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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 16.11.2023 – L 4 AS 311/22 D

ECLI:DE:LSGHH:2023:1116.L4AS311.22D.00

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über die beantragte Berichtigung von Daten handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. von § 31 SGB 10. Das für eine Klageerhebung erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist gegeben. Ausreichend ist die Behauptung, dass gespeicherte Daten fehlerhaft seien.(Rn.38)

2. Es existiert aber keine Anspruchsgrundlage dafür, dass für einen Leistungsanspruch unerhebliche Daten beim Leistungsträger gespeichert werden. Ist dementsprechend in den Daten des Grundsicherungsträgers ein Bezug von Arbeitslosengeld 2-Daten ohne Arbeitslosigkeit nicht gespeichert, so ist ein entsprechender Anspruch auf Vermerkung des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung ohne Arbeitslosigkeit durch den Träger der Grundsicherung ausgeschlossen.(Rn.39)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Berichtigung von über ihn beim Beklagten gespeicherte Daten.

2

Der Kläger bezog seit 1994 Arbeitslosenhilfe. Anlässlich eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand, welches im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst erstellt worden war, überprüfte die damalige Bundesagentur für Arbeit das Leistungsvermögen des Klägers. Eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Klage scheiterte rechtskräftig mit Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. August 2011 (L 2 AL 23/09). Das Gericht führte u. a. aus, der Kläger sei durch die Ablehnung der Arbeitsvermittlung nicht beschwert, da er an der Klärung seines Leistungsvermögens nicht mitgewirkt habe.

3

In einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 18. Januar 2013 waren im Versicherungsverlauf des Klägers folgende Daten gespeichert:

4

1.1.05 – 31.12.05 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit

5

1.1.06 – 31.12.06 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit

6

1.1.07 – 31.12.07 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit

7

1.1.08 – 31.12.08 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit

8

1.1.09 – 31.12.09 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit

9

1.1.10 – 31.12.10 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit.

10

1.1.11 – 31.12.11 12 Monate Bezug von Arbeitslosengeld II

11

1.1.12 – 31.12.12 12 Monate Bezug von Arbeitslosengeld II.

12

In einem Schreiben vom 14. November 2013 übermittelte der Beklagte dem Rentenversicherungsträger auf dessen Anfrage in einem ausgefüllten Formblatt u. a. folgende Angaben:

13

„1. Ist/War die versicherte Person arbeitslos gemeldet und steht/stand sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung: Ja, im Zeitraum seit 01.01.2005 bis heute.

14

2. Ist/War die versicherte Person arbeitslos gemeldet und steht/stand sie der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung, weil sie nicht arbeitsbereit ist/war, und sie nicht alle Möglichkeiten nutzen will/wollte, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 65 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – in Verbindung mit § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – SGB III)? nein.

15

3. Ist/war die versicherte Person nur deshalb nicht arbeitslos, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Job“) eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt hat? nein

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4. Gilt/Galt die versicherte Person nur deswegen nicht als arbeitslos, weil sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld II bezogen hat, ohne dass ihr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist (§ 53a Absatz 2 SGB II)? ja, im Zeitraum 08.09.2007 bis heute.

17

5. Bestand während dieses Zeitraumes Arbeitsunfähigkeit oder wurde ein erkranktes Kind betreut? nein.“

18

Mit Schreiben vom 24. November 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten gem. § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014 bezogenen Leistungen als Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. Er habe von der Rentenversicherung Bund auf Anfrage erfahren, dass der Beklagte dieser am 14. November 2013 mitgeteilt habe, der Kläger sei vom 1. Januar 2005 bis zum 14. November 2013 arbeitslos gemeldet gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dies widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei ab Januar 2005 unklar gewesen und geblieben.

19

Am 26. Februar 2018 erhob der Kläger zunächst Untätigkeitsklage (S 23 AS 723/18) beim Sozialgericht Hamburg. In diesem Verfahren teilte der Beklagte mit, dass die Daten der Arbeitsvermittlung in dem Programm Verbis bereits gelöscht worden seien, da der Kläger schon seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr im Leistungsbezug stehe.

20

Mit Bescheid vom 21. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. November 2017 mit der Begründung ab, dass Arbeitslosigkeit nach § 7 SGB II keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II sei. Der Beklagte habe daher keine Feststellung hinsichtlich der Arbeitslosigkeit getroffen.

21

Am 26. August 2018 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 21. August 2018 Widerspruch ein und trug vor, dass sehr wohl Feststellungen hinsichtlich der Arbeitslosigkeit getroffen worden seien.

22

Mit Schreiben vom 3.Oktober 2018 hat der Kläger im Rahmen der von ihm zuvor erhobenen Untätigkeitsklage zum Aktenzeichen S 23 AS 723/18 Klageanträge gestellt und sich gegen den Bescheid vom 21. August 2018 gewandt. Das Schreiben ist als neue Klage unter dem Aktenzeichen S 62 AS 4244/18 erfasst worden. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, die Angabe 2005 bis 2010 „ohne Arbeitslosigkeit“ sei richtig gewesen. Die Bundesagentur für Arbeit habe entschieden, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitslos angesehen werden könne und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Durch die gerügten Daten werde der Eindruck erweckt, der Kläger sei einfach nur arbeitslos gewesen, ein Opfer des kapitalistischen Systems gewissermaßen, ansonsten hätte er seinem Beruf nachgehen können. Für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses komme es allein auf die Unrichtigkeit der Daten an. Der Beklagte habe die Daten anfangs richtig erfasst, anlässlich des Rentenantrages jedoch falsch übermittelt. Der Beklagte sei verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da er über die Verarbeitung der Daten entscheide. Dem Kläger stehe ein Wahlrecht zu, gegen welchen Verantwortlichen er vorgehe. Mit Schriftsatz vom 17. November 2022 hat der Kläger mitgeteilt, dass lediglich die Auskunft des Beklagten in dem Fragebogen vom 14. November 2013 angefochten werde, wonach der Kläger seit 1. Januar 2015 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Nach den Informationen aus dem Schreiben vom 14. November 2013 sei er seit dem 1. Januar 2005 arbeitslos gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, während nach den automatisierten Meldungen der Kläger vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 nicht arbeitslos gewesen sein soll.

23

Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2019 als unzulässig verworfen. Das angefochtene Schreiben stelle keinen Verwaltungsakt dar, denn es treffe keine Regelung. Es sei keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen worden, sondern lediglich darauf hingewiesen worden, dass vom Beklagten keine Feststellung bezüglich der Arbeitslosigkeit getroffen worden sei. Zudem sei kein Rechtsschutzinteresse erkennbar.

24

Im Klageverfahren hat der Beklagte weiter die Auffassung vertreten, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ferner sei die Meldung von Zeiten des Leistungsbezuges mit Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger nicht zu beanstanden. Der Begriff der Arbeitslosigkeit für Anrechnungszeiten nach § 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei dem Recht der Arbeitslosigkeit zu entnehmen. Der Kläger sei während des Leistungsbezuges nicht erwerbsunfähig gewesen und habe keine Beschäftigung ausgeübt. Demnach sei er arbeitslos gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern die Jahresmeldungen an den Rentenversicherungsträger oder das Schreiben vom 14. November 2013 fehlerhaft seien. Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass die Zeiten des Leistungsbezugs in dem Programm A. und im Archiv des Programms A2LL gespeichert seien. Über diese Programme erfolge die Leistungsgewährung einschließlich der Beitragszahlungen (bis 31.10.2010) und Meldungen an den Rentenversicherungsträger.

25

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2022 abgewiesen. Der Kläger habe als Hauptantrag zunächst beantragt, dass der Beklagte verurteilt werde, in den bei ihm gespeicherten oder weitergegebenen Sozialdaten „Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 2005“ zu vermerken. Unter Berücksichtigung der Klagebegründung und des übrigen Vortrages des Klägers, insbesondere auch aus dem Antrag vom 24. November 2017 des Klägers, habe sich ergeben, dass der Kläger diesen „Vermerk“ im Sinne einer Abänderung, also Berichtigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014 begehre. Ebenfalls aus dem klägerischen Vortrag und Meldungen des Beklagten an die Rentenversicherung, wie sie in dem Schreiben vom 18. Januar 2013 zutage getreten seien, habe sich weiter ergeben, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 bereits „Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit“ gemeldet habe. Damit korrespondierend habe der Kläger auch ausgeführt, er beanstande die Daten bezüglich des Zeitraumes 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 und auch darüber hinaus nicht. Mit Schriftsatz vom 17. November 2022 habe der Kläger hingegen mitgeteilt, angegriffen werde lediglich die Auskunft des Beklagten in dem Fragebogen vom 14. November 2013, wonach der Kläger seit 1. Januar 2005 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Damit konkretisiere der Kläger sein Begehren in dem Sinne, dass lediglich die in dem Schreiben vom 14. November 2013 übermittelten Daten Gegenstand des auf Berichtigung gerichteten Klageverfahrens sein sollen. Dabei wende sich der Kläger gegen den Inhalt der Auskunft selber. Er beanstande hingegen nicht die Speicherung etwaiger Daten, die der Auskunft zugrunde liegen könnten. Eine solche Speicherung sei auch nicht bekannt. Mit dem Schriftsatz vom 17. November 2022 habe der Kläger ferner klargestellt, dass er den aus seiner Sicht fehlenden Vermerk „ohne Arbeitslosigkeit“ hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld II zwischen dem 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 nicht beanstande, sondern sein Klagebegehren auf den Inhalt des genannten Fragebogens beschränke. Die Hilfsanträge seien dahingehend auszulegen, dass ein Festhalten der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhaltes jeweils dann erfolgen solle, wenn das Gericht dem von Seiten des Klägers geltend gemachten Berichtigungsanspruch aufgrund der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhaltes hinsichtlich der Richtigkeit der Daten, auf deren Berichtigung die Klage des Klägers im Hauptantrag gerichtet sei, nicht stattgebe.

26

Die so verstandene Klage sei im Hauptantrag unzulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Sozialrechtsweg sei für das Begehren auf Berichtigung von Sozialdaten gem. § 81b Abs. 1 SGB X, § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eröffnet. Der Kläger stehe zwar nicht (mehr) im Leistungsbezug bei dem Beklagten, so dass kein Sozialleistungsverhältnis (mehr) bestehe. Es liege gleichwohl eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG vor, da der Beklagte Sozialdaten des Klägers im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an einen Dritten übermittelt habe. Der als allgemeine Leistungsklage erhobene Hauptantrag sei unzulässig. Bei der Entscheidung über die Berichtigung von Daten handele es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X. Statthaft sei daher die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Dem Kläger stehe entgegen der Auffassung des Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Bestehen eines Berichtigungsanspruchs setze insbesondere kein besonderes Berichtigungsinteresse etwa im Sinne einer durch die falschen Daten eingetretenen Beschwer oder Stigmatisierung voraus. Ein Berichtigungsanspruch des Klägers gemäß Art. 16 DSGVO bestehe nicht. Nach dieser Vorschrift habe eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift lägen bereits nicht vor, da der Beklagte hinsichtlich der durch den Kläger beanstandeten Daten in Form des ausgefüllten Fragebogens vom 14. November 2013 und dessen Übersendung an den Rentenversicherungsträger nicht als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO anzusehen sei. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher” die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheide. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs bezüglich des ausgefüllten Fragebogens vom 14. November 2013 nicht mehr als Datenverarbeiter in diesem Sinne anzusehen. Verarbeitung bezeichne nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Hinsichtlich des Beklagten liege für die genannten Daten keines dieser Verarbeitungsvarianten vor. Der Beklagte habe auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers Fragen bezüglich des Klägers und seines Leistungsbezugs beantwortet. Hierfür fülle ein Mitarbeiter des Beklagten einen Fragebogen aus und übermittle diesen an den Rentenversicherungsträger. Die alleine in Betracht kommende Offenlegung von Daten erfolge durch Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten. Der Tatbestand ziele insoweit auf die Kenntniserlangung eines Dritten in Form der Verdoppelung oder Vervielfachung der Stellen, die Kenntnis von den Daten hätten. Er setze damit das vorherige Vorhandensein der Daten bei dem Absender voraus. Dies sei hier nicht der Fall, da nicht erkennbar sei, dass die durch den Beklagten erteilte Information bei diesem gespeichert gewesen sei oder zuvor durch Datenverarbeitung gewonnen worden sei. Vielmehr habe der Beklagte hinsichtlich des Klägers gespeichert, dass dieser zwischen 2005 bis 2010 Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit bezogen habe. Insoweit erweise sich allenfalls die Mitteilung des Beklagten im Fragebogen vom 14. November 2013 als falsch, nicht hingegen die durch den Beklagten tatsächlich verarbeiteten Daten, die der Kläger gerade nicht beanstande.

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Der Anspruch des Klägers scheitere aber auch auf Rechtsfolgenseite. Der auf Berichtigung des Fragebogens vom 14. November 2013 gerichtete Anspruch setze das Vorhandensein von Daten zum Entscheidungszeitpunkt voraus. Seien Daten – wie hier – nicht vorhanden, sei weder eine Veränderung noch eine Löschung möglich. Auch sonst sei die Möglichkeit der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch den Beklagten nicht erkennbar. Dass bei dem Beklagten aktuell noch Daten vorlägen, die der Übermittlung des Fragebogens vom 14. November 2013 zugrunde gelegen hätten, sei weder erkennbar noch vorgetragen. Der Kläger wende sich auch ausschließlich, wie bereits dargelegt worden sei, gegen die Auskunft des Beklagten im Rahmen des genannten Fragebogens.

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Gegen den ihm am 5. Dezember 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Der hier verfolgte Berichtigungsanspruch habe nichts mit seiner Rente zu tun und darauf auch keinen Einfluss. Der Rentenversicherungsträger sei nur zufällige Informationsquelle der "Untat" des Beklagten. Das Sozialgericht stütze seine Klageabweisung darauf, dass der Beklagte nicht "Verantwortlicher" i.S. der DSGVO sei. Der Beklagte habe die falschen Daten bei der Ausfüllung des Formulars 2013 ad hoc erfunden und gleich weitergegeben. Daten im Sinne der DSGVO seien alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person bezögen. In dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2013 an den Kläger heiße es "... beantragen Sie umgehend Rente wegen Arbeitslosigkeit und weisen Sie uns dies bitte schriftlich nach". Damit sei bewiesen, dass der Beklagte spätestens am 21. Oktober 2013 die Daten "Arbeitslosigkeit des Klägers" vorgelegen hätten, und zwar vor der Weitergabe am 14. November 2013. Mit Schriftsatz vom 16. August 2022 an das Sozialgericht habe der Beklagte ausgeführt, der Kläger sei in der fraglichen Zeit arbeitslos gewesen. Das beweise, dass der Beklagte entsprechende Informationen auch jetzt noch habe und nutze. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Korrespondenz des Beklagten mit dem Kläger oder weiteren Behörden aktenmäßig gesammelt werde. Aus Art. 4 Nr. 2 (i.V.m. Nr. 7) DSGVO ergebe sich, dass es mehrere Verantwortliche geben könne. Nach Ausfüllen des Fragebogens seien Daten bereits vorhanden gewesen, selbst wenn der Ausfüllende sie ad hoc erfinde. Sie seien somit geschaffen. Bei Übersendung des Fragebogens (Übermittlung der Daten) seien die Daten dann bereits vorhanden. Mit der Übermittlung verschwänden sie auch nicht. Der Produzent der Daten und der Speichernde könnten durchaus verschieden sein.

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Der Kläger beantragt nach Aktenlage,

30

den Gerichtsbescheid vom 18. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, in den bei ihm gespeicherten oder weitergegebenen Daten Bezug von Arbeitslosengeld ohne Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 2005 zu vermerken,

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hilfsweise dazu unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21. August 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2019 in den Daten den Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit zu vermerken,

32

jeweils hilfsweise dazu wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes die Nichtklärbarkeit in geeigneter Weise festzuhalten.

33

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakte des Sozialgerichts zum Verfahren S 23 AS 723/18 und die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2023 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG).

38

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Auch wenn eine Änderung der Daten keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe des Klägers hat, hat er vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierfür ist die Behauptung ausreichend, dass gespeicherte Daten fehlerhaft seien. Leistungsrechtliche Konsequenzen müssen diese nicht nach sich ziehen. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger seine Ansprüche nur im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen kann. Der vom Kläger auch im Berufungsverfahren gestellte reine Leistungsantrag ist daher unzulässig.

39

Der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2019 zu verurteilen, in den Daten den „Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit“ zu vermerken, ist zulässig, aber unbegründet. Es ist schon keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, dass für den Leistungsanspruch unerhebliche Daten beim Leistungsträger gespeichert werden. Auch bei Auslegung des Klageantrags des Klägers auf Löschung bzw. Berichtigung von personenbezogenen Daten ist die Klage unbegründet. Ein solcher Anspruch könnte sich zwar aus § 35 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. Art. 16, 17 DSGVO ergeben, wonach von dem Verantwortlichen die Berichtigung bzw. Löschung unrichtiger personenbezogener Daten verlangt werden kann. Als personenbezogene Daten werden in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

40

Der Beklagte hat einen Bezug von Arbeitslosengeld II „mit Arbeitslosigkeit“ nicht bei sich gespeichert. Auch im Schreiben an den Rentenversicherungsträger vom 14. November 2013 hat der Beklagte nicht angegeben, dass der Kläger während des Leistungsbezugs arbeitslos gewesen sei. Es ist lediglich mitgeteilt worden, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2005 arbeitslos gemeldet war. Zudem wurde angegeben, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht nur deshalb nicht zur Verfügung stand, weil er nicht arbeitsbereit gewesen sei, und er nicht alle Möglichkeiten habe nutzen wollen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Außerdem wurde mitgeteilt, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Diese Angaben enthalten noch keine Aussage darüber, ob der Kläger im streitigen Zeitraum arbeitslos war. Lediglich in Frage 4 erfolgt eine Aussage dazu, dass der Kläger ab dem 8. September 2007 nicht als arbeitslos gegolten habe, weil er nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld II bezogen habe, ohne dass ihm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden sei (§ 53a Absatz 2 SGB II). Die Bewertung „mit“ oder „ohne“ Arbeitslosigkeit wurde vom Rentenversicherungsträger vorgenommen. Der Beklagte hat diese Worte nicht direkt verwandt oder bei sich gespeichert, da sie für den Leistungsbezug nach dem SGB II auch nicht Voraussetzung sind.

41

Dahinstehen kann daher, ob dem Begehren entgegensteht, dass der Begriff der Arbeitslosigkeit ein Rechtsbegriff ist, der einer rechtlichen Bewertung unterliegt, also nicht nur die Angabe einer einzelnen personenbezogenen Information enthält. Eine solche rechtliche Bewertung muss seitens des Leistungsträgers im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit stets vorgenommen werden können, auch wenn sie vom Betroffenen für unrichtig gehalten wird. Ansonsten würden sich in bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren stets neue Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen, obwohl keine Leistungsansprüche mehr bestehen können bzw. sogar festgestellt worden sind. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger erwähnten Schreiben, wie z. B. dem Schriftsatz des Beklagten an das Gericht vom 16. August 2022. Es muss dem Beklagten möglich sein, seine Rechtsauffassung hinsichtlich eines Arbeitslosengeld-II-Bezuges „mit“ oder „ohne“ Arbeitslosigkeit kundzutun, ohne dass dies mit Rechtsbehelfen des Datenschutzrechts angegriffen werden kann. Vielmehr erscheint es allein sachgerecht, gegebenenfalls Rechtschutz gegen die mit der rechtlichen Einschätzung verbundenen Sachentscheidungen zu suchen.

42

Aus den zuvor genannten Gründen ist auch der weitere Hilfsantrag abzulehnen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

44

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.