Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 21.08.2023 – L 4 AS 306/22 D

ECLI:DE:LSGHH:2023:0821.L4AS306.22D.00

Orientierungssatz

1. Ein Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er sich nicht gegen einen ergangenen Verwaltungsakt richtet. Gibt eine Behörde in dem angefochtenen Schreiben lediglich Hinweise zur Sachlage dem Adressaten gegenüber, so fehlt es an einer Regelung. Eine Entscheidung über einen gestellten Antrag wird damit nicht getroffen.(Rn.8)

2. Eine hiergegen erhobene Klage ist unbegründet.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 15. November 2022, S 24 AS 3042/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. September 2020.

2

Der 1960 geborene, erwerbsfähige Kläger war seit August 2017 bei der Firma V. beschäftigt. In 2018 bezog er in Bedarfsgemeinschaft mit Frau I. aufstockende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Frau I. teilte dem Beklagten im Februar 2019 mit, dass der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Der Kläger selbst meldete sich in der Folgezeit zunächst nicht mehr beim Beklagten.

3

Am 31. August 2020 reichte der Kläger über den Briefkasten des für ihn zuständigen Standorts des Beklagten ein Kündigungsschreiben der Firma V. vom 14. August 2020 ein, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. August 2020 gekündigt wurde.

4

Der Beklagte schrieb den Kläger daraufhin am 3. September 2020 an. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Sie haben Ihre Kündigung vom 14.08.2020 im Jobcenter S. eingereicht. Sie erhalten aktuell keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Wenn Sie Leistungen erhalten möchten, müssen Sie einen Neuantrag stellen. Lassen Sie bitte vorher Ihren Arbeitslosengeld I Anspruch bei der Agentur für Arbeit prüfen.“ Der Kläger antwortete hierauf zunächst nicht.

5

Am 29. September 2021 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen „den Ablehnungsbescheid vom 03.09.2020“ ein. Beigefügt war das an den Kläger gerichtete Schreiben des Beklagten vom 3. September 2020, auf dem zwei Stempel mit dem Inhalt „Jobcenter team.arbeit.hamburg Poststelle 07. Okt. 2020“ und „Jobcenter team.arbeit.hamburg S. 08. Okt. 2020 ...“ aufgedruckt waren. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte vor, der Ablehnungsbescheid vom 3. September 2020 sei dem Kläger ausweislich der Stempel am 7. und 8. Oktober 2020 nochmals bekanntgegeben worden. Die Einreichung der Kündigung sei als Leistungsantrag auszulegen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Leistungen ab September 2020.

6

Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2021 als unzulässig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Das Schreiben sei ein Hinweis, es enthalte keine Ablehnung eines Antrags des Klägers.

7

Am 23. November 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mehrfach, nämlich am 14. August 2020, am 7. Oktober 2020 und zuletzt am 8. Oktober 2020 beim Beklagten vorgesprochen und um Hilfe gebeten. Ihm sei jedoch nicht geholfen, sondern erklärt worden, dass er einen neuen Antrag stellen müsse. Zuvor solle er bei der Agentur für Arbeit vorsprechen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung habe er nicht erhalten. In der Erklärung des Beklagten, ihm derzeit keine Leistungen gewähren zu können, sei eine Entscheidung über seinen Anspruch zu sehen.

8

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, da das Schreiben vom 3. September 2020 kein Verwaltungsakt sei. Es fehle an einer Regelung, da das Schreiben lediglich Hinweise enthalten, aber noch keine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers getroffen habe. Es könne daher offenbleiben, ob die Einreichung der Kündigung als Leistungsantrag auszulegen sei. Über das Schreiben vom 3. September 2020 hinaus seien in der Verwaltungsakte des Beklagten keine weiteren Schreiben des Beklagten oder Vermerke über eine persönliche Vorsprache des Klägers aktenkundig, aus denen sich eine Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Beklagten ergeben könnte.

9

Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. November 2022 zugestellt worden. Am 8. Dezember 2022 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Einreichung der Kündigung sei als Leistungsantrag auszulegen. Ein Leistungsantrag sei an keine Form gebunden, es gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung. Wenn die Einreichung der Kündigung nicht als Leistungsbegehren anzusehen sei, stelle sich die Frage, welchen Inhalt ihr dann hätte entnommen werden können. Der Beklagte habe diesen Antrag nur annehmen oder ablehnen können, für ein Hinweisschreiben sei kein Raum gewesen. Deshalb habe das Schreiben vom 3. September 2020 nur als Ablehnung des Antrags verstanden werden können und sei mithin durchaus ein Verwaltungsakt.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Gerichtsbescheid vom 15. November 2022 sowie den Bescheid vom 3. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. September 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

15

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die elektronische Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte des vom Kläger gegen die Bundesagentur für Arbeit vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Klageverfahrens S 13 AL 382/21 beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.

16

Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

17

Der Beklagte hat auf die Nachfrage des Senats mitgeteilt, Anhaltspunkte für eine persönliche Vorsprache des Klägers in der Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2020 lägen nicht vor. Die beiden Stempel auf dem vom Kläger vorgelegten Hinweisschreiben des Beklagten vom 3. September 2020 seien Eingangsstempel. Offenbar sei am 7. Oktober 2020 das Schreiben beim Standort des Beklagten in der K. eingegangen. An diesem Standort sei keine Möglichkeit zur Kundenvorsprache gegeben, das Schreiben könne daher dort nur per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingegangen sein. Da für den Kläger der Standort S. zuständig gewesen sei, sei das Schreiben dorthin weitergeleitet und dort ausweislich des zweiten Stempels am 8. Oktober 2020 eingegangen. Da das Schreiben mit den Stempeln wieder in den Besitz des Klägers gelangt sei, sei davon auszugehen, dass es vom Standort S. an den Kläger zurückgesandt wurde.

18

In der mündlichen Verhandlung am 21. August 2023 hat der Kläger vorgetragen, im fraglichen Zeitraum sei wegen der Covid 19 Pandemie eine persönliche Vorsprache beim Beklagten nicht möglich gewesen. Er habe das Kündigungsschreiben dort persönlich abgeben wollen, ihm sei aber gesagt worden, dass dies nicht möglich sei und er alles in den dortigen Briefkasten werfen solle. Dies habe er dann getan. Wenige Tage später sei er dann erneut hingegangen, dort habe man ihm gesagt, dass eine persönliche Vorsprache nicht möglich sei und er schriftlich Nachricht bekommen werde. Er habe versucht, beim Beklagten anzurufen, es habe aber niemand abgenommen. Das Schreiben des Beklagten vom 3. September 2020 habe er erst im Oktober 2020 erhalten. Er habe dann im Oktober 2020 beim Arbeitsamt vorgesprochen.

Entscheidungsgründe

19

Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

20

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wie das Sozialgericht, so vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass das Schreiben des Beklagten vom 3. September 2020 eine Entscheidung über einen Leistungsantrag des Klägers beinhaltet. Das Schreiben enthält zunächst die Mitteilung, dass der Kläger aktuell nicht im Leistungsbezug stehe. Dies ist keine Ablehnung eines Antrags, sondern schlicht ein Hinweis auf die gegenwärtige Sachlage. Sodann wird dem Kläger erläutert, dass er, wenn er Leistungen erhalten möchte, einen Neuantrag stellen müsse. Auch hiermit wird keine Entscheidung über einen Antrag getroffen, vielmehr erläutert der Beklagte gerade, dass – seiner Ansicht nach – gar kein Antrag vorliege. Auch der Verweis an die Agentur für Arbeit ist keine Ablehnung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II, sondern formuliert lediglich die Bitte, die dortigen Ansprüche vorab prüfen zu lassen. In den vorliegenden Unterlagen, insbesondere in der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten, findet sich auch sonst nichts, was als Ablehnung eines Leistungsantrags ausgelegt werden könnte. Hat aber der Beklagte gar keine ablehnende Entscheidung getroffen, kann die Anfechtungs- und Leistungsklage keinen Erfolg haben.

21

Dahingestellt bleiben kann, ob in dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Beklagten ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu sehen ist. Denn jedenfalls hat der Beklagte über einen solchen Antrag nicht entschieden (siehe oben). Der Klagantrag bezieht sich explizit auf die Anfechtung eines vermeintlichen Bescheids vom 3. September 2020 sowie die Gewährung von Leistungen. Eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung eines am 31. August 2020 (oder auch später) gestellten Antrags des Klägers, ist nicht erhoben worden, weshalb das Sozialgericht hierüber zu Recht nicht entschieden hat und dies auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.

23

Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.