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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 30.05.2024 – L 4 AS 64/23 D
ECLI:DE:LSGHH:2024:0530.L4AS64.23D.00
Orientierungssatz
Das Gericht hat bei unvollständigen Ermittlungen der Behörde die zur Entscheidungen notwendigen Ermittlungen selbst durchzuführen, um entscheiden zu können. Nur ausnahmsweise ist nach § 131 Abs. 5 SGG die Zurückverweisung an die Verwaltung zulässig. Voraussetzung hierzu ist die Notwendigkeit erheblicher weiterer Ermittlungen. Hatte die Behörde aus ihrer Sicht das Notwendige getan und waren danach weitere Ermittlungen nicht erforderlich, so ist eine Zurückverweisung unzulässig.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gegen die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen für den Monat Februar 2020 in Höhe von 1.238,18 Euro.
2
Auf Antrag von 16. September 2019 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. November 2019 und vom 27. Dezember 2019 der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; u.a. für den Monat Februar 2020 in Höhe von 1.238,18 Euro.
3
Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskanzlei mbH B. aufgenommenen Tätigkeit erhielt die Klägerin am 27. Februar 2020 ein Nettogehalt in Höhe von 2.013,40 Euro per Überweisung.
4
Mit Bescheid vom 13. Mai 2020, nach Anhörung, hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistung für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 29. Februar 2020 vollständig in Höhe von 1.238,18 Euro auf und forderte die Klägerin auf, diese Summe zu erstatten. Er stützte seine Entscheidung auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und begründete sie damit, dass die Klägerin Einkommen aus ihrer Beschäftigung bei der Rechtsanwaltskanzlei mbH B. erzielt habe.
5
Mit auf den 8. Juni 2020 datiertem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2020 ein. Sie begründete ihren Widerspruch damit, dass ihr im Februar 2020 keine Sozialleistungen zugeflossen sein. Dieses Schreiben ging am 6. Juli 2020 beim Beklagten ein.
6
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2020 verworfen. Der Widerspruch sei unzulässig, da er erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei.
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Mit Schriftsatz vom 28. September 2020 erhob die Klägerin Klage. Ergänzend trug sie vor: Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2020 sei ihr erst am Samstag, den 6. Juni 2020, per Post zugegangen. Sie habe ihren Widerspruch noch am Montag, den 8. Juni 2020 eigenhändig in den Briefkasten des Beklagten geworfen. Zur Sache machte die Klägerin geltend, dass sie ausweislich der mitgesandten Umsatzübersicht im Monat Februar 2020 als einzigen Umsatzeingang die Lohnzahlung der Kanzlei B. erhalten habe.
8
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2023, nach vorheriger Anhörung, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Zugang des angefochtenen Bescheides zu einem früheren als dem von der Klägerin behaupteten Datum nicht feststellbar. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Nach Überzeugung des Gerichts seien der Klägerin durchaus Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Februar 2020 zugeflossen. Laut des vom Beklagten am 20. Mai 2021 übersandten Ausdrucks aus dem Datenverarbeitungsprogramm „A.“ seien die Leistungen für den Monat Februar 2020 zwar schon am 24. Januar 2020 angewiesen worden. Das habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebung. Gemäß § 42 Abs. 1 SGB II sollten die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Es sei gesetzlich gerade vorgesehen, dass die Leistungen zwar für den Folgemonat bestimmt, aber bereits im Vormonat ausgezahlt würden. Die Leistungen nach dem SGB II würden auch nicht als Einkommen entsprechend ihres Zuflusszeitpunktes bei der Bedarfsberechnung und damit Prüfung des Aufhebungszeitpunktes berücksichtigt. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II bestimme, dass die Leistungen nach diesem Buch nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Deren Zuflusszeitpunkt sei für die Leistungsberechnung irrelevant.
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Die Klägerin hat gegen den ihr am 13. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. März 2023 Berufung eingelegt. Zu Recht habe das Sozialgericht den Widerspruch als fristgerecht angesehen, das Verfahren hätte aber an den Beklagten zurückgegeben werden müssen zur sachlichen Bescheidung. Weiter habe der Beklagte keine Leistungen für den Monat März 2020 erbracht und schließlich sei die Erstattung der Leistungen finanziell unzumutbar angesichts der finanziellen Lage der Klägerin.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. Mai 2020 und 22. September 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Mai 2023 nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen worden, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
16
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die das Gericht durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
17
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide sich als rechtmäßig erweisen. Aufgrund des nach der letzten Bewilligungsentscheidung entstandenen, den Bedarf weit übersteigenden Einkommens entfiel der Leistungsanspruch der Klägerin für den Monat Februar 2020 und war daher die Bewilligungsentscheidung aufzuheben und die erbrachte Leistung zurückzufordern. Der Senat hält – wie das Sozialgericht – das für Einkommen geltende Zuflussprinzip des SGB II nicht für anwendbar auf die Leistungen nach dem SGB II selbst, so dass die bereits im Januar 2020 für den Folgemonat überwiesene Leistung als Leistung für den Monat Februar anzusehen ist. Insoweit verweist der Senat auf die Begründung des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides, der er folgt. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu ergänzen:
18
Dass das Sozialgericht den Rechtsstreit nicht an den Beklagten zurückverwiesen hat zur sachlichen Bescheidung des Widerspruchs, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat vielmehr im Rechtsstreit selbst die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um entscheiden zu können (vgl. B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 10a). Nur ganz ausnahmsweise kann das Gericht nach § 131 Abs. 5 SGG an die Verwaltung zurückverweisen; dies setzt das Unterschreiten der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen sowie die Notwendigkeit erheblicher weiterer Ermittlungen voraus (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 19). Ein solcher Fall lag hier nicht vor; der Beklagte hatte aus seiner Sicht das Notwendige getan und erhebliche weitere Ermittlungen waren nicht veranlasst.
19
Außer Betracht bleibt weiter ein Leistungsanspruch der Klägerin für den Monat März 2020. Das ist nämlich nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und das Sozialgericht hat darüber zu Recht nicht entschieden. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch ursprünglich bestand und nicht erfüllt wurde bzw. später erloschen war.
20
Schließlich hat es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides keine Bedeutung, ob die Erstattung des geforderten Betrages der Klägerin nach ihren finanziellen Möglichkeiten möglich bzw. zumutbar ist. Vielmehr ist dies eine Frage an das nachfolgende Erstattungsverfahren, in dem die Möglichkeiten von Ratenzahlungen, Stundung oder Erlass angesprochen werden können.
II.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
III.
22
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.