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Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 04.07.2023 – L 4 AS 161/23 B ER D
ECLI:DE:LSGHH:2023:0704.L4AS161.23B.ER.D.00
Orientierungssatz
1. Zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs kann dem Grundsicherungsberechtigten nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 2 ein Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist ein konkreter Bedarf. Hierzu gehören Schulden nicht.(Rn.9)
2. Hieraus ergibt sich, dass zur Herstellung der Liquidität des Grundsicherungsberechtigten kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht.(Rn.11)
3. Macht der Grundsicherungsberechtigte wegen der Verweigerung des beantragten Darlehens einen Schadensersatzanspruch gegen den Grundsicherungsträger geltend, so ist dafür gemäß § 17 Abs. 2 GVG, Art. 34 GG die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 2. Juni 2023, S 55 AS 1256/23 ER D, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1
Die am 15. Juni 2023 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2023 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet (1.). Die geltend gemachte Antragserweiterung um einen Schadensersatzanspruch ist hingegen unzulässig und daher abzulehnen (2.).
1.
2
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zunächst das vom Antragsteller bereits erstinstanzlich vorgetragene Begehren auf Gewährung eines Darlehens durch den Antragsgegner.
3
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen zu gewähren.
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Bereits im Verfahren S 55 AS 771/23 ER D hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dieses Begehren geäußert. Er hat dazu geltend gemacht, er habe eine Anstellung in Aussicht und würde das Geld benötigen, um die Beschäftigung antreten zu können. Er würde den Beschäftigungsort ohne seinen bereits vorhandenen Pkw nicht erreichen können. Das Darlehen diene dazu, die Kosten für den Pkw zu decken sowie als Überbrückung bis zur Auszahlung des ersten Gehaltes. Der Antrag wurde schließlich mit Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2023 zurückgewiesen.
5
Im Verfahren S 55 AS 1256/23 ER D hat der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen lediglich wiederholt, weshalb das Sozialgericht Hamburg mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, da ein erneuter Antrag eine geänderte Sach- oder Rechtslage erfordere, die indes nicht vorliege.
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Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe Mahnungen und eine Zwangsvollstreckung erhalten, der Gerichtsvollzieher stünde vor der Tür, er bräuchte das Geld um dies zu verhindern, hat er zwar sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt gestützt. Denn es geht ihm nicht mehr um die Überbrückung der Zeit bis zur Auszahlung eines ersten Lohnes aus einem in Aussicht gestellten Beschäftigungsverhältnisses. Es fehlt dennoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu welcher der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
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Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 2.500,- Euro gegen den Antragsgegner hat. Ein solcher Anspruch kann weder § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch § 22 Abs. 8 SGB II entnommen werden.
9
Der Antragsteller ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Er erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Antragsgegner (Bescheid vom 24. März 2023). Zwar erbringt der Antragsgegner gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Ein solches Darlehen kann indes nur für konkrete Bedarfe gewährt werden. Schulden gehören nicht hierzu.
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Sofern wie im Falle des Antragstellers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können zudem durch den Antragsgegner auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 SGB II). Die Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erbracht werden. Unklar bleibt indes, aus welchem Grund der Antragsteller Schulden hat und ihm nunmehr die Zwangsvollstreckung droht. Dass es sich um Schulden im Zusammenhang mit der vom Antragsteller bewohnten Wohnung handelt, ist weder durch den Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Trotz Aufforderung hat der Antragsteller keinerlei Unterlagen beigebracht, aus denen der Grund für die von ihm behauptete Zwangsvollstreckung hervorgeht. Er hat einen Anordnungsanspruch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Die bloß mit Nachdruck vorgebrachte und wiederholte Forderung nach einem Darlehen begründet noch keinen Anspruch des Antragstellers, solange weder der Antragsgegner noch das Gericht in die Lage versetzt werden, anhand aussagekräftiger Unterlagen die Art der Schulden und ihr Zustandekommen zu prüfen.
11
Für die bloße Herstellung der Liquidität des Antragstellers besteht indes kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens. Insoweit ist der Antragsteller gehalten, von den zur Verfügung stehenden Vollstreckungsschutzvorschriften Gebrauch zu machen. Durch diese ist sichergestellt, dass dem Antragsteller die ihm bewilligten existenzsichernden Leistungen jederzeit zur Verfügung stehen.
2.
12
Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, seinen Antrag um einen Schadensersatzanspruch zu erweitern, da er durch die zögerlicher Bearbeitung seines Begehrens wirtschaftlichen Schaden genommen habe, ist die Antragserweiterung hingegen abzulehnen.
13
Erstmals im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller über das erstinstanzliche Begehren hinaus geltend gemacht, er wolle die Klage um einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtreaktion des Antragsgegners erweitern. Dies legt der Senat dahingehend aus, dass er nunmehr den ihm durch die zögernde Darlehensgewährung des Antragsgegner entstandenen Schaden ersetzt haben möchte. Die damit verbundene Antragserweiterung ist jedoch unzulässig. Die Voraussetzungen des insoweit entsprechend heranzuziehenden § 99 SGG liegen nicht vor. Weder handelt es sich um einen Fall des § 99 Abs. 3 SGG, noch hat sich der Antragsgegner rügelos darauf eingelassen (§ 99 Abs. 1 1. Alt, Abs. 2 SGG). Der Antrag ist auch nicht sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 2. Alt SGG. Als einzig mögliche Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner kommt hier ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht. Hierfür ist nicht das Landessozialgericht zuständig, sondern nach § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG die ordentliche Gerichtsbarkeit, weshalb der Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu verweisen wäre (§ 17a Abs. 2 GVG). Dies ist jedoch im Rahmen des Eilverfahrens im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit nicht sachdienlich. Der Antragsteller ist vielmehr auf die schnellere Möglichkeit der direkten Antrags- bzw. Klageerhebung beim zuständigen Landgericht Hamburg zu verweisen, zumal die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs an keine Frist gebunden ist.
II.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
III.
15
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).