Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 06.11.2023 – L 4 AS 60/23 D

ECLI:DE:LSGHH:2023:1106.L4AS60.23D.00

Orientierungssatz

1. Die vorläufige Einstellung von Leistungen der Grundsicherung durch den Leistungsträger nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB 2 i. V. m. § 31 SGB 3 ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Dagegen kann Leistungsklage nach 54 Abs. 5 SGG erhoben werden.(Rn.21)

2. Diese setzt zu ihrer Zulässigkeit ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn die beantragte gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Grundsicherungsträger die geltend gemachte Leistung inzwischen ausgezahlt hat. Die Leistungsklage ist danach unzulässig geworden.(Rn.23)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Mit Bescheid vom 3. Juni 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 in Höhe von monatlich 1.110,09 Euro.

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Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte der Beklagte dem Kläger die vorläufige Zahlungseinstellung mit. Hintergrund war die fehlende postalische und telefonische Erreichbarkeit des Klägers.

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Hiergegen hat der Kläger am 3. Juli 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.

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Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die vorläufige Zahlungseinstellung aufgehoben worden sei. Aus den Zahldaten des Beklagten vom 11. Juli 2022 ergibt sich, dass am 7. Juli 2022 eine Zahlung in Höhe von 1.110,09 Euro auf das Konto des Klägers angewiesen worden ist.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Einstellung der Zahlung sei unrechtmäßig und mit erheblichen Folgen wie Wohnungsverlust, Hunger, Mehrkosten und Vertragskündigung seitens des Energieversorgers, der Wasserwerke und des Telefonanbieters verbunden. Eine Kürzung oder Sanktion bei einer Grundversorgung verstoße gegen die in Artikel 1 des Grundgesetzes verankerte Garantie der Menschenwürde.

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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die vorläufige Zahlungseinstellung vom 22. Juni 2022 aufzuheben und die durch Bescheid vom 3. Juni 2022 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2022 in Höhe von 1.110,09 Euro auszuzahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat darauf verwiesen, dass die vorläufige Zahlungseinstellung aufgehoben worden sei.

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Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2023 hat das Sozialgericht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle mittlerweile am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies sei dann der Fall, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers unzweifelhaft nicht verbessern würde, etwa, wenn der Kläger bereits klaglos gestellt sei. So liege der Fall auch hier, da der Beklagte die vorläufige Zahlungseinstellung wieder aufgehoben habe.

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Der Kläger hat am 26. Februar 2023 Berufung eingelegt. Er hat diese weder begründet, noch hat er einen Antrag gestellt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2023 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen und um Prüfung der Zurücknahme der Berufung gebeten. Mit Beschluss vom 31. August 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 6. November 2023 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Kläger ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden.

II.

19

Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

20

Das Sozialgericht hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen.

21

Der Kläger hatte sich gegen die auf § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (i.d.F. v. 29.4.2019) i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch gestützte vorläufige Zahlungseinstellung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt, in statthafter Weise mit der (echten) Leistungsklage gewandt, um seinen Zahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. Juni 2022 durchzusetzen. Mit dieser Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Ein Vorverfahren war daher nicht durchzuführen.

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Auch die echte Leistungsklage setzt aber ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, das nur dann vorliegt, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Dies ist hier nicht mehr der Fall, nachdem der Beklagte während des anhängigen Klagverfahrens die zunächst aufgrund der vorläufigen Zahlungseinstellung zurückbehaltenen Leistungen für den Monat Juli 2022 ausgezahlt hat. Die Leistungsklage ist demnach unzulässig geworden.

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Die Voraussetzungen einer denkbaren Feststellungsklage nach § 55 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse als Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Bei vergangenen und zukünftigen Rechtsverhältnissen sind, da sich diese Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht mehr oder noch nicht auf die Rechtsposition des Klägers auswirken, gesteigerte Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen (Senger, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 55 Rn. 67). Dies kann insbesondere bei einer Wiederholungsgefahr der Fall sein. Sie setzt voraus, dass eine konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit unmittelbar bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen besteht. Entscheidend ist dabei das konkrete Rechtsverhältnis (Senger, a.a.O.). Für eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ist hier nichts ersichtlich. Auch eine Feststellungsklage wäre demnach unzulässig.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

IV.

25

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.