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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 19.02.2025 – L 2 U 11/23 D
ECLI:DE:LSGHH:2025:0219.L2U11.23D.00
Orientierungssatz
1. Ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, hat nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.17)
2. Waren die verbliebenen Unfallfolgen spätestens wenige Wochen nach dem Arbeitsunfall ausgeheilt und liegen weitere Unfallfolgen nicht vor, so ist die Gewährung von Verletztenrente ausgeschlossen. (Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls vom 17. September 2017.
Die 1971 in der S. geborene Klägerin arbeitete in D. in einem Altenpflegeheim als Pflegerin. In einer von ihr selbst verfassten Unfallanzeige vom 21. September 2017 gab die Klägerin an, dass sie am 17. September 2017 auf den linken Arm gefallen sei, als sie einer Bewohnerin vom Toilettenstuhl aufgeholfen habe. Sie habe sich eine starke Prellung am linken Arm zugezogen und die Arbeit ab dem 19. September 2017 eingestellt. In einer von der Arbeitgeberin ausgefüllten Unfallanzeige vom 10. Oktober 2017 wurde angegeben, dass die Klägerin am 18. September 2017 die Arbeit eingestellt und am 3. Oktober 2017 wieder aufgenommen habe.
Nach dem Durchgangsarztbericht vom 19. September 2017 hatte die Klägerin nach dem Unfallereignis zunächst weitergearbeitet. Die Klägerin habe versucht, eine stürzende Bewohnerin eines Pflegeheims zu stützen, und sich dabei am linken Unterarm verletzt. Knöcherne Verletzungen konnten ausgeschlossen werden. Es wurden Distorsionen am linken Unterarm und am linken Handgelenk diagnostiziert. Eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 27. September 2017 angegeben.
Am 8. November 2017 erfolgte eine Nachschau beim Durchgangsarzt, der eine MRT-Untersuchung der linken Hand bzw. des linken Armes bei bestehender Arbeitsfähigkeit veranlasste. Die durchgeführte Kernspintomographieaufnahme vom 15. November 2017 erbrachte ebenfalls keinen Frakturnachweis.
In einem freien Arztbericht vom 7. Dezember 2017 berichtete das G., dass bei der Klägerin ein Zustand nach Bagatell-Handgelenksdistorsion mit aktuell hochgradigem Verdacht auf ein CRPS bestehe. Bei der äußeren Inspektion hätten sich keine Änderungen von Hauttrophik, Behaarung, Färbung oder im Nagelwachstum gezeigt. Es liege auch keine Temperaturdifferenz vor. Bei der körperlichen Untersuchung würden diffuse Schmerzen ausgelöst. Bis zum Beweis des Gegenteils müsse nach Bagatellverletzung und glaubhaft geschilderten Schmerzen mit hohem Leidensdruck von einem komplex-regionalen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Im neurologischen Befundbericht vom 19. Dezember 2017 berichtete Frau Dr. F., dass sich klinisch Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS ergäben. Die Klägerin habe von einem Hitzegefühl, Schwellungen und einer Funktionsstörung der gesamten linken Hand berichtet. Der von Frau Dr. F. erhobene Befund war unauffällig. Das G. berichtete am 6. Februar 2018, dass die Klägerin aufgrund eines CRPS und einer ambulant nicht einstellbaren Schmerztherapie in die Schmerzklinik im K. überwiesen worden sei.
Vom 5. bis zum 21. März 2018 befand sich die Klägerin in teilstationärer Behandlung in K1 (K.) in der Abteilung für Schmerzmedizin. Von dort wurde berichtet, dass ein CRPS nach den AWMF-Leitlinien nicht habe festgestellt werden können. Die Kribbelparästhesien im Bereich des linken Armes, zusammen mit bestehenden Schulter-/Nackenproblemen hätten sich als vordergründig herausgestellt. Der linke Arm und die linke Hand seien im Verlauf in Alltagsbewegungen integriert worden und auch feinmotorische Bewegungsabläufe seien mit beiden Händen gelungen. Eine konventionelle Röntgenuntersuchung der Hände habe im Vergleich eine seitengleiche, regelgerechte Mineralisation des Handskelettes ergeben.
Das G. bestätigte aufgrund einer Untersuchung vom 25. April 2018 den Ausschluss eines CRPS. Dr. K2 vom M. berichtete hingegen mit Schreiben vom 27. April 2018, dass alle Punkte der B. Kriterien erfüllt seien. Im Befund teilte er mit, dass die kranke Hand feuchter gewesen sei und die Beweglichkeit in der Palmarflexion und der Dorsalextension um 10° eingeschränkt gewesen sei. Die Klägerin führte daraufhin vom 7. Mai 2018 bis zum 28. Juli 2018 eine ambulante Rehabilitation im Therapiezentrum K1 unter der Führung von Dr. K2 durch. Im Entlassungsbefund heißt es, dass sich reizlose Hautverhältnisse, keine lokalen Entzündungszeichen, eine normale Hautfarbe und Hauttemperatur, keine Schwellung, ein kompletter Faustschluss, eine dorsale Extension/palmare Flexion von 50-0-60°, eine Radialabduktion/Ulnarabduktion 25-0-30° sowie eine intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität gezeigt hätten.
Das B1-Klinikum D1 teilte im Entlassungsbericht vom 30. Oktober 2018 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 27. bis 31. August 2018 mit, dass sich im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung bis auf eine schmerzbedingte Minderbewegung und einen inkompletten Faustschluss der linken Hand keine fokal neurologischen Defizite gezeigt hätten. Während einer klinischen Beobachtung im Rahmen eines Besuches der Kantine habe die Klägerin ihre linke Hand gut einsetzen können, habe das Tablett mit beiden Händen getragen und mit der linken Hand das Besteck benutzt. Die geschilderte Beschwerdesymptomatik sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Es habe sich eine diffuse, unkonkrete und teilweise auch anderen Unterlagen widersprechende Schmerz- und Unfalldarstellung gezeigt. Eine CRPS-Symptomatik habe bei der aktuellen Untersuchung nicht vorgelegen, und es sei auch kein B. Kriterium erfüllt. Darin seien sich alle Fachgebiete einig. Auch in den Unterlagen hätten sich in den Voruntersuchungsbefunden mit Ausnahme der Stellungnahme von Dr. K2 keine Hinweise auf ein CRPS ergeben. Die Beschwerden seien eher einer somatoformen Störung zuzuordnen. Ein Leidensdruck sei bei der Klägerin deutlich spürbar. Inwieweit es sich um eine bewusstseinsnahe oder bewusstseinsferne Beschwerdeausgestaltung handele, sei aus handchirurgischer Sicht nicht zu beurteilen. Klar seien Diskrepanzen zwischen dem Einsatz der linken Hand in scheinbar unbeobachteten Augenblicken und in Übungs- und Messsituationen. Ein CRPS könne zwischenzeitlich vorgelegen haben. Die dokumentierten Befunde sprächen aber eher dagegen.
Im Auftrag der Beklagten fertigte der Neurologe/Psychiater S1 am 20. Dezember 2018 ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage und kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin kein CRPS Typ I oder Typ II vorliege. Durch den Unfall seien eine Distorsion des linken Unterarms und des linken Handgelenks verursacht worden. Es liege zudem eine unfallunabhängige somatoforme Schmerzstörung vor.
Mit Bescheid vom 7. März 2019 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aufgrund von Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 17. September 2017 mit der Begründung ab, bei der Klägerin hätten folgenlos ausgeheilte Distorsionen am linken Unterarm und linken Handgelenk vorgelegen, die keinen Anspruch auf eine Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vom Hundert (v. H.) begründeten. Unfallunabhängig liege eine Somatisierungsstörung bei der Klägerin vor.
Am 18. August 2020 beantragte die Klägerin telefonisch die Gewährung von weiteren Leistungen aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 17. September 2017, mit Schreiben vom 20. August 2020 dann auch schriftlich. Die Klägerin fügte mehrere Befundberichte aus der S. bei, und zwar u. a. zu einer Invaliditätsrente in der S..
Mit Bescheid vom 5. März 2021 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 7. März 2019 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht gegeben seien. Die Feststellung einer Invalidität in der S. und einer möglichen dortigen Berentung führe nicht dazu, dass Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen seien. Zur Anspruchsbegründung seien keine neuen medizinischen oder rechtlichen Fakten vorgelegt worden, die geeignet seien, die Entscheidung im Bescheid vom 7. März 2019 zu entkräften. Die bloße Behauptung, das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. S1 treffe nicht zu, sei insoweit nicht ausreichend.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Die bei der Klägerin bestehenden Beschwerden seien als unfallunabhängiges Krankheitsbild zu bewerten, so dass der Ausgangsbescheid vom 7. März 2019 rechtmäßig sei. Die Auswertung der übersandten medizinischen Befunde habe nicht zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage geführt.
Am 18. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Ihr Algesiologe, Psychiater, Neurologe und Orthopäde in der S. würden bestätigen, dass ihre Beschwerden Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. September 2021 seien. Sie möchte daher eine finanzielle Unterstützung.
Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Die Befundberichte aus der S. enthielten nur Befundbeschreibungen und keine Zusammenhangsbeurteilungen.
Auf Veranlassung des Gerichts hat der Facharzt für Chirurgie und Fußchirurgie Z. am 15. November 2022 ein chirurgisches Gutachten nach Aktenlage zur Zusammenhangsfrage erstellt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Klägerin als Folge des Ereignisses vom 17. September 2017 – unter Berücksichtigung des angegebenen Geschehensablaufes – eine Zerrung am linken Handgelenk und eine Zerrung bzw. Prellung am linken Unterarm als Unfallfolgen zugezogen habe. Ein CRPS sei unfallbedingt nicht entstanden. Weder den bildgebenden Verfahren noch den Befunden der behandelnden Ärzte könnten Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS entnommen werden. Einzig Dr. K2 habe entgegen aller vorherigen Befundberichte eine deutliche Überempfindlichkeit, eine etwas feuchtere linke Hand und eine eingeschränkte Beweglichkeit festgestellt. Solche Veränderungen hätten im Nachgang bei Überprüfung der Diagnose im B1 Klinikum D1 nicht festgestellt werden können. Den gutachterlichen Ausführungen des Neurologen und Psychiaters S1 in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2018 könne uneingeschränkt gefolgt werden. Bei der Klägerin habe eine somatoforme Schmerzstörung vorgelegen, die unfallunabhängig sei. Insgesamt habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nach den vorliegenden Unterlagen zunächst nur für wenige Tage nach dem Ereignis bestanden, welche auf die Prellung oder Zerrung zurückzuführen gewesen sei. Die wieder aufgetretene Schmerzhaftigkeit nach ca. zwei Monaten und die anhaltende Schmerzhaftigkeit im Folgenden seien nicht mehr unfallbedingt gewesen. Behandlungsbedürftigkeit habe bis zum Ausschluss konkurrierender Ursachen mittels Kernspintomografie, welche am 15. November 2017 erfolgt sei, bestanden. Danach sei ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. September 2017 nicht mehr wahrscheinlich zu machen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2023 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein unfallbedingtes CRPS als Folgeschaden durch den Arbeitsunfall vom 17. September 2017 verursacht worden seien. Die Klägerin habe aufgrund des Unfallereignisses vom 17. September 2017 eine Prellung bzw. Zerrung der linken Hand und des linken Arms erlitten. Hierdurch sei sie vom 18. September 2017 bis zum 2. Oktober 2017 – für ca. zwei Wochen – unfallbedingt arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ab 3. Oktober 2017 habe sie ihre Tätigkeit im Altenheim wieder aufgenommen. Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe längstens bis zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung am 15. November 2017 bestanden. Das Gericht folge den schlüssigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Z., der die gesamten medizinischen Unterlagen medizinisch gewürdigt habe. Insbesondere sei kein CRPS unfallbedingt entstanden, denn die erforderlichen medizinischen Befunde für die Feststellung eines CRPS hätten im Laufe der umfangreichen (teilweise stationären) Behandlungen nicht bestätigt werden können.
Die Klägerin hat gegen den ihr im März 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Mai 2023 Berufung eingelegt. Dr. F. und Dr. K2 hätten ein CRPS durch den Arbeitsunfall bestätigt. Herr Z. würde diese eindeutigen Diagnosen ignorieren. Die dreimonatige Behandlung in der Klinik von Dr. K2 habe ihr nicht geholfen. Ihre Ärzte in der S. hätten bestätigt, dass sie durch den Arbeitsunfall in D. behindert sei. Vor dem Arbeitsunfall sei sie nicht krank gewesen. Die Klägerin übersendet im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 1. November 2023 u. a. einen Entlassungsbericht aus einer Psychiatrischen Klinik in der S., in der sie sich vom 11. bis 18. Oktober 2023 aufgrund einer Angststörung und Depression aufgehalten hat. Weitere Befundberichte betreffend Behandlungen in 2023 stellen u. a. die Diagnose eines chronischen unbeeinflussbaren Schmerzes. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens reicht die Klägerin einen algesiologische, psychiatrischen sowie orthopädischen Arztbericht über Behandlungen im Januar 2025 aus der S. ein.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 5. März 2019 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – insbesondere eine Verletztenrente – aufgrund ihres Arbeitsunfalls vom 17. September 2017 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass kein unfallbedingtes CRPS vorgelegen habe und beruft sich auf die Gutachten von Herrn S1 und Herrn Z..
Der Gutachter Z. hat zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2023 vorgelegten Arztberichten eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Schon aufgrund des zeitlichen Abstandes der Befundberichte aus dem Jahr 2023 und dem Unfall im Jahr 2017 seien diese kaum noch geeignet, um eine notwendige Wahrscheinlichkeit für ein CRPS nachzuweisen. Klinische Befunde an der linken Hand bzw. des linken Armes, die die Diagnose eines CRPS entsprechend der B.-Kriterien stützen könnten, fänden sich in den Berichten nicht. Eine Schmerzhaftigkeit und Schwellung der linken Körperseite werde genannt, dies gehe nicht mit einem CRPS einher. Die Umfänge der oberen Extremitäten hätten sich seitengleich gezeigt. Auch im orthopädischen Befundbericht würden keine typischen Befunde genannt, die auf ein CRPS hinwiesen. Es bleibe dabei, dass durch den Unfall lediglich eine Zerrung des linken Handgelenks und eine Zerrung bzw. Prellung des linken Unterarms ausgelöst worden seien.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 hat der Senat das Verfahren der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2025 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Klageantrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie insbesondere die Gewährung einer Verletztenrente begehrt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 7. März 2019 war rechtmäßig und nicht im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X aufzuheben.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 17. September 2017 ist es bei der Klägerin zu einer Zerrung des linken Unterarmes und des linken Handgelenkes gekommen. Diese Unfallfolgen waren spätestens wenige Wochen nach dem Arbeitsunfall ausgeheilt. Weitere Unfallfolgen liegen nicht vor, insbesondere nicht das von der Klägerin geltend gemachte CRPS. Das Gericht folgt insoweit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Z.. Ein CRPS wurde lediglich von der Neurologin Dr. F. als auch von Dr. K2 unter Diagnosen aufgeführt. Dr. F. nennt jedoch keine Befunde, die die Diagnose eines CRPS tragen würden. Dr. K2 nennt zwar mit einer einseitig etwas feuchteren Hand und einem eingeschränkten Bewegungsumfang Befunde, die auf ein CRPS hindeuten können, solche Befunde konnten jedoch trotz der Vielzahl der zuvor und danach erfolgten Behandlungen und Begutachtungen nicht bestätigt werden. Insbesondere während des teilstationären Aufenthaltes im K., der kurz vor der Untersuchung durch Dr. K2 stattfand, und auch während des stationären Aufenthaltes im B1 Klinikum D1, kurz nach Abschluss der Behandlung von Dr. K2, konnten solche Befunde nicht erhoben werden. Insbesondere konnte beobachtet werden, dass die Klägerin in scheinbar unbeobachteten Momenten die linke Hand durchaus einsetzte. Dementsprechend zeigte sich auch bei keiner Untersuchung eine Umfangsdifferenz im Seitenvergleich. Aus der mehrwöchigen ambulanten Behandlung im Therapiezentrum K1 wurde die Klägerin ebenfalls mit einem unauffälligen Befund entlassen, der keine Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS enthält. Der Gutachter Z. führt daher zutreffend aus, dass die Diagnose eines CRPS mit den vorliegenden Untersuchungs- und Behandlungsergebnissen nicht gestellt werden kann. Die erst im Jahr 2023 und auch 2025 erfolgten Untersuchungen in der S. vermögen bereits aufgrund des Zeitablaufs keinen Nachweis für ein CRPS infolge des Arbeitsunfalls mehr zu begründen. Es finden sich aber auch keine klinischen Befunde in den Berichten, die die Diagnose eines CRPS entsprechend der B.-Kriterien stützen könnten. Es wird wiederholt eine Schmerzhaftigkeit und Schwellung der linken Körperseite genannt, dies geht allerdings nicht mit einem CRPS einher. Die Umfänge der oberen Extremitäten waren weiterhin seitengleich.
Die bei der Klägerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde ebenfalls von den Gutachtern und behandelnden Ärzten als unfallunabhängig eingeschätzt. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen den bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und dem Arbeitsunfall besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.