Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 31.05.2023 – L 2 AL 14/22
Orientierungssatz
1. Das Absenden der Berufungseinlegung durch den Berufungskläger reicht zum Nachweis einer fristgemäß eingelegten Berufung gemäß §§ 143, 151 SGG nicht. Im Übrigen genügt hierzu nicht die Vorlage eines Kassenbons über die Aufgabe eines Einwurfschreibens. Hieraus ist weder der Empfänger noch der Auslieferungszeitpunkt ersichtlich.(Rn.17)
2. Werden zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nach § 67 SGG gesundheitliche Gründe geltend gemacht, so ist bei deren fehlendem Nachweis der gestellte Antrag zurückzuweisen.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 27. Januar 2022, S 14 AL 95/21, Gerichtsbescheid
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 mit dem die Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zukunft zurückgenommen hat.
Die Klägerin ist 1972 geboren und stand nach Bewilligung von Arbeitslosengeld durch Bescheid vom 13. Oktober 2020 und Erlass der Änderungsbescheide vom 19. Oktober 2020 und 11. November 2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Der Leistungsbetrag belief sich auf EUR 8,90 täglich. Die Bewilligung endete am 17. März 2021.
Die leistungsgewährenden Bescheide wurden mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 zum 14. Dezember 2020 für die Zukunft zurückgenommen. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen.
Am 24. Februar 2021 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2022 abgewiesen.
Gegen den am 03. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14. März 2022 Berufung eingelegt. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung zu spät erhoben sein dürfte sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, sie habe die Berufung am 03. März 2022 abgesandt. Für Verzögerungen der Postzustellung sei sie nicht zuständig. Sie legt Kopien von Belegen für die Absendung eines Einwurfeinschreibens vor. Ergänzend trägt sie vor, sie sei wegen schwerer Depressionen, nicht zuletzt wegen der Absurdität des Verfahrens, über Wochen nicht belastbar gewesen und habe am 10. Februar 2022 zur akuten Behandlung in die psychiatrische Ambulanz des Universitätsklinikums Eppendorf gemusst. Sie legt eine Bescheinigung vom 18. November 2021 vor, ausweislich derer sie sich aufgrund psychischer Folgen eines gewaltsamen Übergriffs im August 2020 im Universitätsklinikum Eppendorf in ambulanter Behandlung befand und weiterhin befinden wird.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2020 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts.
Mit Übertragungsbeschluss vom 25. Mai 2022 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg, sie ist schon nicht zulässig.
Die Klägerin hat die Berufung zu spät erhoben, die Berufungsfrist von einem Monat wurde nicht gewahrt und der Klägerin ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdewert für das Berufungsverfahren erreicht ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Letzteres ist hier nicht der Fall, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt eine Zurücknahme der Leistungen für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. März 2021 und damit für weniger als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdewert von EUR 750,00 wird erreicht, da die Aufhebung den Leistungsanspruch für 93 Tage betrifft, für die jeweils EUR 8,90, mithin EUR 827,70 insgesamt zu zahlen gewesen wären.
1.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben. Diese Frist gilt für Gerichtsbescheide ebenso, § 105 Abs. 1 S. 3 SGG.
Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde sowie des von der Klägerin vorgelegten Umschlags wurde ihr der Gerichtsbescheid am 03. Februar 2022 zugestellt. Die Berufungsfrist begann am 04. Februar 2022 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 03. März 2022. Die Berufung hätte demnach spätestens am 03. März 2022 eingelegt werden müssen. Sie ist jedoch erst am 14. März 2022 bei Gericht eingegangen. Das Absenden reicht zur Wahrung der Frist nicht aus. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids vom 27. Januar 2022. Abgesehen davon ist aus den vorgelegten Belegen in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin am 03. März 2022 ein Schreiben an das Sozialgericht Hamburg übersandt hat. Denn es handelt sich lediglich um einen Kassenbon über die Aufgabe eines Einwurfeinschreibens. Der Empfänger und der Auslieferungszeitpunkt sind weder aus dem Kassenbon noch in der Sendungsverfolgung ersichtlich. Ob der Beleg das hiesige Verfahren betrifft, ergibt sich demnach nicht.
2.
Der Klägerin war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung in Form der Berufungseinlegung am 14. März 2022 nachgeholt. Jedoch hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, aus gesundheitlichen Gründen an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen zu sein. Insbesondere die behauptete psychische Beeinträchtigung im Zeitraum Februar/März ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, da die vorgelegte Bescheinigung aus November des Vorjahres stammt und keine konkreten Behandlungsdaten oder Informationen zu dem Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitraum Februar/März 2022 enthält. Weitere Bescheinigungen wurden auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt und sind nach Angabe der Klägerin auch nicht vorhanden. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin daran gehindert gewesen sein soll, ihren Ehemann vor dem 03. März 2022 mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Berufungsfrist nicht zur Disposition der Beteiligten oder des Gerichts steht. Vielmehr sind die Prozessvoraussetzungen zwingend einzuhalten und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfen.
Der Berufung muss nach alledem der Erfolg versagt bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.