Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 14.10.2025 – L 3 R 12/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 398/21

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin absolvierte keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie bis 2016 als Raumpflegerin tätig.

3

Am 13. Juli 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie reichte vorläufige Arztbriefe der A. ein. Dort wurde die Klägerin mehrfach stationär behandelt. In der Zeit vom 6. Februar 2019 bis 21. März 2019 erfolgte die Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung. Im Verlauf habe sich ein deutlicher Rückgang der ängstlichen Beschwerden gezeigt. Vom 24. April 2019 bis 4. Juni 2019 wurde die Klägerin wegen agoraphobischer Ängste behandelt. Zum therapeutischen Verlauf wurde mitgeteilt, dass sich ein deutlicher Rückgang der ängstlichen Beschwerden unter Expositionstherapie gezeigt habe. Bezüglich der Depression ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich eine erfreulich stabile Teilremission seit dem Voraufenthalt gezeigt habe. Aus dem Bericht über die stationäre Behandlung vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020 ergibt sich, dass die Klägerin bei Aufnahme über eine zunehmende psychopathologische Destabilisierung geklagt habe. Im Laufe der Behandlung seien die Symptome in den Hintergrund getreten und die Klägerin habe sich schrittweise stabilisieren können. Daneben legte die Klägerin die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstattete gutachterliche Stellungnahme von Frau G. vom 22. November 2019 vor. Danach sei von einer Minderung der Leistungsfähigkeit von bis zu sechs Monaten auszugehen. Außerdem übersandte die Klägerin das im Betreuungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. L. vom 7. Mai 2020, das wegen der Corona-Pandemie nach einer Videobefragung der Klägerin erstattet worden war. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass die Klägerin örtlich, zeitlich, situativ und zur Person gut orientiert gewesen sei. Sie habe die an sie gestellten Fragen formal etwas verlangsamt und teilweise umständlich, aber inhaltlich angemessen beantwortet. Die von der Klägerin berichtete starke Vergesslichkeit habe im Gespräch nicht objektiviert werden können. Die Stimmung sei verzweifelt, niedergeschlagen, angstvoll verstimmt bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit gewesen. Außerdem habe eine deutliche Antriebsminderung bestanden und im Kontakt sei ein deutlicher emotionaler Rückzug spürbar gewesen. Zudem hätten sich Hinweise für ein paranoides Erleben im Sinne von gehörten Stimmen und Beeinträchtigungserleben ergeben, aber keine Hinweise auf eine akute Suizidalität. Insgesamt war der Sachverständige von einer schweren depressiven Episode und einem chronischen Schmerzsyndrom ausgegangen und hatte die von der Klägerin selbst angeregte Einrichtung einer Betreuung befürwortet.

4

Die Beklagte veranlasste eine gutachterliche Stellungnahme der Ärztin Dr. S. vom    9. November 2020. Diese wies darauf hin, dass die Betreuung auf eigenen Wunsch eingerichtet worden sei und dass eine die Betreuung notwendig machende psychische Einschränkung nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Es werde zwar die insgesamt schwierige soziale Situation deutlich. Allerdings sei nicht ersichtlich, warum der Klägerin nicht leichte und geistig einfache Arbeiten zugemutet werden könnten.

5

Mit Bescheid vom 10. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Es lägen eine reaktive Depression bei sozialer Belastung und familiärem Stress, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine Kniearthrose nach einem Wegeunfall 2011 vor. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

6

Mit ihrem hiergegen am 12. November 2020 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass bei ihr eine langjährig anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie bestünden, die von Schlafstörungen und Depressionen begleitet würden. Sie reagiere bereits auf geringfügige körperliche Belastungen mit unerträglichen Schmerzen und Stress.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen könne die Klägerin noch leichte und geistig einfache Tätigkeiten mit hohem Routineanteil ausschließlich zu ebener Erde, ohne Stress, Zeit- und Leistungsdruck und ohne hohe Verantwortung verrichten. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, insbesondere Knien und Hocken seien auszuschließen.

8

Am 18. Juni 2021 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung (phasenweise mit schweren Episoden), einer Agoraphobie mit Panikstörung, einem Diabetes mellitus, einem Karpaltunnelsyndrom, einem Tabakabhängigkeitssyndrom, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opiate. Es bestünden psychisch bedingte Funktionseinbußen wie Antriebsminderung, Ängste, Rückzug und Überforderungsgefühle, die die Alltagsbewältigung erheblich beeinträchtigten.

9

Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bezogen.

10

Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte angefordert und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychiatrie sowie für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 18. Mai 2022. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in der Untersuchungssituation weder eine Schmerzsymptomatik noch eine wesentliche Angst-symptomatik erkennbar gewesen sei. Die zu Beginn der Untersuchung erkennbare Anspannung der Klägerin habe sich schnell gelegt. Die Klägerin habe von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen durch ein Angsterleben oder ein Vermeidungsverhalten berichtet, sondern nur von einer Unlust, die eigene Wohnung zu verlassen. Bei unauffälligem Antrieb hätten sich keine Hinweise auf eine wesentliche depressive Symptomatik, auf ein halluzinatorisches Erleben oder einen Wahn oder auf eine psychotische Symptomatik gefunden. Weitergehende Beeinträchtigungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Schließlich sei keine Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung erkennbar gewesen. Da seit 2020 keine weiteren stationären oder teilstationären Behandlungen notwendig gewesen seien und sich auch im Rahmen der Untersuchung weder eine wesentliche depressive Symptomatik noch ein wesentliches Antriebsdefizit gezeigt habe, ergebe sich aus gutachterlicher Sicht eine Stabilisierung der Befindlichkeit der Klägerin und der Eindruck einer hinreichenden ambulanten Behandlung. Die seinerzeit bestehende Angstsymptomatik, die von den Behandlern als Agoraphobie mit Panikstörung eingeordnet worden sei, bestehe nach Angaben der Klägerin und ihres behandelnden Arztes G1. nicht mehr fort bzw. nicht mehr in einer Weise, dass die Klägerin hierdurch entscheidend beeinträchtigt wäre. Das Schmerzerleben könne als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verstanden werden, wobei die Behandlung letztlich als hinreichend anzusehen und die Medikation mit Tilidin als schädlicher Gebrauch eingeordnet werden müsse. Gegenwärtig bestehe neben der chronischen Schmerzstörung eine leichte depressive Störung sowie eine Selbstwertproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne erhöhte Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung für sechs Stunden und mehr täglich ausüben.

11

Die Klägerin hat zum Gutachten vorgetragen, dass sie sich aufgrund der seitens des Sachverständigen zutreffend festgestellten Diagnosen psychisch und physisch außerstande sehe, eine Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich auszuüben. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei eine Stabilisierung durch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht zu erreichen gewesen. Bereits auf geringfügige körperliche Belastungen reagieren sie mit unerträglichen Schmerzen, Stress und Panik. Ihr Schlafrhythmus sei hierdurch massiv gestört, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit führe.

12

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom    19. Dezember 2023 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Sie könne trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich stabilisiert. Hierfür spreche zum einen, dass die Klägerin nach den drei stationären Aufenthalten in der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik der A. jeweils stabilisiert entlassen worden und seit dem letzten Aufenthalt im Februar/März 2020 keine weitere stationäre Intervention erforderlich gewesen sei. Zum anderen werde dies durch den von Dr. S. erhobenen Untersuchungsbefund bestätigt, da dieser weder eine wesentliche Depressivität noch eine Antriebsminderung oder ein beeinträchtigendes Schmerzerleben habe feststellen können. Diese für die Klägerin günstige Entwicklung spiegele sich schließlich in den von Herrn G. mitgeteilten Behandlungsintervallen wider. Während die Klägerin sich zwischen Juli 2019 und Juni 2020 – bis auf die Monate mit stationären Krankenhausaufenthalten – monatlich in Behandlung begeben gehabt habe, hätten sich die Behandlungsabstände nach Juni 2020 auf zwei bis drei Monate vergrößert. Auch dies dürfe Ausdruck der Stabilisierung der psychischen Situation der Klägerin sein. Die Kammer schließe sich daher der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. an, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne erhöhte Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung regelmäßig sechs Stunden und mehr auszuüben. Mit diesem Leistungsvermögen könne die Klägerin jedenfalls noch leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mehr als sechs Stunden täglich ausführen.

13

Gegen den ihr am 4. Januar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. Februar 2024 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ihre Kompetenzen in der Alltagsbewältigung hätten sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert. Am 8. Februar 2024 sei sie am rechten Knie operiert worden. Sie habe eine einmonatige Rehabilitationsmaßnahme absolviert. Aufgrund der fortschreitenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr in der Lage, einfache und leichte Hausarbeiten zu verrichten.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

15

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen,

18

und bezieht sich zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides sowie den Inhalt ihrer Bescheide. Sie hat den Entlassungsbericht der Mühlenbergklinik vom 14. März 2024 über eine Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin zur Gerichtsakte gereicht. In diesem sind als Diagnosen Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Gonalgien bei Gonarthrose, die Implantation einer Kniegelenksprothese rechts, eine Polyarthrose der Hände und Füße, KTS der Hände, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Tilidin-Abhängigkeit, eine rezidivierende depressive Episode seit ca. 2016, ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös eingestellt, eine essentielle Hypertonie, eine Adipositas sowie ein Nikotinkonsum aufgeführt. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in diesem Entlassungsbericht als aufgehoben bezeichnet worden.

19

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass der Leistungseinschätzung der Ärzte der Anschlussrehabilitation nach erfolgter Knie-TEP-Operation nicht gefolgt werden könne. Es handele sich um einen rein orthopädischen Entlassungsbericht. Es finde sich im gesamten Bericht kein Hinweis auf eine schwerwiegende psychische Störung oder einen entsprechenden psychopathologischen Befund, der die Leistungseinschätzung der Ärzte der Rehaklinik begründete.

20

Die Klägerin hat vorgetragen, dass bei ihr seit 2016 eine rezidivierende schwere depressive Episode bekannt sei, die weiterhin psychotherapeutisch behandelt werde. Bei ihr bestehe eine Tilidin-Abhängigkeit, eine Polyarthrose mit Schmerzen an den Händen und Füßen und eine chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Durch das Zusammenwirken ihrer Gesundheitsstörungen sei ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgehoben. Die Schmerzen im Bereich des operierten Kniegelenks beeinträchtigten ihre Mobilität nach wie vor erheblich. Wegen der dauerhaften körperlichen Schmerzen seien ihre Ausdauer und Belastbarkeit reduziert.

21

Das Berufungsgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie sowie Sozialmedizin Dr. W. vom 20. Januar 2025. Die medizinische Sachverständige hat bei der Klägerin eine geringe Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit muskulärer Insuffizienz bei minimaler Entfaltungsstörung der Lendenwirbelsäule ohne Zeichen der Nervenwurzelkompression, ein fortgeschrittenes Verschleißleiden des rechten Kniegelenks mit Implantation einer Kniegelenksendoprothese sowie höhergradiger Bewegungsstörung und chronischem Reizgeschehen, eine Fußfehlstatik beidseits, eine rezidivierende depressive Störung mit chronischer Schmerzstörung und einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus festgestellt. Die Klägerin verfüge über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung im Gutachten genannter qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

22

Die Klägerin hat erklärt, dass sie an der Berufung festhalte.

23

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2025 die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige (§§ 143, 144, 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

26

Gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß  § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß   Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

27

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass bei der Klägerin keine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt und die Klägerin in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verfügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf diese Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

28

Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Senat hat ein orthopädisch-chirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. W. hat bei der Klägerin ebenfalls ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen festgestellt.

29

Im Vordergrund steht bei der Klägerin auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ein fortgeschrittenes Verschleißleiden des rechten Kniegelenks mit Implantation einer Kniegelenksendoprothese sowie höhergradiger Bewegungsstörung und chronischem Reizgeschehen. In der gutachterlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr. W. hat sich bei der Klägerin ein verplumptes rechtes Kniegelenk gezeigt. Es haben sich keine freie Ergussbildung, keine Infektzeichen, keine Rötung und keine Überwärmung in der Untersuchungssituation feststellen lassen. Die Bewegung des rechten Kniegelenks ist mit 0-10-90° jedoch deutlich eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Funktionsstörung des rechten Kniegelenks ist eine qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens gegeben, eine quantitative resultiert hieraus jedoch nicht. Der Klägerin sind nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Eine einseitige Geh- und Stehbelastung sollte von ihr nicht durchgeführt werden. Auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sind der Klägerin nicht möglich. Häufiges Treppensteigen, Arbeiten in gebückter Haltung, im Knien oder im Hocksitz sind der Klägerin nicht zumutbar.

30

Die Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. W. zudem über Schmerzen am linken Kniegelenk geklagt. Klinisch haben sich allerdings keine Auffälligkeiten im linken Knie nachweisen lassen. Die Bewegung des linken Kniegelenks ist in der gutachterlichen Untersuchung frei gewesen.

31

Bei der Klägerin besteht eine geringe Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit muskulärer Insuffizienz bei minimaler Entfaltungsstörung der Lendenwirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Außerdem liegt bei ihr eine Fußfehlstatik beidseits vor. Diesen Gesundheitsstörungen wird durch die bereits oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung getragen.

32

Internistischerseits leidet die Klägerin unter einem Diabetes mellitus. Hieraus folgt kein aufgehobenes Leistungsvermögen. Aufgrund der Zuckererkrankung sollten jedoch Arbeiten mit Selbstgefährdung, auf Gerüsten oder Leitern oder anderen Arbeitsplätzen, welche mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergehen, ausgeschlossen werden. Arbeiten mit Fremdgefährdung, Tätigkeiten mit Schichtarbeit und Nachtarbeit sollten nicht erfolgen.

33

Auf psychiatrischem Fachgebiet leidet die Klägerin unter einer anamnestisch bekannten rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweilig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, gegenwärtig leichte depressive Störung. Zudem bestehen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine anamnestisch bekannte Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine Selbstwertproblematik im Sinne einer Anpassungsstörung. Die Klägerin befindet sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und nimmt ein Antidepressivum ein. Neue Befunde hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung liegen seit der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. S. jedoch nicht vor und werden auch nicht vorgetragen. Die Klägerin klagt seit Jahren über eine Antriebsminderung, Lustlosigkeit und chronische Schmerzen. Die Schmerzen werden mit Tilidin behandelt. Im Rahmen der aktuellen orthopädischen Begutachtung haben sich keine neuen Aspekte ergeben, sodass in der aktuellen Untersuchung durch die Sachverständige   Dr. W. keine Befunde erhoben werden konnten, welche über die zum Zeitpunkt der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung von Dr. S. im Mai 2022 hinausgingen.

34

Im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. S. war bei der Klägerin eine wesentliche Angstsymptomatik nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin hatte auch von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen durch ein Angsterleben oder ein Vermeidungsverhalten berichtet. Sie hatte gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. lediglich von einer Unlust gesprochen, die eigene Wohnung zu verlassen. Die Klägerin hatte auf ihn affektiv anrührbar und erfüllt von einem Verlust- und Kränkungserleben gewirkt. Bei unauffälligem Antrieb hatte der psychiatrische Sachverständige aber keine Hinweise auf eine wesentliche depressive Symptomatik bei der Klägerin gefunden.

35

Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W. wird im Hinblick auf das psychiatrische Fachgebiet die Therapie bei der Klägerin in unveränderter Weise durchgeführt. Eine stationäre Behandlung ist seit 2020 nicht mehr erfolgt. Dies bestätigt die vom Sozialgericht angenommene und im Gerichtsbescheid dargelegte Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet.

36

Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten schlüssig und auch für das Berufungsgericht überzeugend dargelegt, dass aus den Gesundheitsstörungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet kein aufgehobenes Leistungsvermögen folgt, jedoch qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen sind. So sind bei der Klägerin Arbeiten mit erhöhten Stressanforderungen und erhöhten Anforderungen an die Verantwortung auszuschließen.

37

Mit diesen Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin und dem verbliebenen Leistungsvermögen schließt sich das Berufungsgericht den Darlegungen der beiden medizinischen Sachverständigen Dr. W. und Dr. S. an. Die beiden Gutachter haben erkennbar den Akteninhalt einschließlich der vorliegenden ärztlichen Befunde und Berichte ausgewertet und für ihre Ausführungen verwandt. Sie haben darüber hinaus die Klägerin ausführlich untersucht und sich so ein umfassendes Bild von dem Gesundheitszustand und ihrem Leistungsvermögen machen können.

38

Der allgemeine Arbeitsmarkt ist der Klägerin nicht verschlossen.

39

Die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht aufgehoben. Die Klägerin ist in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Zwar ist durch die Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks die Gehstrecke bei der Klägerin begrenzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. lassen sich von der Klägerin jedoch Strecken von 1000 bis 1500 m mehrmals täglich absolvieren, gegebenenfalls unter Nutzung eines kontralateral geführten Gehstocks. Im Rahmen der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. W. hat die Klägerin mit raumgreifendem Gangbild den Untersuchungsraum betreten. Ein Schonhinken hat sich nicht gezeigt. Gehhilfen hat die Klägerin nicht genutzt. Vor der gutachterlichen Untersuchung ist die Klägerin von der Sachverständigen gebeten worden, einen Laubengang vor der Praxis entlang zu gehen. Dieses ist mit raumgreifendem, sicherem und zügigem Gangbild erfolgt. Die Klägerin hat nicht über Beschwerden geklagt. Der Abrollvorgang beider Sprunggelenke hat sich regelrecht gezeigt. Die Hüften sind ausreichend stabilisiert gewesen. Ein regelrechtes Einknicken und Strecken der Kniegelenke ist für die Sachverständige Dr. W. dabei sichtbar gewesen. An der Lendenwirbelsäule bestehen bei der Klägerin im Übrigen keine höhergradigen funktionellen Beeinträchtigungen.

40

Es liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Klägerin vor.

41

Ernste Zweifel an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt, die einen individuellen Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erforderten, hat das Berufungsgericht nicht. Das oben genannte verbliebene positive Leistungsvermögen der Klägerin erlaubt die relativ schnelle Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verknüpft sind. Zu nennen sind die auch vom Sozialgericht angeführten Sortier- und Montiertätigkeiten. Das Restleistungsvermögen der Klägerin ermöglicht dieser typische Verrichtungen wie zum Beispiel das Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen. Diese Arbeiten gehen mit körperlich leichten und geistig einfachen Anforderungen einher. Sie sind mit geringer Verantwortung verbunden und erfolgen nicht unter Zeitdruck, nicht im Akkord und nicht unter Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

43

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.