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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 23.06.2023 – L 3 R 48/22
Orientierungssatz
1. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB 6 ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.(Rn.66)
2. Nach § 23a Abs. 1 SGB 6 besteht ein Anspruch auf Altersrente für Frauen, wenn diese vor dem 1. 1. 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dabei ist die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 237a Abs. 2 SGB 6 zu berücksichtigen.(Rn.67)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente durch Neubewertung zurückgelegter Versicherungszeiten sowie der Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.
Die 1950 geborene, aus P. stammende Klägerin hat seit Dezember 1977 ihren Lebensmittelpunkt in D. . Am 24. September 2013 beantragte sie die Bewilligung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. August 2013.
Im Rahmen des Antragsverfahrens bat die Beklagte die Klägerin um Angaben zu einer im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücke im Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 21. Februar 2006. In einem Schreiben vom 15. Januar 2014 gab die Klägerin dazu an, es habe in dieser Zeit ein großes Durcheinander bei dem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) gegeben. Die Hartz IV-Ämter seien umstrukturiert worden. Ihre Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seien in dieser Zeit - ohne ihr Verschulden - nicht beschieden worden. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das Jobcenter und bat um Klärung dieses Zeitraums. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Agentur für Arbeit mit, dass die gewünschten Angaben nicht gemacht werden könnten, weil die Daten nicht mehr vorlägen. Die Angaben hätten gelöscht werden müssen, weil sie für eine Bearbeitung nicht mehr erforderlich gewesen seien.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen, beginnend ab dem 1. August 2013 in Höhe von 537,72 € monatlich bis zum 30. Juni 2014 und monatlich 546,69 € ab dem 1. Juli 2014. Sie setzte zudem für den Zeitraum 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 einen Nachzahlungsbetrag von 5.914,92 € fest. Dieser Betrag wurde wegen eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters zunächst einbehalten. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Bescheid vorläufig sei, bis über die zugleich beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden worden sei. Für eine diesbezügliche Entscheidung fehle es an einem Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft. Nachdem der Erstattungsanspruch des Jobcenters erfüllt worden war, zahlte die Beklagte an die Klägerin noch einen Betrag von 537,72 € aus.
Mit Schreiben vom einen 20. Juni 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2014.
Mit Bescheid vom 22. September 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente für Frauen ab dem 1. Juli 2014 neu. Hintergrund sei, dass ein Zuschlag für die Kindererziehung zusätzlich zu berücksichtigen gewesen sei (sogenannte Mütterrente). Der Betrag der Monatsrente sei neu zu ermitteln gewesen. Ab dem 1. Oktober 2014 werde laufend ein monatlicher Betrag von 572,38 Euro ausgezahlt. Für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von 77,07 €. In der Anlage 6 des Bescheides wurde ausgeführt, die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergäben sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werde. Für die Zeit ab 1. Juli 2014 veränderten sich die persönlichen Entgeltpunkte, weil ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung zu berücksichtigen sei. Die persönlichen Entgeltpunkte betrügen 21,2909. Davon entfielen auf Kindererziehungszeiten 0,9276. Die der bisherigen Berechnung zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte seien um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkte und für Kindererziehung zu erhöhen. Der Zuschlag ergebe sich, in dem die Anzahl der vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder, für die im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente eine Kindererziehungszeit angerechnet werde, mit dem Wert 1,0000 vervielfältigt werde. Damit betrügen die persönlichen Entgeltpunkte 22,2909. Auf die Kindererziehungszeiten entfielen 1,9276 persönliche Entgeltpunkte.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2014 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen worden. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Altersrente mit folgender Begründung:
1. Im Bescheid vom 30. Mai 2014 seien in der Anlage 6, Seite 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 16,7140 erwähnt. Zu diesen Punkten würden noch 4,8408 Punkte (Ehezeit 1. Juli 1977 bis 31. Oktober 1995 Versorgungsausgleich) zugerechnet. Sie sei aber der Meinung, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte bei beitragsfreien Zeiten sowie bei beitragsgeminderten Zeiten zu berücksichtigen seien.
2. Anlage 4, Seite 2 erwähne zusätzliche Punkte, nämlich für Zeiten beruflicher Ausbildung in Höhe von 2,4426 Punkten. Dies sei als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen. Außerdem gebe es zusätzliche Punkte für die Kindererziehung (beitragsfreie Zeiten).
3. In der Anlage 6, Seite 1 des Bescheides vom 30. Mai 2014 betrage die Summe aller Entgeltpunkte 22,9427. In der Anlage 1, Seite 1 des Bescheides vom 22. September 2014 betrügen die Entgeltpunkte nur noch 22,2909. Sie könne jedoch nicht plötzlich schlechter gestellt werden als vorher.
4. Zwischendurch seien die Renten zunächst um 10 Euro erhöht worden und danach um 30 Euro (Bonus für die Frauen, die ein Kind hätten). Aus Anlage 1 Seite 2 des Bescheides vom 30. Mai 2014 ergebe sich, dass zwar die Rente sich im Betrag um 10 Euro erhöht habe (599,13 + 10 = 609,13 Euro), dass aber der Betrag 609,13 Euro ÷ 28,61 = 21,2909 Punkte ergebe.
5. Mit Bescheid vom 22. September 2014 (Anlage 1 Seite 1) habe sie für 3 Monate eine Nachzahlung bekommen auf der Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 22,2909. Es stelle sich die Frage, warum die Entgeltpunkte 22,9427 vom 30. Mai 2014 nicht berücksichtigt worden seien. Bei Berücksichtigung der Entgeltpunkte in Höhe von 22,9427 müsste sie einen Nettobetrag in Höhe von 589,11 Euro erhalten. Tatsächlich aber erhalte sie einen Betrag von 582,43 Euro.
6. Es seien zusätzliche Punkte für Monate mit Wartezeiten zu berücksichtigen.
7. Es sei ein zusätzlicher Rentenbetrag (brutto) in Höhe von 40 Euro (10 Euro + 30 Euro) zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 24. März 2016 teilte die Beklagte mit, dass dem Antrag vom 8. März 2016 auf Rücknahme des Bescheides vom 30. Mai 2014 in Verbindung mit dem Bescheid vom 22. September 2014 nicht entsprochen werden könne. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Klägerin beziehe seit dem 1. August 2013 eine Altersrente für Frauen. In dieser Altersrente sei ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) enthalten. In Anlage 6 des Bescheides vom 30. Mai 2014 sei die Summe aller Entgeltpunkte dargestellt. Die endgültige Rente berechne sich allein nach der Summe der persönlichen Entgeltpunkte der jeweiligen Anlage 6 zum Bescheid. Alle ausgewiesenen Entgeltpunkte in den voranstehenden Anlagen seien in diesen Entgeltpunkten bereits enthalten. Die Berechnung des verminderten Zugangsfaktors sei ebenfalls auf Anlage 6 des Bescheides vom 30. Mai 2014 dargestellt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte betrage 21,2909. Die Altersrente für Frauen sei mit diesen persönlichen Entgeltpunkten berechnet worden. Mit Bescheid vom 22. September 2014 sei die Berechnung der sogenannten Mütterrente erfolgt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten betrage für jedes Kind 1,0. Der Anlage 6 des Bescheides sei zu entnehmen, dass der Klägerin für die Erziehung ihres Kindes ein Entgeltpunkt zu den persönlichen Entgeltpunkten hinzugerechnet worden sei. Die Rente sei ab 1. Juli 2014 zutreffend mit 22,2909 Entgeltpunkten berechnet worden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2016 Widerspruch. Die Beklagte habe ausgeführt, dass für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente 0,6518 Punkte abgezogen worden seien (das seien 2,841 %). Im Text des Bescheides heiße es dann jedoch 0,003 %. Diese Angabe sei unklar.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 führte die Beklagte erläuternd aus, die Klägerin habe die Altersrente bereits ab 1. August 2013 beantragt, obwohl ihr aus den vorher erteilten Rentenauskünften klar gewesen sei, dass diese erst ab 1. August 2015 ohne Abschläge bezogen werden könne. Bestandteil der Rentenformel sei der Zugangsfaktor, der generell 1,0 betrage, sich jedoch gemäß § 77 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) um 0,003 für jeden Kalendermonat vermindere, den die Rente wegen Alters vor Erreichen des maßgebenden Lebensalters beansprucht werde. Wie sie der Anlage 6 des Rentenbescheides vom 30. Mai 2014 entnehmen könne, habe sich der Zugangsfaktor somit von 1,0 auf 0,072 (24 Monate x 0,03) verringert (es handelt sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler, korrekt müsste es heißen 24 × 0,003). Sowohl ihre persönlichen Entgeltpunkte von 18,1019, als auch die Entgeltpunkte, die von ihrem geschiedenen Ehemann übertragen worden seien (4,8408), seien daher mit dem verminderten Zugangsfaktor von 0,072 multipliziert worden. Dies habe insgesamt 21,2909 Entgeltpunkte ergeben. Mit Bescheid vom 22. September 2014 habe sie den Mütterrentenzuschlag für ein Kind in Höhe von einem zusätzlichen Entgeltpunkt erhalten, so dass die Rente nunmehr aus 22,2909 Entgeltpunkten berechnet worden sei.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 begründete die Klägerin ihren Widerspruch vom 18. April 2016. Die Rentenbescheide vom 30. Mai 2014 und vom 22. September 2014 wiesen gravierende Unterschiede auf. Daher sei zu prüfen, ob sich ein Druckfehler in den Text eingeschlichen habe. Sie bekomme vom Amt eine finanzielle Unterstützung zusätzlich zu ihrer Altersrente. Sie hoffe sehr, dass nach erneuter Berechnung der Altersrente diese Unterstützung wegfallen könne. Sie sei weiterhin der Meinung, dass in ihrem Rentenbescheid vom 30.Mai 2014 zu wenig Punkte, insgesamt 22,9427, nicht zu ihren Gunsten ausgerechnet worden sein.
o Zur Begründung berufe sie sich zunächst auf die Auskunft an das Familiengericht aus dem Jahre 1997. Hierin sei die Summe aller Entgeltpunkte mit 14,1573 errechnet worden. Soweit sie aber die Jahre ab dem 1. März 1997 bis zum Jahr 2010 in Betracht ziehe, komme sie auf insgesamt 18,8454 Punkte. Im Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 würden insgesamt jedoch nur 18,1019 Punkte erwähnt.
o Sie habe gewusst, dass sie mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente mit einer Kürzung konfrontiert werden würde. Sie sei aber der Auffassung, dass die Kürzung falsch berechnet worden sei.
o Außerdem habe sie insgesamt zu wenig Punkte in ihrem Rentenbescheid bekommen. Wenn sie die Bescheide vom 30. Mai 2014 mit dem Bescheid vom 22. September 2014 vergleiche, komme sie insgesamt auf eine Kürzung in Höhe von 0,6581 Punkten. Das ergebe sich aus folgender Rechnung: 22,9427 - 22,2909 = 0,6518 Punkte. Im Text werde hingegen erwähnt, die Verminderung betrage für 24 Kalendermonate 0,072. Im Endeffekt würden gnadenlos 0,6518 Punkte abgezogen. Auf diese Weise erhalte sie nur 22,2909 Punkte für die Berechnung der Altersrente. Es ergebe sich daher die folgende Rechnung 22,9427 - 0,0072 gleich 22,8707 Punkte. Diese Punkte seien maßgebend für die Berechnung ihrer Altersrente.
- Es seien weitere persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen: 2,4426 (berufliche Ausbildung)
- Im Jahr 1997 seien die Punkte mit Mindestwert erwähnt worden (0,0208; 0,0250)
-Auch die zusätzlichen Punkte 2,9422 für die Wartezeit seien zu berücksichtigen (94 Monate x 0,0313 Wert).
- Kindererziehungszeiten hätten einen besonderen Stellenwert. Diese seien im Abschnitt Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung erfasst worden (Anlage 3 Seite 2)
- für die Anrechnung auf die Wartezeit seien unter anderem zu berücksichtigen Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten (Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes). Daher seien zusätzliche Punkte (6,0809) zur Ergänzung der Altersrente zu beachten.
- Im Bescheid sei das Fremdrentengesetz (FRG) erwähnt worden (für das Jahr 1997). Es stelle sich die Frage, wie ihre Arbeitsjahre aus P. berücksichtigt worden seien. Die Pflichtbeitragszeiten aus P. (6. September 1968 bis 31. Juli 1977) ergäben insgesamt 7,3945 Punkte. Diese Punkte seien aus fiktiven Tabellen errechnet und vor ca. 40 Jahren im Rentenversicherungsverlauf verankert worden. Auch im Z. in P. würden die Renten jedes Jahr aktualisiert. Damit sollten nicht alte Tabellen zugrunde gelegt werden, sondern eine Berechnung anhand des heutigen, aktuellen Standards der Renten erfolgen. Bis zum Jahr 1975 habe sie Berufsschule (1965 - 1968) sowie etliche Arbeitsjahre im Berufsleben nachweisen können.
Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 8. Juni 2016 mit, die Klägerin vergleiche Werte aus dem Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 mit den Werten aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs am 18. März 1997 an das Amtsgericht erteilten Auskunft. Diese Auskunft habe die Bewertung der bis dahin zurückgelegten Zeiten nach dem damals geltenden Recht enthalten. Sie habe nur der Ermittlung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Anwartschaften gedient. Auf die damals errechneten Werte habe sie jedoch keinen Rechtsanspruch erlangt. Erst nach Erhalt eines Rentenbescheides könnten erstmalig Einwände gegen die Höhe der Rente (Bewertung der Zeiten) erhoben werden. Seit 1997 sei das Rentenrecht mehrmals überarbeitet worden. Die erstmalige Rentenberechnung mit Bescheid vom 30. Mai 2014 habe nach dem aktuellen Rentenrecht erfolgen müssen. In dieser Rentenberechnung seien alle rentenrechtlichen Zeiten so berücksichtigt worden, wie es das SGB VI in Verbindung mit den Vorschriften des d.- p. Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA ´75) sowie die Vorschriften des FRG vorschreiben würden. Es sei sowohl die Lehrzeit der Klägerin von 09/65 - 06/68 als auch die p. Beitragszeit von 09/68 - 07/77 berücksichtigt und entsprechend der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen bewertet worden. Da die p. Beitragszeiten auf der Grundlage des DPRA `75 anerkannt worden seien, seien die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten auch ungekürzt berücksichtigt worden. Auch die Kindererziehungszeit für den am xxxxx 1982 geborenen Sohn der Klägerin vom 1. Juni 1982 bis 31. Mai 83 sowie die Kinderberücksichtigungszeiten vom … 1982 bis 1. Mai 1992 seien anerkannt und mit Entgeltpunkten bewertet worden. Zusätzlich seien gemäß des im Jahre 1997 durchgeführten Versorgungsausgleichs aus den vom Gericht zugunsten der Klägerin übertragenen Anwartschaften in Höhe von 223,79 DM = 4,8408 Entgeltpunkte (EP) ermittelt worden. Hinsichtlich der Verminderung des Zugangsfaktors für die von ihr vorzeitig in Anspruch genommene Rente sei auf Folgendes hinzuweisen: entgegen der von ihr dargelegten Rechnung würden die Entgeltpunkte nicht einfach um den Verminderungsfaktor von 0,072 vermindert, sondern sämtliche Entgeltpunkte würden mit dem verminderten Zugangsfaktor von 0,072 multipliziert. Die Entgeltpunkte reduzierten sich damit von 22,9427 auf 21,2909 Entgeltpunkte. Wegen des zusätzlichen Entgeltpunkts (Kinderzuschlag) ergäben sich nunmehr 22,2909 Entgeltpunkte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Inhaltlich entsprach die Begründung dem Schreiben vom 8. Juni 2016.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Klärung der Jahre 1/1987 - 7/1990. Sie habe in ihrem Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 im Versicherungsverlauf eine beitragsfreie Lücke festgestellt, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus unerklärlichen Gründen entstanden sei. Da sie für diese Zeit keine Punkte bekommen habe, wirke sich dieser Umstand auf die Höhe ihrer Rente aus.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) gestellten Antrag ab. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 12. August 1996 (Bl. 44, 1. Teil der Verwaltungsakte) mitgeteilt, dass sie in der Zeit 14. August 1983 bis 12. November 1984, 5. Februar 1988 bis 14. August 1990, 16. November 1990 bis 16. April 1991 und 17. Oktober 1991 bis 16. Februar 1992 Hausfrau gewesen sei und keine Beschäftigung ausgeübt habe.
Mit Widerspruch vom 24. November 2016 erklärte die Klägerin erneut, dass sie bei der Aussage verbleibe, dass ihr im Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 eine zu niedrige Punktezahl zugesprochen worden sei. Es sei nicht sehr aufbauend, dass sie zur Elite der Bedürftigen unterhalb der gesetzlichen Armutsgrenze gehöre. Es bedürfe daher der Umstrukturierung des Rentenversicherungsrechts. Ihr würden für Zeiten in P. 8,2379 Punkte, für Zeiten in D. 9,864 Punkte (= 18,1019 Punkte) sowie zusätzlich 4,8408 Punkte (Versorgungsausgleich) zugestanden. Aus diesem Grund sei Widerspruch eingelegt worden und es sei auch eine Rentenberaterin beauftragt worden. Die Antworten seien in beiden Fällen zu ihren Ungunsten ausgefallen. Im Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 beanstande sie zudem die Verrechnungsmethoden, besonders die eingesetzten Verrechnungsquoten, die jedes Jahr kontinuierlich steigen würden. Das Jahr 1968 fange mit 10.842 DM an und ende im Jahr 2001 mit einer Quote von 55.260 DM. In manchen Jahren würden die Verrechnungsquoten drastisch erhöht, wie zum Beispiel im Jahr 1990: 41.946 DM, im Jahr 1991: 44.421 DM und im Jahr 1992: 46.820 DM. Ob die Verrechnungsmethode im Rentenbescheid überhaupt angewandt worden sei, sei äußerst fraglich. Diese angewandte Methode halte die Punkte im Rentenbescheid konstant, was aber im Endeffekt zu einer niedrigen Punktezahl im Rentenbescheid, also einem erheblichen Verlust der Punkte führe. Die andere Verrechnungsmethode, die im Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 wegen der Ausrichtung der „Grundbewertung“ angewandt worden sei, sei auch äußerst fraglich und psychologisch so dargestellt, dass man im Endeffekt nur einen Bruchteil von zusätzlichen Punkten bekomme, oder aber die Punkte sich ganz auflösten. Dies sei aus der Höhe der zusätzlichen Punkte, nämlich 0,5651 zu entnehmen. Für die Jahre 9/1965 - 6/1968 (Ausbildung, Berufsschule) seien im Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 nur 0,7534 Punkte zugesprochen worden, die mit dem Mindestwert 0,0208 und 0,025 verrechnet worden seien. Ob diese Zeit bei der Rentenerstellung im Jahr 2014 mit dem neuen, aktuellen Rentenwert 0,0833 verrechnet worden sei, woraus sich 2,8322 Punkte ergäben (0,0833 Punkte x 34 Monate) sei unklar. Aus dieser Umrechnung müsse sie zusätzlich 2,0788 Punkte zu ihrer Altersrente für Frauen zugerechnet bekommen (2,8322 Punkte - 0,734 Punkte = 2,0788 Punkte) im Endeffekt habe sie für diesen Zeitraum zusätzlich nur 0,4378 Punkte bekommen, die zusammen mit anderen Punkten gekoppelt worden seien, sodass ihr insgesamt nur 0,5651 Punkte angerechnet worden seien. In dieser Situation seien ihr sicher 1,6410 Punkte vorenthalten worden (2,0788 - 0,4378 = 1,6410). Die mitgebrachten Zeiten aus P. seien mit dem FRG als gesetzlicher Grundlage verrechnet worden. Laut Aussage der Rentenberaterin sei sie im Bereich Handel, Qualifikationsgruppe 4, klassifiziert worden. Die erwähnten Quoten in DM im FRG seien um ein paar Punkte ergänzt worden. Die Beklagte habe aber erklärt, dass die Zeiten aus P. dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen zuzuordnen seien. Notwendige persönliche Dokumente wie das Schulzeugnis, Arbeitsbescheinigungen, Legitimationsbuch seien durch sie vorgelegt worden.
Ihre Altersrente setze sich zusammen aus drei Segmenten:
1) Rentenbetrag für die belegten Zeiten aus P., der durch die p. Rentenversicherung Z. an die B1 überwiesen werde und mit der Rente aus D. gekoppelt und ausbezahlt werde.
2) Zeiten aus D.
3) Versorgungsausgleich (4,8408 Punkte)
Zum ersten Segment sei völlig unklar, mit welchem Gesetz (FRG oder Sozialversicherungsabkommen) die Jahre aus P. verrechnet worden seien. Das FRG finde auf sie keine Anwendung. Das Sozialversicherungsabkommen von 1975 sei für sie anwendbar. In P. habe sie eine anspruchsvolle Berufstätigkeit ausgeübt (Vollzeit), bei der sie selbstständig jeden Tag Entscheidungen habe treffen müssen. Die erwähnten Beträge in DM seien in den Jahren ´71, ´72 und ´73 besonders zu niedrig eingesetzt. Die Zeiten aus P., die in die Rente eingeflossen seien, seien aber erst im Jahr 2014 ausbezahlt worden, daher sehe sie einen Bedarf an Korrektur der erwähnten Quoten in DM, die heutigen Standards nicht entsprächen.
Im zweiten Segment betrage die Höhe der Altersrente für Frauen etwa 220 Euro, was sie als fragwürdig und nicht zu akzeptieren einstufe. In der Zeit 1. Januar 1983 - 16. April 1985 gebe es eine Beitragslücke, direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Geburt ihres Kindes). In dieser Zeit habe sie einen Arbeitsplatz für eine andere Person im Betrieb freigemacht, sie sei zu Hause geblieben und habe sich für ihr Kind geopfert. Für diesen Zeitraum seien ihr insgesamt 0,4349 Punkte für 6 Monate zugesprochen worden. Ihr stehe aber ein Anspruch auf die entsprechende Zahl der Punkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu. Ihr seien 1,8102 Punkte vorenthalten worden. Zudem fehlten für die Zeit beruflicher Fortbildung/Weiterbildung in der Zeit vom 24. Juli 1978 bis 14. März 1979 an der I. Schule in H. Punkte. Diese Zeit sei im Rentenbescheid erwähnt, aber nicht ausgerechnet worden. Nicht erwähnt worden seien ferner folgende Zeiten: 19. August 2002 bis 30. Juni 2003 (F.Schule), 21 Februar 1991 bis 5. September 1991 (Stenografiekurs), 6. April 1993 - 14. September 1993 (EDV-Kurs).
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2016 zurück. Der Bescheid vom 30. Mai 2014 in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2014 könne nicht nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X zurückgenommen werden. Die Rentenberechnung sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt und sei nicht zu beanstanden. Bei der Rentenberechnung seien alle rentenrechtlichen Zeiten so berücksichtigt worden, wie es das DPRA ´75 sowie die Vorschriften des FRG vorschreiben würden. Sowohl die Lehrzeit der Klägerin von September 1965 bis Juni 1968, als auch ihre p. Beitragszeit von September 1968 bis Juli 1977 seien bereits mit Bescheid vom 18. März 1997 auf der Grundlage des DPRA ´75 anerkannt und entsprechend den vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen bewertet worden. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG würden für Zeiten der in §§ 15, 16 FRG genannten Art die Entgeltpunkte in Anwendung des § 256b Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 des SGB VI ermittelt. Das gelte grundsätzlich für Renten, die ab dem 1. Januar 1992 begännen. Ausgangspunkt für die Zuordnung von Tabellenentgelten seien nach statistischen Angaben ermittelte Durchschnittsverdienste, die entsprechend der Lohnstruktur nach Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen differenziert seien. Um die zutreffenden Tabellenentgelte zuordnen zu können, müsse die ausgeübte Beschäftigung entsprechend dieser Differenzierung der Entgelte in die betreffenden Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche eingestuft werden. Die Zuordnung der p. Beitragszeit von 1968 - 1977 in die Qualifikationsgruppe 4 sei zu Recht erfolgt und sei auch nicht beanstandet worden. Die den Qualifikationsgruppen zugeordneten Tabellenentgelte seien vom Gesetzgeber festgelegt und für alle Versicherungsträger verbindlich. Aufgrund des im Falle der Klägerin anzuwendenden DPRA ´75 seien die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten auch ungekürzt berücksichtigt worden. Den in P. zurückgelegten Ausbildungszeiten von 1965 bis 1968 sei ein ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegter fester Wert von 0,0208 Entgeltpunkten bzw. 0,0250 Entgeltpunkten pro Monat zugeordnet worden (Anlage 3, Seite 1 des Rentenbescheides). Dieser Wert sei auf der Anlage 4, Seite 1 des Rentenbescheides noch einmal auf monatlich 0,0833 Entgeltpunkte angehoben worden. Auch die Kindererziehungszeit für den am … 1982 geborenen Sohn der Klägerin vom 1. Juni 1982 bis 31. Mai 1983 sowie die Kinderberücksichtigungszeiten vom xxxxx 1982 bis 1. Mai 1992 seien ordnungsgemäß anerkannt und mit Entgeltpunkten bewertet worden. Die Kindererziehungszeit von Juni 1982 - Mai 1983 sei auf Anlage 3, Seite 2 des Rentenbescheides mit Entgeltpunkten für Beitragszeiten bewertet worden. Zusätzlich seien für diesen Zeitraum weitere Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten zugeordnet worden (Anlage 4, Seite 2 des Rentenbescheides). Mit Bescheid vom 22. September 2014 sei die Rente darüber hinaus mit einem weiteren Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten neu berechnet worden. Auch die Zuordnung der Entgeltpunkte für die in D. zurückgelegten Beitragszeiten sei nicht zu beanstanden. Entgeltpunkte für Beitragszeiten würden ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr werde das vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt. Die jeweiligen Durchschnittsentgelte und vorläufigen Durchschnittsentgelte ergäben sich aus Anlage 1 zum SGB VI. Diese würden von der Bundesregierung für alle Versicherungsträger verbindlich festgestellt. Die fehlende Bewertung für die zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung entspreche ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 74 SGB VI würden Anrechnungszeiten der Schul- und Hochschulausbildung bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2009 bei der Rentenberechnung nicht mehr mit Entgeltpunkten bewertet.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. April 2017 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend zunächst ausgeführt, dass Versicherungszeiten nicht anerkannt worden seien. Es gebe Lücken für die Zeiträume 27. Februar 2001 bis 21. Mai 2001 und 5. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004. Diese Zeiten seien berücksichtigungsfähig. Sie sei auch in der AOK pflichtversichert gewesen. In der Zeit von 2011 bis 31. Juli 2014 habe sie Leistungen des Jobcenters erhalten, ihre Altersrente sei erst seit 1. August 2014 auf ihr Konto überwiesen worden, so dass dieser Zeitraum ebenfalls Berücksichtigung finden müsse. Sie hat ferner die angewandten Verrechnungsmethoden beanstandet, die die ihr zustehenden Punkte enorm mindern würden. Ferner dürfe eine Verrechnung mit dem Zugangsfaktor in ihrem Falle nicht stattfinden.
Die Beklagte hat zunächst auf den Inhalt der Akten und der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Zu den Zeiten 2001 - 2004 und 2011 - 2014 sei anzumerken: Für den 1. Januar 2001 bis 26. Februar 2001 und 22. Mai 2001 bis 4. Oktober 2002 seien Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit übermittelt worden. Diese Entgelte seien bei der Rentenberechnung ordnungsgemäß mit Entgeltpunkten bewertet worden. Für die anschließende Zeit bis 2004 seien nach Angaben der Klägerin lediglich Krankenversicherungsbeiträge an die AOK überwiesen worden. Rentenrechtlich relevante Zeiten seien nicht zurückgelegt worden. Vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2013 habe die Klägerin Arbeitslosengeld II vom Jobcenter erhalten. Versicherungspflicht habe nur bis 31 Dezember 2010 bestanden. Die Zeit ab 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2013 werde im Versicherungsverlauf aufgeführt, jedoch bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Die Zeit ab 1. August 2013 liege nach Rentenbeginn und sei nicht relevant. Hinsichtlich der Rentenberechnung, insbesondere der Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten sowie der Kindererziehungszeiten einschließlich des Mütterrentenzuschlags werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Zu den von der Klägerin erneut angegebenen Zeiten von 2001 bis 2004 und 2011 bis 2014 werde auf die Ausführungen im Schreiben vom 8. September 2017 verwiesen. Die angesprochene Kürzung der Altersrente sei bedingt durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente und die damit einhergehende Verminderung des Zugangsfaktors um 0,072 für 24 Monate. Die Zeit der Berufsausbildung sei – entgegen den Ausführungen der Klägerin – mit insgesamt 3,5856 Entgeltpunkten bewertet worden (0,7534 Entgeltpunkte für Beitragszeiten und 2,8322 Entgeltpunkte für 34 Monate a 0,0833 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten). Auch die mit Urteil des Familiengerichts vom 6. Oktober 1997 übertragenen 4,8408 Entgeltpunkte seien korrekt bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen neuen Erkenntnisse.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die Zeit der Berufsausbildung sei entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zutreffend bewertet worden. Die Klägerin habe zutreffend ausgeführt, dass die Zeit der beruflichen Ausbildung von 09/65 - 9/68 mit 0,7534 Entgeltpunkten für Beitragszeiten bewertet worden sei. Zusätzlich sei der Zeitraum mit Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten bewertet worden (Anlage 4, Seite 7 und 8). Hier erhalte jeder Monat Ausbildung noch einmal 75 % des Gesamtleistungswertes, sofern dieser Wert nicht bereits mit Entgeltpunkten für Beitragszeiten erreicht worden sei. Dies bedeute, dass sich die für die beitragsgeminderten Zeiten ermittelten Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten verminderten und die hiernach verbliebenen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten hinzukämen (siehe Anlage 4, Seite 9 und Anlage 6). Die auf der Anlage 4 Seite 1 aufgeführten Entgeltpunkte für die Ausbildungszeiten dienten nur der Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung zur Bewertung der beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten. Es handele sich hierbei nicht um eine zusätzliche eigenständige Bewertung der Zeit der beruflichen Ausbildung. Insofern müssten die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 revidiert werden. Hinsichtlich der Bewertung der Kinderberücksichtigungszeiten sei Folgendes auszuführen: Kindererziehungszeiten würden bei der Rentenberechnung mit Entgeltpunkten bewertet. Sie wirkten sich somit direkt auf die Rentenhöhe aus. Kinderberücksichtigungszeiten hätten dagegen keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings könnten sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten und somit zu einer höheren Rente führen. Außerdem trügen sie zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei. In diesem Zusammenhang würden nur für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes im Sinne der §§ 72, 73 SGB VI relevante Entgeltpunkte auch für die Kinderberücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Eine verringerte Beitragsleistung, bedingt durch Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, solle hier ausgeglichen werden. Die verringerte oder ganz unterbliebene Beitragsleistung würde sich sonst negativ bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten auswirken. Die Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wirkten sich also allein im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten aus. Eine eigenständige Bewertung der Kinderberücksichtigungszeiten, die zu einem höheren Monatsbetrag einer Rente führen könnten, sei damit nicht verbunden
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 hat die Klägerin noch einmal eine Zusammenfassung ihres bisherigen Vortrags übersandt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Zeit vom 27. Februar 2001 bis 21. Mai 2001 sowie die Zeit vom 5. Oktober 2002 bis 29. November 2002 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anerkannt wird. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Das Sozialgericht hat mit „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 22. April 2022 die Klage abgewiesen, soweit sie nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt war. Die Klage sei erledigt, soweit die Beklagte hinsichtlich der Zeiten 27. Februar 2001 bis 21. Mai 2001 sowie 5. Oktober 2002 bis 29. November 2002 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben habe, dass diese Zeit als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werde und die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen habe. Im Übrigen bleibe die Klage ohne Erfolg, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung weiterer Versicherungszeiten und weiterer Entgeltpunkte und damit auf eine Neuberechnung ihrer Rente mit dem Ergebnis einer höheren Rentenzahlung. Der Überprüfungsbescheid vom 31. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017, mit dem die Änderung des Bescheides vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 (und damit mittelbar des Bescheides vom 30. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2014) auf der Grundlage des § 44 SGB X abgelehnt worden sei, sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung würden nicht vorliegen. Das Sozialgericht hat gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid inhaltlich Bezug genommen.
Das Urteil des Sozialgerichts ist der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2022 zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 25. Juli 2022 Berufung eingelegt, in der sie wiederholt und erneut eine fehlerhafte Berechnung ihrer Rente bemängelt. Nach ihren eigenen Berechnungen seien weitere 32,9642 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Klägerin hat in zahlreichen Schreiben ihre Berufung vertieft und weitere Ausführungen gemacht. Im Einzelnen ergeben sich folgende Schwerpunkte:
- Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Minderung des Zugangsfaktors für die vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Altersrente für Frauen unzulässig bzw. rechtswidrig sei. Soweit ersichtlich ist sie der Auffassung, dass sie die Rente bereits 2010 hätte beanspruchen können und bei ihrem Jahrgang eine Minderung des Zugangsfaktors nicht vorzunehmen sei. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass sie die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Regelaltersrente in Anspruch genommen habe, weshalb sich der Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Monat, in dem die Rente noch nicht in Anspruch genommen worden sei, erhöhe.
- Die vom Teilanerkenntnis umfassten Zeiten (Anrechnungszeiten wegen Ausbildung) seien nach Auffassung der Klägerin als Beitragszeiten zu bewerten und entsprechend zu berücksichtigen. Sie habe an einer Bildungsmaßnahme bzw. Bildungsmaßnahmen teilgenommen ohne Unterhaltsleistungen. Nach ihrer Auffassung sei von Beitragszeiten auszugehen. Das ergebe zusätzlich 2,5 Entgeltpunkte.
- Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass zusätzliche Zeiten wegen Kindererziehung zu berücksichtigen seien sowie zusätzliche Berücksichtigungszeiten für 50 Monate, was Entgeltpunkten von 4,1650 entspreche. In einem weiteren Schreiben vertritt sie die Auffassung, dass zusätzlich 6,0809 Punkte wegen Kindererziehungszeiten bis 1992 (10. Lebensjahres ihres Sohnes) zu berücksichtigen sein.
- Die Zeit vom 24. Juli 1978 bis 14. März 1979, in der sie an einem Deutschkurs teilgenommen habe, sei zwar im Rentenbescheid vom 30. Mai 2014 erwähnt worden, ohne aber bei der Rente und den Entgeltpunkten berücksichtigt zu werden. Es seien daher zusätzlich 0,7497 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
- Es seien zusätzlich 2,0788 Punkte für drei Jahre Berufsausbildung/Handelsschule in der Zeit 1965-1968 nach einem neuen Gesetz, welches zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei, zu berücksichtigen. Nach diesem Gesetz seien alle vorherigen Verrechnungen ungültig.
- Die von der Beklagten berücksichtigten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 1,3879 seien zu gering. In einem Bescheid seien für 2017 Entgeltpunkte von 2,8322 berücksichtigt worden, also deutlich mehr.
- Bis 1992 stünden ihr insgesamt 6,0809 Entgeltpunkte zusätzlich zu.
- Darüber hinaus hat die Klägerin einen Differenzbetrag von 8,97 € für die von der Beklagten mit Bescheid vom 22. September 2014 (Mütterrente) berechnete Nachzahlung ermittelt. Gezahlt worden sind 77,07 €, nach den Berechnungen der Klägerin (Blatt 317 der Prozessakte) hätten jedoch 86,04 € gezahlt werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2014 in Gestalt des Bescheids vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Bescheides vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 der Klägerin eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und vertritt die Auffassung, dass die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren lediglich wiederholt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig. Die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist gewahrt. Die Klägerin konnte gemäß § 63 Abs. 3 SGG am 25. Juli 2022 gegen das am 24. Juni 2022 zugestellte Urteil des Sozialgerichts vom 22. April 2022 fristgerecht Berufung einlegen, denn das Ende der Frist fiel auf einen Sonntag (24. August 2022).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung gemäß § 44 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Rente für die Klägerin mit Bescheid vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2014 zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben festgestellt und berechnet. Auch die Ablehnung des Neufeststellungsantrages vom 8. März 2016 durch Bescheid vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 ist rechtmäßig erfolgt. Der hier streitgegenständliche weitere Überprüfungsantrag vom 5. Oktober 2016 wurde ebenso rechtmäßig mit Bescheid vom 30. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017 abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgehoben. Es wird insoweit auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren – ist Folgendes auszuführen:
1. Die Beklagte hat zu Recht einen Abzug für die ermittelten Entgeltpunkte aufgrund eines geminderten Zugangsfaktors festgestellt. Grundlage hierfür ist § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI. Danach ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Für 24 Monate ergibt sich eine Minderung des Zugangsfaktors von 0,072. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet dies nicht, dass von den ermittelten Entgeltpunkten ein Betrag von 0,072 in Abzug zu bringen ist, sondern es ändert sich die Gesamtberechnung. So sind nach den gesetzlichen Vorgaben die ermittelten Entgeltpunkte mit dem veränderten Zugangsfaktor zu multiplizieren. Dies ist von der Beklagten beachtet worden, sodass die ermittelte Minderung zutreffend berechnet wurde.
Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, dass die Minderung deshalb entfällt, weil die Anspruchsvoraussetzungen ausweislich der Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 30. Mai 2014 für eine Altersrente für Frauen ab dem 27. Juli 2010 erfüllt seien. § 23 a Abs. 1 SGB VI sieht vor, dass ein Anspruch auf Altersrente für Frauen besteht, wenn diese vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahr mehr als zehn Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zwar vor, gemäß § 237 a Abs. 2 SGB VI wird die Altersgrenze für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 – wie die Klägerin – geboren sind, jedoch angehoben. Nach Satz 2 ist eine vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente möglich. Die Altersgrenze ergibt sich aus der Tabelle nach Anlage 20 und für die Geburtenjahrgänge 1945-1951 folgt eine Anhebung um 60 Monate, sodass die Altersrente für Frauen abschlagsfrei erst im Alter von 65 Jahren in Anspruch genommen werden kann. Infolgedessen ergibt sich kein Tatbestand, bei der die Rente zur gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr eröffnet § 237a SGB VI für die Klägerin lediglich die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig zu beziehen. Hiervon hat sie Gebrauch gemacht und nach den gesetzlichen Regelungen ist ein Abschlag in Form einer Minderung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI vorzunehmen (von Koch in Kreikebohm/ Roßbach, SGB VI, 6. Auflage, § 237a Rn.10).
2. Die Beklagte hat zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen die Entgeltpunkte für die Berufsausbildung der Klägerin ermittelt. Sie hat die Zeit der beruflichen Ausbildung von September 1965 bis September 1968 mit 0,7534 Entgeltpunkte für Beitragszeiten bewertet. Unter Beachtung der Regelung des § 74 SGB VI ist eine Bewertung des Gesamtleistungswertes für beitragsgeminderte Zeiten, wenn also Pflichtbeiträge bei einer beruflichen Ausbildung entrichtet worden sind, vorzunehmen. Es handelt sich um Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. Wie die Beklagte zutreffend mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 dargelegt hat, erhält jeder Monat noch einmal 75 % des Gesamtleistungswertes, sofern dieser Wert nicht bereits mit Entgeltpunkte für Beitragszeiten erreicht worden ist. Dabei ist zutreffend ausgeführt worden, dass es sich nicht um eine eigenständige Bewertung der Zeit der beruflichen Ausbildung mit Entgeltpunkte handelt, sondern die im Bescheid in der Anlage 4 aufgeführten Entgeltpunkte der Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung zur Bewertung der beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten dient. Aus dieser Darstellung ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte in der Form, dass die Beitragszeiten neu bewertet worden wären. Für die von der Klägerin berechneten 2,0788 Punkte für drei Jahre Berufsausbildung ergibt sich keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 berufen. Diese hat zu Recht mit weiterem Schriftsatz vom 24. Januar 2018 richtiggestellt, dass die auf der Anlage 4 Seite 1 des Bescheides vom 18. Mai 2014 aufgeführten Entgeltpunkte für Ausbildungszeiten lediglich der Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung zur Bewertung der beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten dienen. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche eigenständige Bewertung. Aus diesem Grunde kann auch nicht von weiteren 3,5856 Entgeltpunkten für die Berufsausbildung ausgegangen werden.
3. Die Beklagte hat auch zu Recht Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 31. Mai 1983 gemäß § 56 SGB VI sowie Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI für die Zeit vom 2. Mai 1982 bis 1. Mai 1992 anerkannt und berücksichtigt. Eine Erhöhung der Entgeltpunkte wegen Kindererziehung um 50 Monate und 4,165 Entgeltpunkte ist nicht vorzunehmen. Die Klägerin verkennt die Auswirkungen von Berücksichtigungszeiten, bei denen es sich nicht um Beitragszeiten handelt. Wie bereits von der Beklagten ausführlich dargelegt, wirken sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und beruflicher Ausbildung nur in geringem Ausmaß nach Vorgabe des § 71 Abs. 3 SGB VI auf die Rentenhöhe aus. Zu beachten ist, dass § 71 Abs. 3 SGB VI nur für die Gesamtleistungsbewertung die Bewertung von Berücksichtigungszeiten und Zeiten der beruflichen Ausbildung regelt. Diese Bewertungen fließen nicht in die endgültige Rentenberechnung ein, sondern dienen allein der Ermittlung des Wertes für die Bewertung der beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten. Die Bewertung führt dazu, dass die beitragsfreien Zeiten besser bewertet werden (von Koch in Kreikebohm/ Roßbach, SGB VI, 6. Auflage, § 72, Rn. 15).
4. Soweit es die von der Klägerin geltend gemachte Zeit für die Teilnahme an einem Sprachkurs in der Zeit vom 24. Juli 1978 bis 14. März 1979 betrifft, handelt es sich nicht um eine Beitragszeit, was sich aus dem Versicherungsverlauf des Bescheides vom 30. Mai 2014 ergibt. Demzufolge sind in diesem Zeitraum auch keine Beitragszeiten festzustellen und entsprechende Entgeltpunkte festzustellen. Es handelt sich um eine Anrechnungszeit, genauso wie die von der Klägerin monierte Beitragslücke und die vom Teilanerkenntnis umfassten Zeiten vom 27. Februar 2001 bis 31. Mai 2001 und 5. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004. Auch in diesem Zeitraum hat die Klägerin an einer Bildungsmaßnahme teilgenommen, ohne dass hierfür Unterhaltsleistungen und somit Beiträge entrichtet wurden. Damit ist von einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI auszugehen. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu 8 Jahren. Anrechnungszeiten werden nach den § § 71 f. im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Dies ist von der Beklagten ausweislich der Berechnungen in den streitgegenständlichen Bescheiden beachtet worden.
5. Der Nachzahlungsbetrag aufgrund der nach einer Neuberechnung mit Bescheid vom 22. September festgesetzten Rente unter Berücksichtigung eines Zuschlages für Kindererziehung (sog. Mütterrente) ist von der Beklagten korrekt mit 77,07 € ermittelt worden. Der Klägerin ist ein Betrag von 1.717,14 € für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 gezahlt worden und ihr hätten 1.640,07 € zugestanden. Die Differenz beträgt 77,07 €. Die von der Klägerin geltend gemachte und berechnete Differenz von 8,97 € ergibt sich, weil sie fälschlicherweise von einem Zahlbetrag von 537,72 € für Juli 2014 (wurde bis zum 1. Juli 2014 gewährt) ausgeht, für die Zeit ab 1. Juli 2014 sind jedoch 546,69 € gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.