Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 09.11.2023 – L 1 KR 49/23 D

ECLI:DE:LSGHH:2023:1109.L1KR49.23D.00

Orientierungssatz

1. Bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis ist die erhobene Klage unzulässig. Hinsichtlich erforderlicher HIV-Arzneimittel können dem Versicherten verordnungsfähige Arzneimittel vom Vertragsarzt auf einem Kassenrezept gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 5 verordnet werden. Damit fehlt es für die gegen die gegen die Krankenkasse erhobene Klage an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.(Rn.8)

2. Mit seinem Begehren hat sich der Versicherte zunächst an die Krankenkasse zu wenden.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 22. Mai 2023, S 9 KR 2206/22, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am xxx1967 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme der Behandlung seiner HIV-Erkrankung.

2

Mit Schreiben an die Beklagte vom 25. August 2022 bestätigte die E. Apotheke in H., dass der Kläger Stammkunde bei ihr sei und in ihrem Hause Dauermedikamente für seine HIV-Erkrankung beziehe. Sie habe dem Kläger am 2. Juni 2022 auf privatärztliche Verordnung eine 10er Packung Heparinspritzen von P. mit der Pharmazienummer ... ausgehändigt. Den Preis von 27,82 Euro habe der Kläger mit seiner EC-Karte bezahlt.

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Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm den Betrag von 27,82 Euro abzüglich 5 Euro Zuzahlung erstatten wolle. In diesem Zusammenhang forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Bankverbindung mitzuteilen.

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Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er keine Heparinspritzen erhalten habe. Seine Bankverbindung teilte er nicht mit.

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Der Kläger hat am 14. September 2022 Klage beim Sozialgericht erhoben und diese damit begründet, dass die Beklagte seit März 2022 die für seine HIV-Erkrankung notwendigen Medikamente und Behandlungen verweigere und ihm insofern Geld schulde.

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Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass bezüglich des Vorgangs kein Vorverfahren bei ihr anhängig gemacht oder beendet worden sei. Durch eine Abmeldung des Klägers beim Jobcenter habe zeitweise kein Versicherungsschutz für den Kläger bestanden. Dadurch haben über die elektronische Gesundheitskarte zwischenzeitlich keine Leistungen in Anspruch genommen werden können. Inzwischen sei der Kläger allerdings wieder durch das Jobcenter bei der Beklagten angemeldet worden und es bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsanspruchs mehr. Verordnungsfähige Arzneimittel könnten vom Vertragsarzt auf einem Kassenrezept verordnet werden. Für Arzneimittel, die der Kläger offenbar wegen der vorübergehend beendeten Mitgliedschaft in Anspruch genommen habe, habe die Beklagte gegen Vorlage einer gültigen Bankverbindung die Erstattung in Höhe von 22,82 Euro zugesichert. Der Kläger teile allerdings seine Bankverbindung nicht mit.

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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, was genau er einklagen möchte und in welcher Höhe ihm Kosten entstanden sind. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet.

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Sodann hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2023 abgewiesen. Die Klage sei bereits aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Wahrung seiner Rechte gerichtlicher Hilfe bedürfe. Hinsichtlich seiner HIV-Medikamente könnten dem Kläger verordnungsfähige Arzneimittel vom Vertragsarzt auf einem Kassenrezept verordnet werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Dies ergebe sich für das Gericht aus den Ausführungen der Beklagten. Diese weise darauf hin, dass der Kläger zurzeit bei der Beklagten versichert sei und keine Einschränkungen bezüglich seines Leistungsanspruchs (mehr) bestünden. Nachdem es zwischenzeitlich Probleme bezüglich des Versicherungsverhältnisses des Klägers gegeben habe, sei der Kläger mittlerweile rückwirkend zum 1. Januar 2023 in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen worden. Der Kläger selbst habe sich nach Klagerhebung – trotz gerichtlicher Aufforderung – nicht mehr zur Sache geäußert. Sofern der Kläger auch die Kostenerstattung für Arzneimittel gemäß §§ 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB V, die er wegen einer vorübergehend beendeten Mitgliedschaft in Anspruch genommen habe, begehre, könne er auch dieses Ziel ohne gerichtliche Hilfe erreichen, nämlich durch Klärung des Sachverhalts mit der Beklagten. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren Leistungsbereitschaft gezeigt, allerdings komme der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Es ergebe sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen, dass der Kläger der Beklagten auf deren Nachfrage seine Bankverbindung nicht mitgeteilt habe.

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Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Juni 2023 Berufung eingelegt. Die Richterin am Sozialgericht habe sich mit der Beklagten abgesprochen. Seine Kontonummer sei der Beklagten bekannt. Er könne Kontoauszüge nur in Form von „Finanzreporten“ seiner Bank vorlegen. Er habe keine Spritzen, sondern Ampullen erhalten. Zudem hat der Kläger Ausführungen zu zwei Operationen, denen er sich 2023 unterzogen habe.

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Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger erst seit dem 13. April 2023 von Zuzahlungen befreit sei.

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Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung 28. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass über die erfolgte Erstattung der 22,82 Euro hinaus kein Streitgegenstand ersichtlich sei. Dem Kläger ist zur Berufungsrücknahme geraten worden.

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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Wie bereits in der Verfügung vom 28. Juni 2023 mitgeteilt, ist nicht ersichtlich, was genau der Kläger über die erfolgte Erstattung der 22,82 Euro hinaus begehrt. Das Gericht weist nochmals, wie das Sozialgericht bereits auch, darauf hin, dass der Kläger sich zunächst mit seinen Anliegen an die Beklagte wenden muss.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.