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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 11.06.2024 – L 3 R 40/22

ECLI:DE:LSGHH:2024:0611.L3R40.22.00

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist nach § 43 SGB 6 ausgeschlossen, wenn der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann.(Rn.24)

2. Liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung nicht vor und ist die Wegefähigkeit des Versicherten gegeben, so besteht kein Rentenanspruch.(Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 5. Mai 2022, S 51 R 1370/17, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.

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Die 1963 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war langjährig in einem Altenpflegeheim beschäftigt, in dem sie hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtete. Seit dem 13. Januar 2017 war sie laufend krankgeschrieben wegen eines zervikozephalen Syndroms, Schwindel, Taumel, Übelkeit und Erbrechen. Sie wurde vom 13. bis 24. März 2017 sowie vom 17. Mai bis 3. Juni 2017 deswegen in der S. stationär behandelt. Wegen des Verdachts auf einen Normaldruckhydrocephalus erfolgte eine probatorische Punktion des Rückenmarkkanals mit Ablassen von Nervenwasser, die jedoch nicht zur Besserung von Übelkeit und Erbrechen führte. Eine Magenspiegelung ergab nur eine geringe Magenschleimhautentzündung, eine überwiegend psychosomatische Genese der Beschwerden wurde in Erwägung gezogen.

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Die Klägerin stellte am 30. Juni 2017 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und gab zur Begründung psychische Beschwerden, Bluthochdruck und Übelkeit an.

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Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. E. untersuchen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 22. August 2017 aus, die Klägerin habe einen antriebsgeminderten und beschwerdefixierten Eindruck vermittelt. Der körperliche Untersuchungsbefund sei bis auf massive Muskelverspannungen im Nackenbereich mit leichter Einschränkung der Kopfbeweglichkeit unauffällig. Am ehesten sei ein reaktives depressives Syndrom mit körperlicher Symptombildung im Sinne einer somatoformen Störung mit Rückzugstendenzen anzunehmen. Die Klägerin sei zweifellos im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, eine regelmäßige wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Nachdem die Diagnostik nicht abgeschlossen und keine Therapie etabliert sei, sei aber von einem Behandlungsleiden auszugehen.

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Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017 zurück.

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Mit ihrer am 22. Dezember 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr seit dem 1. September 2017 der Pflegegrad 2 zuerkannt worden sei.

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Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie die medizinischen Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung N. und der S. eingeholt.

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In der Zeit vom 23. August bis 4. Oktober 2018 hat die Klägerin an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der F. teilgenommen. Sie ist daraus mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer Somatisierungsstörung, eines chronisch rezidivierenden Hals-Wirbelsäulen-Syndroms, einer chronischen Übelkeit mit rezidivierendem Erbrechen, einer Hypercholesterinämie sowie eines Kopfschmerzes unklarer Genese arbeitsunfähig entlassen worden. Prognostisch bestehe jedoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Wechselhaltung und weiteren lediglich qualitativen Einschränkungen. Die Aufnahme einer ambulanten muttersprachlichen Psychotherapie sowie einer schmerztherapeutischen Maßnahme wurde empfohlen.

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Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin in Anwesenheit eines Dolmetschers in seinem Gutachten vom 24. Februar 2020 dargelegt, die Klägerin wirke vorgealtert und führe einen Rollator. Es fänden sich aber keinerlei organneurologische Befunde, die die demonstrierte Gangunsicherheit erklären würden. Die Klägerin habe sich als erstaunlich wach, zugewandt, im Zeitgitter sicher und eingeschränkt rapportfähig erwiesen. Es bestehe eine erhebliche Vorwurfshaltung und Leidensdruck, insbesondere mit der Formulierung von erheblichen Abwertungs- und Hassgefühlen gegen den Ehemann. Deutlich werde auch die Konfliktsituation, nämlich die sie körperlich überfordernde Schwerarbeit als Stationshilfe im Reinigungsbereich und die Erniedrigungen und Gewalttätigkeiten in der Ehe. Dies alles habe zu einer deutlichen Regression geführt, deutlich gemacht durch das organisch nicht erklärbare eingeschränkte Gehvermögen. Dabei wirke die Klägerin eher etwas dysphor und recht antriebsreich als im eigentlichen Sinne depressiv. Es erfolge überhaupt keine Behandlung, weder eine psychiatrische noch eine muttersprachlich therapeutische. Das formale Denken sei geordnet, die affektive Schwingungsfähigkeit sei letztlich allenfalls eingeschränkt, aber durchaus nicht aufgehoben. Sie erweise sich nach dem Mini-ICF APP als durchaus in der Lage, sich Regeln und Routinen anzupassen, sie wirke auch flexibel und umstellfähig, selbstbehauptungsfähig sowie widerstands- und durchhaltefähig. Sie habe es erreicht, einen Pflegegrad zu erlangen, was für weitgehende Entpflichtung, Versorgung und einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn im Familienverband spreche. Es gebe hierfür keinerlei organneurologische oder psychopathologische Gründe. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 spreche auch der Entlassungsbericht der Reha-Klinik, wonach sich die Klägerin in das dortige Therapieprogramm, welches auch ein sport- und bewegungstherapeutisches Angebot beinhaltet habe, gut habe einbringen können und eine aktive und motivierte Haltung gezeigt habe. Von einer Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit während des mehrwöchigen stationären Aufenthalts sei an keiner Stelle die Rede. Die Klägerin bedürfe dringend einer muttersprachlichen Psychotherapie. Sie sei ganz offensichtlich von der Familie in eine Ehe gezwungen worden, die zeitlebens einem weitgehenden Martyrium entsprochen habe und die jetzt angesichts des gewalttätigen Ehemannes bei ihr entsprechende Todeswünsche gegen diesen aktiviert habe. Die Klägerin sei durch eine Somatisierungsstörung, Spannungskopfschmerzen und eine unbehandelte depressive Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer chronischen ehelichen Konfliktsituation in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Sie könne aber noch leichte anspruchslose Tätigkeiten ohne Stressoren im Sitzen für sechs Stunden und mehr ausführen. Sie sei auch wegefähig.

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Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie die Klage nicht zurücknehme. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sie neben der psychischen Gesundheitsstörung auch körperlich stark beeinträchtigt sei. Sie leide unter permanenten Schmerzen im Rückenbereich, sei auf den Rollator und zeitweise auf die Anwesenheit einer Pflegekraft angewiesen.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2022 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn sie könne leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Art ohne Stressoren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich und mehr ausüben. Das Gericht folge insoweit den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. L., das zudem durch den Entlassungsbericht der F. gestützt werde. Der Arbeitsmarkt stelle sich für die Klägerin auch nicht als verschlossen dar, denn es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsminderung vor. Die Klägerin sei auch wegefähig, denn der Sachverständige habe keinerlei organneurologischen Befunde erheben können, die die demonstrierte Gangunsicherheit und das Mitführen eines Rollators erklären könnten.

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Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 10. Juni 2022 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert. Sie leide schon ohne körperliche Belastungen unter ständigen starken Schmerzen am Körper und im Kopf sowie unter Konzentrationsmängeln, Vergesslichkeit und Agoraphobie, die dazu führe, dass sie in Unruhe, Angst und Panik gerate. Sie könne nicht einmal mehr leichte Hausarbeiten machen. Es müsse im häuslichen Bereich eine angepasste Umgebung geschaffen werden, die dem Krankheitsbild gerecht werde. Unter diesen Umständen sei eine Erwerbstätigkeit mit ständig neuen Menschen und wechselnder Umgebung nicht möglich.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

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Die Klägerin hat auf die gerichtliche Frage nach ihren aktuell behandelnden Ärzten allein ihren Hausarzt Dr. T. benannt. Dieser hat in seinem Befundbericht vom 17. November 2022 mitgeteilt, es gebe regelmäßige Kontakte ein- bis zweimal im Monat. Es gebe ein diffuses somatisches Beschwerdebild. Vordergründig bestünden chronische Schmerzen, Schwindel und Ohrgeräusche. Wesentlich bleibe eine schwere depressive Erkrankung/posttraumatische Belastungsstörung, die sich weitgehend therapeutischen Bemühungen entziehe aus Gründen wie Kultur, Herkunft und Sprache. Als Diagnosen benannte er: Hypertonie, Hypercholesterinämie, Varikosis, Diabetes mellitus Typ II, chronische Schmerzen, schwere depressive Episode, Schwindel unklarer Genese, Tinnitus beidseits. Die Klägerin sei dauerhaft arbeitsunfähig und stehe dem Arbeitsmarkt auch zukünftig nicht zur Verfügung.

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Das Berufungsgericht hat sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S1 mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin in Anwesenheit eines Dolmetschers in seinem Gutachten vom 13. November 2023 ausgeführt, dass sich bei der Klägerin keine mnestischen Störungen oder kognitiven Einschränkungen und auch keine Einschränkungen in Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt hätten. Sie sei durchgehend eher lebhaft und attent geblieben und habe kein wesentliches Antriebsdefizit gezeigt. Eine wesentliche affektive Bewegung sei gleichwohl nicht erkennbar gewesen, auch keine Defizite in der Impulskontrolle oder der Realitätsprüfung. Eine depressive Verfasstheit weitergehender Ausprägung habe ebenfalls nicht bestanden, auch keine Hinweise auf ein halluzinatorisches Erleben oder einen Wahn. Es hätten sich auch keine entscheidenden Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen gezeigt. Die Klägerin habe sich auf die vom Gutachter gesetzten Bedingungen einstellen und sich in der Untersuchungssituation behaupten und diese gestalten können. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie ihr Durchhaltevermögen seien sicherlich eingeschränkt. Ihre Kontaktfähigkeit sei zumindest im familiären Umfeld erhalten. Ihre Verkehrsfähigkeit sei erhalten. Sie habe zwar angegeben, auf die Begleitung ihres Ehemannes angewiesen zu sein. Ein Angsterleben sei aber in keiner Weise erkennbar gewesen. Sie habe auch angegeben, auf den Rollator angewiesen zu sein, sei aber in der Lage gewesen, ohne Einschränkungen im Untersuchungsraum zu gehen, Gang und Stand seien ausreichend sicher gewesen. Es gebe keine Störung der groben Kraft, der Koordination oder Sensibilität. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin den Rollator vor allem aus dem Angsterleben heraus nutze. Die Klägerin habe mögliche Behandlungen nicht in Anspruch genommen. Grundsätzlich wäre hierdurch eine Besserung ihres Befindens zu erwarten. Die Klägerin habe schwierige lebensgeschichtliche Erfahrungen gemacht und sei dadurch in einen regressiven Prozess geraten, zu dem auch eine überfordernde Erwerbstätigkeit beigetragen haben könne. Rückblickend erscheine dieser Prozess akzentuiert durch eine Symptomatik von Übelkeit und Erbrechen. Letztlich hätten sich in der Untersuchung aber keine Störungen aufgrund körperlicher Erkrankungen gefunden, die die Leistungsfähigkeit entscheidend einschränken würden. Die Auffassung von Dr. L., dass die Klägerin keine Motivation sehe, ihren mit Hilfestellung verbundenen familiären Rahmen und die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit aufzugeben, werde geteilt. Gleichwohl seien die Einschränkungen nicht so gravierend, dass hierdurch Leistungsunfähigkeit begründet werden könne. Als Diagnosen seien zu benennen: Anamnestisch bekannte Angststörung ohne in der Untersuchungssituation erkennbare Symptomatik und ohne eindeutiges Vermeidungsverhalten bei Somatisierungsstörung sowie eine anamnestisch bekannte depressive Symptomatik und ein anamnestisch bekannter Verdacht auf Normaldruckhydrozephalus. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung in wechselnder Körperhaltung und ohne Zeitdruck bzw. Nacht- oder Schichtarbeit für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Sie könne 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurücklegen und auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit nutzen, auch wenn sie hierzu andere Angaben mache. Die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Hemmungen könnten bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden. Bei Inanspruchnahme therapeutischer Möglichkeiten sei eine deutliche Besserung des Befindens erreichbar. Entgegen stehe, dass die Klägerin hierzu keine Motivation besitze. Es sei auch fraglich, ob sie bereit sei, auf die in der Familie geleistete Hilfe zumindest in Teilen zu verzichten.

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Die Klägerin hat zu dem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben.

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Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 15. Februar 2024 der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen.

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Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund somatischer Erkrankungen an einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit gehindert wäre, liegen nicht vor. Soweit sie im Jahr 2017 zweimal wegen Schwindel, Übelkeit und Erbrechen in der S. stationär behandelt wurde, ist eine somatische Ursache hierfür nicht gefunden worden. Vielmehr wurde seinerzeit bereits eine psychische Ursache in Betracht gezogen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. E. hat einen – abgesehen von Muskelverspannungen im Nackenbereich – unauffälligen körperlichen Befund erhoben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin lediglich ihren Hausarzt Dr. T. als Behandler benannt. Dieser hat als somatische Diagnosen Hypertonie, Hypercholesterinämie, Varikosis, Diabetes mellitus Typ II, chronische Schmerzen, Schwindel unklarer Genese und Tinnitus beidseits benannt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus zeitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben würden. Dr. T. hat insoweit auch die psychischen Erkrankungen als wesentlich bezeichnet. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. und Dr. S1 haben ebenfalls keine Anhaltspunkte für schwerwiegende körperliche Einschränkungen gesehen. Soweit die Klägerin angibt, auf einen Rollator angewiesen zu sein, hat keiner der Sachverständigen eine körperliche Ursache für die demonstrierte Gangunsicherheit gesehen. Vielmehr hat Dr. S1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in der Lage gewesen sei, ohne Einschränkungen im Untersuchungsraum zu gehen Auch Gang und Stand seien ausreichend sicher gewesen und es gebe keine Störung der groben Kraft, der Koordination oder Sensibilität.

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Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin liegt daher auf psychiatrischem Fachgebiet. Die Sachverständigen Dr. L. und Dr. S1 haben insoweit eine depressive Symptomatik, eine Somatisierungsstörung sowie anamnestisch eine Angststörung festgestellt. Die Sachverständigen haben insoweit dargelegt, dass sich bei der Klägerin aufgrund familiärer Probleme und der früheren sie überfordernden Berufstätigkeit eine psychische Störung entwickelt habe, die sich auch in der Symptomatik von Übelkeit und Erbrechen äußere. Hieraus resultieren qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die Klägerin ist nur noch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung in wechselnder Körperhaltung und ohne Zeitdruck bzw. Nacht- oder Schichtarbeit zu verrichten.

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Die hiernach zumutbaren Tätigkeiten kann die Klägerin jedoch noch regelmäßig sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen Dr. L. und Dr. S1, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht so ausgeprägt sind, dass hieraus eine zeitliche Einschränkung ihres Leistungsvermögens resultieren würde. Diese Bewertungen sind auch für das Berufungsgericht anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Dr. L. hat dargelegt, die Klägerin wirke eher etwas dyshphor und antriebsreich als im eigentlichen Sinne depressiv. Sie sei wach und zugewandt, ihre Schwingungsfähigkeit sei allenfalls eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, sie wirke auch flexibel, umstellfähig sowie widerstands- und durchhaltefähig. Auch Dr. S1 hat eine ausgeprägte depressive Symptomatik ausdrücklich verneint. Er hat die Klägerin vielmehr als durchgehend eher lebhaft und attent, ohne wesentliches Antriebsdefizit beschrieben. Auch er hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich in der Untersuchungssituation gut habe behaupten und diese gestalten können. Eine gravierende Angstsymptomatik konnte von keinem der Sachverständigen bestätigt werden.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin von der Pflegekasse der Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist. Die zugrunde liegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes haben den Sachverständigen vorlegen und sind von diesen kritisch gewürdigt worden. Beide Sachverständige sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Pflegegrades 2 nicht nachvollziehbar sei und eher dem Wunsch der Klägerin nach Entpflichtung und Versorgung in der Familie geschuldet sei. Dr. L. hat insoweit darauf hingewiesen, dass auch der Entlassungsbericht der Reha-Klinik Hochsauerland gegen die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 spreche, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin sich in das dortige Therapieprogramm unter Einschluss eines sport- und bewegungstherapeutischen Angebots gut habe einbringen können und eine aktive und motivierte Haltung gezeigt habe. Von einer Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit während des mehrwöchigen stationären Aufenthalts ist an keiner Stelle die Rede gewesen. Insofern ist trotz der sicherlich fehlenden Motivation der Klägerin davon auszugehen, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügt, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden.

30

Die Klägerin ist auch wegefähig. Die Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass sie entgegen ihren eigenen Angaben in der Lage ist, 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurücklegen und auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu nutzen. Es konnten weder organneurologische noch psychopathologische Gründe für die von der Klägerin demonstrierte Gangstörung gefunden werden. Auch eine schwerwiegende Angstsymptomatik, die der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde, konnte nicht objektiviert werden.

31

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung liegen nicht vor.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

33

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.