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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 10.12.2024 – L 3 R 27/24

ECLI:DE:LSGHH:2024:1210.L3R27.24.00

Orientierungssatz

1. Nach §§ 87, 90 SGG ist eine Klage zum Sozialgericht schriftlich zu erheben. Eine Übermittlung der Klage auf elektronischem Weg ist nur unter den Voraussetzungen des § 65a Abs. 1 SGG zulässig. (Rn.23)

2. Zur erforderlichen Wirksamkeit muss das elektronische Dokument nach § 65a Abs. 3 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. Eine einfache E-Mail ist dazu nicht ausreichend. (Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 11 R 109/23 D

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin möchte die erneute Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erreichen.

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Die Klägerin bezog aufgrund eines Leistungsfalls vom 9. Mai 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2019. Ihr Antrag auf Weitergewährung wurde durch Bescheid vom 25. Juni 2020 und Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 bestandskräftig abgelehnt.

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Am 23. März 2022 beantragte sie bei der Beklagten erneut eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2022 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023 zurück. In dessen Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem:

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„Sie können die Klage schriftlich oder in elektronischer Form einlegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist

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und

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• von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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• von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren

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Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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eingereicht wird.“

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Die Klägerin erhob dagegen mit einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 23. Januar 2023 erneut „Widerspruch“. Die Beklagte wies sie mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hin und fragte an, ob ihr Schreiben als Klage ans Sozialgericht weitergeleitet werden solle. Dies bestätigte die Klägerin mit einer weiteren E-Mail vom 10. Februar 2023. Die Beklagte leitete die E-Mails der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 2023 an das Sozialgericht weiter.

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Das Sozialgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2023 darauf hingewiesen, dass mit einer einfachen E-Mail die Klage nicht formwirksam erhoben worden sei und dies auch nicht mehr nachgeholt werden könne, weil mittlerweile die Klagefrist abgelaufen sei.

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Die Klägerin wandte sich daraufhin mit handschriftlichem Schreiben vom 2. Mai 2023 erneut an die Beklagte und vertrat die Auffassung, die Rentenablehnung sei eine falsche Entscheidung.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2024 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da mit einer einfachen E-Mail eine Klage nicht formwirksam erhoben werden könne. Auf die erforderliche Schriftform sei die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hingewiesen worden. Auch mit dem Schreiben vom 2. Mai 2023 sei keine zulässige Klage erhoben worden, da dieses deutlich nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist eingegangen sei.

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Die Klägerin hat dagegen am 26. März 2024 handschriftlich Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie sei seit Jahren psychisch schwer krank und seit Dezember 2013 in psychiatrischer Behandlung.

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Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. März 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

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Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 15. Juli 2024 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie unzulässig erhoben worden ist.

23

Gemäß §§ 87, 90 SGG ist eine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts beim zuständigen Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

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Die Schriftform erfordert in der Regel eine eigenhändige Unterschrift des Klägers (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 5). Eine Übermittlung der Klage auf elektronischem Wege ist nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig. Gemäß § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für Klagen und ergänzt somit die Vorschrift des § 90 SGG. Für Dokumente, die hiernach einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, enthalten die Absätze 2 ff. des § 65a SGG besondere Vorgaben. Insbesondere muss nach § 65a Abs. 3 SGG das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. Eine einfache E-Mail ist daher nicht ausreichend (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 5b und § 65a Rn. 11).

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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist nicht erkennbar, dass es der Klägerin unmöglich gewesen wäre, die Klage innerhalb der Frist formwirksam einzulegen. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides sind die Voraussetzungen der elektronischen Form der Einreichung ausdrücklich dargelegt worden. Die Klägerin konnte hiernach nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine einfache E-Mail der elektronischen Form genügen würde. Bei Zweifeln über die korrekte Form der Übermittlung wäre sie zumindest gehalten gewesen, nähere Informationen einzuholen.

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Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch mit dem handschriftlichen Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2023 keine zulässige Klage erhoben worden ist, da zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits abgelaufen war, worauf die Klägerin bereits hingewiesen worden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.