Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 21.06.2023 – L 4 AS 155/23 B ER D

ECLI:DE:LSGHH:2023:0621.L4AS155.23B.ER.D.00

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist u. a. der Nachweis von Hilfebedürftigkeit erforderlich. Bei deren Geltendmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist nach § 86b Abs. 2 SGG deren Glaubhaftmachung notwendig.(Rn.3)

2. Hieran fehlt es, wenn aus den vorhandenen Kontoauszügen ein Ausgabeverhalten des Antragstellers hervorgeht, welches die Annahme von Hilfebedürftigkeit ausschließt.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 53 AS 1204/23 ER D

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 12. Juni 2023 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juni 2023 hat keinen Erfolg.

2

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Bürgergeld zu gewähren und bereits entstandene Mietschulden zu übernehmen.

3

Der Senat verweist, soweit es die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 9 SGB II) als Voraussetzung für einen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchsetzbaren, vorläufigen Anspruch auf Bürgergeld betrifft, auf die Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und auf seinen eigenen Beschluss vom 9. Juni 2023 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 126/23 B ER D. In diesem hat der Senat ausführlich dargestellt, weshalb eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, trotz einer Reihe von Anhaltspunkten, die für eine finanzielle Notlage sprechen – nicht zuletzt die Mietschulden, die bereits zur Wohnungskündigung und Erhebung der Räumungsklage geführt haben –, nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. An dieser Sachlage hat sich auch im vorliegenden Verfahren nichts geändert. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers können – aus den im vorangegangenen Beschluss des Senats dargestellten Gründen – weiterhin nur als unübersichtlich bezeichnet werden, woran auch die nun vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Insbesondere zeigen die im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags beigereichten Auszüge zu den bei der Q.-Bank geführten Konten weiterhin eine gemischte Nutzung von Privat- und Geschäftskonto, die es unmöglich macht, ein hinreichend klares Bild von den Einnahmen und Ausgaben der vom Antragsteller betriebenen GmbH zu erlangen. Hinzu tritt, dass der Antragsteller weiterhin ein Ausgabeverhalten an den Tag legt, das sich mit der behaupteten Notlage nicht in Einklang bringen lässt. So hat er ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge allein im Zeitraum vom 27. März bis zum 30. Mai 2023 für Besuche von Bars, Restaurants, Cafés und Nachtclubs über 2.000 Euro ausgegeben, wovon im Übrigen 985 Euro vom Geschäftskonto abgebucht wurden.

4

Mangelt es aber an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, so kommt auch eine vorläufige Übernahme der Mietschulden nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Übernahme von Schulden setzt also voraus, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, wobei das Bestehen eines Anspruches ausreichend ist (Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, Stand: 6.2.2023, § 22 Rn. 272). Einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des Bürgergeldes (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II) hat der Antragsteller, wie soeben dargelegt, jedoch nicht glaubhaft gemacht.

II.

5

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde hat es aus den unter I. genannten Gründen indes von vornherein gefehlt.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).