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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 22.11.2023 – L 2 AL 21/22
ECLI:DE:LSGHH:2023:1122.L2AL21.22.00
Orientierungssatz
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.(Rn.27)
2. Daran fehltes es, wenn er unmittelbar nach dem Ende eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Dann war er nicht arbeitslos. An einen von ihm selbst angegebenen Starttermin ist er gebunden.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses an den Kläger.
Der am xxx 1989 geborene Kläger beantragte am 08. März 2018 mit Wirkung zum 01. Juni 2018 Arbeitslosengeld nach dem SGB III, nach dem sein bis zum 31. Mai 2018 bestehendes Beschäftigungsverhältnis betriebsbedingt durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde. Gleichzeitig am 08. März 2018 teilte er mit, dass er ab dem 01. Juni 2018 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane.
Am 05. Juni 2018 gab der Kläger persönlich Antragsunterlagen bei der Beklagten ab und informierte sich zu einem möglichen Gründungszuschuss. Er erhielt einen Flyer und gab an, er wolle eine Kampfsporthalle übernehmen.
Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2018 ab dem 01. Juni 2018 für 360 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von 34,84 Euro kalendertäglich nach dem SGB III bewilligt.
Am 19. Juni 2018 gab der Kläger in einem persönlichen Gespräch gegenüber der Beklagten an, er habe sich am 01. Juni 2018 selbständig gemacht und betreibe eine Kampfsporthalle. Die Gewerbeanmeldung gelte zum 01. Juni 2018. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Gründungszuschuss verspätet sei und eine rückwirkende Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung erfolgen werde. Im Nachgang meldete sich der Kläger bei der Beklagten noch einmal telefonisch. Er habe sich bereits am 03. Mai 2018 über den Gründungszuschuss erkundigt und bat um Rückruf. Nach einem weiteren telefonischen Kontakt legte die Beklagte das Gespräch vom 08. März 2018 dahingehend aus, dass der Kläger bereits damals schlüssig den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses gestellt habe. Es sei von einer rechtzeitigen Antragstellung auszugehen. Die Beklagte übersandte dem Kläger sodann die Antragsunterlagen zum Gründungszuschuss.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 hob sie die Arbeitslosengeldbewilligung rückwirkend zum 01. Juni 2018 wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf.
Der Kläger füllte die Antragsunterlagen zum Gründungszuschuss am 22. Juni 2018 aus. Er gab als Beginn der Tätigkeit den 01. Juni 2018 an. Dieses Datum ergab sich auch aus seinem vorgelegten Businessplan. Nachdem der Kläger die Antragsunterlagen, den Businessplan, die Tragfähigkeitsbescheinigung und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung bei der Beklagten vorlegte, lehnte diese die Gewährung des Gründungszuschusses mit Bescheid vom 27. Juli 2018 ab mit der Begründung, das Beschäftigungsende sei am 31. Mai 2018 gewesen, die Gründung sei zum 01. Juni 2018 erfolgt, so dass der Kläger nicht arbeitslos gewesen sei.
Am 30. Juli 2018 meldete sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch. Er habe den ablehnenden Bescheid noch nicht erhalten und sei nicht darüber informiert worden, dass er mindestens einen Tag arbeitslos sein müsse. Zudem habe sich der Beginn der Tätigkeit auf den 01. Juli 2018 verschoben. Im Rahmen einer eMail vom gleichen Tag schilderte er den zeitlichen Ablauf aus seiner Sicht und gab erneut an, die Selbständigkeit habe tatsächlich erst am 01. Juli 2018 begonnen, da es sich um eine Geschäftsübernahme gehandelt habe.
Nachdem der Kläger den ablehnenden Bescheid vom 27. Juli 2018 noch immer nicht erhalten hatte, sandte die Beklagte ihn am 13. September 2018 erneut ab. Der Kläger erhob am 04. Oktober 2018 Widerspruch mit der Begründung, er sei im Juni 2018 arbeitslos gewesen. Parallel beantragte er bei der Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 die Überprüfung des Bescheides vom 20. Juni 2018.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2018 zurück mit der Begründung, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe am 31. Mai 2018 geendet. Im Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses, im Businessplan sowie in der Anforderung einer fachkundigen Stellungnahme habe der Kläger als Beginn seiner selbständigen Tätigkeit jeweils den 01. Juni 2018 angegeben. Weiterhin sei aus einem Beratungsvermerk vom 19. Juni 2018 eindeutig ersichtlich, dass er der zuständigen Vermittlungsfachkraft in einem an diesem Tage geführten persönlichen Gespräch ausdrücklich mitgeteilt habe, er sei bereits seit dem 01. Juni 2018 selbständig tätig. Angesichts all dessen könne somit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit auch tatsächlich am 01. Juni 2018 aufgenommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass er die selbständige Tätigkeit – wie im Widerspruchsschreiben angegeben – tatsächlich erst am 01. Juli 2018 aufgenommen habe und demnach im Juni 2018 arbeitslos gewesen sei, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei nämlich u.a. die Verfügbarkeit, also die Bereitschaft, jede zumutbare sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Hierzu sei der Kläger allerdings von Anfang an nicht bereit gewesen, so dass Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass er bereits bei seiner am 08. März 2018 erfolgten persönlichen Arbeitslosmeldung zum 01. Juni 2018 den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses gestellt habe. Sowohl dies als auch die eingereichten Antragsunterlagen würden eindeutig erkennen lassen, dass der Kläger von vornherein ausschließlich an der Aufnahme einer mit Gründungszuschuss geförderten selbständigen Tätigkeit interessiert gewesen sei und die einmonatige Arbeitslosigkeit im Juni 2018 lediglich dem Zweck gedient habe, dadurch die Fördervoraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses zu erfüllen.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er sei bis Juli 2018 frei gewesen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen.
Den Überprüfungsantrag vom 16. Oktober 2018 hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2019 abgelehnt. Es sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden. Der Kläger hat dagegen am 13. Juni 2019 Widerspruch erhoben unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen. Er sei im Juni 2018 arbeitslos und anspruchsberechtigt gewesen.
Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2019 zurückgewiesen und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom 09. November 2018 vertieft. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit des überprüften Bescheides vom 21. Mai 2019 spreche. Er habe zwar vorgebracht, arbeitslos gewesen zu sein. Er habe jedoch eine Selbständigkeit zum 01. Juni 2018 erklärt. Erst nachträglich nach Ablehnung der Förderung habe der Kläger im Widerspruchsverfahren zur Ablehnung des Gründungszuschusses im November 2018 erklärt, dass die Selbständigkeit erst zum 01. Juli 2018 aufgenommen worden sei. Dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu den Angaben und zum tatsächlich dokumentierten Verlauf der Gründung und somit der Aufnahme einer Beschäftigung.
Am 09. August 2019 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 13 AL 349/19 erhoben und sein Vorbringen in beiden Verfahren weiter vertieft. Die Selbständigkeit habe er erst im Juli 2018 aufgenommen. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, keine Leistungen in Anspruch genommen zu haben, denn er habe seine Selbständigkeit vorangetrieben. Seinen Arbeitsplatz habe er durch betriebsbedingte Kündigung verloren und er habe sich beruflich neu orientieren müssen. Hierfür habe er sich beraten lassen und sei auch im Kontakt mit der Beklagten gewesen. Ursprünglich sei geplant gewesen, sich im Juni 2018 selbständig zu machen. Dieses sei dann aber aufgrund diverser Formalitäten nicht zu realisieren gewesen. Er habe erst im Juli 2018 den Mietvertrag abgeschlossen. Die Unterschriften seien am 22. Juni 2018 erfolgt. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 04. Juli 2018 eine Steuernummer zugewiesen worden durch das Finanzamt Hamburg. Auch aus der Tragfähigkeitsbescheinigung vom 13. Juli 2018 zum Gründungsvorhaben des Klägers sei ersichtlich, dass er das Unternehmen erst zum 01. Juli 2018 aufgenommen habe. Eine Mietkautionsbürgschaft sei gewährt worden. Auch hieraus ergebe sich, dass der Kläger erst zum 01. Juli 2018 das Unternehmen übernommen habe. Der Kläger sei faktisch im Juni 2018 arbeitslos gewesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich der Kläger vielleicht um einige Dinge gekümmert habe. Jedoch habe der hierfür aufgebrachte Zeitaufwand lediglich wenige Stunden wöchentlich betragen.
Die Beklagte hat sich ergänzend auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Insbesondere aufgrund der Erklärung am 19. Juni 2018 sei die Arbeitslosengeldbewilligung aufgehoben worden. Der Bescheid vom 20. Juni 2018 sei bestandskräftig geworden. Erst nachträglich habe der Kläger seinen Vortrag zum Beginn seiner Selbständigkeit geändert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei seiner Antragsabgabe am 22. Juni 2018 bzw. bei seiner Vorsprache am 19. Juni 2018 nicht darauf hingewiesen habe, dass die Selbständigkeit nicht wie geplant am 01. Juni 2018, sondern am 01. Juli 2018 beginne. Darüber hinaus handele es sich bei dem Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) um eine Ermessensleistung. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor. Aus der Vorlage des Mietvertrags zum 01. Juli 2018 lasse sich der Beginn der Selbständigkeit nicht ableiten, denn es müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger ein bestehendes Unternehmen übernommen habe und der Mietvertrag lediglich später umgeschrieben worden sei. Der Kläger sei gehalten, Unterlagen über den Zeitpunkt der Übernahme des Studios von den vorherigen Inhabern vorzulegen. Auch seien Nachweise über den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages und der mit dem finanzierten Betrag getätigten Investitionen zu führen. Auch sei zu klären, ab wann der Kläger Personal eingestellt habe.
Das Gericht hat den Kläger zur Vorlage ergänzender Unterlagen aufgefordert. Dem ist er nicht nachgekommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht mit Urteil vom 15. März 2022 ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09. November 2018 abgewiesen. Ergänzend sei zu sagen, dass sich das Gericht auch angesichts der eingereichten Unterlagen über die Anmietung der Räumlichkeiten der Kampfsport-Schule zum 01. Juli 2018 und der zum 01. Juli 2018 übernommenen Mietkautionsbürgschaft keine Überzeugung habe bilden können, dass die Selbständigkeit erst zum 01. Juli 2018 aufgenommen wurde. Den zeitnah zur Antragstellung abgegebenen Erklärungen des Klägers messe das Gericht hohe Bedeutung zu, deren Gewicht durch den nachträglich geänderten Vortrag nicht zu erschüttern sei. Der Kläger habe in seinem am 08. März 2018 ausgehändigten und am 22. Juni 2018 ausgefüllten und wieder bei der Beklagten eingereichten Antrag auf Gründungszuschuss angegeben, seine selbständige Tätigkeit am 01. Juni 2018 aufgenommen zu haben. Da dieser Tag mit dem Beginn eines zum 01. Juni 2018 beantragten Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III zusammenfalle und die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit der Verfügbarkeit nach § 138 SGB III entgegenstehe, sei kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müsse kausal sein für die Beendigung der Arbeitslosigkeit. Dieses sei nicht der Fall, da Arbeitslosigkeit nicht eingetreten und ein Zahlungsanspruch nach § 136 SGB III nicht entstanden sei. Die Beklagte habe die Leistungsbewilligung von Arbeitslosengeld vom 11. Juni 2018 rechtmäßig und bestandskräftig durch Bescheid vom 20. Juni 2018 aufgehoben. Die hiergegen wegen der Ablehnung der Rücknahme dieser Entscheidung im Rahmen eines sog. Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X geführte Klage sei ohne Erfolg geblieben. Der Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit sei notwendige tatbestandliche Voraussetzung. Diese sei angesichts der vom Kläger am 19. Juni 2018 im Beratungstermin abgegebenen Erklärung zur Aufnahme seiner hauptberuflichen Selbständigkeit ab dem 01. Juni 2018 nicht gegeben. Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wegen der Ablehnung der Förderung der selbständigen Tätigkeit durch Gründungszuschuss vortrage, er habe erst am 01. Juli 2018 mit der selbständigen Tätigkeit begonnen, so vermöge dies den tatsächlichen Beginn der selbständigen Tätigkeit nicht zu belegen, da dies in einem auffälligen Widerspruch zu den zeitnah im Antragsvordruck am 22. Juni 2018 und zudem drei Wochen nach dem 01. Juni 2018 abgegebenen Erklärungen stehe. Wann eine selbständige Tätigkeit beginne, lasse sich punktuell oft nicht genau feststellen. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abzustellen sei. Regelmäßig stelle eine Existenzgründung keinen punktuellen Vorgang dar. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit komme es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Grundsätzlich könne daher die selbständige Tätigkeit auch schon vor der eigentlichen Geschäftseröffnung angenommen werden. Das führe dazu, dass unter bestimmten Umständen auch vorbereitende Tätigkeiten als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewertet werden können. Entsprechende Vorbereitungshandlungen müssten aber Außenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit gerichtet sein. Der Erklärung des Klägers zum Beginn der von ihm aufgenommenen, hauptberuflichen Selbständigkeit im Antragsverfahren komme ein maßgeblicher Gehalt zu, denn der Kläger habe konsequent seit Beantragung von Arbeitslosengeld am 08. März 2018 dieses Datum, den 01. Juni 2018, zunächst als geplantes Aufnahmedatum, später als Eintritt in seine Selbständigkeit angegeben. Zudem habe der Kläger seine Antragsformulare erst am 20. Juni 2018 abgegeben. Sofern die Aufnahme der Selbständigkeit tatsächlich am 01. Juni 2018 nicht erfolgt wäre, wäre dem Kläger am 20. Juni 2018 dieser Sachverhalt bekannt gewesen. Der Kläger habe bei einer persönlichen Vorsprache den 01. Juni 2018 als Beginn der Selbständigkeit genannt. Auch habe sich der Kläger im Juni 2018 telefonisch ausdrücklich nach den Antragsformularen für den Gründungszuschuss und der rechtzeitigen Antragstellung für eine gewerblich bereits zum 01. Juni 2018 angemeldete Selbständigkeit erkundigt. Er sei an diese Tatsachenerklärung gebunden. In dem Vortrag, die Selbständigkeit erst am 01. Juli 2018 aufgenommen zu haben, liege ein sogenannter, den Entscheidungen der Beklagten zur Ablehnung von Gründungszuschuss und Arbeitslosengeld angepasster Sachvortrag. Dieses ergebe sich aus dem Beratungsvermerk vom 30. Juli 2018, der festhalte, dass sich der Kläger nach Ablehnung des Gründungszuschusses im Bescheid vom 27. Juli 2018 an die Beklagte gewandt und geltend gemacht habe, nicht über die Voraussetzungen des Gründungszuschusses, insbesondere des Vorliegens von mindestens einem Tag Arbeitslosigkeit, informiert worden zu sein. Nach dem Vermerk habe der Kläger weiter mitgeteilt, dass sich der Beginn der Selbständigkeit auf den 01. Juli 2018 verschoben habe. Der Kläger könne seine eigenen abgegebenen Erklärungen zum Beginn der Selbständigkeit am 01. Juni 2018 nicht durch Vorlage des Mietvertrages vom 01. Juli 2018 über die Räumlichkeiten der Kampfsportschule sowie über die Mietkautionsbürgschaft vom 01. Juli 2018 entkräften. In dem Mietvertrag wie der Mietkautionsbürgschaft sei der Mietbeginn mit dem 01. Juli 2018 angegeben worden. Auch die Bescheinigung des Finanzamtes vom 04. Juli 2018 wie die Tragfähigkeitsbescheinigung vom 13. Juli 2018 beträfen den Juli 2018, daraus ließen sich über die Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des § 138 SGB III für den Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch keine Schlüsse ziehen. Auch wenn der Kläger erst zum 01. Juli 2018 eine mit Außenwirkung verbundene Verpflichtung über die Mietzahlung für die angemieteten Räume eingegangen sei, belege dies nicht, dass er tatsächlich vor dem 01. Juli 2018 nicht für die Kampfsportschule tätig war, da auch andere Vorbereitungshandlungen geeignet seien, die Selbständigkeit zu begründen. Sofern der Kläger hier vortragen lasse, dass er sich vielleicht um einige Dinge gekümmert habe, die allerdings nicht den zeitlichen Aufwand einer 15 Stunden pro Woche erreichenden Beschäftigung erreicht hätten, wäre es an ihm gewesen, hier spezifischer vorzutragen, was er denn genau im Juni 2018 angesichts der aus Sicht des Klägers bevorstehenden Übernahme der Kampfsportschule gemacht habe. Es bleibe nicht unberücksichtigt, dass die Beklagte im Schreiben vom 13. Oktober 2021 um Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis des Zeitpunkts der Übernahme des Sportstudios, des Abschlusses von Darlehensverträgen und möglicher Investitionen sowie zum Nachweis von ggfls. geschlossenen Anstellungsverhältnissen gebeten habe, die weiteren Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse hätten geben können. Das Gericht habe zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 dazu um Stellungnahme gebeten, insbesondere zur Veranlassung der Vorlage der angeforderten Nachweise aufgefordert, jedoch sei darauf mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 12. November 2021 kaum eingegangen worden, sondern lediglich auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Das Sozialgericht habe auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den Kläger über die Voraussetzungen des Gründungszuschusses nur unzureichend informiert habe. Er könne dennoch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Gründungszuschuss erfüllt. In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könne, bliebe nämlich für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Vorliegend würde ein entsprechender Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Verhalten der Beklagten hinauslaufen. Eine Amtshandlung vermöge nicht die Verschiebung des Tätigkeitsbeginns, aber vor allem nicht die Verfügbarkeit des Klägers für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, zu bewirken. Denn die Verfügbarkeit könne nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Die Beklagte treffe zudem nicht die Pflicht, Auskunft über Umstände zu erteilen, die sie selbst nicht weiß und auch nicht wissen könne. Darüber hinaus träfen die Beklagte Aufklärungs- und Beratungspflichten dahingehend, die Leistungsangelegenheiten zweckmäßig und vorteilhaft wahrzunehmen und zu gestalten. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit betreffe jedoch nicht die zweckmäßige und vorteilhafte Gestaltung oder Wahrnehmung der Leistungsangelegenheit, sondern stelle ein leistungsbegründendes Ereignis für den Gründungszuschuss dar. Dieses liege hier allein in der Sphäre dessen, der eine Selbständigkeit aufnehme.
Gegen das am 17. März 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. April 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen. Das Sozialgericht habe die vorgelegten Unterlagen sowie das klägerische Vorbringen nicht berücksichtigt bzw. nicht geglaubt. Der Kläger habe seine Gründe für die gemachten Angaben sehr deutlich dargestellt. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, die Beklagte habe den Kläger nicht beraten müssen. Dies gehe zu weit. Die Beklagte habe zur richtigen Antragstellung zu beraten und hätte darauf hinwirken müssen, dass der Kläger klarstellt, ob die Tätigkeit begonnen habe oder nicht. Sie habe ihren Amtsermittlungsgrundsatz verletzt und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass offensichtlich falsch formulierte Anträge zu Lasten des Antragstellers gingen. Zudem führe nicht jede vorbereitende Handlung zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Ohne den Abschluss des Mietvertrages zum 01. Juli 2018 sei die selbständige Tätigkeit nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. März 2022 und den Bescheid vom 27. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08. März 2018 auf Gewährung eines Gründungszuschusses neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung und bleibt bei ihrer Ansicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2023 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung eines Gründungszuschusses, da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gründungszuschusses nicht vorliegen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss „kann“ nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Diesen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, da er diese – wie das Sozialgericht zu Recht darlegt – unmittelbar im Anschluss an das Ende seiner vorangegangenen Beschäftigung am 01. Juni 2018 begonnen hat. Er war nicht arbeitslos.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe aus formalen Gründen den Beginn der selbständigen Tätigkeit vom 01. Juni 2018 auf den 01. Juli 2018 verschieben müssen und sei deshalb im Juni 2018 arbeitslos gewesen, hat er diese Gründe in keiner Weise vorgetragen und substantiiert. Angesichts der anderslautenden Angaben im Verwaltungsverfahren wäre eine konkrete Darlegung der formalen Gründe zur Begründung der Arbeitslosigkeit zu erwarten gewesen.
Das Sozialgericht hat nach Auffassung des Senats zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt der Kläger selbst in dem fraglichen Zeitraum als Starttermin ausging. Das war der von ihm zunächst durchgehend genannte 01. Juni 2018 und daran muss er sich festhalten lassen. Dieses Datum findet sich in seinem Businessplan und in den Anträgen, die er erst drei Wochen nach dem 01. Juni 2018 ausgefüllt hat. Auch sämtliche Gesprächsvermerke der Beklagten, insbesondere der vom 19. Juni 2018 sprechen dafür. Es hätte zudem nahegelegen, im Telefonat am 19. Juni 2018, in dem der Kläger bereits über die rückwirkende Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung informiert worden war, auf das tatsächliche Vorliegen der Arbeitslosigkeit und den späteren Beginn der selbständigen Tätigkeit hinzuweisen. Der Starttermin kann nicht - wie der Kläger offenbar meint - beliebig unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen gewählt werden, sondern knüpft an diese an. Es ist deshalb naheliegend, dass der Kläger bewusst den 01. Juni 2018 angab, da er ab diesem Zeitpunkt überwiegend seiner selbständigen Tätigkeit nachging und die Voraussetzungen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit erfüllte.
Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beklagte bis zur Ablehnung des Gründungszuschusses keinen Anlass hatte davon auszugehen, dass der Kläger die selbständige Tätigkeit am 01. Juni 2018 noch nicht aufgenommen hatte. Denn bis zur Kenntnis von der Ablehnung des Gründungszuschusses hat der Kläger eine spätere Aufnahme der Tätigkeit mit keinem Wort erwähnt. Zudem hat er selbst sowohl am 19. Juni 2018 als auch in den am 22. Juni 2018 ausgefüllten Vordrucken angegeben, die Tätigkeit am 01. Juni 2018 aufgenommen zu haben und hat auch das Gewerbe zum 01. Juni 2018 angemeldet. In den Vordrucken hat er zudem die Richtigkeit seiner Angaben ausdrücklich versichert.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren nun ergänzend darauf abstellt, dass der Kläger den Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses nicht wie zunächst angenommen am 08. März 2018, sondern erst nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat, kommt es hierauf nicht an. Denn es fehlt – wie bereits dargelegt – ohnehin an einem Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Die Berufung erweist sich nach alledem als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.