Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 13.11.2024 – L 2 U 31/23 D

ECLI:DE:LSGHH:2024:1113.L2U31.23D.00

Orientierungssatz

1. Nach § 56 Abs. 1 SGB 7 haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Versichertenrente. (Rn.10)

2. Liegen über diesen Zeitpunkt hinaus keine Unfallfolgen mehr vor, weil sie ausgeheilt sind, so ist die Bewilligung von Verletztenrente ausgeschlossen. (Rn.11)

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 21. September 2006.

2

Der Kläger ist 1966 geboren und war als LKW-Fahrer beschäftigt. Nach einem Durchgangsarztbericht vom 22. September 2006 trat der Kläger am 21. September 2006 gegen 12.30 Uhr beim Abladen von Ware von der Rampe ins Leere, fiel zu Boden und verletzte sich dabei das linke Knie. Der Kläger arbeitete weiter und suchte am nächsten Tag den Durchgangsarzt Dr. K. auf, der einen intraartikulären Erguss und eine eingeschränkte Beweglichkeit ohne vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit diagnostizierte. Eine Kernspintomografie vom 27. September 2006 ergab eine diskrete Bursitis präpalletaris, eine Synovitis infrapalletar, eine Degeneration des Retinakulum mediale, eine Degeneration und Abflachung des patellaren Knorpelüberzugs mit Darstellung früher chondromalazischer Veränderungen an der lateralen patellaren Gelenksfacette, zudem fand sich ein zarter Einriss im medialen Hinterhorn. Ober-und Unterfläche des medialen Meniskus, lateraler Meniskus und hinteres Kreuzband waren intakt. Am vorderen Kreuzband fand sich eine geringere spindelförmige Auftreibung nach Zerrung und eine intraligamentäre Ödembildung. Es handele sich um einen Zustand nach Distorsionstrauma mit Zerrung des verdünnten vorderen Kreuzbandes. Eine Fraktur bzw. spongiöse Infraktion könne ausgeschlossen werde. Eine weitere Kernspintomografie vom 14. November 2006 ergab eine deutliche Rückbildung des intraartikulären Ergusses. Die Arbeitsunfähigkeit endete am 10. Dezember 2006, die Behandlung wurde im Jahr 2007 abgeschlossen.

3

Am 12. März 2008 erstellte der Durchgangsarzt Dr. K. einen Zwischenbericht, in welchem es heißt: „Der Versicherte hat sich hier zuletzt am 12. März 2008 vorgestellt und hat sehr vehement gefordert, die Beschwerden am linken Sprunggelenk als Unfallfolge anzuerkennen. Bei der nochmaligen Überprüfung der Aktenlage zeigt sich folgendes Bild: Herr C. war seit dem 22. September 2006 in meiner laufenden Behandlung. Er hat bei keinem der unzähligen Vorstellungen über Beschwerden am linken Sprunggelenk geklagt. Das erste Mal, dass er Beschwerden am Sprunggelenk erklärt hatte, war am 3. März 2008.“

4

Am 26. August 2020 stellte sich der Kläger erneut beim Durchgangsarzt vor, dieses Mal bei Dr. S., welchem er Bewegungseinschränkungen im linken Knie, auch ein Einklemmungsgefühl im Kniegelenk seit dem Unfall im Jahr 2006 schilderte. Er habe jetzt bei Kälte Schmerzen im Kniegelenk, im gebeugten Kniegelenk Schmerzen, Schmerzen bei der Außenrotation und Schmerzen bei Außenbandstress. Eine MRT des linken Kniegelenks vom 7. September 2020 ergab eine zentrale horizontale Degeneration und initiale Rissbildung des Innenmeniskus im Bereich der Pars intermedia und des Hinterhorns ohne Dislokation. Im Hauptbelastungsbereich des medialen FT Kompartiments fanden sich zweitgradige Knorpeldefekte femoral.

5

Unter dem 13. September 2020 teilte der behandelnde Durchgangsarzt des Klägers der Beklagten mit, die Arbeitsunfähigkeit bis 21. September 2020 sei keine Traumafolge, die Behandlung ab dem 2. September 2020 erfolge zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beratungsarzt Dr. D. führte aus, die vom Kläger geschilderten Beschwerden stünden am ehesten mit einer degenerativen Innenmeniskusveränderung im Zusammenhang. Andere Ursachen seien weder klinisch noch im MRT festzustellen. Der Unfall habe lediglich zu einer Kniegelenksdistorsion ohne Seitenbandzerrung geführt, diese sei spätestens bis zum 25. Januar 2007 ausgeheilt gewesen.

6

Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 erkannte die Beklagte den Unfall vom 21. September 2006 als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 15. Juni 2007 hinaus nicht zu erbringen seien. Bei den nach dem Unfallereignis durchgeführten MRT-Untersuchungen sei festgestellt worden, dass degenerative Veränderung des vorderen Kreuzbandes und des Meniskushinterhorns vorlägen. Aus dem Verlauf und den MRT-Untersuchungen ergebe sich, dass zwischen dem Unfallereignis und den aktuell bestehenden Beschwerden des Klägers im linken Kniegelenk kein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

7

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hin holte die Beklagte ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage ein, welches Dr. W. und Dr. K. am 30. April 2021 erstellten. Zusammengefasst kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich bei dem Ereignis vom 21. September 2006 eine Prellung des linken Kniegelenkes zugezogen habe. Strukturelle Verletzungen des Kniegelenkes seien in den zeitnah durchgeführten MRT-Untersuchungen ausgeschlossen worden. Die MRT-Aufnahme vom 15. Juni 2007 weise eine folgenlos ausgeheilte Reizung des vorderen Kreuzbandes bei erhaltener Kontinuität auf. Damit sei selbst eine Einblutung in das vordere Kreuzband folgenlos ausgeheilt. Die Beurteilung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe sich daher nicht. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2021 zurück.

8

Mit der hiergegen am 27. Juli 2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe seit dem Arbeitsunfall durchgehende Probleme mit dem linken Knie gehabt, welche alle auf den Unfall zurückzuführen seien. Insoweit liege eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert vor, die eine Rentengewährung begründe.

9

Das Sozialgericht hat ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T. am 11. April 2023 erstellt hat. Dieser hat ausgeführt, der Kläger habe sich bei dem Ereignis vom 21. September 2006 eine Kniegelenkszerrung links ohne Strukturschaden und eine Kniegelenksprellung links ohne Strukturschaden zugezogen. Die Gesundheitsstörungen am Meniskus mit zentraler Signalanhebung am Innenmeniskus und nunmehr bestehendem Unterflächenkontakt, so wie er kernspintomografisch 2020 deutlich geworden sei, wäre auch ohne das Unfallereignis durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten. Aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsstörungen habe längstens bis 15. Juni 2007 Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestanden. Hierbei sei bereits ein prolongierter Heilverlauf berücksichtigt, wenngleich aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht Kniegelenksprellungen und auch Zerrungen, selbst unter der Annahme einer Einblutung in das vordere Kreuzband, so wie sie initial kernspintomografisch deutlich geworden sei, innerhalb von 6 bis maximal 8 Wochen folgenlos verheilten. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten.

10

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2023 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass über den 15. Juni 2007 hinaus Unfallfolgen vorlägen und eine Verletztenrente zu leisten sei. Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hätten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert sei, Anspruch auf eine Rente. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Es könne nicht festgestellt werden, dass aufgrund des Arbeitsunfalles vom 21. September 2006 ein Anspruch auf eine Verletztenrente bestehe, denn die feststellbaren Unfallfolgen begründeten keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Bewertung und Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit richte sich grundsätzlich nach den funktionellen Einschränkungen durch Unfallfolgen. Das Gericht folge dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und insbesondere dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. T..

11

Alle Gutachter hätten die bestehenden Funktionseinschränkungen im linken Kniegelenk des Klägers schlüssig und zutreffend als unfallunabhängig beschrieben und medizinisch festgestellt, dass wegen des Fehlens einer strukturellen Schädigung im Kniegelenk des Klägers durch das Unfallereignis am 21. September 2006 keine Unfallfolgen über den 15. Juni 2007 hinaus vorlägen und ein Zusammenhang mit den aktuellen Kniegelenksbeschwerden nicht bestehe. Damit liege auch keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Insoweit seien auch die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend, so dass das Gericht ebenfalls feststelle, dass es diesen Ausführungen folge, denn die Beklagte habe das Recht zutreffend angewandt.

12

Der Kläger hat gegen den am 14. November 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. Dezember 2023 Berufung eingelegt, welche er zunächst nicht begründet hat. Er trägt nunmehr vor, am 6. März 2024 auf der Zugangstreppe zur S-Bahn R1 einen Sturz erlitten zu haben, welcher auf die gesundheitlichen Probleme zurückzuführen sei, die er seit dem angeschuldigten Unfallereignis habe. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich seither verändert, er humpele nicht mehr. Er begehre nunmehr eine Entschädigung durch die Beklagte, welche ihm damals eine Operation verweigert habe, weshalb er jahrelang gehumpelt habe.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. November 2023 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2021 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 21. September 2006 über den 15. Juni 2007 hinaus zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

20

Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

21

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Sturz des Klägers in der U-Bahnanlage R1 am 6. März 2024 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf das Unfallgeschehen vom 21. September 2006 zurückzuführen ist. Die sich aus diesem Arbeitsunfall ergebenden funktionellen Einschränkungen sind nach allen dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen, Befundberichten und Gutachten spätestens Mitte 2007 folgenlos ausgeheilt gewesen. Die vom Kläger später geltend gemachten Knieprobleme sind bereits nicht auf diesen Unfall zurückzuführen gewesen. Insoweit wird auf die Gründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug genommen. Eine Operation stand bei einer bloßen Zerrung und Prellung ohne Strukturschäden zu keiner Zeit zur Diskussion.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.