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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 26.06.2025 – L 4 AS 231/22 D
Orientierungssatz
1. Durch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung des Versicherungsträgers wird nicht in Rechte des Adressaten eingegriffen. Dabei handelt es sich i. S. des § 3 Abs. 3 VwVG um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung. Sie besitzt keine Verwaltungsaktqualität i. S. von § 31 SGB 10. Erst die Vollstreckungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. (Rn.16)
2. Verfolgt der Betroffene sein Begehren als Vollstreckungsabwehrklage weiter, so wendet er sich gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung. Erforderlich ist insoweit, dass die Vollstreckung durch Vollstreckungsankündigung eingeleitet ist. Anderenfalls ist die erhobene Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. (Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 15. August 2022, S 53 AS 2170/21, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Aufforderungen der Beklagten zu 1, fällige Forderung des Beklagten zu 2 zu begleichen.
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Die Klägerin stand beim Beklagten zu 2 zunächst im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Mit Schreiben vom 27. April 2015 mahnte die Beklagte zu 1 bei der Klägerin die am 16. Dezember 2013 fällige Forderung des Beklagten zu 2 an und machte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro geltend. Die zu bezahlende Gesamtsumme belief sich auf 212,31 Euro.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mahnte die Beklagte zu 1 bei der Klägerin die am 5. Dezember 2010 fällige Forderung des Beklagten zu 2 an und machte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro geltend. Die zu bezahlende Gesamtsumme belief sich auf 2.927,33 Euro.
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Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 mahnte die Beklagte zu 1 bei der Klägerin die am 5. Dezember 2010 fällige Forderung des Beklagten zu 2 an und machte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro geltend. Die zu bezahlende Gesamtsumme belief sich auf 62,69 Euro.
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Mit Bescheid vom 20. April 2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) der Klägerin rückwirkend zum 1. Mai 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 673,20 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 machte der Beklagte zu 2 bei der DRV einen Erstattungsanspruch gem. § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §§ 40 Abs. 2, 40a SGB II für gezahlte Leistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2016 in Höhe von insgesamt 38.579,28 Euro geltend.
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Am 5. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage und erweiterte diese mit bei Gericht am 22. November 2016 eingegangen Schreiben um die Klaganträge zu 3) bis 5). Sie war der Auffassung, dass bestrittene Forderungen vom Beklagten zu 2 nicht an die Beklagten zu 1 weitergegeben werden dürfen und die Beklagte zu 1 bestrittene Forderungen weder anmahnen und schon gar nicht eine Mahngebühr hierfür verlangen dürfe. Ferner werde eine Forderung aus einem Darlehen angemahnt, obwohl alle Darlehen durch Aufrechnung durch den Beklagten zu 2 bereits getilgt worden seien. Dass ein Betrag über 1.544,32 Euro nunmehr auf 327,85 Euro reduziert worden sei, zeige, dass der Beklagte den Überblick verloren habe. Es gäbe auch diverse Überprüfungsanträge. Ferner müsse geprüft werden, ob der Beklagte zu 2 überhaupt die behaupteten Rückzahlungsansprüche habe, da er nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Rentenantragstellung bzw. Antragstellung auf Wohngeld und Sozialhilfe hingewiesen habe. Auch könne der Beklagte keine Rückzahlungsansprüche betreffend Leistungen nach § 22 SGB II geltend machen, da die zurückgeforderten Unterkunftskosten bei rechtmäßigem Handeln des Beklagten zu 2 so gar nicht erst entstanden wären. Durch die der Klägerin mittlerweile rückwirkend anerkannten Rente und aufstockenden Sozialhilfe würde sie durch die Verpflichtung zur Rückzahlung unter das Existenzminimum fallen. Zudem könne von der Klägerin ab dem 1. Mai 2011 nichts mehr erstattet verlangt werden, da der Beklagte zu 2 sich die Leistungen bereits von der DRV erstatten lasse. Auch müsse gerichtlich geklärt werden, ob die Beklagte zu 1 überhaupt für die Einziehung der Forderungen zuständig gewesen sei. Nicht zuletzt dürften die Forderungen des Beklagten zu 2 bereits verjährt sein.
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Die Klägerin beantragte sinngemäß,
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1) den Beklagten zu 2 zu verurteilen, es zu unterlassen noch nicht bestandskräftige Forderungen an die Beklagten zu 1 weiterzugeben
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2) die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen noch nicht bestandskräftig gewordene Forderungen anzumahnen und hierfür Mahngebühren festzusetzen,
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3) festzustellen, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen wäre, auf die Möglichkeit einer Rentenantragstellung für vor 1961 geborene hinzuweisen,
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4) sofern eine solche Verpflichtung bestand, festzustellen, dass diese Pflichtverletzung den behaupteten Rückzahlungsansprüchen entgegensteht,
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5) festzustellen, dass die nach § 22 SGB II bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vom Beklagten rückerstattet werden können,
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Die Beklagten traten der Klage entgegen. Sofern die Klägerin die Unterlassung der Einziehung von Forderungen durch die Beklagte zu 1 begehre, fehle es an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage. Alle Mahngebühren der hier streitigen Bescheide seien im laufenden Klagverfahren storniert worden. Die Höhe der Forderung unter Position 2 der Aufstellung habe man zwischenzeitlich anlässlich eines Vergleichs in einem weiteren Gerichtsverfahren korrekt abgeändert. Alle weiteren Positionen in dem Mahnschreiben würden auf bestandskräftigen Forderungen beruhen. Sofern noch Verfahren nach § 44 SGB X anhängig seien, hätten diese keine aufschiebende Wirkung.
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Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 erklärte die Beklagte zu 1 zudem, das Inkasso sei an den Bekl. zu 2 zurückgefallen. Dieser erklärte, dass die Erstattungsforderung an die DRV um die Aufhebungs- und Erstattungssummen bereinigt sei.
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Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2022 wies das Sozialgericht Hamburg die Klage ab. Sofern die Klägerin das Unterlassen des Beklagten zu 2 begehre, nicht bestandskräftige Forderungen an die Beklagte zu 1 weiterzuleiten, so bestehe für eine solch vorbeugende Unterlassungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Zahlungserinnerung/Mahnung werde nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen, es handele sich im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVG um unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen. Erst die Vollstreckungsanordnung sei ein Verwaltungsakt, der eine belastende Regelung für die Klägerin beinhalte und gegen die sie sich mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen wehren könne. Dieses Vorgehen sei der Klägerin auch zuzumuten.
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Sofern die Klägerin ein Unterlassen der Beklagten zu 1 begehre, nicht bestandskräftige Forderungen anzumahnen und hierfür Mahngebühren festzusetzen, gelte hinsichtlich der Mahnungen dasselbe. Hingegen handele es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden könne und müsse.
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Sofern die Klägerin mit den Anträgen zu 3) bis 5) diverse Feststellung begehre mit dem Ziel, dass dies der Begründung der Rückforderung entgegenstehen, seien diese Feststellungsklagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn im Ergebnis komme es bei der Mahnung und der Erhebung einer Mahngebühr nicht darauf an, ob die der Mahnung zugrundeliegenden Forderungen rechtmäßig seien, solange es sich um fällige und bestandskräftige Forderungen handele. Sofern die Klägerin vortrage, dass die Forderungen nicht bestandskräftig seien, habe sie für diese Behauptung keinerlei Nachweise erbracht. Sofern sie vortrage, dass derzeit noch Überprüfungsverfahren anhängig seien, hätten diese jedenfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht könne vor diesem Hintergrund nicht erkennen, welchen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil sie mit der begehrten Feststellung erlangen würde. Die Klägerin mache auch keine Einwendungen bezogen auf die Vollstreckung geltend.
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Dagegen hat die Klägerin am 30. August 2022 Berufung eingelegt. Sie macht im Sinne einer Vollstreckungsabwehrklage geltend, dass der Beklagte zu 2 die Übersicht verloren habe, weil er zwar den angemahnten Betrag von 1.544,32 Euro nunmehr korrekt auf 327,85 Euro abgeändert, hierfür aber geraume Zeit benötigt habe. Dies zeige, dass der Beklagte zu 2 die Übersicht verloren habe und es sei daher nicht auszuschließen, dass auch die weiteren Forderungen tatsächlich nicht in der geltend gemachten Höhe fortbestünden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2022 eine Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf die angemahnten Forderungen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält den Gerichtsbescheid und seine Begründung für zutreffend.
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Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
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Am 26. Juni 2025 hat der Senat mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
28
Indem die Klägerin ihr Klagbegehren als Vollstreckungsabwehrklage weiterverfolgt, wendet sie sich gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderungen. Dass aber bereits die Vollstreckung durch Vollstreckungsankündigung eingeleitet sei, kann der Senat nicht erkennen.
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Überdies dringt die Klägerin mit ihren Angriffspunkten gegen die Forderungen des Beklagten zu 2 nicht durch. Die Mahngebühren sind aufgehoben und die Forderungen korrigiert bzw. deren Bestandskraft vom Beklagten zu 2 im Einzelnen überprüft und nachvollziehbar dargelegt worden. Der Einwand der Klägerin, die Korrektur einer Forderung nach vielen Jahren zeige, dass der Beklagte komplett den Überblick verloren habe, verfängt nicht. Vielmehr zeigt dies gerade deutlich, dass der Beklagte durchaus den Forderungen im Einzelnen nachgegangen ist.
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Der Senat kann weiter nicht erkennen, dass die Forderungen verjährt wären – nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gilt nämlich die 30jährighe Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X. Auch die Hinweise der Klägerin, dass die zur Erstattung verlangten Beträge teils nicht angefallen wären, wenn der Beklagte sie – die Klägerin – durch sein Verhalten nicht an einem Wohnungswechsel gehindert hätte, dringen nicht durch, weil dies nichts daran ändert, dass Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Schließlich vermag der Umstand, dass die Klägerin sich unterhalb der Pfändungsfreigrenzen sieht, keinen Einwand gegen die Forderungen selbst zu begründen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.