Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 06.06.2023 – L 1 P 4/22 D

Orientierungssatz

1. Durch Abschluss des Pflegeversicherungsvertrags eines privat Krankenversicherten mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nach § 23 SGB 11 ist der Versicherte nach Abs. 1 dieser Vorschrift zur Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet.(Rn.10)

2. Nach § 23 Abs. 2 S. 4 SGB 11 wird eine vom Versicherten ausgesprochene Kündigung des Vertrags erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die Vorlage eines bloßen Kündigungsschreibens genügt nicht.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 49 P 134/20

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme noch die Zahlung rückständiger Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.10.2019 in Höhe von insgesamt 1.525,28 Euro nebst Zinsen sowie Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des D. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte bei ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger im streitgegenständlichen Zeitraum privat pflegepflichtversichert gewesen sei. Der Vertrag habe zum 01.05.2020 geendet. Dazu hat die Klägerin ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular auf Neuabschluss einer Krankenversicherung vom 05.12.2012 eingereicht. Die Höhe des monatlichen Beitrags in der privaten Pflegeversicherung habe sich in den Jahren 2017 und 2018 auf 44,98 Euro belaufen. Zum 01.01.2019 habe sich der Beitrag auf monatlich 58,07 Euro erhöht. Der Beklagte zahlte die geltend gemachten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung trotz Mahnungen u.a. vom 10.04.2017, 09.05.2017, 02.06.2017, 02.08.2017 und 01.11.2018 nicht.

3

Die Klägerin beantragte daraufhin am 26.03.2019 beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheids. Dabei machte sie als Hauptforderung Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 01.10.2017 in Höhe von insgesamt 269,88 Euro sowie als Nebenforderungen eine Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 Euro und Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde am 27.03.2019 erlassen und dem Beklagten am 29.03.2019 zugestellt. Am 02.04.2019 erhob der Beklagte ohne weitere Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Das Amtsgericht Hagen gab das Verfahren daraufhin auf Antrag der Klägerin vom 30.07.2020 am 03.08.2020 an das Sozialgericht Hamburg ab. Die Akte ist am 10.08.2020 beim Sozialgericht Hamburg eingegangen.

4

Mit dem Antrag auf Abgabe des Verfahren an das Sozialgericht vom 30.07.2020 hat die Klägerin angegeben, die Klage nach Abgabe hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer auf die vorgerichtlichen Rechtsgebühren in Höhe von 2,11 Euro teilweise zurückzunehmen. Zudem werde sie die Klage hinsichtlich der Hauptforderung um einen Betrag von 1.255,40 Euro nebst Zinsen erhöhen. Dabei handele es sich um weitere Folgebeiträge für die Zeit von Oktober 2017 bis Oktober 2019, die der Beklagte ebenfalls trotz mehrfacher Mahnung nicht beglichen habe. Zwischen den Beteiligten sei ein Pflegeversicherungsvertrag geschlossen worden. Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der noch geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgenommen und letztlich noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.525,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen auf einen Teilbetrag von 269,88 Euro seit dem 02.09.2017 sowie auf einen Teilbetrag von 1.255,40 Euro seit dem 02.10.2019 und darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro zu zahlen.

5

Der Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass keine Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten bestehe. Später hat er vorgetragen, dass die Beteiligten in der Vergangenheit im Hinblick auf eine Krankenversicherung vertraglich verbunden gewesen seien. Diese und auch die Pflegeversicherung seien mit Datum vom 31.08.2016 gekündigt worden. Dazu hat der Beklagte ein Schreiben eingereicht, dass auf den 22.05.2017 datiert, an den Rechtsvorgänger der Klägerin gerichtet und von dem Beklagten unterschrieben ist. Darin führt der Beklagte aus, dass er an die Klägerin bereits am 31.08.2016 eine Kündigung versandt habe. Diese lege er „als Beweis“ in Kopie bei. Diese Kopie ist nicht zu der Gerichtsakte gereicht worden. Des Weiteren hat der Beklagte einen Einlieferungsbeleg der D1 AG über ein Einschreiben vom 11.10.2016 eingereicht, auf dem handschriftlich „D2, _____“ notiert ist. Zudem sei die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht nachvollziehbar. Verzug sei niemals eingetreten.

6

Darauf hat die Klägerin erwidert, dass der Beklagte sehr wohl mit der geltend gemachten Forderung in Verzug gekommen sei. Zwischen den Beteiligten sei eine monatliche Zahlungsweise zum 1. eines Monats vereinbart gewesen. Hierzu werde auf § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Des Weiteren werde bestritten, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag am 31.08.2016 gekündigt habe. Eine solche Kündigung sei der Klägerin nicht zugegangen. Für den Zugang trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Soweit der Beklagte einen Einlieferungsbeleg eingereicht habe, werde bestritten, dass sich dieser auf das behauptete Kündigungsschreiben vom 31.08.2016 beziehe. Denn der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger sei am 12.10.2016 das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 11.10.2016 zugegangen. Ausweislich dieses Kündigungsschreibens, dass die Klägerin zu Akte gereicht hat, erklärte der Beklagte, er kündige fristgemäß zum Ablauf des Versicherungsjahres. Daraufhin habe die Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 3. November 2016 als nicht fristgerecht zurückgewiesen. Im Übrigen wäre zur Beendigung des streitgegenständlichen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrages gemäß § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Nachweis einer anderweitigen Versicherung erforderlich gewesen.

7

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.05.2022 dazu angehört, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und sodann der Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.07.2022 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

„Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Damit sind die Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt.

9

Die Klage ist, soweit noch anhängig, zulässig und begründet. Insbesondere war die Klageerweiterung zulässig gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.

10

Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Beiträge ist der zwischen den Beteiligten bestehende Pflegeversicherungsvertrag, zu dessen Abschluss ab dem 01.01.1995 der Beklagte nach § 23 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verpflichtet war.

11

Soweit der Beklagte geltend macht, er habe den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt, ist dies nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Es wurde zwar ein Kündigungsschreiben vorgelegt, jedoch kein an die Klägerin übersandter Nachversicherungsnachweis. Dieser Nachweis einer Anschlussversicherung ist für die Kündigung der Pflegeversicherung jedoch zwingend erforderlich. Nach § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI wird eine Kündigung des Vertrages erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Ein solcher Nachweis liegt jedoch nicht vor. Dieser Nachweis obliegt aber dem Beklagten.

12

Aus dem Pflegeversicherungsvertrag folgt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Beitrages zur Pflegeversicherung in Höhe von 1.525,28 Euro für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.10.2019.

13

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nebenforderungen in Form von Mahnkosten und Zinsen folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es bedarf für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies ist hier der Fall. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthält die Vereinbarung, dass der Beitrag am Monatsersten fällig ist. Damit trat der Verzug der jeweiligen monatlichen Rate automatisch ab dem 2. des jeweiligen Monats ein, soweit die Beiträge nicht gezahlt waren.

14

Der Beklagte ist der Verpflichtung zur Zahlung nicht nachgekommen, sodass er antragsgemäß zu verurteilen war.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 193 SGG. Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu 77% zu tragen, die Klägerin zu 23% (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Mahnverfahrens war zu berücksichtigen, dass die Klägerin von den im Mahnverfahren insgesamt geltend gemachten 368,42 Euro (Haupt- und Nebenforderungen) die Klage in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro, d.h. in Höhe von ca. 23% zurückgenommen hat, sodass sie insoweit die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat. Auch die teilweise Rücknahme einer Nebenforderung stellt ein bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigendes Teilunterliegen dar (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 92 Rn. 3).

16

Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin 5% zu erstatten (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Kostentragungsquote fällt insoweit geringer aus, da die Klage während des sozialgerichtlichen Verfahrens erweitert wurde und insoweit auch erfolgreich war.“

17

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15.07.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.08.2022 Berufung eingelegt, diese jedoch trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

23

Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Da der Beklagte bis zuletzt seine Berufung nicht begründet hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, von der Entscheidung des Sozialgerichts abzuweichen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.