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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 17.01.2024 – L 1 KR 50/23 D

ECLI:DE:LSGHH:2024:1017.L1KR50.23D.00

Orientierungssatz

1. Die Altersrente aus der Rentenversicherung der Schweiz ist eine der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente und damit gemäß § 237 S. 1 SGB 5 der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.(Rn.15)

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen den verfassungs- und europarechtlichen Gleichheitsgrundsatz.(Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 9. Mai 2023, S 45 KR 2861/20, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verbeitragung der von der Klägerin bezogenen Altersrente, dies zum Teil im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X)  und nur im Hinblick auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach einem Unterwerfungsvergleich für erledigt erklärt haben.

2

Die am xxxxx1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, dies seit dem 01.11.2018 aufgrund des Bezugs einer deutschen Altersrente in der K. Sie erhält zudem seit dem 01.04.2019 eine ordentliche Altersrente der E. in Höhe von monatlich anfänglich _____ CHF.

3

Mit Bescheid vom 28.05.2019 setzte die Beklagte – zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse handelnd – hierauf Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 17,42 Euro fest (11,61 Euro Krankenversicherung, 0,56 Euro Zusatzbeitrag, 5,25 Euro Pflegeversicherung).

4

Mit Schreiben vom 14.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, hierauf einen Freibetrag von „150“ Euro anzurechnen, wie ihn Betriebsrentner erhielten und die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

5

Mit Bescheid vom 27.04.2020 wiederholte die Beklagte ihre Festsetzung ab dem 01.04.2020. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag lehnte sie der Sache nach die Neufeststellung für zurückliegende Zeiträume ab und führte aus, dass ausländische Renten umzurechnen und zu verbeitragen seien. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für Versorgungsbezüge sei ausgeschlossen.

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 26.05.2020 Widerspruch und meinte, dass sie gemäß dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dass sie als Bezieherin einer Minirente hierauf Beiträge zu entrichten habe, während relativ wohlhabende Versorgungsbezieher einen Freibetrag erhielten.

7

Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch die Klägerin (Sozialgericht Hamburg, S 45 KR 2141/20) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2020 als unbegründet zurück.

8

Die Klägerin hat die Untätigkeitsklage daraufhin für erledigt erklärt und am 15.12.2020 beim SG Hamburg in der Sache Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie in der Schweiz keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten und gleichwohl einen Anspruch auf Sachleistungen hätte. Gemäß VO (EU) 883/04 dürfe sie nicht im Verhältnis zum Schweizer Recht schlechter gestellt werden. Daher müsse ihre Rente auch in Deutschland beitragsfrei sein. Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung vor, weil die Bezieher von Versorgungsleistungen einen Freibetrag angerechnet bekämen, eine Bezieherin einer ausländischen Rente aber auf die Rente (gleich wie hoch) Beiträge zu zahlen habe. Die Bezüge der Klägerin lägen umgerechnet unterhalb des Freibetrages, den Versorgungsbezieher erhielten, sodass die Rente für sie insgesamt beitragsfrei sei. Die danach überzahlten Beiträge seien ihr von der Beklagten zu erstatten.

9

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 19.12.2020, 27.04.2021, 26.12.2021, 13.05.2022 und 02.05.2023 Beitragsänderungsbescheide erlassen, die Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

10

Das SG hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2023 als unbegründet abgewiesen und dabei Folgendes ausgeführt:

11

„Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Klägerin ist § 26 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach sind zu Unrecht erhobene Beiträge zu erstatten. Der Anspruch besteht gleichwohl nicht, da die Beklagte die streitgegenständlichen Beiträge nicht zu Unrecht erhoben hat.

12

Rechtsgrundlage für die Verbeitragung der schweizerischen Rente sind die §§ 220 Abs. 1

S. 1, 237 und 228 SGB V. Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht (§ 220 Abs. 1 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen (§ 237 S. 1 SGB V). Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V).

13

Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten pflichtversichert und bezieht eine einer Rente der D. vergleichbare ausländische Rente.

14

Es verstößt nicht gegen europäisches Recht, dass die schweizerische Rente in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist. Soweit sich die Klägerin auf Art. 24 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 beruft, verkennt sie, dass schon dessen Tatbestandsvoraussetzungen bei der Klägerin nicht vorliegen.

15

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte (Art. 24 Abs. 1 VO 883/04). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn die Klägerin hat als pflichtversicherte Rentnerin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gerade Anspruch auf Sachleistungen. Im Übrigen folgt aus der Vorschrift nicht, dass die Beklagte keine Krankenversicherungsbeiträge erheben dürfte.

16

Durch die Verbeitragung der schweizerischen Rente wird erst die von der Klägerin geforderte Gleichstellung umgesetzt. Der Gesetzgeber wollte das in Art. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) konkretisieren und im Interesse von Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit den früheren Zustand beseitigen, wonach ausländische Versorgungsbezüge gem. § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V beitragspflichtig waren, ausländische Renten mangels einer entsprechenden Regelung hingegen nicht. Mit § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V sollten Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird.28 Die Beitragspflicht einer ausländischen (EU-)Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 25.04.2023), Rn. 24 ff.). Die Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-CH), die zur sog. Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung gehört, ist eine „vergleichbare Rente aus dem Ausland“ und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die obligatorisch zu erbringende Leistung nach dem BVG-CH entspricht zusammen mit den schweizerischen Leistungen der sog. Ersten Säule in ihrem Kerngehalt einer inländischen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Klaus Peters a.a.O, Rn. 31 m.w.N.). Dass das deutsche Krankenversicherungsrecht der Klägerin eine (in Bezug auf die Rente) kostenlose Krankenversicherung zu gewähren habe, nur weil diese in der Schweiz beitragsfrei wäre, ergibt sich aus den europarechtlichen Vorschriften gerade nicht. Die Klägerin hält sich in Deutschland auf und unterliegt daher den Vorschriften des Wohnmitgliedsstaates, also Deutschland.

17

Darüber hinaus liegt auch keine Ungleichbehandlung vor, wenn die Beklagte hierauf nicht die Freibetragsregelungen des § 226 Abs. 2 SGB V anwendet. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen (§ 226 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V). Die Freibetragsregelungen gelten nur für die in § 226 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V genannten Bezüge, also für den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Beides erzielt die Klägerin ersichtlich nicht, sondern sie erzielt eine ausländische Rente.

18

Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel daran, ob im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung überhaupt eine Vergleichbarkeit zwischen der Altersrente der Klägerin aus der E. besteht. Hier könnte zu differenzieren sein, denn die Rente der Klägerin dürfte auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sein, während die in § 226 Abs. 2 genannten Leistungen auf freiwilliger Zahlung bzw. Tätigkeit (nämlich Arbeit neben dem Rentenbezug) beruhen. Im Ergebnis kann das Gericht diese Frage aber offenlassen, da die ungleiche Verbeitragung jedenfalls verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist.

19

Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt hierin nicht, da für die Privilegierung der Versorgungsbezieher ein sachlicher Differenzierungsgrund vorhanden ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Im Rahmen der strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist der allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der sog. neuen Formel verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2019 – AN 2 K 17.01114 –, Rn. 35, juris). Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt hier vor. Um die Betriebsrentner zu entlasten, wurde mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zusätzlich zur Bagatell- oder Freigrenze (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V) ein Freibetrag für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Wirkung v. 01.01.2020 eingeführt (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung sollte gefördert und deren Funktion als wichtige Säule der Versorgung der Beschäftigten im Alter gestärkt werden (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 226 SGB V (Stand: 30.08.2022), Rn. 67).

20

Würden nun auch andere Versorgungsbezüge den Regelungen des § 226 Abs. 2 SGB V unterliegen, wäre die gewollte Privilegierung zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung dahin. Es steht aber im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, einzelne Säulen der zusätzlichen Altersvorsorge besser zu stellen als andere.

21

Gegen diesen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 10.05.2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.06.2023 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiter die Neufestsetzung ihrer Krankenkassenbeiträge ab dem 01.04.2019 und die Erstattung überzahlter Beiträge begehrt.

22

Die Klägerin hält an ihrer Ansicht fest, dass die Nichtberücksichtigung einer Freigrenze oder eines Freibetrags für das Einkommen aus ihrer Schweizer Rente sie als Minirentenbezieherin ungerechtfertigt und unverhältnismäßig benachteilige und dadurch das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Soweit das SG einen sachlichen Differenzierungsgrund in dem Ziel sehe, Betriebsrentner zu entlasten, um die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu fördern und deren Funktion als wichtige Säule der Versorgung der Beschäftigten im Alter zu stärken, so sei dies gerade kein sachlicher Grund. Denn Bezieher ausländischer Minirenten seien ebenso schutzwürdig wie ein Versorgungsbezieher oder Betriebsrentner. Alle Renten hätten eine gleich wichtige Funktion als Säulen der Altersversorgung. Soweit die Bagatellgrenze eine Verwaltungsvereinfachung bezwecken solle, so sei auch eine Anwendung auf eine ausländische Rente wie die der Klägerin notwendig.

23

Die Verweigerung einer Berücksichtigung der Freigrenze und des Freibetrags nach § 226 Abs. 2 SGB V verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach VO (EG) Nr. 883/2004, da die Klägerin hierdurch bei der Beitragsbemessung hinsichtlich ihrer Schweizer Rente schlechter gestellt werde, als sie nach Schweizer Recht stünde.

24

Danach erhalte eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhalte und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates habe, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. In der Schweiz würde die Rente der Klägerin nicht bei der Krankenversicherungsbeitragsbemessung berücksichtigt, da diese Rente nach Schweizer Recht beitragsfreie Krankenversicherungsansprüche über die „Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten“ im Rahmen der „jährlichen Ergänzungsleistungen“ begründen würde. Da der Klägerin ein solcher Anspruch in Deutschland nicht zustehe, müssten der Klägerin demnach gleichwohl beitragsfreie Sachleistungsansprüche in Deutschland gewährt werden. Dies widerspreche einer Berücksichtigung der Schweizer Rente bei der Beitragsbemessung der Deutschen Krankenversicherung. Es sei nicht akzeptabel, dass die Klägerin aufgrund der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlichen Nachteil bei der Gewährung existenzieller Rentenleistungen tragen solle.

25

Soweit das SG davon ausgehe, dass die Klägerin nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 erfülle, da sie als pflichtversicherte Rentnerin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen habe, so stehe dem entgegen, dass der Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz beitragsfrei bestünde, Deutschland jedoch nur unter der Voraussetzung der angefochtenen Beiträge.

26

Schließlich werde die Klägerin überdies faktisch gegenüber anderen in Deutschland wohnhaften Beziehern von Schweizer Altersrenten benachteiligt, da die gesetzlichen Krankenversicherungen andere Bezieher von Schweizer Renten nicht zur Beitragsleistung auf diese Renten verpflichteten. So sei im Rahmen des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens der Klägerin beim zuständigen Finanzamt aufgefallen, dass – obwohl in vielen anderen Steuererklärungen Renteneinkünfte aus Schweizer Altersrenten angegeben seien – in vielen Jahren noch kein anderer Fall vorgekommen sei, in dem wie in der Steuererklärung der Klägerin Angaben zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Schweizer Renten in den Zeilen 16 und 18 der Anlage zum Vorsorgeaufwand im amtlichen Steuererklärungsformular vorhanden gewesen seien. Daraus lasse sich schließen, dass andere Bezieher von Schweizer Renten keine Krankversicherungsbeiträge hierfür zahlten.

27

Nach Erlass weiterer Beitragsänderungsbescheide vom 29.06.2023 und 16.10.2023 durch die Beklagte beantragt die Klägerin,

28

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 09.05.2023 aufzuheben,

29

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2020 sowie die Bescheide vom 19.12.2020, 27.04.2021, 26.12.2021, 13.05.2022, 02.05.2023, 29.06.2023 und 16.10.2023 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Schweizer Altersrente ohne Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V, hilfsweise nach § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V erhoben werden,

30

die Beklagte unter Aufhebung des weiteren Bescheids vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2020 zu  verpflichten, den Beitragsbescheid vom 28.05.2019 entsprechend zu ändern,

31

und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die danach überzahlten Beitragsanteile zu erstatten.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

34

Sie nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und schließt sich den Ausführungen des SG an.

35

Am 17.01.2024 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide, dies allerdings nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG  nicht zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Alleine bei der von der Klägerin begehrten Freibetragsregelung nach § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V, der nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen für versicherungspflichtige Beschäftigte gilt, wäre noch zu ergänzen, dass dieser über § 237 S. 4 SGB V auch auf versicherungspflichtige Rentner Anwendung findet.

37

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Das SG hat sich mit sämtlichen von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auf überzeugende Art und Weise auseinandergesetzt.

38

Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den verfassungs- und europarechtlichen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Dabei liegen nicht nur sachliche Differenzierungskriterien vor, sondern darüber hinaus würde die von der Klägerin begehrte beitragsrechtliche Privilegierung ihrer Einkünfte aus der Schweizer Rente selbst zu einer Ungleichbehandlung führen, für die kein sachlicher Grund erkennbar ist: Wenn die Klägerin eine um diesen Betrag höhere deutsche Rente bezöge, würden hierauf bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auch Beiträge erhoben, und dies ohne Freibetrag. Zwar trägt die Klägerin den Beitrag auf die Schweizer Rente allein (§ 249a S. 3 SGB V), während sie auf die deutsche Rente lediglich die Hälfte der Beiträge zu tragen hat bzw. hätte (§ 249a S. 1 SGB V), Ersteres aber nach einem verminderten, nämlich hälftigen Beitragssatz, was wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis hinausläuft, wie bei Anwendung von § 249a S. 1 SGB V (§ 247 S. 2 SGB V, der auf Art. 30 VO 987/2009 beruht, wonach der Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhält ).

39

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet, sie werde faktisch gegenüber anderen in Deutschland wohnhaften Beziehern von Schweizer Altersrenten benachteiligt, weil andere gesetzliche Krankenkassen diese nicht zur Beitragsleistung auf derartige Renten verpflichteten, beruht dieses zum einen auf bloßen Mutmaßungen ohne tragfähige Grundlage und vermag der Berufung zum anderen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht, und die Verbeitragung der Schweizer Rente durch die Beklagte geschah und geschieht rechtmäßig.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

41

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.