Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.02.2025 – L 4 AS 10/24
ECLI:DE:LSGHH:2025:0220.L4AS10.24.00
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juli 2019 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 6. August 2019.
Die gegen den Bescheid vom 6. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2019 gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2023 abgewiesen. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. August 2019 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ebenso unzulässig wie die weitere Feststellungsklage bezüglich der Kosten des Vorverfahrens. Die Klage auf Bewilligung von Leistungen für Juli 2019 bleibe ohne Erfolg. Mangels Vorlage von Kontoauszügen habe sich das Gericht nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger überzeugen können.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Dezember 2023 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 6. Januar 2024 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Mit Beschluss vom 5. September 2024 hat der Senat das Verfahren gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist unzulässig. Die Kläger haben die einmonatige Berufungsfrist des § 151 SGG nicht eingehalten.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Hier wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger der Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2023 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Dezember 2023 zugestellt. Die Berufung ging jedoch erst am 6. Januar 2024 und damit einen Tag nach der am 5. Januar 2024 ablaufenden Monatsfrist (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 SGG) beim Sozialgericht ein (vgl. Prüfvermerk und Transfervermerk).
Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wären. Ihnen ist mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Januar 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zur Fristversäumnis und zu möglichen Wiedereinsetzungsgründen zu äußern. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.