Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 26.06.2025 – L 4 AS 260/21
ECLI:DE:LSGHH:2025:0626.L4AS260.21.00
Orientierungssatz
Macht der grundsicherungsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger die Erstattung der für eine Wohnungsbesichtigung entstandenen Fahrtkosten im Rahmen des § 22 SGB 2 geltend, so setzt ein solcher Anspruch zunächst die Vorlage von Belegen für die tatsächlich entstandenen Kosten voraus. Bei deren Fehlen ist der gestellte Antrag zurückzuweisen.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 10. August 2021, S 49 AS 2816/15, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt noch die Erstattung der ihr für eine Wohnungsbesichtigung in B. am 9. September 2024 entstandenen Fahrtkosten.
Die Klägerin bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Daneben übte sie bis zum 31. Januar 2016 eine Aushilfstätigkeit bei P. aus. Mit Bescheid vom 20. April 2016 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2011.
Mit Bescheiden vom 3. März 2015 lehnte der Beklagte Anträge der Klägerin auf Übernahme von Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungstermin in B. ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin, den der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin im Eilverfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg zum Az. L 4 AS 91/15 B ER entnahm, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 verworfen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es der Klägerin an einem Rechtsschutzinteresse mangele. Es sei nicht ersichtlich, dass die begehrten Wohnungen noch verfügbar seien und dass die Gewährung der begehrten Leistungen der Klägerin noch dienlich sein könnte.
Die am 24. Juli 2015 erhobene Klage, die zunächst noch weitere Streitgegenstände umfasste, wies das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 10. August 2021 – der Klägerin zugestellt am 12. September 2021 – ab und führte u.a. an, dass hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen in B. nicht ersichtlich sei, dass der Klägerin überhaupt Fahrtkosten entstanden seien.
Dagegen hat die Klägerin am 12. September 2021 Berufung eingelegt. Sie macht hinsichtlich der Fahrtkosten geltend, dass sie am 9. September 2014 nach B. gefahren und dafür Fahrtkosten aufgewendet habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2021 den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die für die Wohnungsbesichtigung am 9. September 2014 entstandenen Fahrtkosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 26. Juni 2025 mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Die Klägerin hat weiter erklärt, dass es ihr hier noch um die Erstattung der für eine Wohnungsbesichtigung am 9. September 2014 entstandenen Fahrtkosten gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind nur noch die Fahrtkosten für eine Wohnungsbesichtigung in B., die die Klägerin am 9. September 2014 unternommen hat. Zu Recht hat das Sozialgericht einen Erstattungsanspruch verneint.
Dabei kann dahinstehen, dass die Klägerin aufgrund der Feststellungen der DRV Bund die Leistungsvoraussetzungen der Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht erfüllte.
Denn den Akten kann auch bei wiederholter Durchsicht kein Beleg für tatsächlich entstandene Kosten entnommen werden, so dass es an einer Grundlage für die Kostenübernahme von vornherein fehlt. Insofern kann auch dahinstehen, dass auch Bescheide, die die Fahrtkosten für die konkrete Wohnungsbesichtigung am 9. September 2014 betreffen, nicht eindeutig identifizierbar sind. Die Bescheide von März 2015 passen zeitlich jedenfalls nicht. Am ehesten dürfte der Bescheid vom 20. September 2024 (auf einen Antrag der Klägerin vom 8. September 2014) in Betracht kommen. Hier sind aber weder Widerspruch noch Widerspruchsbescheid ersichtlich, die Voraussetzung einer Klage wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.