Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 17.10.2023 – L 3 R 37/19

ECLI:DE:LSGHH:2023:1017.L3R37.19.00

Orientierungssatz

1. Führen die bei dem Versicherten bestehenden gesundheitlichen Behinderungen zwar zu qualitativen, aber nicht zu zeitlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens und bestehen keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung, so ist ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen.(Rn.26)

2. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur dann vor, wenn bereits eine erhebliche krankheitsbedingte Behinderung ein weites Feld von Verwertungsmöglichkeiten versperrt.(Rn.35)

3. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt dann vor, wenn zu bereits vorhandenen Leistungseinschränkungen der Belastbarkeit besondere weiterreichende Einschränkungen hinzukommen. Diese müssen geeignet sein, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren.(Rn.36)

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der 1978 geborene Kläger ist gelernter LKW-Mechaniker und arbeitete bis 2004 im Logistik-Bereich der D.. Nach eigenen Angaben war er 2007/2008 für etwa ein halbes Jahr selbständig für das Bestattungsunternehmen seines Vaters tätig.

3

Er stellte bereits im Oktober 2010 einen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2011 und Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2011 ablehnte. Im anschließenden Klageverfahren (S 55 R 720/11) holte das Sozialgericht zunächst ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. K. vom 24. August 2012 ein. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger eine Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Funktionsstörungen würden sich in funktionellen Beschwerden des Schulter-Nackenbereichs und intermittierend auch in der unteren Lendenwirbelsäule äußern. Lähmungen oder Gefühlsstörungen an den Beinen oder dem linken Arm lägen nicht vor, die vom Kläger intermittierend vorgetragene Funktionslosigkeit des rechten Arms sei nicht nachzuvollziehen. Eine relevante Muskelminderung habe nicht vorgelegen, auffallend sei die gute Beschwielung beider Hände sowie der seitengleiche Kalksalzgehalt. Aus den gesundheitlichen Einschränkungen resultierten qualitative, aber keine zeitlichen Leistungseinschränkungen. Der Kläger sei auch wegefähig. Das Sozialgericht holte sodann ein weiteres Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. ein. Dieser führte unter dem 20. Januar 2013 aus, dass der Kläger nach einem Bagatelltrauma im Jahr 2002 (Ausrutschen beim Entladen eines Lastwagens während der Arbeit, nicht als Arbeitsunfall anerkannt) ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Bewegungsstörung des rechten Arms entwickelt habe. Organischer Kernbefund sei eine leichte degenerative Veränderung im HWS- und LWS-Bereich. Die vom Kläger beschriebenen Beschwerden seien durch objektive somatische Befunde keineswegs erklärbar. Darüber hinaus zeigten sich deutliche Anzeichen einer dysfunktionalen Beschwerdeausgestaltung mit dissoziativer Bewegungsstörung. Dabei sei eine willensnahe Ausgestaltung offenkundig. Bereits bei der Untersuchung seien Diskrepanzen zwischen der geklagten und demonstrierten Beschwerdesymptomatik sowie dem Verhalten und den Bewegungsabläufen in vermeintlich unbeobachteten Momenten aufgefallen. Auch zeige sich keine Muskelatrophie, wie sie nach ständiger Schonung oder dauernder Minderinnervation zu erwarten wäre. Auch die vom Kläger beschriebenen Sensibilitätsstörungen seien durch neurologische Befunde nicht erklärbar. Mithin bestünden bei dem Kläger eine willensnah ausgestaltete somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Bewegungsstörung, wobei diese als Ausdruck einer dysfunktionalen und bewusstseinsnah ausgestalteten Selbstlimitierung zu verstehen sei. Darüber hinaus zeige sich ein leicht ausgeprägtes ängstlich-depressives Syndrom, welches die Leistungsfähigkeit des Klägers aber nur marginal beeinträchtige. Der Kläger sei in der Lage, sechs Stunden täglich und mehr leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, einfacher geistiger Art und mit geringer Verantwortung unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin mit Urteil vom 10. September 2013 ab.

4

Am 13. September 2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit einem Zustand nach einer Bandscheiben-Operation begründete. Die Schraube habe sich gelöst, es bestünden ein Dauerschmerz und dadurch bedingte Schlafstörungen sowie eine ausgeprägte körperliche und seelische Minderbelastbarkeit. Er könne keine Arbeiten mehr ausüben.

5

Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte den Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin R. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser führte nach Untersuchung des Klägers unter dem 16. November 2016 aus, die geklagten Beschwerden entsprächen keinem auf ein anatomisches Korrelat zurückzuführendes Schmerzgeschehen. Auch die vorgetragene Gebrauchsminderung des rechten Arms stehe in keinem Verhältnis zu der gefundenen Beweglichkeit. Die nach Angaben des Klägers eingenommenen Medikamente (I. mit 3200 mg hochdosiert sowie mindestens 50 Tropfen T.) seien durch die Überprüfung des Serumspiegels nicht bestätigt worden. Während der Untersuchung sei der Kläger durchgängig dysphor, versagend und klagsam gewesen. Eine aktuelle psychiatrische Behandlung finde nicht statt. Eine dissoziative Bewegungsstörung, die nicht willentlich beeinflussbar sei, liege bei den dargebotenen inkonsistenten Verhaltens- und Bewegungsmustern nicht vor. Der Kläger könne regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen verrichten.

6

Die Beklagte holte sodann ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Sozialmedizin A. ein. Dieser teilte nach Untersuchung des Klägers unter dem 19. Januar 2017 mit, klinisch-neurologisch falle eine nicht durchgehend erkennbare Minderbewegung der gesamten rechten oberen Extremitäten auf.

7

Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 2. Februar 2017 ab, da der Kläger nach der medizinischen Beurteilung noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Den vom Kläger erhobenen, aber nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 zurück.

8

Der Kläger hat dagegen am 20. April 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, bei ihm hätten sich ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Depression eingestellt. Er sei regelmäßig auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Er sei außerstande, den Alltag zu bewältigen und könne keine Beschäftigung ausüben.

9

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und sodann den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. D1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger untersucht und in seinem Gutachten vom 28. Januar 2018 folgende Diagnosen gestellt: 1. Leichtergradige Minderbelastbarkeit des zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitts auf der Basis degenerativer Veränderungen, Zustand nach operativer Spondylodese HWK 4/5 in 2011, geklagte Ausstrahlungsbeschwerden in den rechten Arm ohne objektivierbare neuromuskuläre Ausfälle 2. Minderbelastbarkeit des rechten Armes durch fehlende Nutzung 3. Somatoforme Schmerzstörung. Die aktuelle Beschwerdeklage sei weitgehend identisch mit derjenigen anlässlich der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. K.. Der Erkrankungsverlauf mit gleichbleibender Schmerzklage und fast identisch demonstrierten Einschränkungen nähre den Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung. Die objektivierbaren Befunde seien in keiner Weise in der Lage, die anhaltend geklagten Beschwerden zu erklären. Die Ergebnisse der radiologischen und kernspintomographischen Untersuchungen zeigten im Wesentlichen altersnormale Befunde mit geringen degenerativen Veränderungen. Die vorliegenden fachneurologischen Befunde hätten schwerwiegende neurologische Defizite ausschließen können. Es sei davon auszugehen, dass der Begutachtete nach jahrelanger verminderter Nutzung des rechten Arms und der rechten Hand auf der Basis der Neuroplastizität des Gehirns Funktionen des rechten Arms, insbesondere im Hinblick auf Koordination und Feinmotorik, eingebüßt habe. Hier bedürfe es vermutlich einer gezielten Förderung zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen zu ebener Erde arbeitstäglich sechs Stunden und mehr auszuüben. Auszuschließen seien schwere körperliche Betätigungen, anhaltende Rumpfzwangshaltungen, mehr als nur gelegentliche Überkopfarbeiten, mehr als nur gelegentliche Armvorhaltepositionen rechts, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit mehr als nur gelegentlichen grobmotorischen Anforderungen an die rechte Hand und den rechten Arm. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

10

Das Sozialgericht hat sodann ein weiteres Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R1 vom 12. Dezember 2018 eingeholt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung des Klägers mitgeteilt, dieser habe sehr schmerzbezogen zur Anamnese berichtet. Eine gewisse auch bewusstseinsnahe Überzeichnung der Symptomatik sei nicht auszuschließen. Der Kläger sei aber durchaus schwingungsfähig. Teilweise wirke er etwas verzweifelt, dabei auch leicht subdepressiv. Hinweise für eine nachhaltige Depression oder produktive Symptomatik fänden sich aber nicht. Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdbarkeit im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms seien nicht festzustellen. Nach Angaben des Klägers bestehe ein Schmerzsyndrom. Er führe alles auf einen nicht anerkannten Arbeitsunfall zurück. Er schildere, dass er im Prinzip von seiner Schwägerin versorgt werde. Auf der anderen Seite gebe es aber offensichtlich keine große Harmonie zwischen seinem Bruder und ihm, sodass nicht sicher auszuschließen sei, inwieweit auch ein gewisser Versorgungswunsch bewusstseinsnah eine Rolle spiele. Der Kläger sei in schmerztherapeutischer Behandlung und bekomme T. und A1. Ein durchgeführtes Drug-Monitoring habe aber ergeben, dass A1 nicht nachweisbar sei und T. deutlich im untersten therapeutischen Bereich liege. Eine psychiatrische Behandlung sei zuletzt 2013/2014 erfolgt. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehe ein Zustand nach Operation der Halswirbelsäule ohne sichere radikuläre anhaltende Reizungen und ohne Paresen. Psychisch imponiere eher eine Dysthymie mit subdepressiver und resignativer Stimmungslage aufgrund familiärer Konflikte. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Kläger auf jeden Fall in der Lage, leichte und ganz gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten, eher einfacher geistiger Art, mit eher geringer Verantwortung, im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (bis 7 kg), nicht unter besonderem Zeitdruck, nicht in Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, nicht unter Einfluss von Witterung, Staub, Dämpfen und Geräuschen, zu ebener Erde zu leisten. Diese Arbeiten könnten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich geleistet werden. Der Kläger sei wegefähig und in der Lage, möglicherweise bestehende Hemmungen gegenüber einer leidensgerechten Tätigkeit aus eigenem Antrieb zu überwinden. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei auch von therapeutischem Wert.

11

Der Sachverständige Dr. R1 ist in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 14. Februar 2019 ergänzend angehört worden. Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen den Feststellungen der Sachverständigen Dr. D1 und Dr. R1 angeschlossen. Dem Kläger sei es danach nicht gelungen, den geforderten Beweis für das Vorliegen einer rechtlich relevanten Erwerbsminderung zu erbringen. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, sodass eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt werden müsse. Die in den Gutachten genannten Leistungseinschränkungen seien vielmehr durchweg gewöhnlich. Sie ließen zwar die frühere Tätigkeit des Klägers im Logistikbereich nicht mehr zu, durchaus aber andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es bestehe auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung, denn neurologische Einschränkungen des rechten Arms und der rechten Hand hätten sich nicht bestätigt.

12

Der Kläger hat gegen das ihm am 18. März 2019 zugestellte Urteil am 15. April 2019 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es seien weitere Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb er bereits seit November 2018 in Behandlung bei der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. V. sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Es hat sodann den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 19. August 2020 mitgeteilt, der Kläger habe bei ihm einen matten, schwunglosen und zutiefst leidenden Eindruck gemacht. Sein Auftreten und Verhalten habe zunächst durchaus appellativ gewirkt, im weiteren Verlauf habe sich aber mehr und mehr der Eindruck verdichtet, dass es sich nicht um eine zielgerichtete Aggravation handele. Da der Kläger in hohem Maße auf seine Symptome fixiert sei und sich mittlerweile von allen Ärzten und nahezu der gesamten Gesellschaft missverstanden und abgelehnt fühle, sei es nicht ganz einfach gewesen, in der Exploration zu den wesentlichen Kerninhalten durchzudringen. Der Kläger habe auf permanente Nackenschmerzen, rechts betont und mit häufigem Ausstrahlen in den rechten Arm bis in die Fingerspitzen verwiesen. Operative Eingriffe hätten keine Linderung gebracht, die Schmerzen hätten sich trotz ambulanter analgetischer Therapie fixiert. Die Schmerzen bestimmten mittlerweile nahezu sein gesamtes Lebensgefühl und prägten auf quälende Weise den gesamten Alltag. Er sei zu zielgerichteten Aktivitäten nicht mehr in der Lage, die Führung seines Ein-Personen-Haushalts und die damit verbundenen Einkäufe müssten von seinem Bruder und dessen Frau erledigt werden. Er sei auch nicht in der Lage, sich allein in seiner Wohnung aufzuhalten, sondern fliehe nach dem Aufstehen so rasch wie möglich zu den nur wenige hundert Meter entfernt lebenden Eltern, wo er versorgt werde und sich bis abends aufhalte. Der Kläger mache einen zutiefst leidenden Eindruck, sei erkennbar gequält bei katastrophisierend-pessimistischem Denken, Fühlen und Erleben. Er könne sich glaubhaft nicht von diesen Empfindungen distanzieren und mache letztlich einen gebrochenen Eindruck. Etwaige histrionische Einflüsse – wie vorgutachterlich angenommen – seien ebenso wenig zu erkennen wie Hinweise auf ein mögliches dissoziatives Fehlverhalten. Auf den Gesprächspartner könne er sich nur sehr eingeschränkt einstellen. Die angegebenen körperlichen Beschwerden und Missempfindungen stünden als Chiffre für seine katastrophale innere Verfassung. Es handele sich um einen zutiefst gequälten und nahezu gebrochenen Mann, der einfach nicht in der Lage sei, dieser Negativentwicklung willentlich steuernd entgegenzuwirken. Er habe sich nahezu aufgegeben und füge sich resignativ ins scheinbar Unvermeidliche. Im Vordergrund stehe ein gravierender Vitalitätsverlust als Reaktion auf schwere Belastungen bis hin zum weitgehenden Verlust der Eigenständigkeit. Der Kläger sei zu einer regelmäßigen Arbeit nicht mehr in der Lage, die Erwerbsfähigkeit sei vollständig aufgehoben. Die Wegefähigkeit sei nicht gegeben. Die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Hemmnisse beruhten auf einer schweren psychischen Fehlhaltung, die trotz zumutbarer Willensanspannung nicht überwunden werden könne. Diese Einschränkungen bestünden durchgängig seit der Antragstellung, es bestehe keine Aussicht auf Besserung.

18

Die Beklagte ist dem Gutachten unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Zentralen Beratungsdienstes vom 29. Oktober 2020 entgegengetreten. Der Sachverständige habe keine medizinische Diagnose benannt, gelange aber zu einer völlig anderen Einschätzung als die Vorgutachter. Er habe (durch die Pandemie bedingt) auf eine körperliche Untersuchung des Klägers verzichtet, was die Bewertung der angegebenen Beschwerden erschwert habe. Es fehlten auch detaillierte Ausführungen zum Krankheits- und Therapieverlauf, auch die Aussage zur Prognose werde nicht begründet.

19

Dr. B. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 an seiner Auffassung festgehalten, dass eine Rückführung des Klägers in den Arbeitsprozess nicht gelingen werde. Tatsächlich handele es sich um einen zutiefst gequälten und nahezu gebrochenen Mann, der einfach nicht in der Lage sei, dieser Negativentwicklung willentlich steuernd entgegenzuwirken. Als Eintritt des Leistungsfalles habe er das Datum der letzten Antragstellung zugrunde gelegt. Er könne sich der abweichenden Beurteilung von Dr. R1 nicht anschließen, zumal die eigene Leistungsbeurteilung durch die Ausführungen der behandelnden Fachärzte gestützt werde.

20

Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass auch Dr. B. das Auftreten des Klägers zunächst für appellativ gehalten habe. Warum er im späteren Verlauf zu der Einschätzung gelangt sei, dass es sich tatsächlich nicht um zielgerichtete Aggravation gehandelt habe, sei nicht begründet worden. Dr. B. habe auch nicht überprüft, ob der Kläger die angegebenen Medikamente tatsächlich eingenommen habe. Welche gesicherten Befunde den Kläger an einer Erwerbstätigkeit hinderten, werde auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht mitgeteilt.

21

Den Vorschlag des Gerichts einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits hat die Beklagte abgelehnt. Sie hat erneut die unzureichende diagnostische Zuordnung und eine fehlende Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung durch Dr. B. bemängelt. Auch eine Bestimmung des Medikamentenspiegels zum Nachweis der angegebenen Medikamente sei nicht erfolgt. Vielmehr sei die Leistungsbeurteilung wesentlich auf die Beschwerdeschilderung und das Verhalten in der Untersuchungssituation gestützt worden. Es werde eine weitergehende medizinische Beweiserhebung durch eine erneute Fachbegutachtung angeregt, um den unterschiedlichen Leistungsbeurteilungen gerecht zu werden.

22

Auf Veranlassung des Berufungsgerichts hat sodann der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie Dr. H. den Kläger gutachterlich untersucht. In seinem Gutachten vom 25. März 2023 hat er mitgeteilt, dass der Kläger mit langsamem und schleppendem Gang den Untersuchungsraum betreten und dabei gestöhnt und geseufzt habe. Während der Anamneseerhebung hätten sich keine schmerzbedingten Ausgleichsbewegungen oder sonstige körperliche Einschränkungen gezeigt. Beim Freimachen des Oberkörpers habe es gewirkt, als ob er den rechten Arm schone und nicht aktiv mitbewege. Beim Anziehen habe er den rechten Arm deutlicher aktiver genutzt. Während der Untersuchung habe er starke Schmerzen bereits bei leichter Berührung und Druck im Schulter-Nacken-Bereich und im Armbereich angegeben. Der rechte Arm habe sich aber frei durchbewegen lassen. Neurologische Auffälligkeiten hätten sich nicht gezeigt, die muskulären Reflexe seien seitengleich. Das Muskelrelief im Bereich Schulter/Oberarm sei rechts ansatzweise verschmälert, was auf einen eventuellen Mindergebrauch der rechten Hand hinweise. Im Kontaktverhalten sei der Kläger freundlich, aber deutlich leidend mit vielfachem Stöhnen und Seufzen, das Verhalten wirke etwas vorgetragen und theatralisch. Er berichte von Konzentrationsstörungen, die sich im Gesprächsverlauf jedoch nicht zeigten. Der Beschwerdebericht sei strukturiert, der Kläger antworte zügig auf Fragen und könne sich schnell auf neue Gesprächsthemen einstellen. Er berichte zwar von einer schweren depressiven Symptomatik und gebe auch entsprechende Antworten in den Selbstbeurteilungsbögen, eine vital-depressive Symptomatik zeige sich jedoch trotz der Verdeutlichungstendenz nicht. Die Stimmung sei leicht niedergedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Ob tatsächlich eine Antriebsminderung vorliege, lasse sich vor dem Hintergrund seines Verhaltens nicht valide nachweisen. Das Verhalten spreche für eine Verdeutlichungstendenz, sodass man eine bewusste Aggravation nicht ausschließen könne. Der Kläger präsentiere sich in Depression und chronischen Schmerzen schwerst eingeschränkt. Er habe sich in ambulante Schmerztherapie begeben, eine psychotherapeutisch tätige Ärztin (Dr. V.) aufgesucht und sich in ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. G. begeben. Es habe jedoch keine stationäre Schmerztherapie, keine stationäre psychiatrische oder psychosomatische und keine tagesklinische Behandlung und auch keine strukturierte Richtlinien-Psychotherapie stattgefunden. Es seien auch keine schmerzdistanzierenden Medikamente wie P. oder G1 eingesetzt worden, auch eine antidepressive Behandlung habe nicht stattgefunden. Das verordnete A1 (A2) sei nur niedrig dosiert und wirke in dieser Dosierung lediglich schmerzdistanzierend und nicht antidepressiv. Bei der Begutachtung durch Dr. R1 sei es zudem im Blut nicht nachweisbar gewesen. Die geltend gemachte depressive Symptomatik werde im Grunde seit vielen Jahren nicht behandelt. Während der Untersuchung habe der Kläger eine Verdeutlichungstendenz gezeigt, sodass Aggravation nicht auszuschließen sei. Insbesondere im Rahmen der Selbstbeurteilungsfragebögen habe er Punktwerte erzielt, die weder dem klinischen Eindruck während der Untersuchung noch den bisher eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen entsprächen. Es werde der diagnostischen Einschätzung von Dr. N. aus 2013 zugestimmt, dass sich bei dem Kläger im Rahmen psychosozialer Belastung nach Trennung und Arbeitsplatzverlust eine somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Bewegungsstörung im Bereich des rechten Arms entwickelt habe. Bei diesen Erkrankungen werde psychisches Leiden in körperlichen Beeinträchtigungen ausgedrückt. Durch die Somatisierung werde unbewusst psychische Spannung in den Körper abgeleitet, was als Entlastung erlebt werde. Gleichzeitig werde man aufgrund der vermeintlichen körperlichen Einschränkungen von sozialen Aufgaben wie z.B. einer regelmäßigen Arbeit entpflichtet und erhalte Unterstützung und Verständnis vom sozialen Umfeld. Durch diese Entpflichtung werde aber die Möglichkeit genommen, positive Erfahrungen zu machen bzw. sich als nützlich zu erleben, was in der Folge zu einer ängstlich-depressiven Symptomatik führe. Bei dem Kläger sei diese ängstlich-depressive Symptomatik aber nicht derart ausgeprägt, dass man von einer depressiven Episode oder einer isolierten Angststörung sprechen könnte. Es werde daher die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ vergeben. Bei dem Kläger bestünden Einschränkungen bezüglich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Es lasse sich aber nicht valide feststellen, dass ein aufgehobenes oder zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen im Erwerbsleben bestehe. Bewegungseinschränkungen im rechten Arm würden keine Erwerbsminderungsrente begründen. Dass eine derart ausgeprägte Schmerzsymptomatik vorliege, dass der Kläger schmerzbedingt gequält sei und deswegen nicht mehr regelmäßig vollschichtig arbeiten könne, lasse sich nicht objektivieren, da die Behandlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft seien. Es werde den Gutachten von Dr. N. und Dr. R1 zugestimmt, dass kein aufgehobenes oder zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen bestehe. Die Einschätzung von Dr. B. lasse sich vor dem Hintergrund des Krankheitsverlaufs, der nicht ausgeschöpften Behandlungsmaßnahmen über den Zeitraum von nahezu 20 Jahren und dem in der Untersuchung gezeigten Krankheitsverhalten nicht folgen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet beeinträchtigt durch eine somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Arms sowie eine Angst und depressive Störung, gemischt. Der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Auszuschließen seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und Tätigkeiten häufig über Kopf oder über Schulter bzw. in ständigen Armvorhalten, Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord oder Nachtarbeit, unter Einfluss von Nässe, Kälte oder Zugluft. Ebenso sollen keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen erfolgen. Zusätzlich Pausen seien nicht erforderlich. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten könne der Kläger regelmäßig vollschichtig ausüben. Es lasse sich nicht valide nachweisen, dass seine Durchhaltefähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung eingeschränkt sei. Seine Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Er sei in der Lage, mit zumutbarer Willensanstrengung Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden, die Steuerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt.

23

Der Kläger hat sich zu dem Gutachten nicht geäußert. Vor der mündlichen Verhandlung hat er einen aktuellen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. G. vom 13. Oktober 2023 übersandt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die weiteren in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen.

26

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

27

Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann das Vorliegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bei dem Kläger nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Bei dem Kläger bestehen gesundheitliche Einschränkungen auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet, welche zu qualitativen, nicht aber zu zeitlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens führen.

28

Auf orthopädischem Fachgebiet hat der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. D1 auch für das Berufungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass die objektivierbaren Befunde in keiner Weise in der Lage seien, die anhaltend geklagten Beschwerden zu erklären. Vielmehr ergäben sich aus den radiologischen und kernspintomographischen Untersuchungen im Wesentlichen altersnormale Befunde mit nur geringen degenerativen Veränderungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich. Schwerwiegende neurologische Defizite konnten ausgeschlossen werden. Auch für den vom Kläger angegebenen Ausstrahlungsschmerz in den rechten Arm konnte der Sachverständige eine objektivierbare Ursache nicht feststellen, insbesondere waren neuromuskuläre Ausfälle nicht objektivierbar. Vielmehr hat der Sachverständige eine unauffällige und seitengleiche Handflächenbeschwielung sowie unauffällige Sehnenfunktionen an den Händen und Unterarmen festgestellt.

29

Die Beurteilung von Dr. D1 stimmt im Wesentlichen mit dem im vorangegangenen Klageverfahren (S 55 R 720/11) vom Sozialgericht veranlassten Gutachten von Dr. K. überein. Auch dieser hatte degenerativ bedingte funktionelle Beschwerden des Schulter-Nackenbereichs und zeitweise auch in der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt, Lähmungen oder Gefühlsstörungen an den Extremitäten jedoch ausgeschlossen. Er ist ebenso davon ausgegangen, dass die vorgetragene Funktionslosigkeit des rechten Arms nicht nachzuvollziehen sei, da es keine relevante Muskelminderung gebe und eine gute Beschwielung beider Hände bestanden habe.

30

Die von den Sachverständigen auf orthopädischem Fachgebiet übereinstimmend festgestellten Funktionseinschränkungen führen daher lediglich zu den in den Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen, nicht jedoch zu einer zeitlichen Beschränkung des Leistungsvermögens.

31

Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers liegt auf psychiatrischem Fachgebiet. Auch insoweit steht jedoch nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass sich aus diesen eine volle oder teilweise Erwerbsminderung des Klägers ergeben würde.

32

Die im vorliegenden Rechtsstreit beauftragten Sachverständigen Dr. R1 und Dr. H. sowie der im vorangegangenen Klageverfahren (S 55 R 720/11) tätig gewesene Dr. N. sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass auch auf psychiatrischem Gebiet lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen, dieses aber zeitlich nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben ist. Dr. N. und Dr. H. stimmen ebenfalls darin überein, dass sich bei dem Kläger im Rahmen einer psychosozialen Belastung nach dem Unfall am Arbeitsplatz, nachfolgendem Arbeitsplatzverlust und der Trennung von seiner Ehefrau in den Jahren 2002/2003 eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine dissoziative Bewegungsstörung im Bereich des rechten Arms entwickelt habe. Beide haben außerdem ein leicht ausgeprägtes ängstlich-depressives Syndrom bzw. eine Angst und depressive Störung gemischt festgestellt, die jedoch aufgrund der leichten Ausprägung die Leistungsfähigkeit des Klägers nur marginal beeinträchtige. Auch Dr. R1 hat insoweit lediglich eine Dysthymie mit subdepressiver und resignativer Stimmungslage diagnostiziert. Eine schwerwiegende vital-depressive Symptomatik oder isolierte Angststörung haben alle drei Gutachter sicher ausgeschlossen. Im Hinblick auf die hiervon abweichende Beschwerdeschilderung des Klägers haben sie zudem übereinstimmend auf Verdeutlichungstendenzen hingewiesen, die eine bewusstseinsnahe Aggravation nahelegen. So hat bereits Dr. N. dargelegt, dass bei der Untersuchung Diskrepanzen zwischen der geklagten und demonstrierten Beschwerdesymptomatik und dem Verhalten und den Bewegungsabläufen in vermeintlich unbeobachteten Momenten aufgefallen seien. Auch Dr. H. hat beschrieben, dass der Kläger sich deutlich leidend mit vielfachem Stöhnen und Seufzen präsentiert und entsprechende Antworten in den Selbstbeurteilungsbögen gegeben habe. Demgegenüber habe sich eine vital-depressive Symptomatik oder isolierte Angststörung nicht gezeigt, das Verhalten habe eher theatralisch und vorgetragen gewirkt. Der Kläger habe mit langsamem und schleppendem Gang den Untersuchungsraum betreten und dabei gestöhnt und geseufzt. Während der Anamneseerhebung hätten sich jedoch keine schmerzbedingten Ausgleichsbewegungen oder sonstige körperliche Einschränkungen gezeigt. Auch die vom Kläger berichteten Konzentrationsstörungen hätten sich im Gesprächsverlauf nicht gezeigt. Sein Beschwerdebericht sei vielmehr strukturiert gewesen, der Kläger habe zügig auf Fragen geantwortet und sich schnell auf neue Gesprächsthemen einstellen können. Hinzu kommt, dass die vom Kläger angegebene Medikation bei der Begutachtung durch Dr. R1 nicht (A1) bzw. nur im untersten therapeutischen Bereich (T.) im Blut nachweisbar war und der Kläger auch die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft hat. So hat Dr. H. darauf hingewiesen, dass bisher keine stationäre Schmerztherapie, keine stationäre psychiatrische oder psychosomatische und keine tagesklinische Behandlung sowie keine strukturierte Richtlinien-Psychotherapie stattgefunden habe. Auch schmerzdistanzierende Medikamente wie P. oder G1 seien bisher nicht eingesetzt worden. Diese Umstände begründen zumindest Zweifel daran, ob der Leidensdruck tatsächlich so ausgeprägt ist, wie er vom Kläger angegeben wird.

33

Der entgegenstehenden Leistungsbeurteilung von Dr. B. ist demgegenüber nicht zu folgen. Die von ihm erhobenen Befunde unterscheiden sich deutlich von denen der anderen Gutachter. Er hat den Kläger als zutiefst leidend und gequält und als „nahezu gebrochenen Mann“ beschrieben, der keinerlei Erwerbstätigkeit mehr erbringen könne. Allerdings hat auch Dr. B. zunächst geschildert, dass das Auftreten und Verhalten des Klägers zunächst durchaus appellativ gewirkt habe. Eine Begründung dafür, warum er schließlich dennoch zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich nicht um zielgerichtete Aggravation handele, fehlt in dem Gutachten und wird auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht geliefert. Hierfür hätte aber gerade im Hinblick auf die abweichenden Vorgutachten von Dr. N. und Dr. R1 Anlass bestanden. Es fehlt insoweit an einer kritischen Hinterfragung des klägerischen Vortrages und einer Konsistenzprüfung, was möglicherweise auch daran liegt, dass eine Überprüfung der Beschwerdeangaben durch eine körperliche Untersuchung aufgrund der Pandemie-Situation nicht erfolgt ist. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von Dr. R1 geschilderten Umstand, dass die angegebenen Medikamente nicht im Blut nachweisbar waren. Seine Einschätzung, dass das Leistungsvermögen bereits durchgängig seit der Antragstellung aufgehoben sei und keine Aussicht auf Besserung bestehe, hat Dr. B. ebenfalls nicht begründet, obwohl auch hierfür aufgrund der entgegenstehenden Vorgutachten durchaus Anlass bestanden hätte. Letztlich ist es möglich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B. an einer akuten Verschlechterung seiner Symptomatik gelitten hat, die eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Angesichts der übrigen Sachverständigengutachten, die durchweg zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, ist der Nachweis eines dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögens jedoch objektiv nicht erbracht.

34

Aus den vorliegenden Befundberichten der behandelnden Ärzte ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Sie haben den Sachverständigen vorgelegen und sind von ihnen kritisch gewürdigt worden. Dr. H. hat insoweit darauf hingewiesen, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft wurden, woraus sich Zweifel an dem vom Kläger angegebenen erheblichen Leidensdruck ergeben. Auch der kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Befundbericht von Dr. G. vom 13. Oktober 2023 bietet keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung oder für weitere medizinische Ermittlungen. Die aufgeführten Befunde entsprechen im Wesentlichen dem früheren Befundbericht der Ärztin vom 28. Januar 2020. Soweit sie seinerzeit noch eine mittelgradige, aktuell aber eine mittel- bis schwergradige Depression diagnostiziert und eine Verschlimmerung in den letzten zwölf Monaten angegeben hat, spiegelt sich dies in der durchgeführten Behandlung nicht wider. Die Medikation wurde gegenüber den Angaben des Klägers bei Dr. H. nicht verändert oder intensiviert, insbesondere wurde das A2 weiterhin nur in einer Dosierung von 25 mg zur Nacht verordnet, die laut Dr. H. keine antidepressive Wirkung hat. Im Falle einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik wäre jedoch gerade eine Intensivierung der antidepressiven Medikation zu erwarten. Ebenso wurde offenbar auch kein Anlass für die Initiierung einer stationären oder teilstationären Behandlung oder einer strukturierten Richtlinien-Psychotherapie gesehen. Als Datum der letzten Untersuchung ist der 11. Juli 2013 – somit drei Monate vor Erstellung des Befundberichtes – angegeben worden, sodass auch durch Dr. G. offenbar keine engmaschige Therapie erfolgt. Für ihre abschließende Bemerkung, dass der Kläger aufgrund seiner chronischen physischen und seelischen Erkrankung erwerbsunfähig sei, fehlt es somit an einer tragfähigen Begründung.

35

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung liegen nicht vor. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche krankheitsbedingte Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hierzu können beispielsweise Einäugigkeit, Einarmigkeit, erhebliche Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG, Urteil vom 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R – Juris, m.w.N.). Derartige Beeinträchtigungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Insbesondere konnten nach dem Gutachten von Dr. D1 objektivierbare Ursachen für die vom Kläger angegebene Funktionseinschränkung des rechten Arms nicht gefunden werden. Vielmehr hat der Sachverständige eine unauffällige und seitengleiche Handflächenbeschwielung sowie unauffällige Sehnenfunktionen an den Händen und Unterarmen festgestellt. Auch Dr. H. hat geschildert, dass sich der rechte Arm frei durchbewegen lassen habe, neurologische Auffälligkeiten sich nicht gezeigt und die muskulären Reflexe seitengleich gewesen seien. Das Muskelrelief im Bereich Schulter/Oberarm sei rechts (nur) ansatzweise verschmälert. Soweit dennoch – aufgrund einer jahrelang verminderten Nutzung und/oder einer dissoziativen Bewegungsstörung – von gewissen Funktionseinschränkungen des rechten Arms und der rechten Hand auszugehen ist, ist dem bereits durch die qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen worden, indem von Dr. D1 und Dr. H. häufige Arbeiten über Kopf oder über Schulter oder in ständigen Armvorhaltepositionen und mehr als nur gelegentliche grobmotorische Anforderungen an die rechte Hand und den rechten Arm ausgeschlossen worden sind. Einer Einarmigkeit sind diese Einschränkungen nicht gleichzustellen, zumal Dr. D1 dargelegt hat, dass insoweit eine gezielte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben Abhilfe schaffen könnte.

36

Ebenso wenig liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Dieses Merkmal berücksichtigt, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld soweit einengen können, dass Versicherte keine Chance haben, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dies würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiterreichende Einschränkungen hinzutreten. Solche Leistungseinschränkungen müssten geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren. Hierfür gibt es nach den vorliegenden Sachverständigengutachten indes keine Anhaltspunkte. Angesichts der dort beschriebenen Einschränkungen ist vielmehr davon auszugehen, dass das Restleistungsvermögen des Klägers noch Verrichtungen zulässt, wie sie in ungelernten Tätigkeiten – wie beispielsweise Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken – üblicherweise gefordert werden.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.