Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 22.02.2024 – L 4 AS 333/21
ECLI:DE:LSGHH:2024:0222.L4AS333.21.00
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB 2 (a. F.) erhält der Grundsicherungsberechtigte keine Leistungen des SGB 2, wenn er sich ohne Zustimmung seines persönlichen Ansprechpartners außerhalb seines zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.(Rn.8)
2. Die gesetzlichen Regelungen über die Ortsabwesenheit sind verfassungsgemäß. Es ist gerechtfertigt, die allgemeine Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten zu beschränken, um jederzeit die mögliche Vermittelbarkeit in eine Beschäftigung und damit die Selbsthilfemöglichkeit zu sichern.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 14. Oktober 2021, S 16 AS 2710/20, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten aufgrund zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis 15. Juni 2019 und 20. September 2019 bis 3. November 2019.
Der Kläger erhielt laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Das Hauptzollamt Itzehoe übermittelte der Bundesagentur für Arbeit am 21. November 2019 die Mitteilung, dass der Kläger am 13. November 2019 auf dem H. kontrolliert worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger neben seinem deutschen Nationalpass auch einen i. Nationalpass (ausgestellt auf den Namen S.) mit sich führte. Darin befanden sich Ausreisevermerke der i. Grenzbehörde mit dem Datum 26. März 2019, 15. Juni 2019, 3. und 13. November 2019 sowie ein Einreisevermerk in den I. vom 20. September 2019.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Überzahlung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 20. September 2019 bis zum 3. November 2019 sowie für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 15. Juni 2019 in Höhe von insgesamt 5.187,50 Euro an. Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für diese Zeiträume auf und forderte die Erstattung des Betrages.
In seinem Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erklärte der Kläger, dass die vorgeworfenen Abwesenheitszeiten nicht richtig seien. So habe er am Freitag, den 12. April 2019 und am Montag, den 13. Mai 2019 Gesprächstermine beim Beklagten erhalten und eingehalten. Für die Zeit vom 20. September 2019 bis 3. November 2019 liege eine Krankschreibung vom 18. September 2019 vor, wonach er bis zum 18. Oktober 2019 krankgeschrieben gewesen sei.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 3. Juli 2020 den Kläger darauf hin, dass er ausweislich seines Reisepasses am 26. März 2019, 15. Juni 2019, 3. November 2019 und 13. November 2019 aus dem I. ausgereist und am 20. September 2019 in den I. eingereist sei. Der Beklagte forderte den Kläger auf nachzuweisen, in welchen Zeiträumen er sich konkret im I. aufgehalten habe, zum Beispiel durch Vorlage der Flugtickets. Desweiteren forderte der Beklagte den Kläger auf mitzuteilen, wie er die Reisen finanziert habe und Kopien seiner Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2019 vorzulegen. Entsprechende Unterlagen wies der Kläger jedoch nicht nach.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 zurück und erklärte, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB II und § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bewilligungsentscheidung bei wesentlichen Änderungen vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben seien, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB II und § 330 SGB III seien rechtswidrige Entscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte keinen Vertrauensschutz genieße, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe und er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Im vorliegenden Fall sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die aufgehobene Bewilligungsentscheidung sei rechtswidrig geworden. Der Kläger sei unerlaubt ortsabwesend gewesen. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob überhaupt Hilfebedürftigkeit bestanden habe.
Nach § 77 Abs. 1 und § 7 Abs. 4a SGB II erhalte derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) definierten Zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalte. Der Arbeitslose habe deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm genannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne. Diese Voraussetzungen hätten mindestens für die Zeiträume vom 20. September 2019 bis 3. November 2019 sowie für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis 15. Juni 2019 nicht vorgelegen.
Ausweislich der Eintragungen in seinem Reisepass am 26. März 2019, 15. Juni 2019 und 13. November 2019 sei der Kläger wieder aus dem I. ausgereist. Dementsprechend sei er in mindestens drei weiteren Zeiträumen unerlaubt ortsabwesend gewesen. Es sei bereits fraglich, wie der Kläger die regelmäßigen Auslandsaufenthalte finanziert habe. Insofern bestünden auch erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis 15. Juni 2019 nicht zu beanstanden. Der Kläger habe weder nachgewiesen, dass er sich in diesen Zeiträumen in Hamburg aufgehalten habe noch sei eine Hilfebedürftigkeit bewiesen. Der Umstand, dass am 12. April 2019 eine Person in seinem Namen bei dem Beklagten vorgesprochen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung in der Sache. Eine Vorsprache am 13. Mai 2019 habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger sei zwar zum 13. Mai 2019 eingeladen gewesen, sei aber nicht erschienen. Auch zu einer weiteren Einladung am 20. Mai 2019 sei der Kläger nicht erschienen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 18. September 2019 bis 18. Oktober 2019 sei ebenfalls nicht von Bedeutung. Sie weise nicht nach, dass der Kläger sich in dem Zeitraum vom 20. September 2019 bis 3. November 2019 in Hamburg aufgehalten habe.
Der Kläger habe gewusst oder wissen müssen, dass eine Leistungsgewährung bei einer Ortsabwesenheit ohne vorherige Zustimmung nicht möglich sei. Dem Kläger sei die Regelung zur Ortsabwesenheit aufgrund der Hinweise im Merkblatt, den Bewilligungsbescheiden und den Eingliederungsvereinbarungen hinreichend bekannt gemacht gewesen. Des Weiteren sei ihm bekannt, dass Arbeitslosengeld II nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt werden könne.
Der Kläger erhob am 4. September 2020 Klage und trug vor, dass er nicht ohne triftigen Grund in den I. gefahren sei. Er sei seitens der gesamten Familie regelmäßig aufgefordert worden, in den I. zu kommen, um sich um die schwer erkrankte Mutter zu kümmern. Einen zeitlichen Vorlauf für seine Reisen habe er nicht zur Verfügung gehabt, sodass er auch nicht in der Lage gewesen sei, beim Beklagten eine Verlassenserlaubnis einzuholen. Im Übrigen seien die Regelung zur Ortsabwesenheit verfassungswidrig, da sie unverhältnismäßig seien und eine gravierende Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit sich brächten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2021, zugestellt am 15. Oktober 2021, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und die Klageerwiderung Bezug genommen.
Der Kläger hat am 15. November 2021 Berufung eingelegt. Er hält die Regelungen über die Ortsabwesenheit als Verstoß gegen die Freizügigkeit für verfassungswidrig. Im Übrigen räumt er eine Abwesenheit vom 19. September bis zum 13. November 2019 ein und legt insoweit Flugtickets vor. Zuvor sei er 2019 aber nicht im I. gewesen. Die Ausreisestempel seien falsch und belegten im Übrigen nicht etwa eine Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, sondern vielmehr die Wiedereinreise. Zuletzt macht der Kläger die Wahrnehmung eines Arzttermins am 8. Mai 2019 in Hamburg geltend und legt dafür Belege vor.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids. des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2021 den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Am 22. Februar 2024 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beklagte hat hier die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 8. Mai 2019 betreffen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache – bis auf das Teilanerkenntnis des Beklagten – ohne Erfolg.
Die mit der Klage angefochtenen Bescheide, in Gestalt des Teilanerkenntnisses – erweisen sich als rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeiträume vom 20. September 2019 bis zum 3. November 2019 und vom 9. Mai 2019 bis 15. Juni 2019 aufgehoben und entsprechende Erstattung verlangt. Insoweit wird von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 20. September 2019 bis zum 3. November 2019 hat der Kläger selbst seine Abwesenheit eingeräumt, dies sogar für den weitergehenden Zeitraum vom 19. September 2019 bis zum 13. November 2019. Das führt zum Anspruchsverlust. Der Senat hält die Regelungen über die Ortsabwesenheit – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 163ff.), die in diesem Einzelfall aber nicht hervorgerufen ist – durchaus für verfassungsmäßig. Sie sind zwar geeignet, die allgemeine Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten zu beschränken, dies jedoch gerechtfertigt aus dem Grund, eine jederzeit mögliche Vermittelbarkeit in eine Beschäftigung und damit die Selbsthilfemöglichkeit zu sichern. Das erscheint im Sinne eines typisierenden gesetzlichen Konzepts als verhältnismäßig. Ob der Kläger eine nachträgliche Genehmigung hätte erteilt werden können oder müssen, kann mangels Belegs des Abwesenheitszwecks dahinstehen.
Hinsichtlich des Zeitraums vom 9. Mai 2019 bis zum 15. Juni 2019 ist der Beklagte ebenfalls zu Recht von einer Ortsabwesenheit des Klägers ausgegangen. Der entsprechende Ausreisestempel im i. Ausweispapier vom 15. Juni 2019 belegt nämlich, dass der Kläger sich zuvor im I. aufgehalten haben muss, und es fehlt an einem Vorbringen des Klägers zur Dauer seines dortigen Aufenthalts sowie an tragfähigen Belegen über einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Insoweit kann wiederum auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Stempel seien wohl schon bei Herstellung des Ausweispapiers in dieses eingefügt worden, kann mangels eines ersichtlichen Grundes nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen stimmen manche Stempel mit dem Vorbringen des Klägers überein, so dass nichts dafür spricht, dass sie anlasslos eingefügt worden seien. Liegen damit belastbare Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Klägers außerhalb des Bundesgebietes vor, kann nur er aber aufklären, welche Abwesenheitszeiten den Stempeln tatsächlich zugrunde lagen; mangels geeigneten Vortrags muss im Sinne einer Beweislastumkehr von einer durchgehenden Abwesenheit ausgegangen werden.
Nach allem kann dahinstehen, ob die Bewilligungsbescheide nicht auch wegen durchgreifender Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers aufgehoben werden durften, weil die Finanzierung der Reisen und Aufenthalte ungeklärt ist und auch insoweit allein der Kläger für Aufklärung sorgen könnte. Dieser Gesichtspunkt, auf den der Widerspruchsbescheid durchaus auch gestützt ist, muss daher nicht weiter ausgeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch soweit der Beklagte die angefochtenen Bescheide im Termin der mündlichen Verhandlung teilweise aufgehoben hat, ist eine – teilweise – Kostenerstattung nicht gerechtfertigt. Denn dies beruhte auf den erst in der Berufungsinstanz vorgebrachten Erläuterungen und Belegen des Klägers zu einem Aufenthalt am 8. Mai 2019 in Hamburg; zuvor war es dem Beklagten mangels hinreichender Angaben und Belege verwehrt, dem Begehren des Klägers zu entsprechen.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.