüfen seien.

24

Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2019 (Az. B 5 R 36/17) zugrundeliegenden insofern, als die Eheschließung nach dem Stichtag 31. Dezember 1990 erfolgt sei. Dieser Umstand führe jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Randnummer 28 des genannten BSG-Urteils beziehe sich auf Beispiel 12a der Absprachen der deutschen und polnischen Verbindungsstelle, der vorliegende Fall werde hingegen in Beispiel 12b abgebildet.

25

Auf Grund des Wortlauts der Abkommen habe zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Einigkeit bestanden, dass bei beiden DPSVA hinsichtlich der Anwendbarkeit auf die Person des jeweiligen Rentenberechtigten abzustellen sei. Dies habe das BSG unter Rn. 23 ff. ausführlich erläutert und bestätigt.

26

In der Praxis seien jedoch in bestimmten Konstellationen bei Hinterbliebenenrentenberechtigten zu Art. 27 DPSVA 1990 ergänzende Überlegungen anzustellen gewesen. Es habe sich um Fälle gehandelt, bei denen bestimmte Ereignisse – wie z.B. der Eheschluss – erst nach dem Stichtag 31. Dezember 1990 eingetreten seien. Die Teilnehmer der deutsch-polnischen Verbindungsstellenbesprechung hätten sich letztlich darauf geeinigt, dass bei einer Eheschließung nach dem 31. Dezember 1990 das DPSVA 1975 anzuwenden sei, wenn es nicht zu einem Wohnsitzwechsel der Witwe nach dem 31. Dezember 1990 gekommen sei. Mit diesem Ergebnis hätten sich auch beide Seiten in den Regierungsverhandlungen einverstanden erklärt. Als Verfahrensgrundsatz sei u.a. festgelegt worden, dass die Anwendung eines deutsch-polnischen Abkommens von der Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes des berechtigten Familienmitgliedes abhänge. Das BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 (AZ. B 5 R 36/17, Rn. 20) habe insofern ausgeführt:

27

„Von der Fortgeltung des DPSVA 1975 und des darin verankerten Eingliederungsprinzips sind nur Personen betroffen, die ihren vor dem 1.1.1991 begründeten Wohnsitz in Deutschland oder Polen weiterhin beibehalten, mithin davon, dass sie von der Freiheit, sich als Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, gerade noch keinen Gebrauch gemacht haben.“

28

Es bestünden zahlreiche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem polnischen Recht, die zu von den Betroffenen hinzunehmenden Vor- oder Nachteilen führen könnten.

29

Die Beklagte habe keinen Auslegungsspielraum, da das gemeinsame Verständnis der DPSVA in Regierungsverhandlungen geklärt und für Deutschland und Polen verbindlich abgestimmt worden sei.

30

Die Beklagte hat elf Anlagen übersandt, die v.a. die Besprechungen zwischen Deutschland und Polen zur Auslegung der DPSVA 1975 und 1990 betreffen (133 ff. der Gerichtsakte). Im Einzelnen handelt es sich um eine „Denkschrift zum Abkommen“ (Drucksache 12/303, Anlage 1, Bl. 133 der Gerichtsakte), das Protokoll zur „Besprechung der deutschen Verbindungsstellen und Träger zu den Abkommen mit Polen am 09. und 10.10.2000 in Berlin“ (Anlage 2, Bl. 142 ff. der Gerichtsakte), ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an die ZUS vom 30. November 2000 mit dem Betreff „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 sowie über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990, hier: Bestimmung der Rechtsanwendung bei Hinterbliebenenrenten“ (Anlage 3, Bl. 149 ff. der Gerichtsakte), die Antwort der ZUS an die BfA vom 11. Mai 2001 (Anlage 4, Bl. 163 ff. der Gerichtsakte), „Interne Überlegungen zur Problematik der Abgrenzung zwischen dem DPRA 1975 und dem DPSVA 1990 bei Hinterbliebenenrenten“ (Anlage 5, Bl. 135 ff. der Gerichtsakte), ein Schreiben der BfA an die Landesversicherungsanstalt Berlin vom 16. August 2001 mit dem Betreff „Art. 27 Abs. 1 und 2 DPSVA 1990, hier: Abgrenzung der Abkommen in besonderen Hinterbliebenenrentenfällen“ (Anlage 6, Bl. 222 ff. der Gerichtsakte), das Protokoll zur „Deutsch-polnische Verbindungsstellenbesprechung vom 22.-26.10.2001 in Warschau“ (Anlage 7a), Bl. 225 ff. der Gerichtsakte, und 7b), Bl. 229 ff. der Gerichtsakte), das „Protokoll der deutsch-polnischen Regierungsverhandlungen über die Durchführung der Sozialversicherungsabkommen“ (Anlage 8, Bl. 231 ff. der Gerichtsakte), ein Schreiben des BMAS aus dem Jahr 2023 an eine in Polen lebende Hinterbliebene (Anlage 9, Bl. 236 ff. der Gerichtsakte), eine deutsche Übersetzung des polnischen Gesetzes vom 26. Juli 2024 zur Änderung des Gesetzes über Renten aus dem Sozialversicherungsfonds und einiger anderer Gesetze (Anlage 10, Bl. 247 ff. der Gerichtsakte) und eine Übersetzung der Hinweise zu den Änderungen durch das Gesetz vom 26. Juli 2024 (Anlage 11, Bl. 262 ff. der Gerichtsakte).

31

Mit Schriftsätzen vom 03. September 2025 und vom 10. September 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des verstorbenen Versicherten bei der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

34

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rentenbescheid vom 21. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwenrente unter Zugrundelegung weiterer Beitragszeiten ihres verstorbenen Ehemanns zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 09. November 1946 bis zum 31. Dezember 1990.

35

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI, wonach Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente u.a. dann haben, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben.

36

Die Höhe der Witwenrente hat die Beklagte zutreffend unter Anwendung der DPSVA 1975 und 1990 nur unter Berücksichtigung der nach dem 31. Dezember 1990 vom verstorbenen Ehemann der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet. Für die Berücksichtigung der vor dem 01. Januar 1991 zurückgelegten Zeiten ist der polnische Versicherungsträger zuständig.

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1. Dies ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 i.V.m. Art. 4 DPSVA 1975. Hiernach ist für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für bis zum 31. Dezember 1990 zurückgelegte Versicherungszeiten entsprechend dem das DPSVA 1975 prägenden Integrationsprinzip eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers des Wohnortes der jeweils berechtigten Person vorgesehen. Art. 27 Abs. 2 DPSVA bestimmt, dass die vor dem 01. Januar 1991 auf Grund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch dieses Abkommen nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Nach Art. 4 Abs. 1 DPSVA 1975 werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Absatz 2 bestimmt, dass der in Absatz 1 genannte Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so berücksichtigt, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Nach Art. 4 Abs. 3 DPSVA 1975 stehen Renten nach Absatz 2 nur für die Zeit zu, in der die betreffende Person im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat (Satz 1). In dieser Zeit hat ein Rentenempfänger keinen Anspruch auf Grund von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates, soweit nicht Artikel 15 oder 16 etwas anderes bestimmt (Satz 2).

38

a) Da die Klägerin im Ausland wohnt, richtet sich der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften nach den speziellen auslandsrentenrechtlichen Kollisionsregelungen in § 110 SGB VI, die gemäß § 37 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Vorrang vor den allgemeinen Kollisionsvorschriften in § 30 Abs. 1 und 2 SGB I haben. Danach erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen wie Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 110 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VI), soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 111 bis 114 SGB VI) etwas anderes bestimmen oder soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist (§ 110 Abs. 3 SGB VI). Der Vorrang von Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist in § 110 Abs. 3 SGB VI in gleicher Weise wie in § 30 Abs. 2 SGB I angeordnet. Beide Sozialversicherungsabkommen zählen zu dem nach § 110 Abs. 3 SGB VI auch für die Höhe des Witwenrentenanspruchs anwendbaren zwischenstaatlichen Recht. Sie wurden durch Zustimmungsgesetze in innerstaatliches Recht transformiert (Gesetz vom 12.03.1976, BGBl. 1976 II, S. 393 und Gesetz vom 18.06.1991, BGBl. 1991 II, S. 741).

39

b) Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 ist nicht infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union am 01. Mai 2004 durch europarechtliche Regelungen verdrängt worden Dies ergibt sich aus Art. 8 i.V.m. Anhang II EGV 883/2004. Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EGV 883/2004 lauten:

40

"Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein."

41

In Anhang II (eingefügt durch Anhang Buchst. B EGV 988/2009) ist unter der Überschrift "Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Artikel 8 Absatz 1)" im Abschnitt Deutschland - Polen unter Buchstabe a) das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind)" aufgeführt.

42

Des Weiteren sind die in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 EGV 883/2004 benannten materiellen Kriterien erfüllt. Die von der Klägerin beanspruchte (höhere) Witwenrente unterfällt an sich dem Geltungsbereich der europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Betroffen sind lediglich einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, da das DPSVA 1975 kein umfassendes Abkommen über soziale Sicherheit im Sinne des Art. 8 EGV 883/2004 darstellt (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 34, juris). Weiter ist jedenfalls die zweite Alternative von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 EGV 883/2004 erfüllt. Denn die Fortgeltung des DPSVA 1975 für diejenigen, die bereits vor dem 01. Januar 1991 ihren Wohnsitz in Deutschland oder Polen hatten und weiterhin dort ansässig sind, beruht jedenfalls auf den besonderen historischen Umständen, die Deutschland und Polen veranlasst haben, zur Bewältigung der als Folge des 2. Weltkriegs entstandenen Lage im Jahr 1975 hinsichtlich der rentenrechtlichen Ansprüche der in Deutschland oder Polen lebenden Bürger das Eingliederungsprinzip zugrunde zu legen und auch nach den Umwälzungen im Jahr 1990 für die genannte Personengruppe beizubehalten. Die Fortgeltung des DPSVA 1975 ist dadurch "zeitlich begrenzt", dass dessen Bestimmungen an Stelle der europarechtlichen Koordinierungsregelungen nur noch so lange Anwendung finden, wie die davon betroffenen Personen ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland oder Polen beibehalten. Sobald diese von der Freizügigkeit Gebrauch machen und ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, werden die allgemeinen Regelungen des Leistungsexports auch für sie wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 35, juris).

43

c) Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 für die Anwendung des DPSVA 1975 liegen vor. Danach werden die vor dem 01. Januar 1991 auf Grund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 werden Hinterbliebene erfasst, ohne dass es auf einen bereits erfolgten Erwerb von Rechten oder Ansprüchen zum 31. Dezember 1990 oder ein zu diesem Zeitpunkt bereits bestehendes Näheverhältnis zum Versicherten ankommt. Maßgeblich ist auf den (unveränderten) Wohnsitz der Person, die den konkreten Leistungsanspruch geltend macht, abzustellen (BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R; Rn. 23; BSG, Urteil vom 21.12.2023, B 5 R 5/22 R, Rn. 16, beide zitiert nach juris) . Dies ergibt die an der WVK orientierte Auslegung.

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aa) Gemäß Art. 31 WVK erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks. Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet gemäß Art. 31 Abs. 2 WVK der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. Nach Art. 31 Abs. 3 WVK sind außer dem Zusammenhang jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen zu berücksichtigen (a) sowie jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (b). Nach dem Vertragsschluss getroffenen Übereinkünften über den Inhalt des jeweiligen Vertrages kommt daher vertragsfortbildende Wirkung zu.

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bb) Nach der an Art. 31 WVK orientierten Auslegung ist Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 so zu verstehen, dass auch Hinterbliebene erfasst werden, obwohl dort die Rede von „Personen“ ist. Art. 3 DPSVA 1990 schreibt indes ausdrücklich die Geltung des Abkommens vor für die versicherten "Personen" sowie deren Hinterbliebenen, die ihre Rechte von diesen "Personen" ableiten. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des DPSVA 1990 werden damit Personen und ihre Hinterbliebenen zwar unterschieden, jedoch in gleicher Weise in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogen. Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Materialien, wonach die Vertragspartner übereingekommen sind, Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 auch auf Hinterbliebene anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1990 geboren sind (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R, Rn. 23 ff., juris).

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cc) Aus den von der Beklagten vorgelegten Materialien ergibt sich zudem, dass es für die Anwendung des DPSVA 1975 nicht entscheidend darauf ankommt, ob zum Stichtag des 31. Dezember 1990 bereits nach den Vorgaben des jeweiligen Rechts Rechte oder Anwartschaften erworben wurden oder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Näheverhältnis zum Versicherten bestand, obwohl dies der Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 vermuten lässt. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 ist deshalb auch einschlägig, wenn die Eheschließung erst nach dem 31. Dezember 1990 stattfand.

47

Zwar vertrat die deutsche Seite zunächst die Rechtsauffassung, dass Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 nur dann zur Anwendung kommt, wenn die hinterbliebene Person zum Stichtag des 31. Dezember 1990 bereits in einer Rechtsbeziehung zu dem Versicherten stand (vgl. Anlage 2 „Besprechung der deutschen Verbindungsstellen und Träger zu den Abkommen mit Polen am 09. und 10.10.2000 in Berlin“; hier insbesondere Beispiel 13b). Dieser Auffassung schloss sich die polnische Seite jedoch nicht an, welche bei einer Eheschließung nach dem Stichtag von einer Zuständigkeit der ZUS für die Erbringung der Witwenrentenleistung für die in Deutschland bis zum 31. Dezember 1990 zurückgelegten Versicherungszeiten ausging. Dies ergibt sich aus der Antwort des Büros für Auslandsrenten der ZUS vom 11. Mai 2001 (Anlage 4, Fallbeispiel 13b). Nach der Rechtsauffassung der polnischen Seite kam es allein auf den Wohnsitz der berechtigten Person / der Hinterbliebenen an. Daraufhin schlug die deutsche Seite – nach Durchführung interner Erwägungen (vgl. Anlage 5 „Interne Überlegungen zur Problematik der Abgrenzung zwischen dem DPRA 1975 und dem DPSVA 1990 bei Hinterbliebenenrenten“) - einen Kompromiss dahingehend vor, dass die deutsche Seite sich in den vorgenannten Fällen der polnischen Sichtweise anschließt, wenn diese im Gegenzug akzeptiert, dass bei nach dem 31. Dezember 1990 geborenen Hinterbliebenen ausschließlich das DPSVA 1990 zur Anwendung gelangt (vgl. Anlage 7a) „Deutsch-polnische Verbindungsstellenbesprechung vom 22.-26.10.2001 in Warschau“). Dieser Kompromissvorschlag wurde im Ergebnis im Mai 2002 von den Vertretern der zuständigen Ministerien beider Staaten angenommen (vgl. Anlage 3 „Protokoll der deutsch-polnischen Regierungsverhandlungen über die Durchführung der Sozialversicherungsabkommen“).

48

dd) Zu einer solchen Übereinkunft waren die Vertragspartner auch berechtigt. Art. 4 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 1990 vom 18. Juni 1991 enthält eine Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Als Gegenstände, über die Regelungen getroffen werden können, werden exemplarisch ("insbesondere") das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen und die Zuständigkeit der Versicherungsträger genannt. Die Beteiligten haben eine Regelung über die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers getroffen. Sie haben damit weder die grundsätzliche Geltung des Leistungsexportprinzips statt des Eingliederungsprinzips in Frage gestellt noch einen Berechtigten im Sinne des Abkommens von Ansprüchen ausgeschlossen. Die Anknüpfung an den konkreten Familienangehörigen entspricht der grundsätzlichen Geltung der DPSVA auch für Familienangehörige und der Anwendung der jeweiligen Leistungsprinzipien auf jede individuelle Person. Die Stichtagsregelung wurde nicht verändert. Der Konsens der Vertragspartner über die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 steht damit im Einklang mit den Prinzipien des Abkommens (BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R, Rn. 32f., juris).

49

Da die Klägerin ihren Wohnsitz ununterbrochen in Polen hat, liegen die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 vor, so dass das DPSVA 1975 zur Anwendung kommt.

50

2. Die Fortgeltung des DPSVA 1975 ist auch mit dem Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) i.Vm. Art. 21 AEUV), der jedem Unionsbürger das Recht verleiht, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“, vereinbar. Von der Fortgeltung des DPSVA 1975 und des darin verankerten Eingliederungsprinzips sind nur Personen betroffen, die ihren vor dem 01. Januar 1991 begründeten Wohnsitz in Deutschland oder Polen weiterhin beibehalten, mithin Personen, die von der Freiheit, sich als Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, gerade noch keinen Gebrauch gemacht haben. Auf rein interne Sachverhalte findet das Gemeinschaftsrecht keine Anwendung. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass die Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des AEUV auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (EuGH, Urteil vom 01.04.2008, C-212/06, Rn. 38f., juris).

51

Ungeachtet dessen wäre eine Einschränkung der Freizügigkeit durch die Weitergeltung des DPSVA 1975 gemeinschaftsrechtlich durch objektive Erwägungen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der EuGH hat bereits entschieden, dass der Wille, den außerhalb des betreffenden Staates wohnenden Begünstigten eine angemessene Leistung unter Berücksichtigung des Niveaus der Lebenshaltungskosten und der im Wohnsitzstaat gezahlten Sozialleistungen zu gewähren, Rechtfertigung dafür sein kann, die Freizügigkeit durch die Voraussetzungen oder die Modalitäten für die Zahlung von Leistungen zu berühren (EuGH, Urteil vom 04.12.2008, C-221/07, Rn. 38f., juris). Entsprechende Erwägungen liegen auch der Anordnung der Weitergeltung des Eingliederungsprinzips zugrunde (BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R, Rn. 20; BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 40, beide zitiert nach juris).

52

Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass die Anwendbarkeit des DPSVA 1975 in ihrem Fall zwar durch den unveränderten Wohnsitz in Polen bedingt ist. Keinesfalls bedeutet dies jedoch im Umkehrschluss, dass nur ein Umzug nach Deutschland zur Nichtanwendbarkeit des Abkommens führen würde. Vielmehr steht ganz allgemein die Ausübung des Freizügigkeitsrechts – unabhängig davon, in welchen Mitgliedstaat der Umzug erfolgt – der Anwendbarkeit des DPSVA 1975 entgegen.

53

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Rente nicht an die Rechtslage für den (verstorbenen) Versicherten angeknüpft wird. Dies entspricht schon dem Umstand, dass es sich bei der Hinterbliebenenrente nach deutschem Recht rechtstechnisch nicht um eine von der Versichertenrente abgeleitete Rente handelt. Sie wird vielmehr davon unabhängig nach den §§ 63 ff. SGB VI ermittelt, wenngleich aus dem Versichertenkonto des Verstorbenen. Dabei können die Grundlagen für die Berechnung der Leistung für Versicherte und Hinterbliebene unterschiedlich sein (BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R, Rn. 30, juris).

54

4. Es liegt auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor.

55

a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis ohne einen rechtfertigenden Grund vorenthalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, 1 BvL 14/09, Rn. 44, juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft; sie ist darüber hinaus umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern und je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09, Rn. 57, juris). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können; die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, Rn. 87, juris).

56

Die Klägerin wird durch die angeordnete Fortgeltung der Regelungen des DPSVA 1975 für die bereits vor dem 01. Januar 1991 in Polen wohnenden und weiterhin dort ansässigen Personen anders behandelt als diejenigen Personen, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllen und außerhalb Polens leben. Denn sie hat für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Polen auf Grund des für sie fortgeltenden Eingliederungsprinzips ausschließlich einen Anspruch auf Rente gegen den polnischen Rentenversicherungsträger nach den Vorschriften des polnischen Rentenrechts, während ihr die Zahlung einer Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten vor dem 01. Januar 1991 auf der Grundlage des Leistungsexportprinzips versagt bleibt.

57

Auch wenn dies zum Nachteil der Klägerin Auswirkungen auf die Höhe ihrer gesamten Rentenansprüche haben dürfte, ist diese unterschiedliche Behandlung jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn durch das DPSVA 1975 sollte den in Polen lebenden, vormals nach reichsgesetzlichen Vorschriften Versicherten erstmals ein vertraglich abgesicherter Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in das polnische Sozialversicherungssystem und zudem das Recht auf Anrechnung ihrer im Bereich des Deutschen Reichs zurückgelegten Versicherungsjahre verschafft werden, wenn auch im Rahmen des polnischen Systems. Ziel der Vereinbarung des Eingliederungsprinzips im DPSVA 1975 war es außerdem, angesichts der Unterschiede in den Wirtschafts- und Lebensverhältnissen, aber auch der Sozialversicherungssysteme in den beiden Ländern soziale Spannungen zu vermeiden und ein gerechteres Ergebnis zu erzielen, als dies ein Export von Rentenleistungen hätte gewährleisten können. Diese Rechtslage sollte nach dem übereinstimmenden Willen Deutschlands und Polens aus denselben Gründen auch nach Einführung des Leistungsexportprinzips jedenfalls für diejenigen Personen fortgelten, die bereits vor dem Stichtag 01. Januar 1991 in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen. Anlässlich des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union haben beide Staaten sodann einvernehmlich erneut dafür Sorge getragen, dass dieser Rechtszustand für den Personenkreis der nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden Bürger fortgeführt wird (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 50f., juris).

58

Hierdurch hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden - in außenpolitischen Angelegenheiten besonders weiten (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1980, 1 BvR 195/22, Rn. 56, juris) - Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Insbesondere knüpft die übergangsweise Fortgeltung des Eingliederungsprinzips nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, sondern differenziert nach unterschiedlichen Sachverhalten (Wohnort) und ist zugleich verhaltensbezogen ausgestaltet. Daher ist es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Deutschland anlässlich des Beitritts der Republik Polen zur EU - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die ansonsten erheblichen finanziellen Belastungen des beitretenden Landes - davon abgesehen hat, die Einführung des Leistungsexportprinzips anzustreben.

59

Eine Verpflichtung zur späteren Überprüfung und ggf. Änderung einer unter dem Gesichtspunkt der Kriegsfolgenbeseitigung getroffenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung im Hinblick auf eine inzwischen veränderte Situation hat das BVerfG nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1980, 1 BvR 195/77, Rn. 52, juris). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nicht vor. Dies gilt umso mehr, als Versicherungszeiten vor dem 01. Januar 1991 nach polnischem Recht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind und die Betroffenen daher nicht ohne rentenrechtliche Ansprüche für diese Zeiten bleiben. Die Klägerin erhält nur deshalb keine Witwenrente, weil ihre Altersrente nach polnischem Recht auf den Witwenrentenanspruch angerechnet wird. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des polnischen Versicherungsträgers, eine Witwenrente unter Zugrundelegung der vor dem 01. Januar 1991 in Deutschland durch den verstorbenen Versicherten gezahlten Beiträge zu gewähren, kann keine Rede sein.

60

b) Das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Jedoch reicht ihr Schutz nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese aber selbst nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012, 1 BvR 1065/03, Rn. 41, juris). Deshalb kann die Entscheidung, für Personen mit beibehaltenem Wohnort in Polen gemäß Art. 4 Abs. 1 DPSVA 1975 keine Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu begründen, nicht an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden. Die Entziehung bereits bestehender Rentenansprüche wird durch die DPSVA nicht angeordnet (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 55, juris).

61

5. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK liegt nicht vor. Denn Art. 14 EMRK stellt an die Ausgestaltung über- oder zwischenstaatlicher Verträge zur Koordinierung von Bestimmungen der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anknüpfung an den Wohnort der Betroffenen im jeweiligen Vertragsstaat keine höheren Anforderungen als Art. 3 GG. Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Das schließt zwar eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit aus, sofern es dafür nicht besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe gibt (EGMR, Urteil vom 16.09.1996, 39/1995/545/631, Rn. 42). Die genannte Vorschrift steht jedoch der hier maßgeblichen Anknüpfung an den Wohnsitz zur Bestimmung der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers und des maßgeblichen nationalen Rechts nicht entgegen (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 57, juris).

62

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:

63

III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.