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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 04.09.2023 – L 3 R 4/22

ECLI:DE:LSGHH:2023:0904.L3R4.22.00

Orientierungssatz

1. Zur Berücksichtigung von Beitrags- und Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung ist deren Nachweis i. S. des Vollbeweises erforderlich. § 203 Abs. 1 SGB 6 sieht die Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung nur für Versicherte vor, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Arten von Pflichtbeitragszeiten ist unzulässig.(Rn.35)

2. Enthält das Versicherungskonto des Betroffenen keine Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und sind bei der Agentur für Arbeit keine entsprechenden Daten gespeichert, so ist eine Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Rentenbewilligung ausgeschlossen.(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 51 R 699/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege der Neufeststellung die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit vom 7. Oktober 1976 bis 31. März 1979 wegen Arbeitslosenhilfebezug.

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Die Klägerin erhielt von der Beklagten seit dem 1. März 1988 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 2. September 1988).

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Mit Schreiben vom 12. Juni 1989 bat die Klägerin erstmalig um Überprüfung ihrer Rente. Sie habe in der Zeit vom 2. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1973 auch Pflichtbeiträge gezahlt und sei arbeitslos gewesen, es wäre eine Zurechnungszeit zu prüfen. Darüber hinaus teilte sie mit, dass ihr Ehemann in der Zeit vom 3. Januar 1977 bis zum 31. März 1978 in Haft gewesen sei, sie habe die Kinder allein erziehen müssen, aber in dieser Zeit habe sie auch mal kurzfristig Beiträge gezahlt. Sie bitte darum, die Firmen aufzulisten, damit sie sich einen Überblick verschaffen könne.

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Die Klägerin stellte in der Folgezeit zahlreiche Neufeststellungsanträge, die zum Teil abgelehnt wurden. Es erfolgten aber auch weitere Neufeststellungen der Rente im Zusammenhang mit Kontoklärungen und der Anerkennung von Versicherungszeiten. So wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 27. Juli 1999 für die Zeit ab 1. März 1988 neu festgestellt und unter dem 20. August 1999 erging ein Neufeststellungsbescheid für die Zeit ab 1. Januar 1992.

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Im Rahmen eines weiteren Neufeststellungsverfahrens wurde Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (S 11 RA 286/00). Dieses Verfahren endete am 10. April 2003 mit einem Vergleich, in welchem die streitgegenständlichen Bescheide vom 2. September 1988 sowie 23. März 1999 und Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2000 abgeändert und aufgehoben wurden und sich die Beklagte verpflichtete, unter Berücksichtigung der mit Datum vom 21. August 2001 sowie vom 28. März 2002 anerkannten Versicherungszeiten die Rente bereits ab dem 1. März 1988 neu festzustellen. In Ausführung dieses Vergleiches stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 10. Juni 2003 für die Zeit ab 1. März 1988 und weiterem Änderungsbescheid vom 7. Juli 2003 neu fest. Mit Datum vom 10. Juli 2006 stellte die Klägerin einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X). Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung würden nicht vorliegen, der Bescheid vom 7. Juli 2003 könne daher nicht zurückgenommen werden.

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Am 16. November 2017 stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag ihrer Rente unter Berücksichtigung einer Zeit für den Zeitraum 1. April 1980 bis 8. Mai 1980 wegen Arbeitsunfähigkeit. Diesen wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 zurück, die Rente sei bereits unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit in der von der Klägerin angegebenen Zeit berechnet worden. Mit Datum vom 19. Januar 2018 (Schreiben vom 13. Januar 2018) legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2017 Widerspruch ein und machte geltend, dass es um folgende Zeiten im Versicherungsverlauf gehe: Die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 6. Juni 1971, die Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1971, die Zeit vom 2. April 1972 bis 1. Oktober 1972, die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 31. Dezem-ber.1972, die Zeit vom 13. Januar 1977 bis 31. März 1979 und die Zeit vom 25. September 1980 bis 16. August 1981. Der Bescheid vom 7. Juli 2003 sei rechtswidrig.

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Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass mit dem Bescheid vom 21. Dezember 2017 nur über die beantragte Zeit vom 1. April 1980 bis 8. Mai 1980 entschieden worden sei, es liege daher kein Verwaltungsakt vor, der im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei, ihre Einwände würden daher als Antrag auf „Vormerkung“ rentenversicherungsrechtlicher Tatbestände betrachtet.

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Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 19. Januar 2018 auf Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 2003 ab. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 6. Juni 1971 lägen nach wie vor keine Unterlagen vor, die Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1971 sei bereits als glaub-hafte Beitragszeit anerkannt, auch für die Zeit vom 2. April 1972 bis 1. Oktober 1972 lägen nach wie vor keine Unterlagen vor, die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 31. Dezember 1972 sei bereits eine glaubhafte Beitragszeit, auch für die Zeit vom 13. Januar 1977 bis 31. März 1979 lägen nach wie vor keine Unterlagen vor, dies gelte zudem für die Zeit vom 25. September 1980 bis 16. August 1981.

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Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend am 1. Mai 2018.

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Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren letzten Überprüfungs-antrag am 13. Januar 2018 gestellt habe, sie habe mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass die Beklagte eine Prüfung der Neufeststellung gemäß § 309 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) nach der neuen Fassung vornehmen solle. Die fehlenden Anrechnungszeiten seien in der Umstellung der Altersrente berechnet, jedoch nicht in der Erwerbsunfähigkeitsrente mitberücksichtigt worden. Sie bitte darum, diese Fehlzeiten rückwirkend zu berechnen und für vier Jahre nachzuzahlen.

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Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 ein. Im Versicherungsverlauf seien Fehlzeiten, sie habe keine Fehlzeiten.

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Mit Schreiben vom 20. August 2018 bat die Beklagte die Klägerin um konkrete Angaben zu den nicht belegten Zeiträumen.

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Die Klägerin erklärte am 30. August 2018 u.a., in der Zeit vom 14. August 1976 bis zum 31. März 1979 sowie vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Januar 1981 Arbeitslosenhilfe bezogen zu haben. Zum Beweis legte sie einen Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 6. Oktober 1976 vor, wonach ihr ab dem 4. August 1976 „unbegrenzt“ Arbeitslosenhilfe gewährt worden sei. Darüber hinaus legte sie die Kopie einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Hamburg vom 23. Dezember 1980 vor, nach welcher Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Januar 1980 bewilligt worden sei.

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Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 bat die Beklagte die Klägerin um Konkretisierung, ob sich ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2018 oder gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 richte.

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Mit Teilabhilfebescheid vom 14. November 2018 berechnete die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu, Grund war die Berücksichtigung weiterer Versicherungs-zeiten vom 4. August 1976 bis 6. Oktober 1976 (Arbeitslosigkeit) und vom 1. Oktober 1980 bis 31. Januar 1981 (Arbeitslosengeldbezug). Mit Datum vom 4. Dezember 2018 erklärte die Klägerin, dass sie gegen den Bescheid vom 14. November 2018 weiterhin Einwände erhebe. Es handele sich um die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges vom 4. August 1976 bis 31. März 1979 bis zur Arbeitsaufnahme am 1. April 1979. Im Hinblick auf die restlichen Fehlzeiten könne sie auch nur vermuten, dass es sich um Arbeitslosengeldbezugszeiten handeln müsse, sie habe in im gesamten Versicherungsverlauf niemals ohne Bezugszeiten gestanden.

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Mit Vermerk vom 21. November 2018 gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich der Widerspruch der Klägerin aufgrund der Formulierung im Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2018 richte und auch die Erwerbsunfähigkeitsrente neu festgestellt werden müsse.

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Mit Teilabhilfebescheid vom 12. Februar 2019 berechnete die Beklagte daher die Rente wegen Erwerbunfähigkeit neu, auch hier war Grund die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten vom 4. August 1976 bis 6. Oktober 1976 sowie vom 1. Oktober 1980 bis 31. Januar 1981. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19. März 2019 nochmals Widerspruch ein. Sie begehrte, die Zeit der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. März 1979 anzuerkennen, da aus dem Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 1976 zu erkennen sei, dass ein unbegrenzter Anspruch bestanden habe, es sei bis zur erneuten Arbeitsaufnahme am 1. April 1979 Arbeitslosenhilfe gezahlt worden.

18

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2019 und den Bescheid vom 8. Juni 2019, soweit ihm nicht durch Bescheide vom 14. November 2018 und 12. Februar 2019 abgeholfen worden sei, als unbegründet zurück. Die Klägerin begehre die Prüfung der Neufeststellung nach § 309 Abs. 3 SGB VI und die rückwirkende Berechnung für vier Jahre, die Anerkennung der Fachschulausbildung vom 20. April 1970 bis 25. April 1972, die Anerkennung des Bezuges von Arbeitslosenhilfe vom 7. Oktober 1976 bis 31. März 1979 sowie die Anerkennung weiterer Zeiten. Dem Begehren könne nicht entsprochen werden, ein Anspruch auf Neufeststellung nach § 309 SGB VI bestehe unter anderem nur, wenn aufgrund der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit in der Rente nicht berücksichtigt worden seien. Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente werde jedoch bereits seit dem 1. März 1988 geleistet, es handele sich somit um keine nach dem SGB VI berechnete Rente. Die Zeit der Fachschulausbildung vom 20. April 1970 bis 25. April 1972 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Ausbildung anerkannt werden. Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung im Vergleich zu dem Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung überwogen habe. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung habe lediglich sechs Stunden wöchentlich aufgrund einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte betragen. Nach den vorliegenden Unterlagen werde lediglich ein Bezug von Arbeitslosenhilfe bis 6. Oktober 1976 (Datum des Bescheides) belegt. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum 31. März 1979 habe nicht belegt werden können. Bei der AOK R. hätten keine Unterlagen mehr vorgelegen. Über die Arbeitsagentur seien bereits in einem 2001 anhängigen Klageverfahren keine Unterlagen zu erhalten gewesen. Der Überprüfungsantrag vom 10. April 2006 beinhalte eine Überprüfung aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. März 2006 bzw. nichtveränderte Entgeltpunkte der Neuberechnung von 2001 zu 2003 und Hochrechnung nur bis zum 55. Lebensjahr anstelle des 60. Lebensjahr. Dieses Verfahren sei mit Bescheid vom 20. Juli 2006 abgeschlossen. Widerspruch hiergegen sei nicht erhoben worden, ein offenes Verfahren gebe es somit nicht mehr. Damit habe eine Neufeststellung der gezahlten Renten nach § 44 Abs. 4 SGB X vier Jahre rückwirkend zu erfolgen: Aufgrund des Antrags vom 19. Januar 2018 rückwirkend ab 1. Januar 2014. Eine Anrechnungszeit wegen Fehlgeburt „1974“ könne nicht anerkannt werden.

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Hiergegen hat die Klägerin am 28. Mai 2019 beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und beantragt, die Erwerbsunfähigkeitsrente neu zu berechnen. Sie hat u.a. auf den Bescheid vom 6. Oktober 1976 hingewiesen, wonach ihr unbefristet Arbeitslosenhilfe gewährt worden sei.

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Im Erörterungstermin vom 10. März 2020 hat die Klägerin sowohl bezüglich des Zeitraums 25. September 1979 bis 31. Dezember 1982 und des Zeitraums vom 20. April 1970 bis 25. April 1972 die Klage zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 noch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten „die Erwerbsunfähigkeitsrente“ unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten vom 7. Oktober 1976 bis 31. März 1979 neu zu berechnen.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2021 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil die Beklagte die Anerkennung weiterer geltend gemachter Versicherungszeiten für den Bezug von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 7. Oktober 1976 bis 31. März 1979 zu Recht abgelehnt habe. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen seien nicht neu zu berechnen. Beim Arbeitsamt Hamburg hätten ausweislich des Schreibens vom 3. Februar 2003 keine aktuellen Daten mehr vorgelegen. Ob die Klägerin in den Jahren 1978/1979 arbeitslos gemeldet gewesen sei, lasse sich leider nicht mehr feststellen. Die Klägerin selbst habe keine Nachweise erbringen können. Der Bescheid vom 6. Oktober 1976 könne aber nichts darüber aussagen, bis wann die Klägerin denn tatsächlich Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Dem vorgelegten Bescheid könne nur entnommen werden, dass vom 4. August 1976 bis zum Datum des Bescheides vom 6. Oktober 1976 Arbeitslosenhilfe bezogen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wie eine weitere Sachaufklärung erfolgen könne. Damit sei nach den Regeln der objektiven Beweislast die Klage abzuweisen. Denn danach trage derjenige die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache, die für ihn günstig sei. Dies sei hier die Klägerin, die sich auf das Vorliegen von tatbestandlichen Voraussetzungen berufe, die nicht bewiesen werden könnten. Weitere Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, soweit sie von der Beklagten nicht bereits anerkannt worden seien.

22

Gegen das am 22. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14. Januar 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Klageantrag auf den Zeitraum vom 7. Oktober 1976 bis zum 31. März 1979 beschränkt werde. In dieser Zeit habe die Klägerin – wie bereits in der ersten Instanz vorgetragen – Arbeitslosenhilfe bezogen. Der Argumentation in dem angefochtenen Urteil könne nicht gefolgt werden. Es sei bei Betrachtung des Bescheides sachfremd anzunehmen, dass der Leistungsanspruch bereits mit dem Datum des Bescheides am 6. Oktober 1976 geendet habe. Andernfalls wäre in dem Bescheid nicht das Wort unbegrenzt verwendet worden. Zudem habe die Klägerin nicht nur den besagten Bescheid vorgelegt, sondern es befinde sich noch eine Bescheinigung in der Sachakte der Beklagten, in welcher das Arbeitsamt Hamburg bescheinigt habe, dass Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Januar 1981 bewilligt worden sei. In der Gesamtschau sei dementsprechend davon auszugehen, dass die Klägerin auch über den 6. Oktober 1976 hinaus, mindestens bis zum 31. Januar 1981, durchgehend Arbeitslosenhilfe bezogen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2021 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2018 in der Gestalt des Bescheids vom 12. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2019 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosenhilfebezuges für die Zeit vom 7. Oktober 1976 bis 30. Juni 1978 und unter Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosenhilfebezuges in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. März 1979 ab 1. März 1988 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 eine höhere Altersrente zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte weist darauf hin, dass nicht von einem durchgehenden Leistungsbezug ausgegangen werden könne. Hiergegen spreche, dass die Klägerin ab dem 1. April 1979, wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergebe, zwei kurzzeitige Beschäftigungen aufgenommen habe und diverse Arbeitsunfähigkeitszeiten gemeldet worden seien. Diese seien immer wieder unterbrochen worden durch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Demzufolge müssten insgesamt vier verschiedene Bewilligungsbescheide im Zeitraum vom 25. September 1979 bis 31. Januar 1981 ergangen sein. Die Mitteilung des Arbeitsamtes vom 23. Dezember 1980 könne somit keinen Beweis für einen durchgehenden Leistungsbezug von 1976 bis 1981 erbringen. Weiter weist die Beklagte daraufhin, dass im Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen S 51 R 1039/19 von der Klägerin vorgetragen worden sei, angeblich vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1982 durchgehend gearbeitet zu haben. In Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen der Klägerin und ihres Bevollmächtigten entstünde der Eindruck, dass mit der Berufungsbegründung Beweise konstruiert werden sollten, die tatsächlich nicht existieren würden.

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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. Juli 2022 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dargelegt, dass der gebotene Nachweis der Beitragszeit für die Zeit ab 1. Juli 1978 (und der Ausfallzeit bzw. Anrechnungszeit ab 1. Oktober 1976) – nach dem gegenwärtigen Sachstand – nicht erfolgt sei. Es könne nicht mit der gebotenen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum tatsächlich Arbeitslosenhilfe bezogen und Beiträge abgeführt worden sind. Es sei möglich und auch nicht fernliegend, dass der Leistungsbezug – auch unmittelbar nach Erlass des in Rede stehenden Bescheides – unterbrochen bzw. beendet worden sei.

29

Die Klägerin hat nunmehr ergänzend vorgetragen und ausgeführt, dass sie in dem Zeitraum 1976 bis 1979 zwei kleine Kinder betreut habe und ihr deshalb unbefristet in dem streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosenhilfe bewilligt worden sei. Ab dem 1. April 1979 habe sie eine Arbeit aufgenommen. Sie könne auch eine Zeugin dafür benennen, dass sie in dem besagten Zeitraum ihre Kinder betreut und Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Die Zeit vom 7. Oktober 1976 bis 30. Juni 1978 müsse nach den gesetzlichen Vorschriften als Anrechnungszeit gewertet werden, bei der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. März 1979 handele es sich um Pflichtbeitragszeiten. Sie hat weiter dargelegt, dass es sich auch bei der Anrechnungszeit um rentenrechtlich relevante Zeiten handele, bei denen gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 263 Absatz 2a SGB VI die Zeiten mit 80 % des errechneten Gesamtleistungswertes zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich ihr damaliger Ehemann in diesem Zeitraum in Haft befunden habe, sie habe in der streitgegenständlichen Zeit vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe und vom Sozialamt Unterhaltsvorschuss erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und sind nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf eine höhere Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente, weil zusätzliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären. Der Bescheid vom 8. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2019 ist ebenso rechtmäßig, wie die Ablehnung der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 7. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2019.

32

Streitgegenstand des Verfahrens ist zum einen der Neufeststellungsantrag der Klägerin gemäß § 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheides vom 7. Juli 2003, welcher eine Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin zum Gegenstand hatte. Darüber hinaus richtet sich die Klage auch auf die Gewährung einer höheren Altersrente, denn der Bescheid vom 8. Juni 2018, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Altersrente gewährte, ist Gegenstand des Klageverfahrens. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass diese auch Einwendungen gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 erhoben hat, indem mit Schreiben vom 18. Juni 2080 auf Fehler im Bescheid verwiesen wurde. Die Klägerin hat dann Klage unter Vorlage und Verweis auf die Bescheide, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid, erhoben. Dass sie immer wieder die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erwähnt hat und nur diese im Antrag vom Sozialgericht aufgenommen wurde, ist unschädlich. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen auch ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine höhere Altersrente nicht bestehen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Streitgegenstand auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beschränken wollte. Die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten würde sich für beide Renten auswirken und der Bescheid vom 8. Juni 2018 war Gegenstand des Widerspruchsbescheides, der wiederum durch ausdrückliche Benennung Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden ist.

33

Die Klägerin kann weder für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. März 1979 die Berücksichtigung einer Beitragszeit beanspruchen noch eine Anrechnungszeit für die Zeit davor, weil der Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht nachgewiesen ist.

34

Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sind erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 und danach erst wieder ab dem 1. Januar 1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen gewesen (s.a. LSG Hamburg, Urteil v. 15. Juli 2015 – L 2 R 103/13 in juris, Rn. 77), nicht also in den Zeiten der Arbeitslosigkeit der Klägerin vor dem 1. Juli 1978. Die Einführung der Versicherungspflicht für Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erfolgte erst durch die Einfügung von § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) und die Ergänzung dieser Vorschriften durch den - den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften auf den 1. Juli 1978 verlegenden - Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557). Entsprechend sieht § 247 Abs. 2 SGB VI für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 Pflichtbeitragszeiten vor, wenn entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die vor dem 1. Juli 1978 liegende Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 7. Oktober 1976 hat die Beklagte deshalb unabhängig von der Nachweisproblematik zu Recht nicht als Pflichtbeitragszeit bewertet. Sie ist gemäß § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI als Anrechnungszeit (Ausfallzeit nach den Regelungen der RVO) zu berücksichtigen.

35

Der gebotene Nachweis ist weder für die Anrechnungszeit noch für die Beitragszeit erfolgt. Beweismaßstab ist der Vollbeweis. Sowohl die Anrechnungszeit als auch die Beitragszeit muss bewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung kommt nicht in Betracht. § 203 Abs. 1 SGB VI sieht die Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung nur für Versicherte vor, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben. Das ist hier nicht der Fall. Die privilegierende Regelung gilt nicht für andere Zeiten der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 2-4 SGB VI, § 2 SGB VI, § 3 SGB VI), sondern bezieht sich nur auf Personen mit Beitragszeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Eine erweiternde bzw. analoge Auslegung der Vorschrift auf andere Arten von Pflichtbeitragszeiten ist nicht zulässig (Mutschler in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 203 SGB VI, Rn. 15; Jüttner in: Hauck/Noftz SGB VI, § 203, Rn. 9). Für den Vollbeweis ist die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass die Klägerin in der Zeit vom 7. Oktober 1976 bis 31. März 1976 arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Dabei dürfen zwar „Restzweifel“ verbleiben, diese müssen jedoch insgesamt bei Berücksichtigung aller Gesamtumstände zurücktreten. Die Tatsachen müssen in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Gewisse Zweifel sind dabei unschädlich – eine absolute Gewissheit ist so gut wie nie möglich –, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 128 Rn. 3b mit weiteren Nachweisen).

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Gemessen an diesen Maßstäben kann unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme, der Einlassung der Klägerin und den sich aus den Akten ergebenden Dokumenten nicht mit der gebotenen vollen richterlichen Überzeugung von einem Arbeitslosenhilfebezug im streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen werden.

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Das Versicherungskonto enthält die in Rede stehenden Zeiten wegen Arbeitslosenhilfebezug nicht, für die Zeit sind keine Daten mehr bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. damaligen Bundesanstalt für Arbeit gespeichert. und der Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober vermag einen solchen Nachweis nicht zu erbringen – hierauf hat das Sozialgericht zutreffend im angefochtenen Urteil hingewiesen. Ob der Bescheid für die Zeit vom 4. August 1976, dem Datum des Beginns der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum Datum des Bescheides am 6. Oktober 1976 den Nachweis erbringt, kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte eine Versicherungszeit bis dahin anerkannt hat. Für die Zeit danach kann möglicherweise noch nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Leistungsbezug ausgegangen werden. Es ist möglich und auch nicht fernliegend, dass der Leistungsbezug – auch unmittelbar nach Erlass des in Rede stehenden Bescheides – durch Aufnahme kurzzeitiger Beschäftigungen, Arbeitsunfähigkeit, Abmeldung, Wegfall der Bedürftigkeit oder anderweitiger Leistungshindernisse wie mangelnder Verfügbarkeit unterbrochen bzw. beendet wurde. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht auf ihre damaligen Lebensumstände hingewiesen hat, die es ggf. wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie Arbeitslosenhilfe bezogen und zeitlich nicht in der Lage gewesen ist, einer Tätigkeit nachzugehen. So hat sie zum einen dargelegt, dass ihr damaliger Ehemann in der Zeit in Haft gewesen ist und sie ihre 1973 und 1975 geborenen Kinder betreuen musste. Auch wenn der Leistungsbezug vor dem Hintergrund der Lebensumstände durchaus plausibel erscheint, ist es ebenso möglich und nicht völlig fernliegend, dass es Unterbrechungen gegeben hat oder kurzfristige Tätigkeiten aufgenommen wurden. Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht stringent. So hat sie 1989 selbst gegenüber der Beklagten ausgeführt in der Zeit vom 3. Januar 1977 bis 31. März 1979 als ihr damaliger Ehemann sich in Haft befunden hat, zwar arbeitslos gewesen zu sein, jedoch auch kurzfristig Beiträge gezahlt zu haben. Das widerspricht dem gegenwärtigen Vorbringen, ununterbrochen arbeitslos gewesen zu sein und Arbeitslosenhilfe bezogen zu haben. Wenn sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich dies nur auf die Zeit nach 1979 beziehen könne, wird das aus ihrem ursprünglichem Vorbringen etwa 10 Jahre nach dem in Rede stehenden Zeitraum nicht deutlich. Hinzu kommt, dass sich aus der Aussage der Zeugin Peters das Bild einer zeitlich recht intensiven und engmaschigen Kinderbetreuung ergeben hat. So hat diese ausgeführt, dass sie vielfach nach der Schule auf den Sohn der Klägerin aufgepasst habe und zusätzlich die Mutter und die Schwester der Klägerin. Damit wäre es der Klägerin möglich gewesen, zumindest kurzfristigen Tätigkeiten nachzugehen, so wie sie es relativ zeitnah auch gegenüber der Beklagten angegeben hat. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf in der Zeit ab dem 1. April 1979 zwei kurzzeitige Beschäftigungen aufgenommen worden sind und allein deshalb kein ununterbrochener Bezug von Arbeitslosenhilfe angenommen werden kann. Dass unbegrenzt Leistungen gewährt wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass nach dem damaligen Recht dem Grunde nach ein grundsätzlich zeitlich nicht limitierter Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe bestand – allerdings unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Hierüber trifft ein Leistungsbescheid ab dem Datum des Bescheides keine Aussage mehr. Selbst die Mitteilung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Dezember 1980, wonach u.a. Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Januar 1981 bewilligt worden sind, vermag eine durchgehende Leistungszeit ab dem 7. Oktober 1976 nicht zu begründen, weil es bis dahin Unterbrechungen gegeben haben kann. Es reicht auch nicht aus, dass in einem bestimmten Zeitraum irgendwann einmal Leistungen bezogen worden sein müssten, vielmehr ist eine konkrete Zuordnung und Bestimmung der Beitragszeit erforderlich. Selbst ein durchgehender Leistungsbezug in der Zeit vom 7. Oktober 1976 bis zum 31. März 1979 würde beispielsweise nichts darüber aussagen, ob in der Folgezeit bis 1981 (und in welchem Zeitraum) durchgehend Leistungen bezogen wurden. Die Mitteilung kann sich auch auf einen nach 1979 beginnenden Bezugszeitraum beziehen.

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Auch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat keinen Beweis für einen durchgehenden Bezug von Arbeitslosenhilfe erbracht. Die Aussage der Zeugin Peters ist insoweit nicht ergiebig gewesen. Sie hat zwar berichtet, in dieser Zeit häufig nach der Schule auf die Kinder der Klägerin aufgepasst zu haben, hat aber keine Wahrnehmung in Bezug auf den maßgeblichen Bezug von Arbeitslosenhilfe gehabt. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass sich die Klägerin in dieser Zeit häufig darüber beklagt habe, wegen der Kinder nicht arbeiten zu können und dass das Geld vom Arbeitsamt nicht ausreiche. Zu der Frage, ob die Klägerin tatsächlich durchgehend in der Zeit von Oktober 1976 bis März 1979 Arbeitslosenhilfe bezogen hat bzw. in welchen Zeiträumen, konnte sie keine Angaben machen. Sie hat weder Kontoauszüge noch Bescheide gesehen. Das ist auch gut nachvollziehbar, weil es sehr ungewöhnlich gewesen wäre, wenn die Klägerin seinerzeit immer wieder ihre finanzielle Situation einschließlich der Belege gegenüber der seinerzeit noch minderjährigen Zeugin offengelegt hätte. Da es nicht nur auf die Arbeitslosigkeit, sondern maßgeblich auf den Bezug der Leistungen ankommt, kann nicht von einem Beweis im Sinne der vollen richterlichen Überzeugungsbildung ausgegangen werden. Sofern die Zeugin eine Aussage dazu getroffen hat, dass die Klägerin seinerzeit geklagt habe, dass sie wegen der Kinder nicht arbeiten könne und das Arbeitslosengeld nicht ausreiche, wird keine Aussage zum zeitlichen Rahmen und zum durchgehenden Bezug getroffen. Dass die Klägerin in dieser Zeit zumindest zeitweise Arbeitslosenhilfe bezogen hat, ergibt sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid. Dies wird durch die Angaben der Zeugin indirekt bestätigt, indem sie die Äußerungen der Klägerin wiedergeben hat. Auch unter Würdigung aller bekannten Umstände kann weder ein durchgehender Leistungsbezug noch ein Bezug für bestimmte Zeiträume festgestellt werden. Unterbrechungen sind denkbar und jedenfalls nicht völlig fernliegend, eine zeitliche Zuordnung somit nicht möglich und es ergibt sich nicht die Situation von Restzweifeln bei einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für den zu beweisenden Sachverhalt.

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Soweit es nach damaligen Recht im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 6. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1978 um die Berücksichtigung einer Ausfallzeit nach damaligem Recht geht, wäre auch eine solche Zeit aus den bereits dargestellten Gründen nicht nachgewiesen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 252 Abs. Abs. 7 Nr. 3a SGB VI ist ausdrücklich der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung erforderlich.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.