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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.11.2025 – L 3 U 42/24

Orientierungssatz

Zur Verneinung des Unfallversicherungsschutzes bei einem Abschleppfahrer im Bereitschaftsdienst, der im Wohngebäude auf dem Weg zum Einsatz einen Treppensturz erleidet. (Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 29. Februar 2024, S 25 U 192/23, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 27. Dezember 2022 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Verletztengeld und die Übernahme der Kosten für Heilbehandlung durch die Beklagte.

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Am 27. Dezember 2022 war der 1950 geborene Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer eines Abschleppdienstes ab 0:00 Uhr im Bereitschaftsdienst. Er befand sich hierzu in seiner in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung und durfte dort auch schlafen oder ruhen. Auf eine entsprechende Benachrichtigung seines Arbeitgebers hin hatte er allerdings dann die Aufträge im Bereitschaftsdienst zu verrichten, die während dieser Zeit anfielen.

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Am Unfalltag erhielt er gegen 2:00 Uhr einen Anruf, dass er zum Flughafen S fahren solle, um dort seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nachzugehen. Er zog sich daraufhin um und verließ gegen 2:30 Uhr in Arbeitskleidung seine Wohnung, um zum Einsatzort zu fahren. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Er erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri sowie akutem Vestibularisausfall rechts und musste vom 27. Dezember 2022 bis zum 02. Januar 2023 stationär behandelt werden. Nach Entlassung bestand zunächst Arbeitsunfähigkeit. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im Februar 2023 durch Kündigung beendet.

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Mit Bescheid vom 15. März 2023 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ebenso wie Verletztengeld zu zahlen oder Behandlungskosten zu übernehmen. Der Versicherungsschutz auf Wegen von und zur Arbeitsstätte beginne erst mit dem Durchschreiten der Außentür und nicht bereits mit dem Durchschreiten der Wohnungstür. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt noch im unversicherten Bereich innerhalb des Mehrfamilienhauses befunden.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2023 zurück. Auch der Bereitschafts-/Notdienst ändere nichts an der Tatsache, dass der Kläger entsprechend der ständigen Rechtsprechung im unversicherten Bereich, nämlich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, verunfallt sei. Mangels Annahme eines Versicherungsfalls sei auch eine Leistungsgewährung abzulehnen.

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Mit seiner am 27. Juni 2023 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Verletztengeld sowie Kosten der Heilbehandlung zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, im konkreten Fall treffe es nicht zu, dass der Weg zwischen Wohnungstür und Haustür in einem Mehrfamilienhaus vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Entscheidend sei, dass er sich seit 0:00 Uhr im Notdienst zu Hause befunden habe. Die Notdienstzeit sei auch vergütet worden. Grundsätzlich sei es möglich, dass zwischen 0:00 Uhr und 7:00 Uhr kein Anruf erfolge und er nicht arbeiten müsse. In diesem Fall würde sein Dienst normalerweise um 7:00 Uhr beginnen. Wenn er aber aufgrund des bestehenden Bereitschaftsdienstes angerufen werde, müsse er den Arbeitseinsatz erbringen. Dies könne während der gesamten Bereitschaftszeit erfolgen oder auch nur anteilig in dieser Zeit. Aus seiner Sicht bestehe deshalb der Arbeitseinsatz bereits in der Wohnung, um dort eventuelle Telefonate oder Benachrichtigungen über einen bevorstehenden Arbeitseinsatz anzunehmen. Insofern sei die Wohnung sein Arbeitsplatz. Sobald eine entsprechende telefonische Nachricht eingehe, beginne die Tätigkeit, sodass es sich bereits um Arbeitszeit und im Falle eines Unfalls um einen Arbeitsunfall handele.

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Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Februar 2024 abgewiesen. Zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, das Ereignis vom 27. Dezember 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen, denn der Kläger habe im Unfallzeitpunkt (noch) nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Für Wege, die ein Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft zur Aufnahme oder nach Beendigung der eigentlichen Tätigkeit durchführe, gälten die zum Wegeunfall entwickelten Grundsätze. Folglich gelte auch für Wege im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes, die wie im Falle des Klägers in seiner Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses beginnen, dass der Versicherungsschutz hier nach den allgemeinen Grundsätzen mit dem Durchschreiten der Außentür einsetze. Hiervon würden von der Rechtsprechung, die die Kammer für zutreffend erachtete, aus Gründen der Rechtssicherheit keine Ausnahmen gemacht. Zur weiteren Begründung verweise die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, welche sie sich zu eigen mache. Mangels Versicherungsfall seien auch die begehrten Leistungen nicht durch die Beklagte zu erbringen.

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Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 26. März 2024 zugestellte, Urteil richtet sich die am 25. April 2024 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Aus seiner Sicht sei entscheidend, dass er am Unfalltag in seiner Wohnung ab 0:00 Uhr für seinen Arbeitgeber im Not- oder Bereitschaftsdienst tätig gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob er in der Zeit zwischen 0:00 und 7:00 Uhr einen Anruf mit einem entsprechenden Auftrag zu einer außerhalb der Wohnung gelegenen Einsatzstätte erhalten habe oder nicht, habe Anspruch auf entsprechenden Lohn oder Entgelt bestanden. Er werde also für seine in seiner Wohnung tätige Bereitschaft bezahlt. Er sei der Ansicht, dass vorliegend ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalles vorliege, da er seinen Arbeitsort in der häuslichen Wohnung gehabt habe und diesen habe verlassen müssen, um mit seinem Fahrzeug seiner konkreten Tätigkeit an einem anderen Einsatzort nachzukommen. Er verweist auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Aktenzeichen: B 2 U 28/17 R, B 2 U 4/21 R, B 2 U 14/21 R sowie B 2 U 1/21 R.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2023 zu verpflichten, das Ereignis vom 27. Dezember 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Verletztengeld und Kosten der Heilbehandlung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg beginne die versicherte Tätigkeit grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befinde. Eine bestehende Rufbereitschaft führe nicht dazu, dass alle Verrichtungen währenddessen versichert seien. Der Kläger habe sich während der Rufbereitschaft in seinen unversicherten persönlichen Lebensbereich begeben und währenddessen schlafen und ruhen dürfen. Für Wege, die ein Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft zur Aufnahme der eigentlichen Arbeit durchführe, gälten die zum Wegeunfall entwickelten Grundsätze. Da sich der Kläger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch im unversicherten häuslichen Bereich befunden habe, habe er bei dem Sturz im Treppenhaus nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Auch wenn er einen grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Betriebsweg habe antreten wollen, so liege der für eine Anerkennung als Arbeitsunfall geforderte innere bzw. sachliche Zusammenhang nicht vor, da der Weg des Klägers im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Das BSG habe den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz selbst für einen Außendienstmitarbeiter verneint, der – wie der Kläger – in einem Mehrfamilienhaus gewohnt habe und auf dem Weg zu einem Kunden im Treppenhaus gestürzt sei, obwohl er – anders als der Kläger – in seiner Wohnung sogar ein Arbeitszimmer genutzt und dort unmittelbar vor Antritt des Weges auch noch seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Das vom Kläger angeführte Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R – befasse sich mit einem gänzlich anderen Sachverhalt als vorliegend. Auch die vom Kläger zu einer Tätigkeit im Homeoffice angeführten Urteile des BSG könnten für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Denn anders als bei Tätigkeit im Homeoffice, bei denen im häuslichen Bereich an einem Heimarbeitsplatz gearbeitet und es sich bei den im sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit stehenden Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs um Betriebswege handele, beginne die versicherte Tätigkeit bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich erst mit dem Verlassen des häuslichen Wirkungskreises.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin erweist sich als rechtmäßig.

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Gegenstand des vorliegenden Klage- und Berufungsverfahrens ist das vom Kläger in statthafter Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Anerkennung Arbeitsunfall) bzw. der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (Verletztengeld und Kosten der Heilbehandlung) verfolgte Begehren, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2023 zu verpflichten, das Ereignis vom 27. Dezember 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Verletztengeld sowie Kosten der Heilbehandlung zu gewähren. Die Beklagte hatte in dem angegriffenen Bescheid sowohl zur Anerkennung des Arbeitsunfalls als auch zum Anspruch auf Verletztengeld und Heilbehandlung ausdrückliche Regelungen getroffen.

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1. Die Klage hat zunächst im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung, dass das Ereignis vom 27. Dezember 2022 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Ein Arbeitsunfall lag nicht vor.

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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war der Kläger im Unfallzeitpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter (Berufskraftfahrer) kraft Gesetzes versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses – das Hinabsteigen der Treppe im Mehrfamilienhaus von seiner Wohnungstür zur Außentür – stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit. Es handelte sich nicht um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 SGB VII, weil der Weg des Klägers im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, selbst wenn er einen grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg (z.B. Weg zum Kunden direkt) hätte antreten wollen. Ebenso wenig war der Kläger zum Unfallzeitpunkt durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützt, nach der das Zurücklegen des mit einer gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten gehört.

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Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R –, Rn. 17 m.w.N., juris).

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Sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) beginnt die versicherte Tätigkeit allerdings grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit wird zugleich der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden Freistellung des Unternehmers von der Haftung für Betriebsgefahren Rechnung getragen (BSG, Urteile vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R -, Rn. 14, vom 05. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R –, Rn. 21, und 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R -, Rn. 18, jeweils in juris).

23

Diese Grenzziehung gilt für Betriebswege zwar dann nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R -, Rn. 18 m.w.N., juris; vgl. nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, in Kraft treten am 18.06.2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021, BGBl. I 1762).

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Dies trifft allerdings auf den Kläger nicht zu. Dessen versicherte Tätigkeit als Kraftfahrer im Abschleppnotdienst war nicht in seiner Häuslichkeit zu verrichten. "Arbeitsstätten" im häuslichen Bereich sind nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsvertraglicher (Individual-)Vereinbarungen innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind und in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig (ausschließlich oder alternierend) tätig werden ("Homeoffice"). Liegt der arbeitsvertraglich vereinbarte Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die Arbeitsleistung (Arbeitsort) dagegen außerhalb des Wohnhauses des Beschäftigten und erledigt er seine Arbeit zu Hause, ohne dies arbeitsvertraglich vereinbart zu haben oder dazu aufgrund einer (Einzel-)Weisung des Arbeitgebers angehalten worden zu sein, scheidet eine "Homeoffice"-Konstellation regelmäßig aus (BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R –, Rn. 19, juris).

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Der Kläger verfügte jedoch gerade nicht über einen Arbeitsplatz im häuslichen Bereich. Auch eine schriftliche oder mündliche Homeoffice-Vereinbarung lag nach Aktenlage nicht vor. Vielmehr befand sich der Kläger außerhalb der üblichen Arbeitszeit – diese begann nach eigenen Angaben erst ab 7 Uhr - zu Hause in der Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Versicherte erst bei Bedarf auf Anforderung des Arbeitgebers seine Arbeit aufzunehmen hat (Pöche in: Küttner, Personalbuch 2025, "Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft" Rn. 3).

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Eine Rufbereitschaft zu Hause begründet jedoch keine Arbeit im häuslichen Bereich im Sinne eines "Homeoffice" (regelmäßiges bzw. wiederkehrendes Arbeiten von zu Hause mit privaten oder dienstlichen EDV-Geräten) oder einer "mobilen Arbeit" (Arbeiten an wechselnden, vom Arbeitnehmer frei gewählten Orten außerhalb des Betriebs, auch zu Hause; Röller in: Küttner Personalbuch 2025, "Mobiles Arbeiten" Rn. 2). Denn die Rufbereitschaft ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherte frei gestalten kann, was er während dieser Zeit (und wo) macht und eben nicht seinen arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten nachkommt. Diese sind während der Rufbereitschaft darauf reduziert, erreichbar zu sein und nach konkreter Aufforderung (Weisung) zum Arbeits-/Einsatzort zu gelangen, um der versicherten Tätigkeit nachzugehen. Im Falle des Klägers konnte dieser in seiner Häuslichkeit gänzlich seinen privaten Verrichtungen nachgehen, musste jedoch auf Anforderung den Weg zur Betriebsstätte antreten, um mit dem Fahrzeug zur Einsatzstelle zu fahren. Danach könnte sich im Einzelfall zwar die Annahme eines Telefonats in Rufbereitschaft ebenso wie der Vorgang des Telefonats sowie dessen Beendigung als im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Abschleppnotdienst stehende Verrichtung darstellen (vgl. die Ausführungen in: BSG, Urteile 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R -, Rn. 17 und vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R -, Rn. 17, jeweils juris). Der Kläger befand sich jedoch nicht in seiner Wohnung auf dem Weg zum Telefon, als es zum Unfall kam, sondern mit hiervon deutlichem zeitlichem Abstand (laut seinen erstinstanzlichen Angaben im ca. 30 Minuten) auf der Treppe im Gebäude auf dem Weg zum Einsatzort.

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In Bezug auf den Weg, den der Kläger im Unfallzeitpunkt zurücklegte, gilt demnach weiterhin, dass – unabhängig davon, ob der Kläger sich direkt auf dem Weg zum Einsatzort oder auf dem Weg zur Betriebsstätte befand - die versicherte Tätigkeit grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus) begann.

28

Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung, dass der von ihm zurückgelegte Weg im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfiel, auf die Entscheidungen des BSG vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R – (Sturz auf der Kellertreppe auf dem Weg zum Büro im Homeoffice), vom 08. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R – (Sturz auf der Treppe auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme im häuslichen Büro), vom 21. März 2024 – B 2 U 14/21 R – (Homeoffice: Verpuffung im Heizkessel bei Überprüfung des Heizkessels) und vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R – (Unfall auf dem Weg zum Briefkasten zum Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bezieht, folgt aus diesen für den Fall des Klägers nichts anderes, zumal der Unfall sich weder auf einem Weg im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitsplatz noch auf dem Weg zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ereignete.

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2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld oder die Gewährung von Heilbehandlung durch die Beklagte auf Grund des Ereignisses vom 27. Dezember 2022.

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Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ist § 45 Abs. 1 SGB VII. Voraussetzung ist u. a., dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Neben dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls muss aus diesem eine Arbeitsunfähigkeit resultieren.

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Unabhängig davon, in welchem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Ereignisses vom 27. Dezember 2022 ärztlich festgestellt worden ist, ist der Kläger jedoch nicht "infolge des Versicherungsfalls" arbeitsunfähig gewesen, da es sich bereits nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat.

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Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VII, denn es fehlt auch hier an einem Arbeitsunfall.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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4. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.