Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 17.09.2024 – L 4 AY 11/24 B ER
ECLI:DE:LSGHH:2024:0917.L4AY11.24B.ER.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2024 abgeändert und die dort zugunsten der Antragstellerin zu 3 ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgehoben.
Die Beschwerde hinsichtlich der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu 1 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellerinnen zu 1 und 3 wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
Sie richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2024, mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, vorläufig ab Eingang des Antrages bei Gerichts den Antragstellerinnen zu 1. und 3. die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligten Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen, soweit noch nicht durch Buchung auf der ausgestellten SocialCard gewährt, wahlweise als Erhöhung des Barbetrages auf der SocialCard oder als bare Geldleistung für die Dauer des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung zu gewähren.
1.
Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. und den ihr gewährten Mehrbedarf bei Schwangerschaft ging diese einstweilige Anordnung infolge der Geburt des Kindes am xxxxx 2024 schon bei Einlegung der Beschwerde am 16. August 2024 ins Leere; insoweit ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen.
2.
Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3. hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu welcher der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Der Senat hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 3. wesentliche Nachteile drohen, wenn sie vorläufig für die Zeit ihres Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung, in der der notwendige Bedarf überwiegend durch Sachleistungen gewährt wird, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache die ihr bewilligten Leistungen für die Bedarfserhöhung (notwendiger Bedarf Kind 0-3 Jahre in einer Erstaufnahmeeinrichtung) und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf eine Bezahlkarte erhält, für die eine Bargeldbeschränkung in Höhe von 10 Euro gilt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG in der Fassung vom 8. Mai 2024 wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Nach Satz 4 der Vorschrift soll der notwendige persönliche Bedarf in Aufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können nach Satz 5 Leistungen auch in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Vor dem Hintergrund dieser einfachgesetzlichen Regelung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass vorliegend bei Gewährung des Bedarfs in Form einer Bezahlkarte ein so wesentlicher Nachteil droht, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert. Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich zulässig, das Existenzminimum durch Geld- aber auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Bezahlkarte ermöglicht es den Antragstellern zu 1. und 2., einen Teil der Leistungen für den persönlichen Bedarf der Antragstellerin zu 3. in bar abzuheben und mit dem restlichen Teil für Waren und Dienstleistungen überall dort zu bezahlen, wo eine Zahlung mit einer Visakreditkarte möglich ist. Damit verbleiben den Antragstellern zu 1. und 2. ausreichend Wahlmöglichkeiten, den Bedarf der Antragstellerin zu 3. zu decken. Möchte die Antragstellerin zu 1. gerne, wie von ihr vorgetragen, günstig Kleidung und Schuhe für die Antragstellerin zu 3. erwerben, so stehen ihr diese Möglichkeiten, anders als bei der Gewährung von Sachleistungen, im Umfang der möglichen Bargeldabhebung offen. In der Begrenzung dieser konkreten Möglichkeiten liegt noch kein wesentlicher Nachteil, sondern dies ist der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent. Auch im konkreten Fall der knapp zweijährigen Antragstellerin zu 3. sind in ihrer Person liegende Gründe, ausnahmsweise vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die geltend gemachten höheren Kosten für Waren und Dienstleistungen sowie der mit der Bezahlkarte verbundene Mehraufwand bei der Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs erreichen kein solches Gewicht, dass von einem wesentlichen Nachteil auszugehen ist. Schließlich dauert die Leistungserbringung per Bezahlkarte auch noch nicht so lange an, dass damit verbundene Erschwernisse unzumutbar erscheinen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die teilweise Unzulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. wirkt sich nicht zugunsten der Antragstellerinnen aus, weil ihnen insoweit aus der einstweiligen Anordnung ohnehin keine Vorteile entstehen konnten – der Mehrbedarf bei Schwangerschaft war bereits auf die SocialCard gebucht worden.
III.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nach § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten zu gewähren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).