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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 08.10.2025 – L 3 R 13/23 D
ECLI:DE:LSGHH:2025:1008.L3R13.23D.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 344/20
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am xxx 1972 geborene Kläger stellte auf Veranlassung des Jobcenters am 13. August 2019 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit dem Antrag reichte er diverse ärztliche Befunde sowie ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters G. zur Vorlage bei der Ausländerbehörde vom 26. April 2018 ein, in dem dieser ausführte, dass beim Kläger seit vier bis fünf Jahren eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter Berücksichtigung des langen Verlaufs der schweren depressiven Störung und fehlender Besserung trotz durchgehender adäquater fachärztlicher Behandlung sowie des zunehmenden Missbrauchs von Alkohol müsse von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden.
Die Beklagte forderte zunächst einen aktuellen Befundbericht von Herrn G. an, der unter dem 25. November 2019 mitteilte, dass der Kläger unter einer schweren reaktiven Depression, einer bipolaren Störung, einer muskulären Dysbalance, einer Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur und einer Hyposomnie leide. Zum psychopathologischen Befund führte Herr G. aus, dass der Kläger bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Die Grundstimmung sei gedrückt, der Antrieb vermindert und die affektive Schwingungsfähigkeit depressiv eingeengt gewesen. Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich jedoch nicht ergeben. Auch die Aufmerksamkeit und Konzentration seien ungestört gewesen.
Anschließend ließ die Beklagte die vorliegenden Befunde von Dr. S. auswerten. Diese gab in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 an, dass der Kläger sich seit 2012 mit lockeren ambulanten Kontakten in psychiatrischer Therapie bei Herrn G. befinde. Eine Therapieeskalation, insbesondere die Einleitung einer stationären oder teilstationären Behandlung oder einer ambulanten Psychotherapie, sei bisher nicht erforderlich gewesen. Daher könne angenommen werden, dass der Zustand des Klägers mit quartalsweiser Anbindung an die Praxis und medikamentöser Therapie ausreichend stabil sei. Es lägen zwar qualitative Einschränkungen bezüglich der psychischen Belastbarkeit vor. Der Kläger sei aber noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten regelmäßig 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Gestützt auf diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Januar 2020 ab. Zur Begründung teilte sie mit, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt seien. Es lägen vor allem eine seelische Minderbelastbarkeit und eine muskuläre Dysbalance im Wirbelsäulenbereich vor. Der Kläger könne jedoch nach der medizinischen Beurteilung auch unter Berücksichtigung seiner krankheits- und behinderungsbedingten Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 23. Januar 2020 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass das im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstattete ärztliche Gutachten vom 22. Februar 2018 im Gegensatz zu dem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten von einer fehlenden Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehe. Insoweit bat er um Überprüfung.
Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 28. Februar.2020 aus, dass dem nach Aktenlage erstellten Gutachten der Bundesagentur für Arbeit nicht gefolgt werden könne, da sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden keine quantitative Leistungseinschränkung ergäbe. Nach den Unterlagen habe weder eine Psychotherapie noch eine stationäre oder tages-klinische Behandlung oder engmaschige ambulante psychiatrische Therapie und seit 2012 auch keine Therapieeskalation stattgefunden, so dass das Vorliegen einer schweren depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei.
Auf die entsprechende Bitte des Klägers zog die Beklagte anschließend die der Bundesagentur für Arbeit vorliegenden Befunde bei und legte diese erneut ihrem sozial-medizinischen Dienst vor.
Schließlich wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2020 als unbegründet zurück. Das Leistungsvermögen des Klägers sei nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zutreffend festgestellt worden und habe auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren Bestand. Die Widerspruchsbegründung vermittele demgegenüber keine neuen medizinischen Tatsachen. Insoweit werde auch auf die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2020 Bezug genommen.
Mit seiner am 8. Juni 2020 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung erneut auf das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit verwiesen.
Das Sozialgericht hat u.a. einen Befundbericht von Herrn G. vom 18. August 2020 angefordert. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem 22. November 2019 verschlechtert. Nunmehr lägen starke Stimmungsschwankungen sowie eine verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration vor. Außerdem hätten die Ein- und Durchschlafstörungen zugenommen.
Nach Abschluss der Vorermittlungen hat das Sozialgericht ein psychosomatisches Fachgutachten von Dr. L., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, vom 11. März 2021 nebst ergänzender Stellungnahme vom 4. November 2021 eingeholt. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hat der Kläger angegeben, dass er seit 2012 alle drei Monate zu Herrn G.. gehe, dort kurze Gespräche führe und Medikamente bekomme. Eine ambulante Psychotherapie habe er bisher nicht gemacht, auch eine stationäre oder tagesklinische psychiatrische oder psychosomatische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Er leide unter Schlafstörungen, ängstlichen Gefühlen, die ein bis zweimal pro Woche auftreten würden, und Schulterschmerzen. Außerdem trinke er fast jeden Tag zwei bis drei Flaschen Bier, teilweise auch bis zu fünf Flaschen und gelegentlich ein Glas Wodka. Zum psychischen Untersuchungsbefund hat der Sachverständige mitgeteilt, dass sich insgesamt das Bild einer mittelgradigen depressiven rezidivierenden Störung mit leichtgradig reduziertem Antrieb, etwas lustloser Stimmung, leicht eingeschränkter psychischer Stabilität sowie Ängsten und motorischer Unruhe ergeben habe. Der Kläger habe jedoch eine ausreichend gute Flexibilität und Umstellfähigkeit gezeigt und die 2 1/2-stündige Untersuchung ohne Zeichen von Erschöpfung gut durchgehalten. Zudem seien im Gegensatz zum Vorbefund von Herrn G. keine deutlichen Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsproblematiken aufgefallen. Im Vergleich zum Vorbefund sei es daher eher zu einer Besserung gekommen bzw. werde das depressive Zustandsbild positiver eingeschätzt. Bei einer anhaltenden schweren depressiven Störung hätte es nach den Behandlungsleitlinien auch zu einer weiteren Eskalierung von Behandlungsmaßnahmen kommen müssen, die jedoch nicht eingeleitet worden seien. Bezüglich der Schulterschmerzen habe der Kläger nicht den Eindruck gemacht, hierdurch deutlich eingeschränkt zu sein. Schließlich sei zwar von einem Alkoholmissbrauch an der Grenze zu einer Alkoholabhängigkeit auszugehen, es bestehe jedoch noch keine aufgehobene Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns und der Beendigung der Menge des Alkohols. Die angegebene Alkoholmenge würde nun schon längerfristig in diesem Ausmaß konsumiert werden. Insgesamt weise der Kläger sicherlich Einschränkungen aufgrund seiner seelischen Erkrankung auf, sei aber mit einigen qualitativen Einschränkungen in der Lage, ein vollschichtiges Leistungsbild zu erbringen und leichte körperliche Arbeit einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung zu übernehmen.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2023 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung ohne stressinduzierte Tätigkeiten wie unter Zeitdruck und unter Akkord und unter Ausschluss von gefährdenden Arbeitsplätzen regelmäßig in einem Umfang von sechs Stunden täglich auszuführen. Das Sozialgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. gefolgt, der zwar einschränkende psychiatrische Erkrankungen festgestellt habe, ohne jedoch zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen zu gelangen. So seien durchaus qualitative Einschränkungen zu formulieren, es könne jedoch nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Der behandelnde Arzt G. habe auch nicht ergänzend befragt werden müssen. Die verschiedenen Befundberichte und vorgelegten ärztlichen Atteste des behandelnden Psychiaters seien vom Sachverständigen gewürdigt worden. Es sei jedoch nur von einer mittelgradigen depressiven Episode und nicht von einer schweren Depression oder bipolaren Störung auszugehen. Das Gericht folge dieser Einschätzung, da der Sachverständige dargelegt habe, dass im Rahmen der Untersuchung keine entsprechende Symptomatik habe festgestellt werden können und nach den Behandlungsleitlinien eine Therapieintensivierung im Sinne einer ambulanten Psychotherapie oder teilstationären Behandlung hätte stattfinden müssen. Dass keine derartige Therapie durchgeführt worden sei, spreche gegen die Annahme einer gravierenderen psychischen Erkrankung.
Gegen den am 6. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. März 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird auf die diagnostische Einschätzung des behandelnden Arztes G. verwiesen. Der Kläger leide unter einer bipolaren Erkrankung mit Schwankungen. Dies sei vom Sachverständigen Dr. L. nicht ausreichend gewürdigt worden. Es hätte Anlass bestanden, den behandelnden Arzt – wie beantragt – anzuhören. Aktuell sei nicht von einem Missbrauch von Alkohol oder Kokain auszugehen.
Das Berufungsgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten. Der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin Dr. S1. ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 7. Juli 2025 zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden kann. Bei einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig, und einem anamnestisch bekannten Missbrauch von Alkohol und Kokain bestünden zwar qualitative Leistungseinschränkungen, jedoch folge hieraus keine zeitliche Limitierung. Leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung ohne erheblichen Zeitdruck und Akkord und nicht an gefährdenden Arbeitsplätzen könnten in einem vollschichtigen Umfang (6 Stunden und mehr täglich) ausgeübt werden. Die Einschätzung von Dr. L. sei zu bestätigen. Es habe sich kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben, ebenso wenig auf eine Panikstörung oder eine generalisierte Angststörung. Ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten würde nicht vorliegen, kognitive Defizite seien nicht erkennbar gewesen. Aufgrund des Untersuchungsbefundes bestünde die Möglichkeit einer bewusstseinsnahen Gestaltung gegenüber dem behandelnden Arzt G., dessen Diagnose und Leistungseinschätzung nicht nachvollzogen werden könne. Auf die unzureichende Behandlung habe bereits Dr. L. hingewiesen. Aus einem möglicherweise schädlichen Konsum von Alkohol und Kokain ergäbe sich keine abweichende Einschätzung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den schädlichen Substanzgebrauch begrenzen könne. Eine bipolare Störung könne nicht diagnostiziert werden.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat um eine Entscheidung gebeten, die Beteiligten haben einer Entscheidung allein durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4 sowie 153 Abs.1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig. jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2023 die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und weiteren Einschränkungen in einem Umfang von täglich sechs Stunden und mehr zu leisten. Seine Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Die Sachverständigen Dr. L. und Dr. Sc1. sind in Übereinstimmung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei rezidivierenden depressiven Episoden mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und einem anamnestisch bekannten Missbrauch von Alkoholkonsum und Kokainkonsum in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. S1. hat das erstinstanzliche Gutachten von Dr. L., bestätigt. Dr. L. hat ausgeführt, dass sich durch die seelischen Erkrankungen des Klägers zwar Einschränkungen ergeben. Dieser habe tatsächlich Probleme, sein Leben zu strukturieren, es sei aber generell zumutbar, durch eine Intensivierung der Behandlungsmaßnahmen dieser Entwicklung oder Problematik entgegenzuwirken. Es sei dem Kläger zuzumuten, entsprechende ambulante oder teilstationäre Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Diese seien bisher nicht eingeleitet und auch von dem langjährigen Behandler nicht angeregt worden. Durch derartige Maßnahmen sei eine Verbesserung der qualitativen Leistungseinschränkungen zu erwarten. Der Sachverständige Dr. S1. hat diese Einschätzung bestätigt und weiter dargelegt, dass sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten und auch keine Panikstörung, generalisierte Angststörung oder ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten erkennbar gewesen seien. Kognitive Defizite bestünden nicht. Die Diagnosen, die der behandelnde Arzt gestellt habe, seien nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hält die Argumentation, dass bei einer gravierendere Erkrankung eine Intensivierung der Behandlung hätte erfolgen müssen für schlüssig und auch den Rückschluss, dass aus dem Fehlen solcher zumutbaren ambulanten oder teilstationären Behandlungsmöglichkeiten abgeleitet werden kann, dass der Kläger nicht unter so gravierenden psychiatrischen Erkrankungen leidet, wie es der behandelnde Arzt dargestellt hat. Zwar kann der Leidensdruck des Klägers als ausgeprägt angesehen werden. Er habe – so der Sachverständige – keine Möglichkeit der Introspektion und kritisch distanzierter Reflexion gezeigt, seine Affekt- und Impulskontrolle sei vor dem Hintergrund des Eindrucks in der Untersuchungssituation jedoch als ausreichend anzusehen. Die geschilderten Ängste seien nicht nachvollziehbar geschildert worden. Auch in der Untersuchungssituation hätten sich keine Angstsymptome ergeben. Die Fähigkeit des Klägers zur Selbst- und Fremdwahrnehmung erscheine begrenzt, es sei jedoch aus seiner Vorgeschichte erkennbar, dass er in der Lage sei, Beziehungen aufzunehmen oder auch über längere Zeit zu führen. Es sei letztendlich nicht der Eindruck einer schweren depressiven Verfasstheit entstanden, denn der Kläger habe eine affektive Beweglichkeit gezeigt, sei auch in seiner Stimmung auflockerbar gewesen und letztendlich in der Untersuchungssituation zugewandt aufgetreten. Letztendlich sei der Kläger in der Lage, die an ihn gestellten Anforderungen zu entsprechen. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt, insbesondere nicht durch kognitive Defizite.
Aus den Schilderungen beider Sachverständigen ergibt sich somit, dass der Kläger durchaus unter Einschränkungen aufgrund seiner seelischen Erkrankungen leidet und ein entsprechender Leidensdruck besteht, jedoch das Leistungsvermögen nur eingeschränkt und noch nicht aufgehoben ist. Beide Sachverständigen sind in Kenntnis der vorliegenden Erkrankungen und insbesondere der zahlreichen Befundberichte des behandelnden Arztes G. zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger den Anforderungen, die an eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen sind, gerecht werden kann. Eine zeitliche Limitierung der zumutbaren Arbeitszeit besteht nicht. Die Sachverständigen haben plausibel abgeleitet, dass die psychischen Erkrankungen insofern nicht zu Leistungseinschränkungen führen. Dies ist einerseits mit den sich aus dem Untersuchungsbefund ergebenden Erkenntnissen, also dem Verhalten des Klägers während der Begutachtung und Befragung, nachvollziehbar und plausibel begründet worden und zum anderen unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers und seiner familiären Beziehungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.