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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 23.07.2025 – L 2 U 18/24

Orientierungssatz

1. Bei einer Impfung liegt ein Unfall i. S. des § 8 Abs. 1 SGB 7 erst dann vor, wenn die Impfung einen Gesundheitserstschaden bewirkt hat. Dieser besteht erst in der Schädigung des Organismus, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgeht.(Rn.21)

2. Hat sich insoweit die Verdachtsdiagnose einer Peri-/Myokarditis mittels MRT nicht sichern lassen, so ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls aufgrund einer COVID-Impfung ausgeschlossen.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 11. März 2024, S 36 U 175/22, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalles aufgrund einer COVID-Impfung.

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Der im Jahre 1980 geborene Kläger war als Krankenpfleger beschäftigt. In den Jahren 2013, 2015 und 2017 litt der Kläger unter einer rezidivierenden Perimyokarditis. Aufgrund der Empfehlung seines Arbeitgebers ließ sich der Kläger am 16. Februar 2021 zum 2. Mal mit dem Impfstoff von B. gegen COVID impfen. Im Durchgangsarztbericht vom 31. März äußert Professor Dr. K. den Verdacht auf eine verzögerte Impfreaktion und eine Myokarditis. Der Kläger habe ihn zwei Tage nach der Impfung mit erhöhter Temperatur (38,5° Celsius) und einem stammbetonten Erythem bei ihm vorgestellt. Die erste COVID Impfung sei reibungslos verlaufen.

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Der Kläger wurde noch am 18. Februar 2021 stationär aufgenommen bis zum 22. Februar 2021, hier wurde erneut der Verdacht auf eine Myokarditis geäußert. Ein daraufhin veranlasstes Kardio-MRT schloss dann aber eine Myokarditis am 25. März 2021 aus.

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Die Arbeitsmedizinerin Dr. S1 erklärte in ihrer Stellungnahme zu Sachlage vom 27. Juli 2021, dass durch verschiedene diagnostische Verfahren die Ursache der kardialen Beschwerden des Klägers mit leichter, transienter Troponinerhöhung nicht eindeutig einer kardialen Diagnose habe zugeordnet werden können. Die Diagnose einer Peri- oder Myokarditis sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht ausreichend gesichert. Deshalb könne auch kein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der unklaren Diagnose und der COVID-19-Impfung hergestellt werden.

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Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 stellte die Beklagte fest, ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der unklaren Diagnose und der Impfung könne nicht hergestellt werden. Zudem zitierte die Beklagte einen Auszug aus dem Sicherheitsbericht zu COVID-19-Impfungen des P.-Instituts, wonach sehr selten Fälle einer Myokarditis und Perikarditis nach Impfungen mit Comirnaty und Spikevax beobachtet worden seien. Nach den bislang vorliegenden Daten seien offenbar vor allem junge Männer nach Gabe der 2. Dosis betroffen, typischerweise innerhalb von 14 Tagen.

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Mit seinem Widerspruch vom 6. August 2021 machte der Kläger geltend, im Entlassungsbericht der S. vom 22. Februar 2021 sei die Diagnose einer Myokarditis gestellt worden. Dass 1,5 Monate später eine solche nicht mehr festzustellen gewesen sei, stehe dem nicht entgegen.

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Die Arbeitsmedizinerin S1 wies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2021 darauf hin, dass die behandelnden Ärzte als Ursache der am 18. Februar 2021 diagnostizierten Peri-/Myokarditis eine Virusinfektion angegeben hätten, am ehesten im Rahmen einer Infektion mit Influenza A nach serologischen Nachweis von Influenza A IgA. Die Annahme einer Virusinfektion werde durch die Leukozytose mit Erhöhung von CRP gestützt. Beide Infektparameter hätten sich innerhalb von wenigen Tagen parallel zu den Troponin-Werten wieder normalisiert. Bei der ambulanten Kontrolle am 3. März 2021 seien alle Laborwerte wieder im Referenzbereich gewesen. In keinem der Arztbriefe werde ein Zusammenhang mit der Impfung hergestellt, da eine virale Genese beim Nachweis von Influenza A IgA wahrscheinlicher sei, als eine postvaccinale Peri-/Myokraditis nach Corona-Impfung. Zudem habe ein chronischer Verlauf einer Peri-/Myokarditis am 25. März 2021 durch Radio-MRT ausgeschlossen werden können. Ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung, über den zeitlichen Zusammenhang hinaus, sei unwahrscheinlich.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die bloße Möglichkeit für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhanges sei nicht ausreichend.

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Mit der am 19. Oktober 2022 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.

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Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, aus welchen sich eine körperliche Minderbelastbarkeit des Klägers bei stabilem kardialen Status ergibt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2024 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits nicht feststellbar, dass es bei dem Kläger zeitlich nach der Impfung zu einem bleibenden und behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden gekommen sei. Der Kläger habe selber in seiner Kontakt-E-Mail an die Beklagte vom 30. März 2021 mitgeteilt, dass die verschiedenen bildgebenden diagnostischen Verfahren eine Myokarditis, eine koronare Herzerkrankung oder dergleichen ausgeschlossen hätten. Zu diesem Ergebnis sei nach Studium der medizinischen Befunde und ärztlichen Berichte zu Recht auch die Arbeitsmedizinerin Dr. S1 in ihren Stellungnahmen vom 27. Juli 2021 und 11. November 2021 gekommen, die darauf hingewiesen habe, dass die Ursachen der kardialen Beschwerden mit leichter, transienter Troponinerhöhung nicht eindeutig einer kardialen Diagnose zugeordnet werden konnten und die Diagnose einer Peri- oder Myokarditis nicht ausreichend gesichert ist. Da eine krankheitsbezogene Diagnose nicht gesichert sei, erübrige sich auch die Diskussion, ob die Zweitimpfung wesentlich ursächlich für medizinische Beschwerden des Klägers sei.

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Auch könnten die vom Kläger initial gegenüber dem Durchgangsarzt Professor Dr. K. angegebenen Beschwerden, wie Angina pectoris Symptome und Husten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf des Impfgeschehen zurückgeführt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits bei dem Kläger diagnostizierten Vorerkrankung einer zweimaligen Myokarditis.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den am 13. März 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 15. April 2024, einem Montag, Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Sozialgericht kein Sachverständigengutachten zur Klärung der Ursache der Beschwerden des Klägers eingeholt habe. Dass das MRT eine Myokarditis, welche als Folge der COVID-Impfung anerkannt sei, nicht mehr habe feststellen können, heiße nicht, dass eine solche nicht vorgelegen habe. Infektzeichen im Zusammenhang mit einer Influenza, wie von der Arbeitsmedizinerin Dr. S1 unterstellt, hätten sich dagegen bei dem Kläger nicht gefunden.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. März 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 16. Februar 2021 durch die Zweitimpfung mit dem Impfstoff C. einen Arbeitsunfall erlitten hat und eine Peri-/ Myokarditis Folge des Arbeitsunfalls ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf die Vielzahl der in der Akte befindlichen Befundberichte, aus denen sich das Fehlen einer gesicherten Diagnose ergebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

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Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, welche zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Eintritt eines Gesundheitserstschadens ist damit Bestandteil des Unfallbegriffs. Zwar ist auch die planmäßig, freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung durchgeführte Impfung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII liegt indes erst dann vor, wenn die Impfung einen Gesundheitserstschaden bewirkt hat. Dieser besteht nicht bereits in der Verletzung im Bereich einer Injektionsstelle, in der bloßen Zufuhr des Impfstoffs oder in einer üblichen Impfreaktion, sondern liegt erst in einer Schädigung des Organismus, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht (BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22, juris). Der Gesundheitserstschaden muss im Vollbeweis vorliegen und er muss konkret festgestellt werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. Mai 2006- B 2 U 1/05 R, juris).

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Dies ist hier hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Peri-/ Myokarditis nicht der Fall. Diese ist im Verlauf der Erkrankung des Klägers zwar als Verdachtsdiagnose mehrfach geäußert worden – wohl auch wegen der Vorgeschichte des Klägers – hat sich im Ergebnis jedoch nicht mittels MRT sichern lassen. Die im Arztbericht der S. als Diagnose aufgeführte Peri-/ Myokarditis hat zur Veranlassung des MRT geführt und ist ebenfalls lediglich als Verdachtsdiagnose zu werten. So heißt es im Entlassungsbericht der S. vom 22. Februar 2021: “ In der Zusammenschau der Befunde gehen wir aktuell von einer erneuten Myokarditis aus” und im Ambulanzbericht der S. vom 3. März 2021: “Procedereempfehlung bei möglicher Rezidiv-Myokarditis”. Eine Myokarditis konnte dann aber im MRT, welches durchaus noch zeitnah erfolgt ist, ausgeschlossen werden. Ausweislich eines Kongressbeitrags von Deubel, Sittner pp. “Langzeitverlauf von Patienten mit Verdacht auf akute Myokarditis: Ergebnisse einer Kardio-MRT-Studie” aus dem Jahr 2010 mit 122 MRT-Untersuchungen konnten bei mehr als 50 % der Patienten mit akuter Myokarditis noch ein Jahr nach Beginn der Symptome Befunde im MRT gesichert werden (https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0030-1252903). Die bloße Möglichkeit, dass bei dem Kläger eine Myokarditis vorgelegen habe, welche schon 6 Wochen nach den ersten Symptomen nicht mehr im MRT gesichert werden konnte, genügt nicht, um den Senat hiervon mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vorübergehenden Troponinerhöhung. Diese kann demgegenüber verschiedene Ursachen haben, zumal die Werte bereits nach kurzer Zeit rückläufig waren. Hierzu hat Dr. S1 bereits ausgeführt. Dass eine Influenza A Infektion ebenfalls möglich war, ergibt sich auch aus dem Ambulanzbericht der S. vom 3. März 2021.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.