Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 23.02.2023 – L 1 KR 95/22 D WA
ECLI:DE:LSGHH:2023:0223.L1KR95.22D.00
Orientierungssatz
1. Ein gerichtlicher Vergleich ist gemäß §§ 54 SGB 10, 779 BGB wirksam geschlossen, wenn Kläger und Beklagter darin sich deckende Erklärungen abgegeben und eine zwischen ihnen bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt haben. Die Erklärungen sind gemäß § 101 Abs. 1 SGG in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und nach §§ 122 SGG, 160 Abs. 3, 162 ZPO zu genehmigen.(Rn.18)
2. Durch den sonach geschlossenen Vergleich wird das Verfahren wirksam beendet.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 3. Februar 2020, S 21 KR 3106/19
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt unter Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts die weiteren Kosten des Klagverfahrens und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen S 21 KR 3106/19 durch den am 3. Februar 2020 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
Der Kläger machte seine Ansprüche auf Erstattung als Erbe und Rechtsnachfolger seines Vaters geltend, welcher bei der Beklagten krankenversichert war. Die Beklagte erließ am 14. November 2018 in Verbindung mit den Bescheiden vom 26. Februar 2018, 1. Juni 2018, 22. August 2018 und vom 28. September 2018 einen Abhilfebescheid über die Erstattungen von Zuzahlungen wegen Überschreitung der Belastungsgrenze.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2019 mit der Begründung zurück, dass kein Anspruch auf eine über die bereits geleisteten Beiträge hinausgehende Erstattung bestehe. Die Berechnung der Erstattungsbeiträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sei nunmehr korrekt.
Hiergegen hat der Kläger am 26. Juli zunächst am Sozialgericht Gelsenkirchen, welches die Streitigkeit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Hamburg verwiesen hat, 2019 Klage erhoben.
In dem Verfahren hat am 19. April 2021 vor dem Sozialgericht Hamburg ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beteiligten haben in dieser Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt beschlossen:
1. Die Beklagte verpflichtet sich unter Abänderung des Widerspruchbescheids vom 6. Juni 2019 dem Kläger eine weitere Zuzahlung insgesamt in Höhe von 29,32 € für den Zeitraum 22.09.2015 bis 6.10.2015 Behandlung medizinische Fußpflege G. zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Parteien erklären das Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Der Vergleich ist von dem Vorsitzenden laut diktiert, den Beteiligten vorgespielt und sodann von ihnen genehmigt worden.
Mit Schlussverfügung vom 28. April 2021 sind die Beteiligten darüber informiert worden, dass das Verfahren durch den Vergleich aus dem Erörterungstermin vom 19. April 2021 wirksam erledigt sei.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2021 hat der Kläger gegenüber dem Gericht moniert, der Vorsitzende habe das konkrete Klagebegehren nicht behandelt und ihn zum Abschluss des Vergleichs „gezwungen“. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 hat das Gericht den Kläger um Klarstellung gebeten, ob mit seinem Schreiben vom 28. April 2021 der Vergleich angefochten werden solle.
Mit Schreiben vom 29. März 2022 hat der Kläger bestätigt, den Vergleich vom 19. April 2021 anzufechten zu wollen.
Daraufhin hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2022 festgestellt, dass der Rechtstreit unter dem Aktenzeichen S 21 KR 3106/19 mit zu Protokoll des Gerichts am 19. April 2021 geschlossenem gerichtlichen Vergleich beendet sei.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2022 und 12. Juni 2022 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zentrales Anliegen des Klägers ist dabei gewesen, dass seine „ursprüngliche Klage“ nicht behandelt worden sei.
Nachdem das Sozialgericht daraufhin für den 5. Oktober 2022 eine mündliche Verhandlung angesetzt hatte, hat der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2022 mitgeteilt, dass er eine mündliche Verhandlung nicht beantragt habe und eine solche mit Richter Nühlen auch nicht durchführen wolle. Vielmehr wolle er ein schriftliches Verfahren.
Daher hat das Sozialgericht nochmals durch Gerichtsbescheid vom 5. September 2022 die schon im vorangegangenen Gerichtsbescheid ausgesprochene Feststellung getroffen. Zur Begründung hat das Sozialgericht angeführt, dass im Falle eines Streites darüber, ob ein Rechtsstreit wirksam durch Rücknahme, Vergleich etc. beendet worden sei, vorrangig zu prüfen sei, ob die Beendigung tatsächlich eingetreten sei. In dem Fall sei dies entsprechend festzustellen. Andernfalls werde der Rechtsstreit in der Sache fortgeführt. Der vorliegende Rechtsstreit sei durch den am 19. April 2021 geschlossenen Vergleich beendet worden. Der Vergleich sei auch nicht durch wirksame Anfechtung materiell-rechtlich nichtig geworden. Die Beteiligten hätten im Erörterungstermin am 19. April 2021 einen wirksamen Prozessvergleich geschlossen. Vor dem mit der Sache befassten Gericht hätten der Kläger und die Beklagte im Vergleich sich deckende Erklärungen abgegeben und eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (vgl. § 54 SGB X und § 779 BGB). Die Erklärungen der Beteiligten seien entsprechend § 101 Abs. 1 SGG in die Sitzungsniederschrift aufgenommen sowie vorgespielt und genehmigt worden (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies sei in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden (§ 162 Abs. 1 S. 3 ZPO), die unterschrieben worden sei (§ 163 ZPO). Es bestünden auch keine Zweifel an der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs. Eine nach § 119 Abs. 1 BGB wirksame Anfechtung durch den Kläger sei nicht erfolgt. Danach könne derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen sei (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht habe abgeben wollen (Erklärungsirrtum), diese anfechten. Diese Voraussetzungen lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger habe sich weder über den Inhalt des Vergleichs zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geirrt, noch habe er einem Erklärungsirrtum in Form eines Versprechens oder Verschreibens unterlegen. Ein Irrtum über die (gesetzlichen) Rechtsfolgen der Vereinbarung berechtige indes als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung.
Mit dem Begleitschreiben zur Zustellung des Gerichtsbescheides hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 12. Juni 2022 als Antrag sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf mündliche Verhandlung verstanden worden sei. Gemäß § 105 Abs. 2 S. 3 SGG finde eine mündliche Verhandlung statt, wenn sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt worden sei; der Gerichtsbescheid gelte als nicht ergangen. Sein Schreiben vom 24. August 2022 sei als Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung verstanden worden, sodass der Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend seinem Wunsch im Schreiben vom 24. August 2022 aufgehoben worden sei. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass ein Wiederaufleben des Gerichtsbescheids als Rechtsfolge nicht möglich sei, sodass eine erneute Entscheidung im hiesigen Verfahren habe ergehen müssen. Eine erneute Anhörung zur Entscheidung per Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sei nicht erforderlich, diese sei in der Regel nur einmal erforderlich, denn eine wesentliche Änderung der Prozesssituation liege nicht vor. Daher habe das Gericht den Gerichtsbescheid nunmehr erneut erlassen, was nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung möglich sei. Das Gericht weise auf die Rechtsmittelbelehrung des erneuten Gerichtsbescheids hin, insbesondere auf die nunmehr bestehende Möglichkeit, alleine und ausschließlich die Nichtzulassung der Berufung anzufechten mit der Rechtsfolge, dass nach der schriftlichen Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde sodann das Landessozialgericht Hamburg über den Antrag zu entscheiden habe.
Die daraufhin vom Kläger eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 1 KR 83/22 NZB D geführt worden und hat mit der Zulassung der Berufung geendet (Beschluss vom 2. November 2022).
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er wolle, dass über seine „ursprüngliche Klage“ entschieden werde.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 05.09.2022 aus dem Schriftsatz vom 30.11.2019 festzustellen:
1. Die K. hat sich trotz meines Antrags in 2015 nicht um die Ausstellung der Befreiungsausweise gekümmert.
2. die Geschäftsstelle der K. hat sich nicht um die Zusammenstellung der Zuzahlungsbelege gekümmert, sondern von mir die Beschaffung der Belege gefordert.
3. Alle ausnahmslos erstatteten Zuzahlungen erfolgten immer erst kleckerweise nach meinen Eingaben und Belegen.
4. Ich kann nicht sicher sein, dass die K. alle relevanten Zuzahlungen vollständig erstattet hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom 5. September 2022 zu Recht festgestellt, dass das sozialgerichtliche Verfahren durch den im Erörterungstermin vom 19. April 2021 geschlossenen Vergleich wirksam beendet wurde. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Vergleich ist unzweifelhaft wirksam zu Stande gekommen. Im Protokoll des Erörterungstermins ist der Vergleich mit „vorgespielt und genehmigt“ unterzeichnet und der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2021 bestätigt, dass „die Aussagen auf Tonband vorgespielt“ worden seien. Er macht in keiner Weise geltend, dass er das Vorgespielte nicht genehmigt habe. Dazu müsste er auch qualifizierten Beweis antreten, der die Beweiskraft des Protokollinhalts erschüttern würde. Abgesehen von den persönlichen Anwürfen gegen den Richter am Sozialgericht hat der Kläger dafür nichts vorgetragen.
Der Kläger macht vielmehr geltend, er sei zu dem Vergleich „gezwungen“ worden. Dafür gibt es jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Der Kläger führt auch nicht aus, wie dieser Zwang konkret ausgeübt worden sein soll. Vor allem erscheint der Kläger nach dem Eindruck seines schriftlichen Vorbringens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als äußerst meinungs- und durchsetzungsstark. Es erscheint daher als schwer vorstellbar, dass er im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht gegen seinen Willen zu etwas hätte gezwungen werden können.
Zum Ablauf des Erörterungstermins hat der Richter am Sozialgericht in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 23. Juni 2021 genauere Ausführungen gemacht. Die dortigen Schilderungen decken sich mit der Aktenlage, wie sie sich bis zu diesem Zeitpunkt darstellt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass der Kläger noch kurz vor dem Termin deutlich gemacht hat, worum es ihm im Wesentlichen gehe (vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 30.11.2021). Es erscheint daher plausibel, dass diese 3 Punkte (Zahlung 29,32 Euro, warum Befreiungsausweis nicht ausgestellt, Dienstaufsichtsbeschwerden) im Erörterungstermin auch thematisiert wurden. So wurde bzgl. der 29,32 Euro ausdrücklich eine Regelung im Vergleich geschlossen und bzgl. der Dienstaufsichtsbeschwerden ein Hinweis ins Protokoll aufgenommen. Hinsichtlich der Frage der früheren Ausstellung eines Befreiungsausweises ist es plausibel, dass der Richter auf die Unzulässigkeit eines solchen Begehrens hingewiesen hat, da dies auch rechtlich zutreffend ist.
Damit ist für den Senat deutlich geworden, dass das Sozialgericht im Erörterungstermin alle zentralen Anliegen des Klägers behandelt hat, und auf Grundlage dessen rechtlicher Würdigung ein sinnvoller und für den Kläger sogar ein gerade im Hinblick auf die Kostenverteilung vorteilhafter Vergleich geschlossen wurde. Denn die Kostentragung durch die Beklagte in diesem gerichtskostenpflichtigen Verfahren war mit Blick auf den Inhalt des Vergleichs, in welchem der Kläger seine Position nur in geringem Umfang hat durchsetzen können, nicht selbstverständlich.
Für die Ausübung von Zwang, mit welcher der Kläger den Vergleich wirksam anfechten könnte, ergeben sich demnach keinerlei Anhaltspunkte.
Der geschlossene Vergleich hat damit das Verfahren – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – wirksam beendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 VwGO und betrifft die Verfahrensabschnitte nach dem Vergleichsschluss vor dem Sozialgericht. Die Kosten bis zum Vergleichsschluss trägt nach ebendiesem die Beklagte. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass es dem Kläger nach seinem ausdrücklichen Willen nicht nur um die Erstattung von 29,32 Euro geht und ging, die zugunsten des Klägers dem Verfahren bisher als Streitwert zugrunde gelegt wurden. Da die weiteren Begehren des Klägers nicht mit einem konkreten Betrag zu beziffern waren, hat der Senat für die Zeit ab dem geschlossenen Vergleich den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt.