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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 13.09.2023 – L 2 AL 37/22

ECLI:DE:LSGHH:2023:0913.L2AL37.22.00

Orientierungssatz

1. Eine nach § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklage ist als unzulässig abzuweisen, wenn der vom Kläger gestellte Antrag bereits beschieden worden ist. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.(Rn.12)

2. Im Übrigen ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verbescheidung eines gestellten Antrags rechtsmissbräuchlich, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen zum Schaden der Behörde darstellt.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 13 AL 216/22

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Entscheidung über seine bei der Beklagten gestellten Anträge auf Umschulung im Rahmen einer Untätigkeitsklage.

2

Der am xxxxx 1965 geborene Kläger war vom 23. August 2013 bis 30. April 2019 als Berufskraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Er meldete sich am 19. Dezember 2019 nach erlittenem Schlaganfall im August 2018 und Bezug von Krankengeld zum 31. Januar 2020 arbeitslos. Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 31. Januar 2020 für 450 Tage bewilligt.

3

Nachdem die Beklagte den Kläger wiederholt nicht erreichte, hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ab dem 10. Juli 2020 auf. Im dagegen am 05. August 2020 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe täglich medizinische Behandlungen und sei für jede berufliche Weiterbildung sowie Umschulung offen und gewillt, diese durchzuziehen. Am 13. August beantragte er eine Umschulung, z.B. zur geprüften Werkschutzfachkraft, eine Weiterbildung im Speditions- oder Computerbereich.

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Die Beklagte half dem Widerspruch am 19. August 2020 ab. Zuletzt mit Änderungsbescheid vom 28. November 2020 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld bis zum 29. April 2021 gewährt.

5

Vom 3. August 2020 bis zum 3. August 2021 war der Kläger arbeitsunfähig. Einen Antrag auf Durchführung einer medizinischen Rehabilitation lehnte die D. (D.) mit Bescheid vom 16. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2021 ab. Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 2020 abgelehnt, wogegen er Rechtsmittel einlegte.

6

Am 16. Dezember 2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um ein persönliches Beratungsgespräch wegen einer Umschulung/ Fort- und Weiterbildung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es könne über eine Weiterbildung derzeit noch nicht entschieden werden, da noch der Widerspruch bei der Rentenversicherung bezüglich der Erwerbsminderungsrente laufe. Ein telefonisches Beratungsgespräch erfolgte am 20. Januar 2021 durch die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau W.. Im Beratungsvermerk wurde unter anderem festgehalten, dass der Kläger eine Umschulung zum Tierpfleger wünsche. Der Hauptbetreuer habe bereits eine Rückmeldung gegeben, dass eine Entscheidung derzeit nicht erfolgen könne, weil noch der Widerspruch bei der Rentenversicherung laufe bezüglich der Erwerbsminderungsrente. Erst, wenn hier eine Entscheidung getroffen sei, könne die Arbeitsvermittlung prüfen. Ferner ergebe der Stellensuchlauf nur eine Stelle. Der Arbeitsmarkt sei nicht aufnahmefähig. Die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit werde nicht anerkannt. Dem Kläger sei das Verfahren grundsätzlich erklärt und eine Umschulung zum Tierpfleger abgelehnt worden.

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In einer Mail vom 25. März 2021 nahm der Kläger Bezug auf das Telefonat vom 20. Januar 2021 und führte aus, er habe seither nichts mehr von der Beklagten gehört. Er verlange, dass die Beklagte aktiv werde. Er sei arbeitswillig und umschulungswillig.

8

In einem weiteren Telefonat des Klägers mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., am 22. April 2021 wurde dem Kläger ausweislich des Beratungsvermerks das Ergebnis des Telefonats vom 20. Januar 2021 erneut mitgeteilt, insbesondere, dass eine Umschulung zum Tierpfleger abgelehnt worden sei. Ergänzend wurde dem Kläger erklärt, dass eine Fortbildungsmaßnahme erst bewilligt werden könne, wenn über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente entschieden worden sei. Da er jetzt krank sei, sei keine Förderung einer beruflichen Weiterbildung möglich.

9

Am 20. April 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg gegen die D. N. und die Beklagte erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 51 R 275/21 geführt wurde. In einem Erörterungstermin zum dortigen Verfahren hat der Kläger am 12. April 2022 angegeben, er habe bei der Beklagten einen Antrag auf Umschulung gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Seine Klage richte sich daher auch gegen die beklagte Agentur für Arbeit, die er zudem auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wolle. Die Beklagte habe sein Anliegen auf Umschulung bewusst hinausgezögert.

10

Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer 51 das Verfahren wegen der Untätigkeit der Beklagten durch Trennungsbeschluss vom 9. Juni 2022 abgetrennt. Die weitere Klage gegen die Beklagte auf Gewährung von Schadensersatz hat die Kammer 51 an das Landgericht Hamburg verwiesen.

11

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es läge keine Untätigkeit vor. Gegenüber dem Kläger sei eine Umschulung zum Tierpfleger im Telefonat vom 20. Januar 2021 per mündlichem Verwaltungsakt abgelehnt worden. Zudem stehe er nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der mündliche Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden. Dem Kläger stehe es frei, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Am 16. August 2022 hat die Beklagte die Ablehnung der Umschulung zum Tierpfleger schriftsätzlich bestätigt.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 07. Oktober 2022, dem Kläger zugestellt am 13. Oktober 2022, hat das Sozialgericht Hamburg die Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Der Antrag auf Umschulung zum Tierpfleger sei bereits beschieden worden. Mit mündlichem Verwaltungsakt im Telefonat vom 20. Januar 2021 habe die Beklagte den Antrag des Klägers, zum Tierpfleger umgeschult zu werden, abgelehnt. Dieses gehe zur Überzeugung des Gerichts aus den Beratungsvermerken der Beklagten vom 20. Januar 2021 und vom 22. April 2021 hervor. Insbesondere dem zuletzt genannten Vermerk sei zu entnehmen, dass dem Kläger die Entscheidung vom 20. Januar 2021 erneut mitgeteilt worden sei. Untätigkeit der Behörde habe bereits bei Erhebung der Untätigkeitsklage nicht vorgelegen. Die Ablehnung der Förderung der Umschulung zum Tierpfleger sei auch für den Kläger verständlich gewesen. Dieses entnehme das Gericht dem klägerischen Vortrag, mit dem die Umschulung zum Tierpfleger gar nicht mehr verfolgt werde, sondern vielmehr darauf gerichtet sei, dass die Beklagte über die Frage der Umschulung des Klägers in mögliche weitere Berufe entscheide. Ein mündlicher Verwaltungsakt sei schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange. Der Kläger habe die mündliche Ablehnung der Entscheidung über die Förderung der Umschulung zum Tierpfleger nicht unverzüglich verlangt. Er habe per eMail am 25. März 2021 eine Tätigkeit der Beklagten angemahnt, worauf er am 22. April 2022 erneut telefonisch kontaktiert und die Entscheidung wiederholt worden sei. Danach habe der Kläger angesichts der Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III kein weiteres Verlangen nach Verschriftlichung der Ablehnung mehr geäußert. Soweit der Kläger mit der Untätigkeitsklage das Ziel verfolge, eine Entscheidung über seinen Antrag vom 16. Dezember 2020 auf Umschulung auf eine andere Tätigkeit als die eines Tierpflegers seitens der Beklagten herbeizuführen, liege keine Entscheidung seitens der Beklagten vor. Die Mitteilung der Beklagten vom 16. Dezember 2020, dass aufgrund des offenen Widerspruchsverfahrens bei der D. N. noch nicht entschieden werden könne, dürfe als Zwischenmitteilung, nicht aber als eine abschließende Entscheidung verstanden werden. Allerdings sei auch die auf eine Bescheidung des weitergehenden Antrags auf Umschulung gerichtete Untätigkeitsklage unbegründet, denn die Zwischenmitteilung vom 16. Dezember 2020 deute auf das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung hin, nämlich, sofern der Ausgang des Verfahrens über das Vorliegen eines Anspruchs auf medizinische Reha oder Erwerbsminderungsrente abzuwarten sei. Ob dies tatsächlich ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei, könne hier jedoch offenbleiben, denn der auf Bescheidung des bei der Beklagten gestellten Antrags auf Förderung einer Weiterbildung, Umschulung oder Fortbildung vom 16. Dezember 2020 gerichteten Untätigkeitsklage sei das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Verbescheidung des Antrages sei rechtmissbräuchlich, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheide und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen zum Schaden der Behörde darstelle. Ein solcher Fall liege hier vor. Einem materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers stehe sein ab Mai 2021 erfolgter Wechsel in das System der Leistungserbringung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entgegen, denn sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III sei am 29. April 2021 ausgeschöpft gewesen. Hiermit sei ein Zuständigkeitswechsel eingetreten, da für die Leistungserbringung nach §§ 14 ff. SGB II die Jobcenter bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einzutreten hätten. Dieses folge aus § 22 Abs. 4 SGB III, wonach Leistungen der beruflichen Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nicht erbracht werden. Sofern in § 22 Abs. 4 SGB III Rückausnahmen genannt würden, lägen diese nicht vor. Das Bestehen des Klägers auf Verbescheidung würde bei der Beklagten nur unnötige Ressourcen binden. Der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Förderung einer Integration in den Arbeitsmarkt durch Fort-/Weiterbildung oder Umschulung durchsetzen.

13

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Oktober 2022 per eMail und am 01. November 2022 schriftlich Berufung eingelegt. Es sei nicht nur um eine Umschulung zum Tierpfleger gegangen. Er habe ebenso Interesse an anderen Tätigkeiten bekundet.

14

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2023 hat der Kläger eingeräumt, dass die Beklagte über seine Anträge entschieden habe, denn auch eine Ablehnung sei eine Entscheidung.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen über seinen Antrag auf Gewährung einer Umschulung zu entscheiden.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.

20

Der Senat hat mit Beschluss vom 04. Januar 2023 die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. September 2023 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 13. April 2023 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG).

22

Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet.

23

Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat ist, ebenso wie das Sozialgericht zuvor und mit derselben Begründung, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, davon überzeugt, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Umschulung zum Tierpfleger bereits entschieden hat.

24

Die Beklagte hat aber auch über die übrigen Anträge des Klägers auf Umschulung entschieden und diese vollumfänglich abgelehnt. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er während des Leistungsbezugs von der Beklagten mehrere Anträge auf Gewährung einer Umschulung gestellt hat. Dieses Begehren war bereits Gegenstand des Widerspruchs vom 05. August 2020 gegen die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes und zuletzt der eMail vom 25. März 2021. Jedoch ist keiner der Anträge durch die Beklagte unbeschieden geblieben. Alle Anträge wurden jedenfalls im Telefonat am 22. April 2021 von Frau H. vollumfänglich abgelehnt. Die Ablehnung entnimmt der Senat der aktenkundigen Telefonnotiz, in der es heißt, dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass keine Förderung einer beruflichen Weiterbildung aufgrund seiner Erkrankung möglich sei. In dieser Aussage ist eine vollumfängliche Ablehnung sämtlicher Anträge auf Umschulung, das heißt des Begehrens des Klägers insgesamt zu sehen. Der Kläger hat die Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten nach Überzeugung des Senats auch als Ablehnung aller Anträge auf Gewährung einer Umschulung verstanden. Dies ergibt sich bereits aus seiner Berufungsbegründung, ergänzend aber auch aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2023, dass die Beklagte über die Anträge entschieden habe, denn auch eine Ablehnung sei eine Entscheidung.

25

Unerheblich ist, dass die Beklagte lediglich die Ablehnung der Umschulung zum Tierpfleger schriftlich bestätigt hat. Denn die Bestätigung selbst ist mangels eigener Regelungswirkung lediglich schlicht-hoheitliches Handeln (so auch Engelmann in: Schütze, SGB X

9. Auflage 2020, § 31 Rn. 44 m.w.N.). Eine schriftliche Bestätigung der Ablehnung aller Anträge auf Umschulung wurde zudem nach dem Telefonat mit Frau H. am 22. April 2021 von dem Kläger nicht mehr gefordert.

26

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

28

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.