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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 11.04.2025 – L 4 AS 261/24
ECLI:DE:LSGHH:2025:0411.L4AS261.24.00
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der endgültigen Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 und die für diesen Zeitraum geltend gemachte Rückforderung vorläufig erbrachter Leistungen.
Die 1958 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin war als Autorin/Journalistin selbständig tätig. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.335,60 Euro. Dabei wurde ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 156,55 Euro abzüglich eines Freibetrags von 111,31 Euro berücksichtigt.
Nachdem die Klägerin abschließende Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2019 den Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 in Höhe von monatlich 894,71 Euro fest. Dabei berücksichtigte er ein laufendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von monatlich 707,66 Euro, von dem nach Absetzung der Freibeträge ein Betrag von monatlich 582,57 Euro angerechnet wurde. Am selben Tag erließ der Beklagte einen Erstattungsbescheid und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.645,34 Euro (440,89 Euro monatlich) zurück.
Am 9. Dezember 2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die Erstattungssumme sei mit 2.645,34 Euro höher als die Summe, die sie eingenommen habe. Es sei für sie nicht ersichtlich, auf welcher Basis die abschließende Berechnung erfolgt sei und welche Angaben berücksichtigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2020 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass Betriebseinnahmen in Höhe von 4.828,50 Euro angesetzt worden seien. Insbesondere seien die gesamte Ausschüttung der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als Einnahme zu berücksichtigen, auch wenn diese wirtschaftlich einem anderen Jahr zuzuordnen sei. Telefonkosten seien reduziert anzuerkennen, da sie nur teilweise betrieblich gewesen seien. Privatgespräche und die auf sie anteilig entfallenden Kosten für Flatrates seien keine Betriebsausgaben. Da ein Nachweis über den Umfang der betrieblichen Notwendigkeit der Telefonkosten nicht vorgelegt worden sei, seien zugunsten der Klägerin ohne weitere Nachweise monatlich 29,90 Euro und damit rund 40 % der von der Klägerin geltend gemachten Telefonkosten anerkannt worden. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel seien bereits pauschal im Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II enthalten. Kosten für zahnmedizinische Behandlung seien nicht betriebsbedingt und dem privaten Bereich zuzuordnen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sich die Summe der Hauptausschüttung der VG Wort aus Zahlungen für die Jahre 2001 bis 2018 zusammensetze, die außerhalb des hier relevanten Zeitraums – das erste Halbjahr 2019 – lägen. Nach einem Hinweis des Gerichts hat die Klägerin eingeräumt, sie könne der Auffassung zur Anrechnung der Ausschüttung der VG Wort inzwischen folgen, auch steuerlich sei die Einnahme ja in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen sei. Sie hat weiter vorgetragen, als Ausgaben für Telekommunikation habe sie lediglich die Kosten des Internetzugangs geltend gemacht so wie diejenigen ihres beruflichen Mobiltelefons. Sie habe keinen Festnetzanschluss. Privat nutze sie ein gesondertes Mobiltelefon, dessen Kosten sie nicht geltend gemacht habe. Die Zahnbehandlung sei berücksichtigungsfähig, da – unabhängig von einem definierten Berufsbild – die Zahngesundheit die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte habe bei der Einkommensberechnung keinen Fehler gemacht, der sich zu Lasten der Klägerin auswirke. Die Ausschüttung der VG Wort sei in voller Höhe zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass es sich um eine Ausschüttung für die Jahre 2001 bis 2018 handele, da es für die Einkommensberücksichtigung allein auf den Zufluss ankomme, dieser sei am 26. Juni 2019 und damit innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes erfolgt. Über die vom Beklagten anerkannten Betriebsausgaben hinaus seien keine weiteren Ausgaben anzuerkennen. Die Kosten für Zahnbehandlung seien keine Betriebsausgaben, da sie in keinem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der Klägerin ständen. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel seien bereits in dem zum Abzug gebrachten Pauschalbetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II enthalten. Es seien keine höheren Telefonkosten berücksichtigungsfähig, da es sich bei den Kosten für den Telefonanschluss der T. um einen Pauschalpreis handele, der in dieser Höhe auch ohne eine betriebliche Nutzung angefallen wäre.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. August 2024 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am 17. September 2024 (Dienstag) ist bei der gemeinsamen Postannahmestelle des Landessozialgerichts- und des Sozialgerichts Hamburg eine auf den 14. September 2024 datierte Berufungsschrift der Klägerin eingegangen. Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Kosten für den Telefonanschluss bei der T. noch nicht einmal anteilig als Betriebsausgabe anerkannt würden. Es handele sich bei diesem Anschluss ausschließlich um einen WLAN-Internetzugang, den sie zu mindestens 85 % beruflich nutze.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen (Schreiben vom 4.10.2024), dass die Berufung nicht fristgemäß eingegangen sei. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, sie habe die Berufung per Einwurf-Einschreiben versandt und hat einen Screenshot mit einer Sendungsverfolgungsübersicht eingereicht, nach der der Brief am Samstag, den 14. September eingeliefert und am Montag, den 16. September 2024 ausgeliefert worden sei. Die Berichterstatterin hat Rücksprache mit der Postannahmestelle des Landessozialgerichts- und des Sozialgerichts Hamburg gehalten. Von dort ist mitgeteilt worden, dass alle mit der Post versandten Briefe – auch solche, die als Einwurf-Einschreiben verschickt werden – nicht in den Hausbriefkasten der Gerichte eingeworfen, sondern von den PostmitarbeiterInnen in der Poststelle (die sich im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes befindet) abgegeben werden. Dort werden sie mit dem Datum der Abgabe gestempelt. Einschreiben würden in einem gesonderten Kasten übergeben, für diese würden die PoststellenmitarbeiterInnen einen Einlieferungsbeleg abzeichnen. Dieser Einlieferungsbeleg enthalte vorausgefüllt ein Datum. Es komme immer wieder vor, dass Einschreiben abgegeben würden, bei denen der zugehörige Einlieferungsbeleg vorausgefüllt nicht das Datum des jeweiligen aktuellen Tages enthalte, sondern das Datum des Vortages. Die Berichterstatterin hat sodann bei der Deutschen Post angefragt, ob diese eine Erklärung für das Nichtübereinstimmen des Datums der Abgabe beim Gericht mit der Datumsangabe in der der Klägerin vorliegenden Sendungsübersicht habe. Die Deutsche Post hat darauf geantwortet, ein Einwurfeinschreiben, welches dem Empfänger ja nicht zur Unterschrift vorgelegt werden müsse, werde am Tag der Bereitstellung für den Kunden gescannt und für den Auslieferungsfahrer bereitgestellt. Das sei hier am 16. September 2024 geschehen. Da die Auslieferung an die Gerichte früh erfolge, sei der Fahrer an diesem Tag schon weg gewesen, er habe das Einschreiben dann erst am nächsten Tag mitgenommen. Eingeliefert worden sei die Sendung am 14. September 2024 um 12:56 Uhr nach Einlieferungsschluss (12:45 Uhr).
Mit Schreiben vom 29. November 2024 hat der Senat die Klägerin von diesen Ermittlungen unterrichtet und ihr mitgeteilt, vor dem Hintergrund der erhaltenen Auskünfte könne die Angabe auf der Sendungsverfolgung nicht belegen, dass die Berufungsschrift bereits am 16. September 2024 beim Gericht eingegangen sei. Vielmehr sei von einem Eingang erst am 17. September 2024 auszugehen. Die Berufung sei daher verfristet. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis spätestens 27. Dezember 2024 mitzuteilen, ob sie die Berufung zurücknehme. Falls sie die Berufung fortführen wolle, habe sie Gelegenheit, innerhalb dieser Frist Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Für den Fall der Fortführung der Berufung möge die Klägerin außerdem vortragen, was genau sie mit der Berufung begehre. Gehe es ihr nur um die Anerkennung höherer Telefonkosten, so werde damit der Beschwerdewert nicht erreicht, mit der Folge, dass die Berufung unzulässig sei und stattdessen eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden könne.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 hat der Senat die Klägerin zur beabsichtigen Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern angehört.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 21. Januar 2025 an das Gericht gewandt und mitgeteilt, sie hoffe auf eine gütige Beilegung. Sie sei inzwischen Rentnerin, außerdem habe ihr Vermieter Ende 2024 eine Eigenbedarfskündigung der von ihr bewohnten Wohnung angekündigt. Entsprechend sei jede weitere Ausgabe eine Belastung. Sie bitte darum, diese Umstände zu berücksichtigen.
Einen expliziten Antrag hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht formuliert.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 10. Februar 2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Am 11. April 2025 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin entscheiden, denn in der der Klägerin ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet worden.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGG), da sie nicht innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben wurde. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid vom 14. August 2024 der Klägerin am 16. August 2024 zugestellt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, somit am 17. August 2024. Da es sich um eine Monatsfrist handelt, endete sie nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 16. September 2024 (Montag). Die Berufung ist jedoch erst am 17. September 2024 und damit erst nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin vorgelegte Sendungsverfolgung als Auslieferungsdatum den 16. September 2024 angibt. Denn wie die Ermittlungen des Senats gezeigt haben, erfolgte der für die Datumsangabe auf der Sendungsverfolgung entscheidende Scan des Einschreibens zwar am 16. September 2024, doch wurde das Einschreiben erst am nächsten Tag, also am 17. September 2024 vom zuständigen Postmitarbeiter tatsächlich an das Gericht ausgeliefert. Entscheidend für die Wahrung der Berufungsfrist ist aber nicht der Zeitpunkt, an dem das Einschreiben von der Post gescannt wird, sondern der Zeitpunkt, an dem es tatsächlich so in den Machtbereich des Gerichts gelangt, dass es die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat. Das ist aber erst mit der Abgabe in der Postannahmestelle des Gerichts der Fall, die hier erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte.
Das Urteil enthielt auch eine zutreffende und vollständige Belehrung über den Rechtsbehelf der Berufung sowie die zu wahrende Frist und Form, sodass eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 SGG ausscheidet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kam nicht in Betracht. Sie ist nicht beantragt worden. Eine Wiedereinsetzung war auch nicht von Amts wegen zu gewähren, da Umstände, die die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung begründen würden, trotz des entsprechenden Hinweises des Senats (Schreiben vom 29.11.2024) weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind. Die Klägerin hat insbesondere schon nicht vorgetragen, dass sie darauf vertraut habe, dass ihre Berufungsschrift beim Landessozialgericht noch innerhalb der Berufungsfrist eingehen würde. Bei einer Einlieferung des Einschreibens um kurz vor 13 Uhr an einem Samstag hätte sie aber auch nicht auf einen Eingang beim Landessozialgericht am darauffolgenden Montag vertrauen dürfen.
Im Übrigen ist die Berufung auch deshalb unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gemäß § 144 SGG ist die Berufung bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, dann, wenn der Beschwerdewert nicht mehr als 750,- Euro beträgt, nur bei ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht oder das Landessozialgericht zulässig. Die Klägerin hat in der Berufungsschrift ausgeführt, sie sei mit der Entscheidung bezüglich der teilweisen Nichtberücksichtigung der Telefonkosten nicht einverstanden. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten betrugen aber im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (Januar bis Juni 2019) nur 446 Euro, wovon das Jobcenter 179,40 Euro als Betriebskosten anerkannt hat. Begehrt die Klägerin aber nur insoweit höhere Leistungen, wird damit der Beschwerdewert nicht erreicht. Eine Zulassung durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht hat die Klägerin trotz des entsprechenden Hinweises des Senats (Schreiben vom 29.11.2024) nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.