Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.02.2023 – L 3 R 55/22
ECLI:DE:LSGHH:2023:0228.L3R55.22.00
Orientierungssatz
1. Der Verlust eines Auges begründet beim Versicherten weder einen Anspruch auf volle noch auf teilweise Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB 6.(Rn.29)
2. Eine Einäugigkeit führt lediglich zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Leistungseinschränkungen des Versicherten.(Rn.33)
3. Bei Einäugigkeit bleibt die Wegefähigkeit des Versicherten erhalten.(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 601/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Die 1972 geborenen Klägerin ist gelernte Friseurin und war zunächst in diesem Beruf tätig. Anschließend war sie als Spielhallenaufsicht, Verkäuferin und Kassiererin zunächst in Vollzeit, später in Teilzeit, beschäftigt. Ab Januar 2015 bezog sie Arbeitslosengeld II. Nach eigenen Angaben ist sie derzeit 25 Stunden pro Woche als Hauswirtschafterin in einer Behindertenwohngruppe tätig.
Das Versorgungsamt Hamburg hat bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 für eine funktionelle Einäugigkeit links (Teil-GdB 30), eine Lungenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20) und eine Nierenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20) festgestellt (Bescheid vom 8. März 2011).
Im Jahr 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstellte der Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. J. nach Untersuchung der Klägerin am 8. August 2016 ein Gutachten. Er führte aus, die Klägerin leide hauptsächlich unter einer Einäugigkeit nach Verlust des linken Auges sowie einer leichtgradigen Niereninsuffizienz nach einer Sarkoidose der Lunge mit Nierenbeteiligung vor 16 Jahren. Insoweit könne die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation nicht wesentlich gebessert werden.
Am 9. Januar 2018 stellte die Klägerin nach Aufforderung durch das Jobcenter einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie gab dazu an, dass sie sich wegen der Sarkoidose und ihrer Augenerkrankung für nicht mehr belastbar halte und nach ihrer Einschätzung nur noch 4 bis 5 Stunden täglich arbeiten könne. Sie leide unter Phantomschmerzen und täglichen Kopfschmerzen und müsse ihre Augenprothese nachmittags rausnehmen, da das Auge dann trocken und überreizt sei.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und ließ diese anschließend durch den Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. F. auswerten. Dieser führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2018 aus, dass sich ausweislich der eingeholten Befunde seit der Begutachtung durch Dr. J. keine Änderung ergeben habe. Hinsichtlich der Nierenerkrankung genügten jährliche Kontrollen, hinsichtlich des linken Auges bestehe keine Behandlungsindikation. Die Einäugigkeit schränke das Leistungsvermögen qualitativ ein, da Anforderungen an ein räumliches (beidäugiges) Sehvermögen auszuschließen seien. Ansonsten könne die Klägerin jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten für 6 Stunden und mehr täglich ausüben.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 8. März 2018 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 zurück.
Mit ihrer am 22. Juni 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass ihre Einäugigkeit sie in ihrem täglichen Leben sehr stark einschränke. Außerdem habe sie jeden Tag Kopfschmerzen und sei daher nicht in der Lage, mehr als 4 Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der behandelnden Ärzte und weitere medizinische Unterlagen beigezogen.
Das Sozialgericht hat sodann ein augenärztliches Gutachten von Dr. S. eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin unter dem 1. Februar 2019 dargelegt, dass der Klägerin im Juli 2013 das linke Auge entfernt und sie mit einem Orbitaimplantat versorgt worden sei. Auf dem rechten Auge habe sie ein Sehvermögen ohne Korrektur von 0,8 und mit objektiver Refraktion von 1,0. Die Gesichtsfeldprüfung habe eine unauffällige mittlere Defekttiefe gezeigt. Die Prothese des linken Auges sei gut beweglich, aber etwas eingesunken, insoweit sei zum Volumenaufbau der Orbita eine autologe Fettinjektion geplant. Zudem bestehe ein leichtes Entropium (Fehlstellung) des Oberlides mit einem Lidschlussdefekt von ca. 2 mm. Aus augenärztlicher Sicht ergäben sich daraus keine Einschränkungen für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeit einfacher, durchschnittlicher und höherer geistiger Art mit geringer, durchschnittlicher und gehobener Verantwortung. Aufgrund der Prothesensituation seien Arbeiten unter Einfluss von Witterung, Staub und Dämpfen aber ungeeignet. Ebenso seien Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und sonstigen gefährdenden Arbeitsplätzen wegen des fehlenden räumlichen Sehens bei anatomischer Einäugigkeit nicht geeignet. Ansonsten seien aber keine zusätzlichen Pausen, persönliche Hilfen oder technische Arbeitshilfen erforderlich. Gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten könnten 6 Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Die von der Klägerin geschilderten Ermüdungs- und Überlastungsbeschwerden seien augenärztlich nicht zu erklären. Eine anatomische oder funktionelle Einäugigkeit führe zwar zu einer Einschränkung im räumlichen Sehen, werde aber schon nach kurzer Zeit vom Gehirn kompensiert. Gegebenenfalls könne insoweit ein orthopädisches oder neuropsychiatrisches Gutachten eingeholt werden.
Die Klägerin hat gegen das Gutachten eingewandt, der Gutachter habe sich nur ihr gesundes Auge angesehen. Sie lebe seit 5 ½ Jahren mit dem Auge und ihr Gehirn habe sich nicht daran gewöhnt. Das künstliche Auge bereite ihr täglich Probleme, sei trocken, gereizt, jeder Wimpernschlag tue weh und sei anstrengend, Sie habe täglich Kopf- und Phantomschmerzen. Spätestens ab 17 Uhr müsse sie das Glasauge rausnehmen, auch Creme und Feuchtigkeitstropfen würden nicht helfen. Ihre Seele leide seit 11 Jahren. Sie arbeite seit März 2019 20 Stunden und das sei auch zumutbar, mehr aber nicht.
Der Sachverständige Dr. S. hat hierzu unter dem 22. August 2019 Stellung genommen. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, habe er auch das prothetische Auge untersucht. Entgegen der Behauptung der Klägerin werde eine anatomische Einäugigkeit nach etwa 3 Monaten vom Gehirn kompensiert, sodass beispielsweise auch das Führen eines Kraftfahrzeuges wieder möglich sei. Eine starke Benetzungsstörung des prothetisch versorgten Auges habe er bei der Untersuchung nicht feststellen können. Es sei bekannt, dass bei Kälte oder Wind Missempfindungen durch die Prothese ausgelöst werden könnten. Extreme Beschwerden, wie sie von der Klägerin angegeben worden seien, seien ihm in über 35 Jahren augenärztlicher Tätigkeit nicht begegnet. Das gesunde Auge sei in seiner Funktion in keiner Weise beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat daraufhin am 12. April 2021 einen Erörterungstermin anberaumt, in dem die Klägerin angegeben hat, dass sie die Anregung eines orthopädischen Gutachtens nicht nachvollziehen könne. Bei ihr lägen keine orthopädischen Leiden vor. Sie sei auch noch nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gewesen. Ihre größte Einschränkung sei das Glasauge, da sie durch das eingeschränkte Sehen nachmittags sehr erschöpft und kaputt sei. Wegen der Nierenkrankheit müsse sie regelmäßig trinken und nicht zu schwer heben. Sie sei einmal im Jahr zur Kontrolle beim Arzt.
Anschließend hat das Sozialgericht ein nervenärztliches Gutachten von Dr. L. vom 4. Februar 2022 eingeholt. Bei der Untersuchung gab die Klägerin an, die Sarkoidose der Lunge und der Niere sei mittlerweile in Remission und unter Kontrolle. Mit der Lunge sei alles in Ordnung, mit dem rechten Auge auch. Sie habe aber weiterhin Probleme mit ihrem Glasauge. Zwischen 14 und 16 Uhr merke sie, dass es zu einer Rötung und Reizung in der Umgebung des linken Auges komme und der Wimpernschlag schmerze. Dadurch würden sich Kopfschmerzen einstellen, sie sei dann erschöpft und nicht mehr so leistungsfähig. Meist entferne sie die Prothese daher zwischen 17 und 18 Uhr. Spezielle Hobbys gab die Klägerin nicht an, sie lese aber gern. Derzeit arbeite sie 25 Wochenstunden und sei dann um 13.45 Uhr zu Hause, wo sie sich meist hinlege. Anschließend erledige sie ihren Haushalt. Dreimal in der Woche gehe sie ins Fitnessstudio, außerdem fahre sie zu ihren Eltern und helfe diesen. Am Wochenende mache sie etwas mit ihrem Freund, man esse und koche zusammen. Sie verreise auch gern. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hat der Sachverständige eine Schädigung des rechten Ischias-Nerven mit erloschenem Trizeps-surae-Reflex und leichter Atrophie des rechten Unterschenkels festgestellt, die das Gangbild jedoch nicht funktionell beeinträchtige. Der übrige neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Der psychopathologische Befund der Klägerin sei ebenfalls unauffällig. Sie wirke nicht antriebsgemindert, in der Stimmungslage ausgeglichen, von normaler emotionaler Schwingungsfähigkeit. Es fänden sich keine Trugwahrnehmungen und keine aggressiven Muster, keine formalen Denkstörungen, kein Wahn. Den verschiedenen Inhalten des Untersuchungsgesprächs habe sie sich jederzeit flexibel anpassen können. Sie sei auch in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen, fähig zur Selbstpflege und Selbstversorgung, könne auch ihre Aufgaben planen und strukturieren. Nachvollziehbar sei die Notwendigkeit, die Glasprothese nachmittags zu entfernen. Die von der Klägerin angegebene Ermüdung lasse sich zwar gut nachvollziehen, gleichwohl sei keine Erkrankung feststellbar, die ein zeitlich stark eingeschränktes Leistungsvermögen objektivieren würde. Die Klägerin arbeite 5 Stunden täglich, aus nervenärztlicher Sicht sei kein Befund auszumachen, der der Klägerin nicht auch eine Tätigkeit von 6 Stunden und etwas darüber hinaus möglich machen würde. Die Klägerin habe auch ausreichende Ressourcen für eine leidensgerechte Tätigkeit.
Die Klägerin hat dagegen eingewandt, sie könne nicht 6 Stunden oder mehr arbeiten. Sie habe seit der Augenentfernung massive seelische Probleme.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2022 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, denn sie könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie leide im Wesentlichen unter den Folgen ihrer Einäugigkeit. Insoweit sei nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Prothesenversorgung unter vielfältigen Einschränkungen leide. Diese führten jedoch nur zu qualitativen Einschränkungen in ihrem Leistungsvermögen und nicht zu einem zeitlich eingeschränkten oder aufgehobenen Leistungsvermögen. Die Kammer schließe sich insoweit den gerichtlich bestellten Gutachtern an. Die Beurteilung werde auch durch den Befundbericht der die Klägerin behandelnden Ärztin Frau N. gestützt wird, die unter dem 19. November 2018 mitgeteilt habe, dass räumliches Sehen und PC-Arbeit über 6 Stunden nicht mehr möglich erscheine. Damit gehe auch sie davon aus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden tätig sein und in dieser Zeit sogar die Augen besonders beanspruchende Tätigkeiten, die am PC stattfinden, ausüben könne. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin derzeit eine Tätigkeit im Umfang von 5 Stunden täglich ausübe und nach eigenen Angaben nachmittags noch zum Sport gehe, ihren Eltern helfe oder lese. Auch dies verdeutliche, dass sie noch weitere Ressourcen habe, sodass nicht ersichtlich ist, warum sie nicht auch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 6 Stunden täglich ausüben könne. Funktionseinschränkungen aufgrund der Sarkoidose, die das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht einschränken würden, seien ebenfalls nicht beschrieben.
Die Klägerin hat dagegen am 7. September 2022 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es seien immer noch nicht Einrichtungen oder blinde Berater gefragt worden, was die Einäugigkeit mit ihr mache. Auch sei sie seit einem halben Jahr bei einem Neurologen, um herauszufinden, warum sie die Gangstörung habe und nicht auf Zehenspitzen stehen könne. Ihre Arbeitsstelle könne auch nur 5 Stunden am Tag anbieten. Wenn sie die Klage verliere, müsste sie sich einen neuen Job suchen, werde aber aufgrund ihres Altes und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen woanders keinen finden. Sie habe jetzt um 13.30 Uhr Feierabend, könne sich zu Hause noch etwas ausruhen, um dann noch etwas zu erledigen und um zu leben. Sie sei endlich angekommen und gehe sehr gern zur Arbeit. Sie schaffe diese Arbeit sehr gut und habe auch noch etwas vom Leben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 11. August 2022 sowie den Bescheid vom 8. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. angefordert. Sie hat unter dem 1. November 2022 mitgeteilt, die Klägerin habe sich seit April 2022 viermal bei ihr vorgestellt. Es bestünden ein humpelndes Gangbild und eine ausgeprägte Wadenmuskelatrophie rechts unklarer Genese sowie Diskopathien der Wirbelsäule. Der Zehenstand sei nur unvollständig möglich. Die Diagnostik sei noch nicht vollständig beendet.
Die Klägerin hat schließlich einen Entlassungsbericht der A. vom 10. Februar 2023 eingereicht, in dem nach einem stationären Aufenthalt der Klägerin vom 7. bis 9. Februar 2023 verschiedene Verdachtsdiagnosen (chronische Polyradikulitis, DD Neurosarkoidose, DD autoimmun in Höhe auf BWK 10-LWK4) aufgeführt sind.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingeholten medizinischen Befundberichten und Gutachten.
Die Klägerin leidet nach eigenen Angaben vor allem unter dem Verlust ihres linken Auges, das prothetisch versorgt worden ist. Insoweit hat der Sachverständige Dr. S. mitgeteilt, dass die Prothese gut beweglich, aber etwas eingesunken sei. Hierfür gebe es jedoch Therapieoptionen, die bereits geplant seien. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die von der Klägerin geschilderten Ermüdungs- und Überlastungsbeschwerden augenärztlich nicht zu erklären seien, da eine anatomische oder funktionelle Einäugigkeit zwar zu einer Einschränkung im räumlichen Sehen führe, die aber schon nach etwa 3 Monaten vom Gehirn kompensiert werde. Auch eine starke Benetzungsstörung des prothetisch versorgten Auges habe er bei der Untersuchung nicht feststellen können. Das gesunde Auge sei in seiner Funktion in keiner Weise beeinträchtigt. Aufgrund der Prothesensituation ergäben sich daher zwar qualitative Einschränkungen für zumutbare Arbeiten – insbesondere seien Arbeiten unter Einfluss von Witterung, Staub und Dämpfen ungeeignet –, aber keine zeitliche Einschränkung. Auch zusätzliche Pausen oder persönliche oder technische Hilfen seien nicht erforderlich.
Auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehen bei der Klägerin keine Gesundheitsstörungen, die eine zeitlich eingeschränkte Belastbarkeit begründen könnten. Der Sachverständige Dr. L. hat einen unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht antriebsgemindert, in der Stimmungslage ausgeglichen und normal schwingungsfähig. Sie habe sich den Inhalten des Untersuchungsgesprächs jederzeit flexibel anpassen können und sei auch in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen und Aufgaben zu planen und zu strukturieren. In neurologischer Hinsicht hat Dr. L. eine Schädigung des rechten Ischias-Nerven mit erloschenem Trizeps-surae-Reflex und leichter Atrophie des rechten Unterschenkels festgestellt, die das Gangbild jedoch nicht funktionell beeinträchtige Der übrige neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig.
Die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten sind auch für das Berufungsgericht nachvollziehbar. Die Sachverständigen haben ihre Ergebnisse schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Gegen die Annahme eines auf unter 6 Stunden beschränkten Leistungsvermögens spricht darüber hinaus, dass die Klägerin bereits seit einigen Jahren eine Beschäftigung mit 5 Stunden pro Arbeitstag ausübt und dies nach eigenen Angaben sehr gut schafft. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Stunde mehr pro Tag der Klägerin nicht mehr zumutbar sein sollte. Hinzu kommt, dass sie nach ihren eigenen Angaben nach der Arbeit noch in der Lage ist, ihren Haushalt zu führen, dreimal in der Woche ins Fitnessstudio zu gehen und zu ihren Eltern zu fahren, um diesen zu helfen. Dies zeigt, dass die Klägerin auch nach 5 Stunden Arbeit durchaus noch über Ressourcen verfügt, die für eine Erwerbstätigkeit nutzbar wären.
Die weiteren Erkrankungen der Klägerin führen ebenfalls nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens. Der behandelnde Internist Dr. W. hat in seinen Berichten vom 25. November 2014, 16. März 2016 und 7. Februar 2018 jeweils angegeben, dass es klinisch und laborchemisch keinen Anhalt für eine Reaktivierung der Sarkoidose gebe. Es finden lediglich jährliche Kontrollen statt. Die Klägerin hat auch selbst gegenüber Dr. L. angegeben, die Sarkoidose der Lunge und der Niere sei in Remission und unter Kontrolle. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ergeben sich insoweit nicht und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. K.. Das humpelnde Gangbild und die Wadenmuskelatrophie rechts bestand schon bei der Untersuchung durch Dr. L., der hieraus keine zeitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit abgeleitet hat. Der von Dr. K. angegebene nur noch unvollständige Zehenstand vermag ebenfalls allenfalls qualitative Einschränkungen zu begründen. Dass die Diagnostik noch nicht vollständig beendet ist, ändert hieran nichts, da es für die Frage einer Rentenberechtigung nicht auf Diagnosen, sondern lediglich auf die sich hieraus ergebenden Funktionseinschränkungen ankommt. Das Gleiche gilt für den Entlassungsbericht der A., in dem lediglich Verdachtsdiagnosen aufgeführt sind.
Anhaltspunkte für Einschränkungen der Wegefähigkeit der Klägerin bestehen nicht, zumal sie die Wege zu ihrer jetzigen Arbeitsstelle zurücklegen kann und dreimal pro Woche Sport treibt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund des Ausgangs dieses Rechtsstreits nicht gezwungen ist, ihre jetzige Arbeit aufzugeben. Aufgrund der Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen war lediglich festzustellen, dass ihr Leistungsvermögen nicht auf unter 6 Stunden abgesunken ist, sodass die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt sind. Der Klägerin steht es jedoch auch weiterhin frei, eine Berufstätigkeit mit geringerer Stundenzahl auszuüben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Gründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.