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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 04.03.2025 – L 3 R 53/23 D
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 26. Mai 2023, S 61 R 355/18, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am xxx 1982 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 6. Juli 2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Rentenbescheid vom 12. Dezember 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2016 längstens bis zum 31. Mai 2049 mit einer monatlichen Auszahlung ab dem 1. Januar 2017. Ferner gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 2.776,14 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 1. Februar 2011 erfüllt seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 16 Januar 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass bei ihm seit der Geburt eine autismusspektrale Symptomatik (Asperger-Syndrom) bestehe. Ihm sei nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Beklagte die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. den Eintritt der Erwerbsminderung auf den 1. Februar 2011 datiert habe. Das einzige Ereignis dieses Tages sei der Beginn seines sechsmonatigen Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld I gewesen. Die Datierung des vermeintlichen Beginns der vollen Erwerbsminderung auf den 1. Februar 2011 störe ihn auch deshalb besonders, da ausweislich der Entgeltpunkteberechnung für Beitragszeiten sein einziger berücksichtigter Monat mit Bezug von Arbeitslosengeld (Februar 2011) 0,0430 Punkte eingebracht habe, während sein letzter berücksichtigter Arbeitslosengeld II-Bezug (Januar 2010) mit 0,0066 Punkten bewertet worden sei. Er sei daher irritiert, dass seine restlichen fünf Monate mit Bezug von Arbeitslosengeld I durch den gewählten Zeitpunkt der Erwerbsminderung gänzlich entfallen seien. Denn soweit er die Berechnung richtig verstanden habe, hätte die Berücksichtigung erwähnter fünf Bezugsmonate von Arbeitslosengeld nicht nur per se über eine höhere Grundbewertung Auswirkungen auf den Gesamtleistungswert, sondern insbesondere auch auf die Berechnung des maßgebenden Wertes für seine rentenspezifische Zurechnungszeit, und damit wohl sogar nicht unerheblich auf seinen Gesamtleistungswert und mithin auf seine Rentenleistung. Er komme nicht auf 101 Monate, sondern je nach Einrechnung der beiden Teilmonate September 2003 und Januar 2005 auf insgesamt 97-99 Monate. Bei der Zählung der Pflichtbeitragsmonate komme er nicht auf 55 Monate, sondern auf 53 Monate. Für die erste Vergleichsbewertung komme er dementsprechend nicht auf 0,0242 Punkte, sondern auf 0,0251 Punkte. Seiner Zählung nach beliefen sich die minderungsfreien Pflichtbeitragszeiten auf 9 Monate seines Wehrdienstes vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2003. Die nächsten minderungsfreien Pflichtbeitragszeiten begännen erst wieder am 1. Juni 2007. Die Beklagte hingegen rechne hier mit 11 Monaten und errechne im Rahmen der zweiten Vergleichsbewertung 0,0403 Punkte. Er hingegen berechne 0,0493 Punkte (Unterschied 22 %). In den Monaten November und Dezember 2004, die in der Berechnung der Entgeltpunkte fehlten, habe er sich in einer schulischen Ausbildung befunden. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Attestierung seiner Krankheit am 13. Februar 2015 oder am 15. April 2016 (Feststellung einer vollen Erwerbsminderung durch den Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur) stiege durch Einrechnung seiner einjährigen Vollzeitbeschäftigung (1. Februar 2010 bis 31. Februar 2011) der Durchschnittswert der zweiten Vergleichsbewertung auf 0,0506 Punkte. Er widerspreche auch dem Abzug des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung. Auf diese Möglichkeit sei er auch nie hingewiesen worden. Ferner bat der Kläger um Erläuterung der Bedeutung der Formulierung „höchstens drei Stunden täglich“. Des Weiteren bat der Kläger um Beantwortung weiterer diverser Fragen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 beantwortet die Beklagte die Fragen des Klägers. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber, dass er zu dem Schluss gekommen sei, dass eine Datierung des Eintritts der Erwerbsminderung zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Mai 2011 im Hinblick auf die Berechnung der Zurechnungszeiten und damit die Höhe der Rente optimal sei. Im Übrige wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.
Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 2017 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und stellte die Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung neu fest. Die Neufeststellung der Rente erfolgte unter Berücksichtigung der Zeit vom 5. August 2004 bis zum 19. Januar 2005.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 erklärte der Kläger, dass bei detaillierter Betrachtung des Entwicklungsverlaufes seiner erwerbsmindernden Symptomatik das Datum des Erwerbsminderungseintritts in dem Zeitraum zwischen dem 15. November 2006 und 10. Januar 2008 fallen solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers, soweit dem Widerspruch nicht durch Bescheid vom 4. Juli 2017 abgeholfen wurde, zurück. Dem Anliegen, dass der Eintritt der Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt (zwischen dem 15. November 2006 bis 10. Januar 2008) erfolgt sei, könne nicht entsprochen werden. Es gebe auch nach nochmaliger Prüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte oder medizinische Unterlagen, die einen Leistungsfall/Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 1. Februar 2011 belegten. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich eines Vermerkes in der Verwaltungsakte der Beklagten am 14. März 2018 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 18. April 2018 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Die Beklagte hat auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Eine Beitragszahlung für den November 2004 und Dezember 2004 sei aufgrund des Ablaufs der Frist hierfür nicht mehr möglich. Für den Hilfsantrag existiere keine gesetzliche Grundlage. Beratungsärztlich sei der Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe der letzten Tätigkeit als schlüssigster Zeitpunkt gewählt worden. Im Übrigen existierten keine gesetzlichen Grundlagen für die gestellten Anträge.
Das Sozialgericht hat medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2023 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch-Buch (SGB X) gelte ein Verwaltungsakt am dritten Tag der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies sei hier ausweislich des Vermerks in der Verwaltungsakte der Beklagten der 14. März 2018 gewesen. Die Monatsfrist habe daher mit Ablauf des 17. März 2018 geendet, die Klage sei verfristet, weil sie erst am 18. März 2018 erhoben worden sei. Im Hinblick auf die Anträge zu 2. und 4. erweise sich die Klage auch als unzulässig, da nicht erkennbar sei, inwiefern sich die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Erfüllung seines Begehrens verbessern würde.
Gegen den am 30. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juni 2023 Berufung eingelegt. Das Eintrittsdatum der Erwerbsminderung habe in der Begründung unnötig viel Raum eingenommen, er habe die Klage in diesem Punkt bereits selbst zurückgezogen. Die Zulässigkeit sei zuvor nicht infrage gestellt worden. Zweifel an der Zustellung mögen sich insofern gegeben, als der 17. März 2018 ein Samstag gewesen sei und aufgrund der Regelung des § 64 Abs. 1 SGG der Tag nach dem Sonntag maßgeblich für die Fristberechnung sei. Darüber hinaus habe er in einem anderen Verfahren nachweisen können, dass der Nachtbriefkasten nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2023 aufzuheben und den Bescheid vom 12. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 4. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 gemäß den Anträgen zu Ziff. 1 und 3 der Klageschrift vom 16. April 2018 abzuändern, d.h.,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm erwerbsminderungsrentenwirksam für die Monate November und Dezember 2004 freiwillige Beiträge nachzuzahlen, mindestens in Höhe der fiktiven Beiträge während der Wehrdienstzeit, hilfsweise die besagten beiden Monate aus der Berechnung der Durchschnittswerte für die Berechnungszeiten zu entfernen,
2. die Beklagte zu verurteilen, sich orientierungstauglich und idealerweise verbindlich zu den Tätigkeiten als gelegentlicher Helfer beim Heizungsbauer, als Reservist bei der B. und als IT-Techniker, Entwickler, EDV-Supporter, oder Ähnliches zu äußern, sowie grundsätzlich das Wort „üblich“ konkret zu definieren, exemplarisch einige Tätigkeiten zu benennen, die gegebenenfalls nicht unter die tagesbezogene Höchstarbeitszeitgrenze fallen,
3. die tagesbezogene Höchstarbeitszeitgrenze für ihn einzelfallspezifisch angemessen aufzuheben bzw. als wochen- oder gar monatsbezogene Höchstarbeitszeitgrenze zu flexibilisieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, wonach § 64 Abs. 3 SGG sich ausschließlich auf das Ende der Frist beziehen würde und insofern von einer Verfristung der Klage auszugehen sei, hat der Kläger am 29. September 2023 vorgetragen, dass er im konkreten Einzelfall das Zutreffen der Bekanntgabefiktion nicht substantiiert anzweifeln oder widerlegen könne. Es sei auch nicht so, dass er seinen Briefkasten auf unbegründeten Verdacht eines möglichen Einganges von Briefpost kontrollieren würde. Das Sozialgericht habe umfassende Ermittlungen durchgeführt und es stelle sich die Frage, ob im öffentlichen Interesse die Klage tatsächlich als unzulässig abgewiesen werden könne. Es handele sich nur um einen minimalen formalen Mangel und aus verfahrens- und verwaltungsökonomischen Gründen könne es nicht im öffentlichen Interesse sein, die Klage mit einer derart schwachen Begründung abzuweisen, da dies lediglich die unverzügliche Eröffnung eines weiteren Verfahrens nach sich ziehen würde. In einem anderen Gerichtsverfahren sei es im Übrigen wegen glücklicher Umstände möglich gewesen, die Zugangsfiktion von drei Tagen zu widerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt – wie das Sozialgericht dargelegt hat – unzulässig.
Soweit der Kläger den Bescheid vom 12. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 angefochten hat und im Zusammenhang mit weiteren Beitragszeiten bzw. einer Nachentrichtung von Beiträgen eine höhere Rente begehrt, ist vom ihm nicht fristgerecht Klage erhoben worden. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 wurde dem Kläger am 17. März 2018 bekanntgegeben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das bedeutet, dass die Frist am 18. März 2018 zu laufen begann und mit Ablauf des 17. April 2018 endete (s. § 64 Abs. 1 und 2 SGG). Nicht von Belang ist, dass der Tag des Beginns der Frist nach der Bekanntgabefiktion gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Sonnabend ist, denn § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bezieht sich nur und ausschließlich – genauso wie § 64 Abs. 3 SGG – auf das Ende der Frist (s. Schütze in Schütze, SGB X, 9. Auflage, § 37 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Die Frist endete somit am 17. April 2018 (einem Dienstag) und die Erhebung der Klage am 18. April 2018 erfolgte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG. Die Klageschrift ist auf den 18. April 2018 datiert und ist laut Stempel am 18. April 2018 „Eingegangen durch Nachtbriefkasten“.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist von einem Zugang gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auszugehen. Wie sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, wurde der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 an demselben Tag zur Post gegeben. Der Kläger vermochte die Zugangsfiktion nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen und damit zu widerlegen, wie er selbst eingeräumt hat. Denn er hat weder den Zugang bestritten noch vorgetragen, dass er den Widerspruchsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat. Wird nicht der Zugang als solcher, sondern nur der Zugangszeitpunkt bestritten, müssen Tatsachen darlegt werden, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt erfolgte. Vage, unsubstantiierte Angaben oder Bestreiten ohne weitere Angabe von Gründen reichen nicht aus. Die betroffene Person muss angeben, dass und an welchem Tag genau ihr der Verwaltungsakt tatsächlich zugegangen ist und dabei auch Angaben zu den Tatsachen machen, aus denen sie ableitet, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist (Pattar in jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 SGB X, Rn. 110). Sofern der Kläger darauf verweist, dass er den Eingang seiner Briefpost nicht jeden Tag kontrolliert habe, erschüttert dies nicht den Zugang bzw. die die Zugangsfiktion des in Rede stehenden Verwaltungsaktes. Denn es kommt allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach dem üblichen Verlauf der Dinge an. Die Bekanntgabe ist mit dem Einwurf in einen zu den Räumlichkeiten zugehörigen Briefkasten bewirkt (Jörg Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 1, § 37 SGB 10, Rn. 14). Wenn der Kläger also den Briefkasten erst später geleert hat, verändert sich dadurch nicht der Zeitpunkt des Zugangs einer Briefsendung und ein solcher Vortrag vermag die Zugangsfiktion nicht zu widerlegen.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG gehindert gewesen wäre, das wird von ihm auch nicht vorgetragen oder behauptet.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Zugangsfiktion in anderen gerichtlichen Verfahren erfolgreich habe widerlegen legen können, ist dies ebenso wenig von Belang wie die abstrakte Möglichkeit, dass die Mechanik des Nachtbriefkastens nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könnte. Im ersten Fall fehlt es an einem konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Verfahren und in der zweiten Variante reicht die bloße Möglichkeit eines Defekts ohne nähere Anhaltspunkte nicht aus, um einen früheren Zugang der Klageschrift zu belegen.
Im Hinblick auf die weiteren Anträge des Klägers erweist sich die Klage gleichfalls als unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es wird insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Der bereits durchgeführte Ermittlungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren vermag die Zulässigkeit der Klage mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht zu fingieren. Es besteht für das Gericht kein Ermessenspielraum, auch nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Folgeverfahren.
Soweit der Kläger bemängelt, dass das Sozialgericht entschieden hat, ohne zuvor auf die bislang nicht erörterte Nichteinhaltung der Klagefrist hinzuweisen, ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren zu diesem entscheidungserheblichen Punkt weiter vorzutragen, geheilt. Dem Kläger ist mit Schreiben des Berufungsgerichts vom 30. August 2023 ausdrücklich unter Hinweis auf die Wiedereinsetzungsregelung des § 67 SGG Gelegenheit gegeben worden, zu der Verfristung der Klage und möglichen Wiedereinsetzungsgründen näher vorzutragen. Die Voraussetzungen des § 159 SGG für eine Zurückverweisung liegen im Übrigen auch nicht vor, weil die Klage auch nach Auffassung des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers unzulässig ist und keine weiteren Ermittlungen oder eine Beweisaufnahme erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.