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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 23.10.2024 – L 2 U 24/24
ECLI:DE:LSGHH:2024:1023.L2U24.24.00
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles.
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Der im Jahre 1956 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit am 30. Oktober 2018 einen Unfall, als seine rechte Hand unter einen durch Wind zuschlagenden Containerdeckel geriet. Der Durchgangsarzt Dr. R1 diagnostizierte eine nicht dislozierte Schaftfraktur des 2. Mittelhandknochens rechts. Mit Zwischenbericht vom 23. Januar 2019 stellte Dr. R. eine Belastungsschwäche der rechten Hand nach konservativer Ausbehandlung fest. Die vorbestehende Fraktur sei in leichter Dislokation belastungsstabil durchbaut. Der Arzt für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. T. erstellte am 17. Juni 2019 einen schmerztherapeutischen Bericht und führte aus, dass die rechte Hand zum Untersuchungszeitpunkt nicht geschwollen oder verfärbt wirke. Beim Bestreichen falle eine Taubheit der Finger II + III im Bereich des Handrückens auf, eine Allodynie bestehe nicht, auch keine erhöhte Schmerzempfindlichkeit gegenüber spitzen Reizen. Schmerzbedingt seien der Faustschluss und die Fingerstreckung nicht komplett möglich. Es bestehe der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Ein Bericht des Dr. R. vom 6. Juli 2019 stellte dann die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS), dies jedoch ohne Begründung.
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Die Beklagte beauftragte ein erstes Rentengutachten, welches Dr. V. am 20. Januar 2020 fertigte. Der Gutachter diagnostizierte als wesentliche Unfallfolgen einen in geringer Fehlstellung verheilten Bruch des 2. Mittelhandknochens rechts, einen inkompletten Faustschluss der rechten Hand, eine inkomplette Streckfähigkeit der Langfinger rechts sowie eine relative Kraftminderung der rechten Hand. Die primären Greifformen Spitzgriff, Schlüsselgriff, Flaschengriff und Hakengriff ließen sich beidseits demonstrieren, rechts nur kraftlos. Dem Unfallverletzten sei es beidseits möglich gewesen, kleine Gegenstände von einer glatten Tischfläche, mit und ohne Blickkontrolle, in die Hohlhand hinein aufzusammeln. Dabei zeigt sich der Faustschluss der rechten Hand wesentlich besser durchführbar, als dies beim bewusstseinsnahen Faustschluss demonstriert worden sei. Vom 27. April 2020 bis 29. Oktober 2021 sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v.H.) auszugehen.
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Dr. R1 teilte am 28. April 2020 mit, die Arbeitsunfähigkeit ende mit Ablauf des 30. April 2020. Die Beklagte holte ein schmerzmedizinisches Zusatzgutachten ein, welches der Facharzt für Anästhesiologie S. am 14. April 2020 erstellte. Dieser führte aus, wesentliche Unfallfolgen sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Stadium II (MPSS) mit Bewegung- und Belastungsinsuffizienz der rechten Hand. Die Kriterien für ein CRPS seien eine Anwendung der Budapestkriterien nicht erfüllt. Die bisher durchgeführten beruflichen Tätigkeiten (zum Beispiel das Bewegen und Anschließen von Laderohren) könnten mit der rechten Hand nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt werden. Die MdE auf schmerzmedizinischen Gebiet schätzte der Gutachter mit 15 v.H. ein.
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. Juni 2020 die Gewährung einer Rente ab. Als Folgen des Arbeitsunfalles erkannte die Beklagte einen nach in geringer Fehlstellung verheilten Bruch des 2. Mittelhandknochens rechts, einen inkompletten Faustschluss mit inkompletter Streckfähigkeit der Langfinger, eine relative Kraftminderung der Hand sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren an. Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Ende des Verletztengeld Anspruches nicht um wenigstens 10 v.H. gemindert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2021). Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, es bestünden sowohl auf chirurgischem als auch auf schmerztherapeutischem Fachgebiet dieselben Funktionseinschränkungen, diese könnten jedoch nur einmal in die Bewertung einfließen. Die einzelnen MdE-Werte (10 v.H. auf chirurgischem und 15 v.H. auf schmerztherapeutischen Fachgebiet) seien nicht zu addieren, sondern ergäben wegen der völligen Überschneidung keine höhere Einzel-MdE als die auf schmerztherapeutischen Fachgebiet festgestellte.
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Mit der am 25. Februar 2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es liege eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand bei CRPS vor. Insoweit sei der Kläger nach den Bewertungen der Versorgungsmedizin mit einer MdE von mindestens 50 v.H. zu entschädigen. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei aufgehoben. Insoweit sei dies vergleichbar mit dem Verlust aller fünf Finger an einer Hand.
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Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens, welches der Sachverständige Z. am 23. März 2022 erstellt hat. Dieser hat als Unfallfolgen einen knöchern, in leichter Verkürzungsstellung und Fehlstellung, fest ausgeheilten Bruch des 2. Mittelhandknochens sowie eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes und eine Bewegungseinschränkung aller Langfinger der rechten Hand festgestellt. Bei der Untersuchung habe an der rechten Hand ein verminderter Kraftaufbau festgestellt werden können. Die verminderte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sei funktional kaum von Bedeutung, da sie nur 5° für das Anheben und 10° für das Absinken betrage. Faustschluss und Streckung der Langfinger seien nicht vollständig möglich gewesen. Eine Verschmälerung der Handbinnenmuskulatur sei nicht aufgefallen, ein erheblicher Mindergebrauch der rechten Hand sei nach klinischer Untersuchung nicht feststellbar. Eine Kalksalzminderung als Hinweis der Mindergebrauches der rechten Hand oder als Hinweis auf ein CRPS sei nicht festzustellen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit Rentenbeginn mit 10 v.H. zu bewerten. Ein CRPS habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, da keine klinischen Befunde (nach den sog. „Budapester“-Kriterien), die hinweisgebend für eine CRPS gewesen wären, festgestellt worden seien. Der anhaltende Schmerz könne nicht mehr durch das Anfangstrauma erklärt werden. Eine Schwellung oder eine Fehlstellung habe sich nicht gefunden, ein Taubheitsgefühl oder eine Sensibilitätsstörung sei ebenfalls nicht genannt. Zudem habe sich schon im März 2019 lediglich eine geringe Schwellung gefunden, das Hautkolorit sei unauffällig, die Behaarung seitengleich gewesen und eine vermehrte Schweißneigung habe nicht festgestellt werden können. Die von dem Kläger angegebene erhöhte Schmerzhaftigkeit bilde sich auf chirurgischem Fachgebiet mit entsprechenden Befunden am rechten Arm oder der rechten Hand nicht ab. Es sei diesbezüglich auf das neurologische Zusatzgutachten verwiesen.
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Dieses vom Gericht ebenfalls eingeholte neurologisch-neurophysiologischen Zusatzgutachten vom 18. August 2022 erstellte der Neurologe Dr. R2, der ausführte, die Angaben des Versicherten zu einer verminderten Empfindsamkeit auf dem Handrücken ließen sich mit einer Läsion des Ramus superficialis des Nervus radialis erklären. Neurophysiologisch habe sich dieser aber ohne Seitendifferenz unauffällig dargestellt. Eine unfallbedingte Schädigung nervlicher Strukturen lasse sich nicht belegen. Auffällig sei der wechselnde funktionelle Einsatz der rechten Hand bzw. des rechten Armes und auch die an beiden Händen gleichermaßen vorliegenden Arbeitsspuren. Die angegebenen Schmerzen stellten sich nicht als das typische Bild einer Nervenverletzung dar. Die Art der angegebenen Schmerzen, die Bewegungsabhängigkeit und das Fehlen von neuropathischen Zeichen sprächen insgesamt dagegen. Ein zeitnah nach dem Unfall aufgetretenes Defizit, zum Beispiel im Sinne einer Lähmung oder einer Störung der Empfindsamkeit, gehe aus der Akte nicht hervor. Die geklagten Schmerzen ließen sich aus neurologischer Sicht nicht als unfallbedingt erklären. Auf neurologischem Gebiet bestünden keine Gesundheitsstörungen.
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Ferner hat das Gericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein weiteres Gutachten von Dr. A. eingeholt. Dieser hat am 23. Dezember 2023 ausgeführt, die Beweglichkeit im Bereich der Handgelenke sei rechts mit 60°/0/50° leicht eingeschränkt, links mit 70°/0/60° frei. Die Seitenbeweglichkeit im Bereich der Handgelenke sei seitengleich und regelrecht. Faustschluss und Streckung der Langfinger seien nicht vollständig. Seiner Ansicht nach bestehe kein Zweifel daran, dass nach der Verletzung ein CRPS bestanden habe. Zum Untersuchungszeitpunkt seien die Kriterien für ein Fortbestehen der Erkrankung nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz handele es sich um eine Defektheilung nach dem Arbeitsunfall mit einer dauerhaft verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es stellte sich die Frage, ob die rechte Hand des Klägers gebrauchsunfähig sei. Dies sei glücklicherweise zu verneinen, es liege aber eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand ohne eine feststellbare Auswirkung auf die Haut, Muskeln und Knochen vor. Vergleiche man die Bewegungseinschränkungen mit der Bewertung von Fingerteilverlusten, welche mit einer MdE von bis zu 25 vom Hundert bewertet würden, so scheine vorliegend eine MdE um 20 v. H. angemessen.
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In seiner ergänzenden chirurgischen Stellungnahme vom 20. Februar 2024 hat der Sachverständige Z. angemerkt, dass Dr. A. mit keinem Wort auf die Ausführungen zu den Kriterien der CRPS eingegangen sei. Die MdE sei in Anlehnung an die Erfahrungswerte in der Literatur mit 10 v.H. einzuschätzen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2024, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. Mai 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 30. Oktober 2018.
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§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimme, dass Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert sei, einen Anspruch auf Rente hätten. Die MdE richte sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Für das Bemessen der MdE hätten sich für eine vereinfachte Beurteilung seit langem Grundlagen gebildet, die im Schrifttum (z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017) zusammengefasst seien. Neben der Bestimmung der prozentualen Herabsetzung der individuellen Erwerbsfähigkeit sei die Feststellung der MdE auch eine Schätzung, weil der Grad der MdE nicht völlig genau, sondern nur annäherungsweise festzustellen sei.
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Der Kläger habe bei seinem Unfall vom 30. Oktober 2018 eine nicht dislozierte Schaftraktur des 2. Mittelhandknochens rechts erlitten, welche seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht in rentenberechtigender MdE, d.h. um wenigstens 20 v.H. mindere. Denn diese Schädigung habe keine so erhebliche Verletzung dargestellt und nach sich gezogen, dass die Erwerbsfähigkeit lediglich aufgrund des Unfalls auf Dauer beeinträchtigt sei.
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Neben den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten angehörten Gutachtern Dr. V. und dem Schmerztherapeuten S. hätten insbesondere die im gerichtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen, der Chirurg Z. sowie der Neurologe R2, in ihren jeweiligen Gutachten umfassend und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar eine Schmerzproblematik an der rechten Hand dokumentiert ist, jedoch nicht von einem CRPS auszugehen sei, bei einem im Übrigen unfallbedingt anzunehmenden, knöchern in leichter Verkürzungsstellung und Fehlstellung ausgeheilten Bruch des 2. Mittelhandknochens sowie einer endgradigen Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes und Bewegungseinschränkungen aller Langefinger der rechten Hand. Die von den Gutachtern aufgrund dieser Unfallfolgen als nicht rentenberechtigend eingeschätzte MdE, also von unter 20 v.H., sei sachgemäß und entspreche im Übrigen auch den anerkannten medizinischen Erfahrungswerten in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur. Denn erst bei einer Amputation von mehreren Fingern, Fingerendgliedern und/oder Fingergliedern könne eine MdE von 20 v.H. in Frage kommen (Schönberger et al, S. 607 ff.). Zu Recht habe der Sachverständige Z. in seinem Gutachten vom 23. März 2022 dazu ausgeführt, dass der Kläger gegenüber einer Amputation mehrerer Finger erheblich bessergestellt sei und der bei dem Kläger insbesondere vorliegende inkomplette Faustschluss, neben den endgradigen Bewegungseinschränkungen der Langfinger, selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzen (da diese grundsätzlich mit in die Bewertung einflössen), keine höhere MdE als 10 v.H. bedinge. Für die Annahme eines komplex regionalen Schmerzsyndrom fehle es gemäß der eindrucksvollen Diskussion durch den Sachverständigen Z. an den hierfür erforderlichen sog. „Budapester“-Kriterien, da weder in den Befunden der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte, noch zu den Untersuchungszeitpunkten durch die Gutachter eine Einschränkung in der Sensorik (Taubheitsgefühle), Vasomotorik (Asymmetrie der Hauttemperatur), Sensomotorik/Ödem (Wassereinlagerungen und/oder Änderung bzw. Asymmetrie der Schweißproduktion) oder Motorik/Trophik (reduzierte Beweglichkeit und/oder motorische Dysfunktion wie Schwäche, Zittern und/oder Veränderung der Trophik mit verändertem Haarwachstum, Nagelwachstum oder Veränderung der Hautbeschaffenheit) bestanden habe. Vor diesem Hintergrund könne die MdE-Einschätzung des nach § 109 Abs. 1 SGG angehörten Gutachters Dr. A. nicht überzeugen und entbehre einer sich an der unfallversicherungsrechtlichen Literatur orientierenden Argumentation.
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Die Bevollmächtigte des Klägers hat gegen den Gerichtsbescheid am 23. Mai 2024 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, sie beziehe sich auf das Gutachten von Herrn Dr. A.. Dieser habe seine Bewertung mit einer MdE von 20 v.H. daran festgemacht, dass er von einer Defektheilung ausgehe, die er objektiviert und auch quantifiziert habe; dieses insbesondere durch eine röntgenologische Untersuchung, die er durchgeführt habe. Hierzu erklärten sich die anderen Gutachter nicht. Es werde lediglich darauf abgestellt, dass beide Hände ähnliche Arbeitsspuren aufwiesen. Das bedeute aber nicht im Umkehrschluss, dass diese auch gleichmäßig belastbar seien, sondern nur, dass sie auch benutzt und nicht geschont würden.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2021 abzuändern sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober.2018 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht geltend, ein CRPS sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich nachgewiesen worden. Hierzu habe auch bereits der Gerichtssachverständige Z. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Februar 2024 Stellung genommen. Hinsichtlich der MdE Bewertung weiche Dr. A. erheblich von in der medizinischen Literatur niedergelegten Erfahrungswerten ab, ohne dies qualifiziert zu begründen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 17. Juli 2024 die Berufung entsprechend übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
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Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Unfallrente aus dem Ereignis vom 30. Oktober 2018.
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Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Das Sozialgericht hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen umfassend und zutreffend gewürdigt. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung Anlass. Das Gutachten des Dr. A. überzeugt den Senat ebenso wenig wie zuvor schon das Sozialgericht. Wie der Gutachter zu der Feststellung kommt, gegenwärtig liege zwar kein CRPS vor, zuvor aber sicher, erschließt sich in Anbetracht der Vielzahl vorheriger Untersuchungen mit eingehender Befassung mit den Budapester Kriterien zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht. Für ein CRPS gibt es vielmehr anhand der im Längsschnitt durchgeführten Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt morphologische Anhaltspunkte. Die Einschätzung des Dr. A. zur MdE, an die der Senat im Übrigen schon deshalb nicht gebunden ist, weil es sich um eine rechtliche Wertung handelt, liegt ebenfalls neben der Sache. Die Greiffunktion des Klägers ist vorhanden, Faustschluss und Langstreckung der Finger zwar nur eingeschränkt möglich, aber eben ohne eine erhebliche Beeinträchtigung der Greiffunktion. Wenn man dies überhaupt mit einem Verlust der Finger vergleichen kann, dann lediglich mit einem Verlust von allenfalls Mittel- und Ringfinger im Endglied, welcher nach Ablauf von 6 Monaten eine MdE um 10 v.H. rechtfertigt. Dass die Funktion der rechten Hand nicht wesentlich beeinträchtigt ist, ergibt sich dabei durchaus auch aus dem Umstand, dass der Kläger an beiden Händen ähnliche Benutzungsspuren aufweist und ein Mindergebrauch der rechten Hand nicht feststellbar ist. Es mag sein, dass beim Gebrauch der Hand Schmerzen verspürt, allerdings nicht in einem Umfang, welcher ihn vom Gebrauch der Hand abhalten könnte. Schmerzen werden indes im Rahmen der MdE-Bewertung nur berücksichtigt, wenn und soweit sie Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben (Schönberger et.al. a.a.O., S. 244). Das ist wegen des nicht feststellbaren Mindergebrauchs der Hand vorliegend nur in geringem Umfang der Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.