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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 30.10.2024 – L 2 U 10/21
ECLI:DE:LSGHH:2024:1030.L2U10.21.00
Orientierungssatz
Begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB VII, so handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG. Zulässig ist sie nur bei Einwilligung der Verfahrensbeteiligten oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. (Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt noch die Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund eines Unfalls vom 8. Juni 2006.
2
Der im Jahre 1982 geborene Kläger war bis Oktober 2024 professionell als Handballtorwart tätig und erlitt unter anderem am 11. März 2006 sowie am 25. März 2012 Arbeitsunfälle, für welche die Beklagte dem Kläger jeweils eine Rente nach einer Minderung der Erwerbfähigkeit (MdE) von 10 v. H. gewährt. Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte der Kläger mit, dass er bereits am 8. Juni 2006 während des Handballtrainings eine Sprunggelenksdistorsion erlitten habe. Dabei sei er auf den Handball getreten und mit dem rechten Fuß seitlich weggeknickt. Eine weitere Distorsion des rechten Sprunggelenkes sei am 11. Oktober 2013 erfolgt. Es hätten sich bei der Bildgebung am 14. Oktober 2013 ein fortschreitender Knorpelschaden und eine Sprunggelenksarthrose gezeigt. Für diesen Unfall beantragte der Kläger ebenfalls eine (Stütz-)Rente.
3
Dr. B. diagnostizierte im damaligen Durchgangsarztberichts vom 8. Juni 2006 eine laterale Kapselruptur des oberen Sprunggelenks rechts. Es bestünden ein Druckschmerz an der lateralen Kapsel und am Ansatz Fibulotalare anterior. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt, die Syndesmose klinisch unauffällig.
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Bei einer Begutachtung des Klägers durch die Dres. F. und H. vom 20. März 2015 diagnostizierten die Gutachter eine fibulotalare Bandläsion mit Kapselruptur des oberen Sprunggelenkes rechts. Die Trophik der unteren Extremität sei seitengleich, die Durchblutung ebenfalls und es gebe keine Hinweise auf neurologische Defizite. Auffällig sei aber eine deutlich erhöhte Beweglichkeit in der Eversions- und Inversionsbewegung auf der rechten Seite. Es zeige sich im Röntgenbefund eine vermehrte Aufklappbarkeit des oberen Spunggelenkspaltes von über 7° im Vergleich zur linken Seite von 3°. Auch werde rechts ein Talusvorschub von 10 mm gegenüber links von nur 6 mm erreicht, so dass insgesamt von einer drittgradigen, chronischen Instabilität auszugehen sei. Es bestünden hierbei Zeichen einer beginnenden Instabilitätsarthrose. Das Distorsionstrauma sei auch geeignet gewesen, diese Sprunggelenkinstabilität rechts zu verursachen. Das Heben und Senken des oberen Sprunggelenkes erweise sich als annähernd seitengleich (5-0-70° rechts zu 10-0-70° links). Die chronische Instabilität des rechten Sprunggelenkes sei mit einer MdE von 10 v. H. seit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 12. Juli 2006 zu bewerten.
5
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da die Erwerbsfähigkeit nicht messbar gemindert sei. Als Folge des Versicherungsfalles vom 8. Juni 2006 werde eine im Seitenvergleich diskret gelockerte Bandführung nach Außenbandriss des rechten oberen Sprunggelenkes anerkannt. Der Bewertung der MdE mit 10 v. H. durch Dr. F. könne nicht gefolgt werden, da im Gutachten vom 20. Mai 2015 lediglich eine freie Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes von 5-0-70° bei arthrotisch leicht eingeschränkter Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes sowie eine diskrete Bandlockerung des rechten oberen Sprunggelenkes dokumentiert seien.
6
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2016 zurück. Im Fall des Klägers sei die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes fast vollständig erhalten und in der Streckbeweglichkeit über die Neutral-0-Stellung hinaus möglich. Ein mit einem Verrenkungsbruch oder einer Versteifung vergleichbarer Zustand bestehe nicht.
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Der Kläger hat am 6. Mai 2016 anwaltlich vertreten Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und beantragt, die Bescheide vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2016 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen der verbliebenen Folgen der Versicherungsfälle vom 11. März 2006 sowie vom 8. Juni 2006 in Gestalt eines sog. Stützrententatbestandes mit einer MdE in Höhe von 10 v. H. nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist vom Kläger nicht beantragt worden. Unter „Sachverhalt“ hat der Kläger vorgetragen, dass die Parteien über die verbliebenen Unfallfolgen und die Höhe der zu bemessenden MdE stritten. Zum Versicherungsfall vom 8. Juni 2006 hat der Kläger dann jedoch lediglich unter „Rechtlicher Würdigung“ ausgeführt, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten seien. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid zur Höhe der MdE unter Nennung der medizinischen Gutachter-Literatur treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Zwischenzeitlich hätten sich die Beschwerden verschlechtert. Auf Veranlassung des Klägers hat Dr. L. der D. Klinik für Orthopädie Stellung genommen und ausgeführt, dass die Bewertung der Unfallfolgen den gängigen Empfehlungen der aktuellen Literatur entspreche. Es werde eine mittelschwere Insuffizienz des Gelenkes anhand der Röntgenaufnahme beschrieben. Eine Bandinsuffizienz werde mit einer MdE von 10 v. H. empfohlen.
8
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. D1 vom 6. Januar 2017. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes zeige in der Beugung und Streckung keine wesentlichen Einschränkungen. Die Einwärts- und Auswärtsdrehungen seien frei ausführbar. Eine mechanische Instabilität im Sinne eines Talusvorschubes könne nicht detektiert werden. Hinsichtlich der Umfangmaße gäbe es keine signifikanten Unterschiede zwischen links und rechts. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Röntgenaufnahmen vom 2. April 2015, anlässlich der Begutachtung durch Dr. F., für das rechte obere Sprunggelenk keine pathologische Aufklappbarkeit zeige. Die digitale Ausmessung der Bilder zeige rechts im Seitbild einen Vorschub von 5,2 mm sowie eine Aufklappbarkeit des hinteren oberen Gelenkspaltes von 5,4 mm. Links im Seitbild sei der Vorschub mit 4,4 mm zu messen und die Aufklappbarkeit des hinteren oberen Gelenkspaltes mit 5,7 mm. Somit sei insgesamt keine pathologische Vorschubsituation gegeben. Auffällig sei dagegen eine deutliche Instabilität des unteren Sprunggelenkes. Rechts zeige sich eine Subluxation des Sprungbeines im unteren Sprunggelenkabschnitt nach außen hin. Zudem ergebe sich im Seitbild keine arthrotische Veränderung bei regelhafter Abbildung des unteren Sprunggelenkes. Hinsichtlich der Funktionsparameter für das rechte Sprunggelenk ergebe sich keine Bewegungseinschränkung im eigentlichen Sinne, unter Berücksichtigung aller Faktoren für die MdE-Einschätzung. Die Umknickneigung selbst mit einer Beteiligung des unteren Sprunggelenkes durch die Subluxation des Talus bei Einwärtsdrehung des Fußes unter Belastung sei mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Juni 2006 zurückzuführen, unter Berücksichtigung der Verletzung des Ligamentum fibulocalcaneare und möglicherweise auch des Ligamentum talocalcaneum interossum. Jedoch resultiere daraus keine MdE. Es gebe keine Einschränkung des oberen und des unteren Sprunggelenkes im Sinne einer Versteifungssituation oder einer Hemmung des Bewegungsausmaßes. Ebenso ergebe sich aus den Umfangsmessungen kein Hinweis für eine einseitige Schonbelastung, die hier für die MdE-Bewertung einzusetzen wäre. Die bisherige Einschätzung mit einer MdE von 10 v. H. sei auch unter Berücksichtigung der damals erhobenen Funktionsausmaße nicht nachvollziehbar, da der Nulldurchgang des rechten oberen Sprunggelenkes noch erzielt worden sei und im Vergleich zur Gegenseite nur als gering einzuschätzen sei. Außerdem habe nach dem Röntgenbefund des rechten oberen Sprunggelenkes vom 7. August 2003 bereits eine Außenbandverletzung vorgelegen.
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In einer vom Kläger beigebrachten Stellungnahme von Dr. S1 hat dieser ausgeführt, dass es bei einer chronischen Instabilität durchaus gerechtfertigt sei, eine MdE von 10 v. H. anzunehmen.
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Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ein Gutachten nach § 109 SGG von Dr. H1 vom 17. Januar 2020 eingeholt. Dr. H1 hat angegeben, dass bei dem Kläger im Bereich des rechten Sprunggelenkes eine massive chronische anterolaterale Instabilität bei Zustand nach Distorsionstrauma mit Läsion des Ligamentum fibulocalcaneare und des Ligamentum fibulotalare posterius mit beginnender Instabilitätsarthrose und zunehmendem Rückfußvarus vorliege. Der Umfang der damaligen Vorerkrankung lasse sich im Nachhinein nicht mehr objektivieren, da damals zur weiteren Differenzierung keine MRT durchgeführt worden sei. Die Plantarflexion bereite Schmerzen und sei eingeschränkt. Sportliche Belastung sei nur mit festem Taping und zusätzlicher Knöchelorthese möglich. Der Einbeinstand sei rechts unsicher, der Zehenspitzenstand sei ohne stabilisierende Orthese, Taping oder höheres Schuhwerk nicht möglich. Das linke obere Sprunggelenk sei frei beweglich mit 15/0/55°, das rechte obere Sprunggelenk mit 5/0/35° eingeschränkt beweglich. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes rechts sei aufgrund der bestehenden Instabilität nicht zu beurteilen. Die Umfangsmaße der Muskulatur der unteren Extremitäten seien seitengleich. Aufgrund der Beschwerden des Klägers und des erhobenen Befundes sei von einer MdE von 10 v. H. auszugehen.
11
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Stützrente nach einer MdE von 10 v. H. aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 8. Juni 2006. Der Kläger habe bei seinem Unfall am 8. Juni 2006 eine Ruptur des mittleren Seitenbandes, eine Dehnung des hinteren Seitenbandes sowie eine Kapselschädigung im äußeren Sprungbereich rechts erlitten. Diese Unfallfolgen hätten nach dem insgesamt sehr gut nachvollziehbaren Gutachten von Dr. D1 vom 6. Januar 2017 unfallbedingt noch eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (10-0-50° rechts zu 15-0-50° links) mit einer Instabilität im unteren Sprunggelenk (bei grenzwertigem Befund hinsichtlich Aufklappbarkeit und Umknickneigung) nach sich gezogen und seien nach plausibler Ansicht des Gutachters nicht mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Diese Einschätzung stehe auch in zwangloser Übereinstimmung mit den in der ärztlich-wissenschaftlichen Literatur angegebenen Erfahrungswerten, wonach selbst bei einem Sprunggelenkverrenkungsbruch erst für eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes bei 0-0-30° oder bei einer Versteifung des unteren Sprunggelenkes in der Neutral-0-Stellung eine MdE von 10 v. H. gewährt werde. Keine dieser Voraussetzungen sei bei dem Kläger gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers sowie des Gutachters Dr. F. und dem Arzt Dr. H1 könne eine Höherbewertung der MdE aufgrund der glaubhaft angegebenen Instabilität des unteren Sprunggelenkes nicht vorgenommen werden, da nach richtiger Ansicht das Tragen einer stabilisierenden Orthese oder ein Taping zum Zweck der Durchführung von leistungssportlichen Belastungssituationen sich nicht weiter erwerbsmindernd auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirke, darüber hinaus auch eine muskuläre Dysbalance der unteren Extremitäten nicht bestehe sowie eine ausgeprägte Umknickneigung aufgrund der Durchführung des Profihandballsports offenbar nicht gegeben (gewesen) sei, sondern diese Instabilität vollständig habe kompensiert werden können.
12
Gegen den ihm am 18. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. April 2021 Berufung eingelegt, die er auch auf wiederholte Aufforderung nicht begründet hat. Am Tag der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2024 hat sich die Bevollmächtigte des Klägers erstmals in einem Schriftsatz zum Inhalt der Berufung geäußert. Sie hat die Berufung im Hinblick auf die Beantragung eines Stützrententatbestandes zurückgenommen und die Feststellung weiterer Unfallfolgen beantragt.
13
Der Kläger beantragt,
14
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. März 2021 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2016 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, als weitere Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 8. Juni 2006 anzuerkennen:
15
- laterale Kapselruptur mit Beteiligung des Ligamentum fibulocalcaneare und Ligamentum fibulotalare posterior und damit verbundener Kapselbandschwächung,
16
- chronische 3°-gradige Instabilität des rechten Sprunggelenks mit einer beginnenden Instabilitätsarthrose der ventralen Gelenksabschnitte.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19
Die Beklagte widerspricht der Klageänderung. Vorsorglich trägt sie vor, dass eine unfallbedingte drittgradige Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes nicht vorliege und die Kapselbandschwächung bereits mit anderen Worten im Ursprungsbescheid benannt worden sei. Dr. D1. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass keine mechanische Instabilität des unfallbedingt betroffenen rechten oberen Sprunggelenkes im Sinne eines Talusvorschubes festgestellt werden könne. Da § 102 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Bezug nehme auf Entscheidungen des Rentenausschusses nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), könne ein aus § 102 SGB VII hergeleiteter Anspruch auf Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen auch nur soweit bestehen, als dass diese Gesundheitsstörungen für einen Anspruch auf eine Verletztenrente oder deren Ablehnung relevant wären, also eine Wirkung für die Zuerkennung oder Ablehnung einer unfallbedingten MdE entfalteten. Indem Dr. D1 explizit festgestellt habe, dass die Kapselbandschwächung nicht relevant für MdE sei, bestehe auch kein Anspruch auf Benennung der Kapselbandschwächung als Unfallfolge, auch wenn die Beklagte letztlich eine diskret gelockerte Bandführung im Ursprungsbescheid benannt habe. Nach der Rechtsprechung sei es ausreichend, wenn die Feststellung von Unfallfolgen hinreichend durch die Gesundheitsschäden zusammengefasst und widergespiegelt würden und sich hieraus die wesentlichen Funktionseinschränkungen ableiten ließen. Einzelne Befunde im Rahmen der Begutachtung seien hingegen keine Gesundheitsschäden und sagten für sich allein auch noch nichts über die zugrundeliegende Gesundheitsstörung aus. In diesem Sinne habe die Beklagte in ihrem streitbefangenen Ursprungsbescheid bereits einen Außenbandriss des rechten oberen Sprunggelenkes als Unfallfolge benannt. Sie habe lediglich auf die Bezeichnung der lateinischen Fachausdrücke für das hintere und das mittlere Außenband verzichtet. Und gleichwohl habe die Beklagte auch eine diskret gelockerte Bandführung anerkannt, ohne diese als Kapselbandschwächung zu bezeichnen.
20
Mit Übertragungsbeschluss vom 4. August 2023 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Prozessakte, die Akte S 36 U 116/16, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschriften vom 8. Mai 2024 und 30. Oktober 2024 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
23
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich verfolgten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zurückgenommen, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden ist.
24
Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageänderung ist unzulässig. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung konkreter weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge anstatt der beantragten Stützrente. Einen solchen Antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Er hat zwar vorgetragen, dass die Unfallfolgen streitig seien, aber auch in seiner weiteren Begründung keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Kläger weitere Unfallfolgen festgestellt haben möchte. Hierin ist eine Klageänderung zu sehen, da kein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vorliegt. Nach § 99 Abs. 3 SGG liegt keine Änderung der Klage vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Der Kläger hat weder nur seine rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen ergänzt noch den ursprünglichen Klageantrag auf Leistung erweitert, sondern er begehrt in der Hauptsache nunmehr etwas Anderes, nämlich die Feststellung weiterer Unfallfolgen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine andere Leistung aufgrund einer eingetretenen Veränderung. Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat eine Zustimmung zur Klageänderung ausdrücklich abgelehnt. Zudem hält auch das Gericht eine Klageänderung nicht für sachdienlich. Hinsichtlich der nunmehr beantragten Feststellung von Unfallfolgen wären zusätzliche medizinische Ermittlungen erforderlich, ob diese Unfallfolgen vorliegen und ob die Beklagte mit der von ihr gewählten Formulierung die Gesundheitsstörungen bereits ausreichend umrissen hat. Die bisherigen Ermittlungen sind vor dem Hintergrund einer beantragten Stützrentengewährung geführt worden und haben die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Funktionseinschränkungen in den Blick genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
26
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.