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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 22.12.2022 – L 4 AS 202/22 D

ECLI:DE:LSGHH:2022:1222.L4AS202.22D.00

Orientierungssatz

1. Nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB 2 können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Bei fehlender Zusicherung sind sie bei Notwendigkeit des Umzugs vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.(Rn.16)

2. Zu übernehmen sind nur die angemessenen Kosten. Der Grundsicherungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Kann der Umzug nicht vollständig in Eigenregie durchgeführt werden, sind bezahlte Helfer hinzuzuziehen, anstatt ein professionelles Umzugsunternehmen mit dem gesamten Umzug zu beauftragen.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 22. August 2022, S 62 AS 1988/19, Urteil

vorgehend SG Hamburg 62. Kammer, 22. August 2022, S 62 AS 1988/19, Urteil

vorgehend SG Hamburg 62. Kammer, 22. August 2022, S 62 AS 1988/19, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt noch die Übernahme von weiteren Umzugskosten im Wege eines verlorenen Zuschusses.

2

Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 4. März 2016 beantragte sie die Bewilligung eines Umzuges und erklärte, dass sie ein Umzugsunternehmen nicht in Anspruch zu nehmen gedenke. Dem Antrag fügte die Klägerin ein ärztliches Attest bei.

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Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein wichtiger Grund für den Umzug anerkannt werde, der den gewünschten Umzug und die dadurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe rechtfertige.

4

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot für eine Wohnung in der Straße _____ ab dem 1. Januar 2019. Ausweislich des Angebotes verfügte jene Wohnung über eine Einbauküche.

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Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 bescheinigte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich des Umzuges in die Wohnung _____, dass die Bruttokaltmiete bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt werde. Am 22. Oktober 2018 unterschrieb die Klägerin den Mietvertrag.

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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten eines Umzugsunternehmens. Zur Begründung gab sie an, sie sei nicht in der Lage, die Möbel zu transportieren, aufzubauen und abzubauen. Die bei der alten Wohnung vorhandene Markise sei bereits von ihrem Sohn in Eigenregie abgebaut und in der neuen Wohnung aufgebaut worden. In dem angedachten Umzugszeitraum sei ihr in M. lebender Sohn indes im Urlaub.

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Mit Schreiben vom 9. November 2018 reichte die Klägerin Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen ein. Sie sei selber nicht in der Lage, den Umzug durchzuführen. Lediglich einige Freundinnen würden bei dem Einräumen der Umzugskisten helfen können. Sie leide zudem an psychischen Problemen. Infolge eines Klinikaufenthaltes existiere ein soziales Umfeld praktisch nicht mehr.

8

Der Vermieter der neuen Wohnung teilte mit, dass die Wohnung über eine Einbauküche verfüge, die von Mietpreis umfasst sei. Diese sei durch die Klägerin storniert worden, da sie ihre eigene Einbauküche behalten wolle.

9

Mit Bescheid vom 29. November 2018 lehnte der Beklagte die Übernahme von Umzugskosten ab. Zur Begründung verwies er auf den Vorrang der Selbsthilfe. Ein Auf- und Abbau und ein Transport der Einbauküche sei nicht notwendig, da die neue Wohnung über eine Einbauküche verfüge.

10

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe keine Möglichkeiten, Helfer für den Umzug zu organisieren. Ferner wolle sie ihre eigene Küche mitnehmen. Sie sei bereit, von den Umzugskosten einen Anteil von 250 Euro zu übernehmen. Die Klägerin legte weitere Kostenvoranschläge sowie ein ärztliches Attest vom 5. Dezember 2018 vor, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und in ihrer psychischen Belastbarkeit eingeschränkt sei, auch in Bezug auf die Aufnahme und den Erhalt sozialer Beziehungen. Es bestehe angesichts des Umzugs die Gefahr einer massiven Überanstrengung, weshalb ein Umzugsunternehmen erforderlich sei. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Übernahme der Umzugskosten als Darlehen.

11

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte bewilligte daraufhin Umzugskosten in Höhe von 2.601,34 Euro als Darlehen.

12

Am 8./9. Januar 2019 zog die Klägerin in die neue Wohnung um. Sie reichte sodann die Rechnung des Umzugsunternehmens in Höhe von 2.601,34 Euro ein.

13

Mit Bescheid vom 30. Januar 2019 bewilligte der Beklagte die geltend gemachten Umzugskosten nochmals als Darlehen und beglich die Rechnung des Umzugsunternehmens. Ferner erklärte der Beklagte die Aufrechnung in Höhe von monatlich 42,40 Euro ab dem 1. März 2019.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die Umzugskosten für den Aufbau, Transport und Abbau der Einbauküche sei nicht notwendig, da die neu angemietete Wohnung mit einer Einbauküche ausgestattet gewesen sei.

15

Am 5. Juni 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Die von ihr bezogene neue Wohnung sei lediglich mit einer Küchenzeile, Ober- und Unterschränken, einem Herd, Backofen und einer Spüle ausgestattet gewesen. Dies sei nicht vergleichbar mit der von ihr eingebrachten Einbauküche. Ihre Eltern hätte ihr für den Umzug 250 Euro geliehen. Sie sei bereit, die Transportkosten bezüglich der Küche zu übernehmen. Ihr Sohn habe im Januar 2019 nicht zur Verfügung gestanden. Ihre Tochter sei berufstätig und alleinerziehend und habe ihr bereits beim Bepacken und Entpacken der insgesamt 60 Kartons sowie bei Malerarbeiten geholfen. Sie und ihre Tochter seien ferner nicht in der Lage, Lampen zu montieren.

16

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Urteil vom 22. August 2022 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, die Umzugskosten in Höhe von 1.722,40 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu übernehmen. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setze insoweit eine vorherige Zusicherung voraus. Die Ablehnung der Zusicherung zur Umzugskostenübernahme sei jedoch rechtswidrig gewesen. Die Notwendigkeit des Umzuges sei zuvor rechtsverbindlich festgestellt worden. Zu den Umzugskosten gehörten alle anfallenden Kosten, soweit sie angemessen seien. Der Leistungsberechtigte sei grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzuges im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Könne der Leistungsberechtigte einen Umzug nicht vollständig in Eigenregie durchführen, obliege es ihm gegebenenfalls, bezahlte Helfer hinzuzuziehen, anstatt ein professionelles Umzugsunternehmen mit dem gesamten Umzug zu beauftragen. Gemessen daran habe die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten im Wege eines Zuschusses in Höhe von 1.722,40 Euro. Insbesondere bestehe ein Anspruch auf Übernahme der mit der Küche verbundenen Kosten. Es sei durchaus ihr Recht, von ihrem Eigentum an der von ihr eingebrachten Einbauküche auch zukünftig Gebrauch zu machen. Hier könne die Klägerin auch nicht auf den Vorrang der Selbsthilfe verwiesen werden. Der Ausbau und Einbau einer Einbauküche erfordere handwerkliche Kenntnisse, die weder von einem Leistungsberechtigten noch von dessen Helfern erwartet werden könnten. Ebenfalls zu berücksichtigen seien die Kosten für „Ab- und Anschluss E-Gerät“, da diese im Wege der Selbsthilfe nicht eigenständig vorgenommen werden könne (19 € netto) sowie die Kosten für die Bereitstellung von 40 Umzugskartons (64 € netto). Der Erwerb von 60 Umzugskartons sei nach Auffassung der Kammer ausgehend von der Größe der Wohnung der Klägerin deutlich überdimensioniert. Das ergebe zunächst einen Betrag von 1.348,90‬ Euro (740 € Einbauküche Ab- und Aufbau, 310,53 € Transport Einbauküche, 19,00 € Ab- und Anschluss E-Gerät, 64,00 € Umzugskartons, 215,37 € Umsatzsteuer). Die Einschaltung eines kostenintensiven Umzugsunternehmens sei allerdings des Weiteren nicht angemessen. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, mit ihrer Tochter und ihrer Freundin sowie unter zusätzlicher Hinzuziehung studentischer Hilfskräfte den Umzug jenseits des Transportes und der Demontage und Montage der Einbauküche durchzuführen. Auch die Demontage und Montage von Lampen wäre der Klägerin und etwaiger unterstützender Personen zumutbar gewesen. Die Kammer lege für die Inanspruchnahme eines Transporters für einen gesamten Tag ausgehend von aktuellen Angeboten einen Betrag von 150 Euro zugrunde. Ferner wäre die Hinzuziehung von drei studentischen Hilfskräften á 6 Stunden erforderlich gewesen bei einem geschätzten Stundenpreis von 12 Euro, insgesamt mithin 216 Euro. Das ergebe einen weiteren Betrag von 373,5‬0 Euro (150 € Transporter, 7,50 € Spritkosten, 216 € Studentische Hilfskräfte). Auf die Gesamtsumme von 1.722,40 Euro habe die Klägerin einen Anspruch. Zwar stehe die Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers. Das Ermessen sei vorliegend indes auf Null reduziert, da der Beklagte die Notwendigkeit des Umzuges bindend festgestellt habe und die genannten Kosten für die Klägerin unausweichlich gewesen seien.

17

Dagegen hat die Klägerin am 29. August 2022 Berufung eingelegt. Sie sei außerstande, Elektroarbeiten durchzuführen. Die Anzahl der Kartons sei angemessen und notwendig gewesen, der Umzugsaufwand insgesamt ebenso.

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

19

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2022 den Bescheid vom 29. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019 sowie den Darlehensbescheid vom 19. Dezember 2018 sowie vom 30. Januar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für die Umzugskosten hinsichtlich des Umzuges vom 8. und 9. Januar 2019 darlehensweise erbrachten Leistungen in Höhe von 2.601,34 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu gewähren.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

23

Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

24

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

25

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Klägerin hat jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Umzugskostenübernahme im Wege des Zuschusses, als das Sozialgericht ihr bereits zugesprochen hat.

26

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Dass es hier an einer solchen Zusicherung fehlte, mag dem Anspruch wegen der Notwendigkeit des Umzugs und der Dringlichkeit nicht entgegenstehen. Es sind aber – wie das Sozialgericht bereits zutreffend herausgestellt hat – nur angemessene Kosten zu übernehmen und der Leistungsberechtigte hat im Wege der Selbsthilfe den Aufwand zu minimieren (Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 220, 225). In Ansehung dieser Grundsätze folgt der Senat der Auffassung des Sozialgerichts zu den Möglichkeiten einer günstigeren Gestaltung des Umzugs. Dass ein Umzugsunternehmen beauftragt wurde, erweist sich nicht als notwendig. Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Klägerin es nach ihrem eigenen Bekunden im Erörterungstermin unterlassen hat, die Freundin und ihre Tochter zu fragen, ob diese der Klägerin bei dem Umzug behilflich sein könnten. Einen plausiblen Grund hat die Klägerin auch nach Auffassung des Senats hierfür nicht genannt. Dass die Tochter bereits bei dem Bepacken von Umzugskartons behilflich gewesen ist, lässt nicht darauf schlussfolgern, dass diese nicht auch bei dem Transport der Umzugskisten und Möbel geholfen hätte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tochter der Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Eine Umzugshilfeleistung lässt sich durchaus mit einer Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen vereinbaren. Auch die Klägerin selbst hätte an dem eigenen Umzug über die von ihr durchgeführten organisatorischen Maßnahmen mitzuwirken gehabt, etwa durch das Tragen von leicht bepackten Kartons oder einzelnen Möbelstücken. Das vorgelegte Attest weist kein Hindernis aus, an dem Umzug im genannten Sinne mitzuwirken. So war die Klägerin auch durchaus im Stande, zu tapezieren und andere Vorbereitungsmaßnahmen in Eigenregie zu treffen. Nur ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber zuvor erklärt hatte, dass ein Umzugsunternehmen nicht notwendig würde. Der Senat folgt der Schätzung des Sozialgerichts; ob 40 oder 60 Kisten tatsächlich erforderlich waren, kann dahingestellt bleiben, da bei günstigerer Anmietung eines Transporters oder Reduzierung der Arbeitsstunden dasselbe, ohnehin geschätzte rechnerische Ergebnis möglich wäre. Dass schließlich Elektroarbeiten nicht ohne Fremdhilfe ausgeführt werden konnten, kann ohne Weiteres nicht überzeugen, da dies ersichtlich nur die Installation von Lampen betreffen dürfte, die einfach und gegebenenfalls durch Familien- bzw. Nachbarschaftshilfe zu bewältigen ist.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

28

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.