Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 19.02.2025 – L 2 U 23/23 D
ECLI:DE:LSGHH:2025:0219.L2U23.23D.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 36 U 21/22
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei einem Zeitarbeitsunternehmen am 26. Februar 2018 einen Unfall. Laut Unfallanzeige vom 13. März 2018 rutschte er am 27. Februar 2018 um 12 Uhr beim Schieben einer schweren Scheibe aus, hielt die Scheibe dabei weiter fest und zerrte sich die Sehnen des linken Armes. Laut Durchgangsarztbericht des Dr. W., bei welchem sich der Kläger am 10. März 2018 erstmals vorstellte, sei der Kläger dagegen am 26. Februar 2018 gegen 10.30 Uhr beim Heben einer schweren Scheibe ausgerutscht und auf den rechten Arm gestürzt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Schulterprellung rechts mit Weichteilverletzung. Im weiteren Verlauf klagte der Kläger weiterhin über deutliche Schmerzen in der rechten Schulter.
Eine am 26. März 2018 angefertigte Magnetresonanztomografie der rechten Schulter ergab eine Enthesiopathie und Partialruptur der dorsalen Supraspinatussehne, keine fettige Degeneration des Muskelbauches, eine Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie der Subscapularissehne, einen Verdacht auf eine Partialruptur der langen Bizepssehne, eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea, eine AC-Gelenksarthrose ohne Aktivierung und keinen Schultererguss. Eine am 11. Juni 2018 gefertigte Magnetresonanztomografie der rechten Schulter ergab keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum März 2018.
Die Beklagte zahlte dem Kläger Verletztengeld und übernahm die Kosten des weiteren Behandlungsverlaufes, einschließlich der am 7. August 2018 durchgeführten Operation, der sich anschließenden Reha und einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung bis Ende Januar 2019, aus welcher der Kläger arbeitsunfähig entlassen wurde.
Im April 2019 beauftragte die Beklagte ein unfallchirurgisches Fachgutachten sowie ein neurologisches Zusatzgutachten. Dr. G. teilte in seinem neurologischen Zusatzgutachten vom 4. August 2020 mit, dass in der klinischen Untersuchung eine fluktuierende Kraftentfaltung imponiert habe. Bei Ablenkung (des Klägers) habe zumindest eine submaximale Kraftentfaltung erreicht werden können. Eine Schädigung des peripheren Nervensystems habe auf neurologischem Fachgebiet nicht festgestellt werden können, sodass keine MdE auf neurologischem Fachgebiet empfohlen werden könne.
Professor Dr. G1 kam in seinem chirurgischen Gutachten zu der Einschätzung, dass als unfallabhängig letztlich nur die Zerrung der rechten Schulter anerkannt werden könne. Die MRT-Untersuchung der rechten Schulter einen Monat nach dem Unfallereignis habe zystoide Veränderungen im Humeruskopf und am Ansatzbereich der Supraspinatussehne gezeigt. Die Supraspinatussehne sei als dorsal rupturiert und retrahiert beschrieben worden. Die Subscapularissehne sei als degenerativ verändert beschrieben, zudem fielen degenerative Veränderungen im Bereich des AC-Gelenkes auf. Außerdem beschreibe der Operationsbericht vom 7. August 2018 eine zweitgradige Chondromalazie im Bereich des Glenoids sowie des Humeruskopfes. Die lange Bizepssehne werde ebenso mit deutlichen Degenerationen beschrieben. Grundsätzlich seien nur Zugbelastungen im Sinne einer Schulterluxation oder Subluxation geeignet eine Supraspinatussehnenruptur hervorzurufen (unter Bezugnahme auf: Weber M 2002; Empfehlungen zur Begutachtung von Schäden der Rotatorenmanschette, DGU). Prinzipiell könne auch eine extreme Muskelkontraktion im Ausnahmefall eine Ruptur verursachen, jedoch nur, wenn mindestens 50 % der Sehnenanteile bereits degenerativ verändert seien. Eine Zugbelastung im Sinne einer vorderen oder unteren Schultergelenksluxation könne MR-morphologisch nicht vorgelegen haben. Es fehle ein entsprechendes Ödem, zum Beispiel im Bereich des Humeruskopfes. Auch werde in der Arthroskopie ein intaktes Labrum glenoidale beschrieben. Im Weiteren sei die Rupturstelle nicht typisch.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 28. Juli 2021 das Ereignis vom 27. Februar 2018 als Arbeitsunfall an, Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld über den 26. März 2018 hinaus bestehe jedoch nicht. Weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten nicht erbracht werden. Die diagnostizierte Ruptur der Supraspinatussehne sei keine Unfallfolge. Der rein zeitliche Zusammenhang der Entstehung des Gesundheitsschadens während der versicherten Tätigkeit reiche hierbei nicht aus, um das Unfallereignis zur rechtlich wesentlichen Ursache für den Gesundheitsschaden zu machen. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, die übrigen Gesundheitsschäden zu verursachen. Zweifelsfrei habe eine Schulterzerrung rechts vorgelegen. Die Erkrankungen im rechten Schultergelenkes (degenerative Veränderungen im Bereich des Oberarmkopfes, am Ansatzbereich der Supraspinatussehne und Subscapularissehne, im Schultereckgelenk, an der langen Bizepssehne, ein entzündeter Schleimbeutel sowie ein deutlicher Acromionsporn) hätten zweifelsfrei bereits vor dem Unfall bestanden und seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Frische Verletzungen hätten sich im Rahmen der bildgebenden Aufnahmen nicht gefunden.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, begründete diesen aber nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2022 wies die Beklagte noch einmal darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Ruptur der Supraspinatussehne nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Insbesondere die eindeutig beschriebenen vorbestehenden Schäden im rechten Schultergelenk, das Zeitintervall von nahezu 2 Wochen zwischen Unfall und erstmaliger ärztlicher Behandlung und die Tatsache, dass bei der ärztlichen Untersuchung Verletzung typische Anzeichen wie eine Schulterluxation mit Labrumriss, ein Sehnenriss an typischer Stelle oder ein Ödem gefehlt hätten, sprächen gegen den ursächlichen Zusammenhang.
Der Kläger hat am 11. Februar 2022 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Beurteilung der Beklagten willkürlich und nicht nachvollziehbar sei. Er sei weit über den 26. März 2018 hinaus arbeitsunfähig gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2023 abgewiesen und ausgeführt, der im Nachhinein diagnostizierte Riss des Supraspinatussehne an der rechten Schulter könne nicht als Folge des Arbeitsunfalls festgestellt werden. Der Vorgang des Festhaltens eines schweren Gewichts während eines Ausrutschens habe rechtlich-wesentlich nicht zu der im MRT-Bericht vom 26. März 2018 festgestellten Partialruptur der dorsalen Supraspinatussehne geführt.
Die Unterscheidung und Zurechnung eines Unfallereignisses zum Gesundheitsschaden erfolge im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser seien als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Welche Ursache wesentlich sei und welche nicht, müsse aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Als Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg seien neben anderen Kriterien insbesondere das Ereignis als solches, einschließlich der Art und Ausmaß der Einwirkung, der zeitliche Ablauf des Geschehens sowie die Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte mit heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei das von dem Kläger nach dem Unfall geschilderte Ereignis bereits nicht geeignet, eine Ruptur der Supraspinatussehne herbeizuführen. Von einem geeigneten Unfallereignis, eine Sehnenruptur zu verursachen, werde in der medizinischen Literatur gesprochen, wenn eine plötzliche passive Bewegung eines muskulär fixierten Gelenkes in Betracht gezogen werden könne. Danach sei entscheidend, ob eine entsprechende überraschende Einwirkung auf das Sehnen-Muskelsystem vorgelegen habe. Das Trauma müsse geeignet gewesen sein, die Verletzung zu verursachen. Nicht ausreichend sei eine das Maß des gewöhnlichen und gewohnten überschreitende Bewegungs- und Belastungsphase. Gefordert werde das plötzliche, überfallartige Überdehnen der Sehne. Aber selbst die Eignung des Ereignisses genügt nicht. Zur Feststellung der wesentlichen Teilursache seien nicht nur der zeitliche Zusammenhang zwischen geeignetem Unfallereignis und Sehnenriss, sondern auch die klinische und pathologisch-anatomische Rissmorphologie zu überprüfen (Ort des Sehnenrisses, Aussehen der Rissränder, Alter der Ruptur, Nachweis mehrzeitiger Rupturen, Alter der reparativen Veränderungen). Vor diesem Hintergrund könne bereits nicht von einem geeigneten Unfallereignis ausgegangen werden, da bereits eine plötzliche passive Bewegung eines muskulär fixierten Gelenkes von dem Kläger nicht beschrieben worden sei, sondern lediglich von einem weiteren Festhalten der schweren Scheibe nach Ausrutschen. Dabei habe es sich aber lediglich um eine bewusste und willentlich geführte Bewegung gehandelt, ohne dass dabei eine irgendwie geartete Fixierung des Armes anzunehmen gewesen wäre.
Abgesehen vom Fehlen eines geeigneten Unfallereignisses spreche gegen eine unfallbedingte Kausalität, dass nach plausibler Feststellung von Prof. Dr. G1 in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 5. Februar 2021 das entsprechende Erstschadensbild fehle. Denn für eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne typische Veränderungsvorgänge (z.B. Ödem, bone bruise, traumatische Verletzung der umliegenden Strukturen) seien in den Aufnahmen der Magnetresonanztomographie vom 26. März 2018 und 11. Juni 2018 gerade nicht zu detektieren gewesen. Vielmehr hätten degenerative Veränderungen das röntgenologische Bild bestimmt und das Schadensbild charakteristisch geprägt.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den am 5. September 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. Oktober 2023 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, die vorgetragene Verletzung sei in Folge des Unfalls entstanden und auf diesen zurückzuführen. Der Kläger sei bis Februar 2019 arbeitsunfähig gewesen und habe sich wegen der Unfallfolgen in Behandlung befunden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ruptur der Supraspinatussehne rechts als Unfallfolge anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztengeld über den 26. März 2018 hinaus, sowie Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 60 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.