Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 22.03.2023 – L 4 SO 13/23 B ER D
ECLI:DE:LSGHH:2023:0322.L4SO13.23B.ER.D.00
Orientierungssatz
Bei der Folgenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann im Falle der Selbst- und Fremdgefährdung des Antragstellers dessen Interesse an der Gewährung einer 24-stündigen ambulanten 1:1-Betreuung nach der Entlassung aus einem Krankenhaus überwiegen, solange keine geschlossene therapeutische Unterbringung in einer Eingliederungshilfeeinrichtung erfolgen kann (hier bei einem paranoiden Wahn ohne Krankheitseinsicht). (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg 28. Kammer, 4. Oktober 2022, S 28 SO 412/22 ER D, Beschluss
vorgehend SG Hamburg 52. Kammer, 30. Januar 2023, S 52 SO 582/22 ER D, Beschluss
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin frühestens mit dem Tag der Krankenhausentlassung des Antragstellers bis zum 30. April 2023, längstens jedoch bis zur Aufnahme des Antragstellers in eine geschlossene therapeutische Einrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zur Hälfte.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2023 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2023 ist zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), aber nur teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu welcher der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Die Frage, ob der Antragsteller Anspruch auf die von ihm begehrte 24-stündige 1:1 ambulante Betreuung hat, lässt sich im Eilverfahren mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht erschöpfend beantworten. Hierfür sind weitere Ermittlungen u. a. zur Alternativlosigkeit der begehrten Maßnahme, ggfs. eine Genehmigung der Maßnahme durch das Betreuungsgericht und der Nachweis einer umfassenden Suche des Antragstellers nach einer geschlossenen therapeutischen Unterbringung erforderlich, die im Hinblick auf die drohende zeitnahe Entlassung des Antragstellers aus dem Krankenhaus nicht durchgeführt werden können.
Unter Beachtung des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) hat der Senat im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Hier überwiegt auch nach Auffassung des Senates das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einer 24-stündigen 1:1 ambulanten Betreuung. Dem Antragsteller droht eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte, wenn er tatsächlich aus dem Krankenhaus entlassen werden sollte, da ohne die beantragte Maßnahme eine Selbst- und Fremdgefährdung sehr wahrscheinlich ist. Der Gutachter Dr...ät grundsätzlich von einer weiteren Behandlung im Krankenhaus ab. Die stationär-psychiatrische Krankenhausbehandlung sei für den Antragsteller mit Nachteilen verbunden, die zum jetzigen Zeitpunkt dem optimalen Heilungsverlauf entgegenstünden. So müsse auf einer geschlossenen psychiatrischen Akutstation damit gerechnet werden, dass ein hoher Durchlauf an Mitpatienten und Personal stattfinde, was bei dem paranoiden Wahn des Antragstellers kontraproduktiv sei, weil er sensibel auf diese Wechsel der Personen seines Umfeldes reagiere. Der behandelnde Oberarzt habe beschrieben, dass der Antragsteller regelhaft neue Mitpatienten in sein aversives, paranoides Wahnerleben mit einbeziehe. Der Gutachter ist der Auffassung, dass die Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung, die derzeit am besten geeignete Maßnahme für den Antragsteller darstellt. Dies begründet Dr. ... schlüssig damit, dass in einer geschlossenen Eingliederungseinrichtung die wesentlichen therapeutischen Anforderungen für den konkreten Fall des Betroffenen am besten sichergestellt werden können. Dies sind beim Antragsteller vorrangig die institutionelle Sicherung der Abstinenz, die Sicherung der Medikamentengabe und die Reizabschirmung. In einer solchen geschlossenen Eingliederungshilfeeinrichtung bestehen zudem therapeutische Angebote wie Ergotherapie und Soziotherapie, und es besteht ein stabiles Umfeld mit einem begrenzten Wechsel der Bezugspersonen. Nur hilfsweise schätzt der Gutachter eine 24-stündige 1:1 ambulante Betreuung in einer offenen Wohneinrichtung als ein ausreichendes Konzept ein. Unzureichend ist es dagegen, den Antragsteller ohne weitere Eingliederungsmaßnahme aus dem Krankenhaus zu entlassen, weil der Antragsteller bereits angekündigt hat, die dringend notwendigen Medikamente dann nicht weiter einzunehmen. Eine Krankheitseinsicht besteht bei ihm nicht.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat es im Rahmen der Folgenabwägung für erforderlich an, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig eine 24-stündige 1:1 ambulante Betreuung bewilligt. Dies jedoch nur solange keine geschlossene therapeutische Unterbringung des Antragstellers erfolgen kann, die nach den Ausführungen von Dr. ... die besser geeignete Maßnahme darstellt. Der Senat sah sich daher gehalten, die Gewährung der 24-stündigen 1:1 ambulanten Betreuung bis Ende April zu befristen, da sich der Gutachter mit überzeugenden Gründen eindeutig für eine geschlossene therapeutische Unterbringung ausgesprochen hat. Es bedarf einer laufenden Überprüfung, ob dem Antragsteller nunmehr die für ihn am besten geeignete Maßnahme in einer geschlossenen therapeutischen Unterbringung zur Verfügung steht, da nur so eine Verschlechterung bzw. Chronifizierung abgewendet werden kann. Ferner beginnt die Maßnahme frühestens mit der Entlassung des Antragstellers aus der stationären Krankenhausbehandlung. Nur für den Fall, dass das Krankenhaus den Antragsteller entlässt bzw. keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Krankhausabteilung angeordnet ist, obwohl die geeignete Maßnahme einer geschlossenen therapeutischen Unterbringung noch nicht sichergestellt werden konnte, ist eine 24-stündige 1:1 ambulante Betreuung seitens der Antragsgegnerin vorläufig zu erbringen. Denn in diesem Fall fällt die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, der nicht alleine in der Lage ist, die Einnahme seiner Medikamente sicherzustellen und sich in die Gesellschaft einzugliedern.
Es unterliegt nicht der Entscheidung des Senats, über die weitere Unterbringung des Antragstellers im Krankenhaus zu entscheiden, auch wenn eine solche nach Auffassung des Senats bis zum Finden einer geschlossenen therapeutischen Unterbringung vorzugswürdig wäre.
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).