Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 11.03.2024 – L 4 AS 191/22 D
ECLI:DE:LSGHH:2024:0311.L4AS191.22D.00
Orientierungssatz
1. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung unzulässig, wenn der Streitwert den Betrag von 750 € nicht übersteigt.(Rn.27)
2. Der Wert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit dem Berufungsantrag weiterverfolgt wird.(Rn.29)
3. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt bei Nichterreichen des Berufungsstreitwerts nicht zur Zulassung der Berufung.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, durch den ihre Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2020 aufgehoben wurden.
Die mit einander verheirateten Kläger standen im Bezug von Leistungen beim Beklagten, der ihnen mit Bescheid vom 11. Juli 2019 und Änderungsbescheiden vom 23. November 2019 sowie 3. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 vorläufig Leistungen unter Anrechnung eines Einkommens der Klägerin bewilligt hatte. Für den Monat Januar 2020 hatte die Bewilligungshöhe für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger insgesamt 618,90 Euro (jeweils 309,45 Euro) betragen.
Am 10. Dezember 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass auch er eine Tätigkeit aufgenommen habe.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 hob der Beklagte die zuvor ergangene Bewilligung zum 1. Januar 2020 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit auf.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2020 zurück und führte aus, nach § 41a Abs. 2 Satz 4 SGB II sei eine vorläufige Bewilligung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sie rechtswidrig sei. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger eine Arbeit aufgenommen habe und insoweit in Zukunft keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliege.
Der Bescheid wurde am 21. Februar 2020, einem Freitag, zur Post gegeben.
Am 26. März 2020 ist beim Sozialgericht Hamburg eine Klageschrift des Klägers eingegangen. Das Sozialgericht hat lediglich für den Kläger, nicht aber für die Klägerin, ein Klageverfahren eingetragen.
Der Kläger hat vorgetragen, es stünden ihm noch Leistungen in Höhe von mindestens 580 Euro monatlich zu.
Das Sozialgericht hat im Vorbringen des Klägers den Antrag erkannt,
den Bescheid vom 10. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und gemeint, die Klage sei verfristet. Der Widerspruchsbescheid sei am 24. Februar 2020 zugestellt worden, die Klagefrist habe daher am 24. März 2020 geendet.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2022, dem Kläger am 18. Juli 2022 zugestellt, hat das Sozialgericht, nach Anhörung der Beteiligten, die Klage abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Berufung hingewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die Klagefrist des § 87 SGG nicht eingehalten habe. Der Widerspruchsbescheid sei am 21. Februar 2020 zur Post gegeben worden. Nach § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gelte er damit als am dritten Tage nach der Aufgabe als zugestellt. Dies sei der 24. Februar 2020 gewesen. Die Monatsfrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe damit am 24. März 2020 geendet. Die am 26. März 2020 erhobene Klage sei damit nach Fristablauf eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgebracht worden.
Der Kläger hat am 18. August 2022 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, ihm sei Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er sich, was dem Beklagten bekannt gewesen sei, zum Zeitpunkt der Versendung des Widerspruchsbescheides aus beruflichen Gründen in Österreich befunden habe.
Der Kläger hat keinen Sachantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Februar 2024 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Mit Beschluss vom 8. März 2024 ist das Verfahren, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 27.2.2024), auf den Berichterstatter übertragen worden, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Berichterstatter hatte den Kläger zuvor (am 26.2.2024) telefonisch auf die kurze Anhörungsfrist hingewiesen; der Kläger hatte dagegen keine Einwände erhoben.
Am 11. März 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin klargestellt, dass bereits die Klage auch im Namen seiner Ehefrau habe erhoben werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 SGG vorliegen und eine Übertragung durch Beschluss stattgefunden hat.
Die Berufung, die, wie bereits die Klageerhebung, erkennbar für beide Kläger hat eingelegt worden sollen, ist bereits unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend betrifft die Berufung zunächst keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Der streitbefangene Zeitraum umfasst nur einen Monat. Angefochten ist der Bescheid vom 10. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den vorläufigen Bescheid vom 11. Juli 2019 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2019 und 3.12.2019), mit welchem Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 vorläufig bewilligt worden waren, ab dem 1. Januar 2020 aufgehoben.
Der damit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 Euro. Dieser Wert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Die vom Sozialgericht abgewiesene Klage war auf die Beseitigung der Aufhebung für den Monat Januar 2020 und damit auf die Wiederherstellung der vorläufigen Bewilligung gerichtet. Vorläufig bewilligt worden waren dem Kläger indes für den Monat Januar 2020 Leistungen in Höhe von lediglich 618,90 Euro.
Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht liegt nicht vor. Dass die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid die Berufung erwähnt, genügt allein nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen. Es handelt sich lediglich um eine falsche Belehrung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 144 Rn. 40, 45, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.