Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 02.05.2023 – L 3 BA 7/23 RG
ECLI:DE:LSGHH:2023:0502.L3BA7.23RG.00
Orientierungssatz
1. Die Anhörungsrüge findet gemäß § 178a Abs. 1 S. 1 SGG nur gegen Endentscheidungen statt. Das sind solche, die den letzten Instanzenzug abschließen.(Rn.6)
2. Gegen ein zweitinstanzliches Urteil ist nach § 160a SGG die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG gegeben. Dies schließt die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG aus.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, L 3 BA 13/20
Tenor
Die Anhörungsrügen des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Kläger und Berufungskläger am 24. Februar 2023 erhobenen Anhörungsrügen betreffend den Beschluss vom 7. Februar 2023, mit welchem eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, sowie das die Instanz abschließende Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2023 sind unzulässig.
I.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist oder das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt. Die Anhörungsrüge findet nur statt gegen Endentscheidungen. Das sind solche, welche den letzten Instanzenzug abschließen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 178a Rn. 3). Dagegen findet die Rüge nicht statt gegen Zwischenentscheidungen. Dies sind etwa prozessleitende Verfügungen oder Beschlüsse über die Vertagung bzw. Terminverlegung, die auch sonst keiner Anfechtung unterliegen (vgl. § 172 Abs. 2 SGG; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 172 Rn. 6c).
Die hier gegenständliche Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil es sich bei dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss um einen solchen über die Terminverlegung bzw. Vertagung im Sinne von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung handelt, welcher der Endentscheidung im Sinne des § 178a SGG vorausgeht.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 7. Februar 2023 ist ebenfalls unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist oder das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge findet nur statt gegen Endentscheidungen. Das sind solche, welche den letzten Instanzenzug abschließen. Dagegen findet die Rüge nicht statt gegen Entscheidungen, gegen die nach der Prozessordnung ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (Haack in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 178a Rn. 22; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 178a Rn. 3). Ist ein Rechtsmittel bzw. ein Rechtsbehelf zwar prinzipiell gegeben, aber wegen Fristversäumnis nicht mehr zulässig, ist eine Anhörungsrüge nicht deswegen zulässig, sondern ebenfalls unstatthaft (Haack in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 178a Rn. 24 m.w.N.).
Die diesbezügliche Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil es sich bei dem mit ihr angegriffenen Urteil nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt. Zwar liegt mit dem Urteil vom 7. Februar 2023 ein die zweite Instanz abschließendes Urteil vor, nicht aber ein den letzten Rechtszug abschließendes Urteil. Dem Kläger steht bzw. stand nach § 160a SGG das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht zu, wie der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Ob der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich fristgemäß eingelegt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung über die Anhörungsrüge des Klägers nicht maßgeblich.
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).