Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 04.03.2024 – L 2 U 14/21

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg 36. Kammer, 25. März 2021, S 36 U 58/17, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch Klagrücknahme beendet ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

1

Nach § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil oder, wenn - so wie hier- das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten (dem Grunde nach) zu entscheiden, wenn - wie hier - in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.

2

Die Anwendbarkeit des § 197a SGG hat zur Folge, dass die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung finden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG). Damit gilt auch § 155 Abs. 2 VwGO, wonach der Kläger zwingend die Kosten zu tragen hat, wenn er die Klage zurücknimmt. So ist es auch hier, denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 die Klage zurückgenommen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).